Codex Kan.R. 552


KAPITEL VII DECHANTEN

553 — § 1. Der Dechant, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird, ist ein Priester, der einem Dekanat vorsteht.

§ 2. Wenn im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen ist, wird der Dechant vom Diözesanbischof ernannt, wobei dieser nach eigenem klugen Ermessen die Priester anhört, die in dem betreffenden Dekanat ein Amt ausüben.

554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden ist, hat der Bischof einen Priester auszuwählen, den er nach Abwägen der örtlichen und zeitlichen Umstände für geeignet hält.

§ 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die durch das Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen.

§ 3. Der Diözesanbischof kann den Dechanten bei Vorliegen eines gerechten Grundes nach eigenem klugen Ermessen frei seines Amtes entheben.

555 — § 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen, die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und das Recht:

1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren;

2° dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;

3° dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes, sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht gepflegt wird.

§ 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant:

1° sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen, theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des can.
CIC 279, § 2 teilnehmen;

2° dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen bedrängt werden.

§ 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.

§ 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu visitieren.


KAPITEL VIII KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE

Artikel 1 KIRCHENREKTOREN

556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester verstanden, denen die Obhut für irgendeine Kirche übertragen wird, die weder Pfarr- noch Kapitelskirche ist und die nicht mit der Niederlassung einer Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist, welche in ihr Gottesdienste feiert.

557 — § 1. Der Kirchenrektor wird vom Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wahl- oder Vorschlagsrechtes, wenn es jemandem rechtmäßig zusteht; in diesem Fall ist es Sache des Diözesanbischofs, den Rektor zu bestätigen oder einzusetzen.

§ 2. Auch wenn die Kirche einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechts gehört, steht dem Diözesanbischof das Recht zu, den vom Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen.

§ 3. Rektor einer mit einem Seminar oder einem anderen von Klerikern geleiteten Kolleg verbundenen Kirche ist der Rektor des Seminars oder Kollegs, wenn der Diözesanbischof nichts anderes bestimmt hat.

558 — Unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 262 ist es dem Rektor nicht erlaubt, die in can. CIC 530, nn. 1—6 genannten pfarrlichen Amtshandlungen in der ihm anvertrauten Kirche durchzuführen, falls der Pfarrer nicht zustimmt oder, wenn es die Sachlage erfordert, nicht delegiert.

559 — Der Rektor kann in der ihm anvertrauten Kirche auch feierliche Gottesdienste abhalten, wobei die rechtmäßigen Stiftungsbestimmungen eingehalten werden müssen, und sofern nach dem Urteil des Ortsordinarius der pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird.

560 — Der Ortsordinarius kann, wo er es für angebracht hält, dem Kirchenrektor gebieten, in seiner Kirche für das Volk auch bestimmte pfarrliche Amtshandlungen vorzunehmen und die Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen zu öffnen, damit sie dort ihre Gottesdienste abhalten können.

561 — Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen rechtmäßigen Oberen ist es niemandem gestattet, in der Kirche die Eucharistie zu feiern, Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen; diese Erlaubnis ist nach Maßgabe des Rechts zu gewähren oder zu verweigern.

562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der Autorität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten und der wohlerworbenen Rechte dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen nach den liturgischen Normen und den Vorschriften der Canones in der Kirche würdig vorgenommen, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist.

563 — Den Kirchenrektor kann der Ortsordinarius, auch wenn er von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden ist, aus gerechtem Grund nach seinem klugen Ermessen seines Amtes entheben, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 682, § 2.

Artikel 2 KAPLÄNE

564 — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat.

565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist oder jemandem besondere Rechte rechtmäßig zukommen, wird der Kaplan vom Ortsordinarius ernannt, dem es auch zusteht, einen Vorgeschlagenen einzusetzen oder einen Gewählten zu bestätigen.

566 — § 1. Es ist notwendig, daß der Kaplan mit allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße Seelsorge erfordert. Außer dem, was durch das Partikularrecht oder durch besondere Delegation zugestanden wird, hat der Kaplan kraft Amtes die Befugnis, die Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden.

§ 2. In Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Seereisen hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind, zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 976.

567 — § 1. Der Ortsordinarius darf die Ernennung des Kaplans der Niederlassung eines laikalen Ordensinstituts nicht ohne Befragung des Oberen vornehmen, dem das Recht zusteht, nach Anhören der Gemeinschaft einen bestimmten Priester vorzuschlagen.

§ 2. Es ist Aufgabe des Kaplans, liturgische Handlungen vorzunehmen oder zu leiten; es ist ihm aber nicht erlaubt, sich ìn die innere Leitung des Instituts einzumischen.

568 — Für diejenigen, die wegen ihrer Lebensumstände nicht der ordentlichen Seelsorge der Pfarrer teilhaftig sein können, wie z. B. Auswanderer, Vertriebene, Flüchtlinge, Nomaden, Seeleute, sollen nach Möglichkeit Kapläne ernannt werden.

569 — Für die Militärkapläne gelten besondere Gesetze.

570 — Wenn die mit dem Sitz einer Gemeinschaft oder einer Gruppe verbundene Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rektor dieser Kirche sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinschaft oder die Kirche etwas anderes fordert.

571 — Bei der Ausübung seines seelsorglichen Dienstes hat der Kaplan die gebotene Verbindung mit dem Pfarrer einzuhalten.

572 — Was die Amtsenthebung eines Kaplans betrifft, ist die Vorschrift des can. CIC 563 zu beachten.


TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS


SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS


TITEL I GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS (Cann. 573 – 606)



573 — § 1. Das durch die Profeß der evangelischen Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer angelegten Lebensweise, in der Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich Gottes zur vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der Kirche geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen.

§ 2. Diese Lebensweise in von der zuständigen Autorität der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweihten Lebens übernehmen Gläubige in freier Entscheidung, die nach den eigenen Satzungen der Institute durch Gelübde oder andere heilige Bindungen sich zu den evangelischen Räten der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams bekennen und durch die Liebe, zu der diese Räte sie hinführen, sich in besonderer Weise mit der Kirche und deren Heils-werk verbinden.

574 — § 1. Der Stand derer, die sich in solchen Instituten zu den evangelischen Räten bekennen, gehört zum Leben und zur Heiligkeit der Kirche; darum ist er von allen in der Kirche zu unterstützen und zu fördern.

§ 2. Zu diesem Stand werden bestimmte Gläubige in besonderer Weise von Gott berufen, um im Leben der Kirche an der besonderen Gabe Anteil zu haben und zu deren Heilssendung gemäß Zielsetzung und Geist des Instituts beizutragen.

575 — Die evangelischen Räte, grundgelegt in Christi, des Meisters, Lehre und Beispiel, sind ein göttliches Geschenk an die Kirche, das sie von ihrem Herrn empfangen hat und dank Seiner Gnade allezeit bewahrt.

576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität ist es, die evangelischen Räte auszulegen, ihre Anwendung gesetzlich zu regeln und mit kanonischer Anerkennung feste Formen für eine dementsprechende Lebensweise zu schaffen und ebenso für ihren Teil dafür zu sorgen, daß die Institute im Geist der Stifter und gemäß den gesunden Überlieferungen wachsen und blühen.

577 — In der Kirche bestehen zahlreiche Institute des geweihten Lebens, die unterschiedliche Gaben gemäß der ihnen verliehenen Gnade haben: Sie folgen nämlich Christus besonders eng darin nach, wie Er entweder betet oder das Reich Gottes verkündigt, den Menschen Wohltaten erweist oder in der Welt Umgang mit ihnen pflegt, dabei aber immer den Willen seines Vaters erfüllt.

578 — Der Stifterwille und die von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist und Anlage des Instituts sowie dessen gesunde Überlieferungen, die alle das Erbgut eben dieses Instituts bilden, sind von allen getreulich zu wahren.

579 — Die Diözesanbischöfe können in ihrem Gebiet durch förmliches Dekret Institute des geweihten Lebens errichten, jedoch nur nach Beratung mit dem Apostolischen Stuhl.

580 — Die Angliederung eines Instituts des geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Autorität des angliedernden Instituts vorbehalten, immer unbeschadet der kanonischen Autonomie des angegliederten Instituts.

581 — Ein Institut in Teile, wie immer sie benannt werden, zu gliedern, neue Teile zu errichten, errichtete zusammenzuschließen oder anders zu umschreiben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts nach Maßgabe der Konstitutionen.

582 — Zusammenschlüsse und Vereinigungen von Instituten des geweihten Lebens sind ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; dasselbe gilt für Konföderationen und Föderationen.

583 — Änderungen in Instituten des geweihten Lebens, die das vom Apostolischen Stuhl Bestätigte betreffen, können ohne dessen Erlaubnis nicht vorgenommen werden.

584 — Ein Institut aufzuheben, steht ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zu, dem es auch vorbehalten ist, über dessen Vermögen zu verfügen.

585 — Teile eines Instituts aufzuheben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts selbst.

586 — § 1. Den einzelnen Instituten wird eine gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung, zuerkannt, kraft derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung haben und ihr Erbgut im Sinne des can. CIC 578 unversehrt bewahren können.

§ 2. Diese Autonomie zu wahren und zu schützen, ist Sache der Ortsordinarien.

587 — § 1. Um die eigene Berufung und Eigenart der einzelnen Institute möglichst getreu zu erhalten, müssen in dem grundlegenden Rechtsbuch bzw. in den Konstitutionen eines jeden Instituts außer dem, was can. CIC 578 zu wahren vorschreibt, die Grundnormen enthalten sein über die Leitung des Instituts und über die Lebensordnung der Mitglieder, über Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder sowie über den spezifischen Gegenstand der heiligen Bindungen.

§ 2. Dieses Rechtsbuch wird durch die zuständige kirchliche Autorität genehmigt und kann nur mit deren Zustimmung geändert werden.

§ 3. In diesem Rechtsbuch sind die geistlichen und die rechtlichen Elemente in geeigneter Weise zusammenzustellen; die Normen dürfen aber nicht unnötig vermehrt werden.

§ 4. Alle weiteren von der zuständigen Autorität des Instituts erlassenen Normen sind auf geeignete Weise in anderen Rechtsbüchern zusammenzustellen; sie können je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen entsprechend überprüft und angepaßt werden.

588 — § 1. Der Stand des geweihten Lebens ist seiner Natur nach weder klerikal noch laikal.

§ 2. Als klerikal wird ein Institut bezeichnet, das aufgrund des von seinem Stifter gewollten Zieles oder Vorhabens oder kraft seiner rechtmäßigen Überlieferung unter der Leitung von Klerikern steht, die Ausübung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt ist.

§ 3. Als laikal dagegen wird ein Institut bezeichnet, das, von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt, kraft seiner Natur, seiner Eigenart und seiner Zielsetzung eine von seinem Stifter oder durch seine rechtmäßige Über-lieferung festgelegte, ihm eigentümliche Aufgabe hat, die eine Ausübung der heiligen Weihe nicht einschließt.

589 — Ein Institut des geweihten Lebens wird als Institut päpstlichen Rechts bezeichnet, wenn es vom Apostolischen Stuhl errichtet oder von ihm durch förmliches Dekret anerkannt wurde, als diözesanen Rechts dagegen, wenn es vom Diözesanbischof errichtet ist, aber kein Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl erhalten hat.

590 — § 1. Die Institute des geweihten Lebens unterstehen, weil sie in besonderer Weise dem Dienst für Gott und die ganze Kirche gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Autorität.

§ 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst als ihrem höchsten Oberen auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung Folge zu leisten.

591 — Um für das Wohl der Institute und für die Erfordernisse des apostolischen Wirkens besser vorzusorgen, kann der Papst kraft seines Primates im Hinblick auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen Institute des geweihten Lebens der Leitung der Ortsordinarien entziehen und sich allein oder einer anderen kirchlichen Autorität unterstellen.

592 — § 1. Um die Gemeinschaft der Institute mit dem Apostolischen Stuhl so gut wie möglich zu fördern, hat jeder höchste Leiter dem Apostolischen Stuhl in der von diesem vorgeschriebenen Form und Zeitfolge über Stand und Leben des Instituts einen kurzen Überblick zuzuleiten.

§ 2. Die Leiter eines jeden Instituts haben die Kenntnis der Verlautbarungen des Heiligen Stuhles, welche die ihnen anvertrauten Mitglieder betreffen, zu fördern und für ihre Befolgung zu sorgen.

593 — Unbeschadet des can. CIC 586 unterstehen Institute päpstlichen Rechts in bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles.

594 — Ein Institut diözesanen Rechts verbleibt, unbeschadet des can. CIC 586, unter der besonderen Hirtensorge des Diözesanbischofs.

595 — § 1. Sache des Bischofs des Hauptsitzes ist es, die Konstitutionen zu genehmigen, in sie rechtmäßig eingeführte Änderungen zu bestätigen, ausgenommen das, was der Apostolische Stuhl an sich gezogen hat, ferner Angelegenheiten zu behandeln, die für das gesamte Institut von größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Autorität übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diözesanbischöfen, falls das Institut über mehrere Diözesen verbreitet ist.

§ 2. Von Vorschriften der Konstitutionen kann der Diözesanbischof in Einzelfällen dispensieren.

596 — § 1. Obere und Kapitel der Institute haben über die Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den Konstitutionen umschriebene Vollmacht.

§ 2. In den klerikalen Ordensinstituten päpstlichen Rechts besitzen sie überdies kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den äußeren als auch für den inneren Bereich.

§ 3. Die Vorschriften der cann.
CIC 131 CIC 133 und sind auf die in § 1 erwähnte Vollmacht anzuwenden.

597 — § 1. In ein Institut des geweihten Lebens kann jeder Katholik aufgenommen werden, der die rechte Absicht hat, die vom allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten Eigenschaften aufweist und dem kein Hindernis im Wege steht.

§ 2. Niemand kann ohne entsprechende Vorbereitung aufgenommen werden.

598 — § 1. Unter Beachtung der Eigenart und der eigenen Ziele hat jedes Institut in seinen Konstitutionen die Art und Weise festzulegen, wie gemäß seiner Lebensweise die evangelischen Räte der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams zu befolgen sind.

§ 2. Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.

599 — Der um des Himmelreiches willen übernommene evangelische Rat der Keuschheit, der ein Zeichen der künftigen Welt und eine Quelle reicherer Fruchtbarkeit eines ungeteilten Herzens ist, bringt die Verpflichtung zu vollkommener Enthaltsamkeit im Zölibat mit sich.

600 — Der evangelische Rat der Armut in die Nachfolge Christi, der um unseretwillen arm wurde, obwohl Er reich war, hat außer einem in Wirklichkeit und im Geiste armen Leben, das nach Kräften in Bescheidenheit und fern von irdischem Reichtum zu führen ist, Abhängigkeit und Beschränkung zur Folge in Gebrauch und Verfügung über Vermögen nach Maßgabe des Eigenrechts der einzelnen Institute.

601 — Der im Geist des Glaubens und der Liebe in die Nachfolge des bis zum Tode gehorsamen Christus übernommene evangelische Rat des Gehorsams verpflichtet zur Unterwerfung des Willens gegenüber den rechtmäßigen Oberen als Stellvertretern Gottes, wenn sie im Rahmen der eigenen Konstitutionen befehlen.

602 — Das jedem Institut eigene brüderliche Leben, durch das alle Mitglieder gewissermaßen zu einer Familie eigener Art in Christus vereint werden, soll so geregelt werden, daß es durch gegenseitige Unterstützung allen dazu verhilft, ihre persönliche Berufung zu erfüllen. Durch ihre in der Liebe verwurzelte und gegründete brüderliche Gemeinschaft aber sollen die Mitglieder ein Beispiel für die allumfassende Versöhnung in Christus sein.

603 — § 1. Außer den Instituten des geweihten Lebens anerkennt die Kirche auch das eremitische oder anachoretische Leben, in dem Gläubige durch strengere Trennung von der Welt, in der Stille der Einsamkeit, durch ständiges Beten und Büßen ihr Leben dem Lob Gottes und dem Heil der Welt weihen.

§ 2. Als im geweihten Leben Gott hingegeben wird der Eremit vom Recht anerkannt, wenn er, bekräftigt durch ein Gelübde oder durch eine andere heilige Bindung, sich auf die drei evangelischen Räte öffentlich in die Hand des Diözesanbischofs verpflichtet hat und unter seiner Leitung die ihm eigentümliche Lebensweise wahrt.

604 — § 1. Außer diesen Formen des geweihten Lebens gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes, mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.

§ 2. Um ihr Vorhaben treuer zu halten und den ihrem eigenen Stande entsprechenden Dienst für die Kirche durch die gegenseitige Unterstützung zu steigern, können die Jungfrauen Vereinigungen bilden.

605 — Neue Formen geweihten Lebens anzuerkennen ist ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Diözesanbischöfe aber sollen sich angelegen sein lassen, der Kirche vom Heiligen Geist anvertraute neue Gaben des geweihten Lebens zu erkennen; sie sollen deren Förderern behilflich sein, ihre Vorhaben auf möglichst gute Weise zum Ausdruck zu bringen und durch geeignete Satzungen, vorzugsweise unter Verwendung der in diesem Teil enthaltenen allgemeinen Normen abzusichern.

606 — Die Vorschriften über die Institute des geweihten Lebens und ihre Mitglieder gelten, soweit sich aus dem Textzusammenhang oder der Natur der Sache nichts anderes ergibt, in rechtlich gleicher Weise für beide Geschlechter.

TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

607 — § 1. Das Ordensleben macht als Weihe der ganzen Person eine von Gott gestiftete wunderbare Verbindung in der Kirche sichtbar und ist ein Zeichen der kommenden Welt. So vollzieht der Ordensangehörige seine völlige Hingabe gleichsam als ein Gott dargebrachtes Opfer, wodurch sein ganzes Dasein zu einer beständigen Verehrung Gottes in der Liebe wird.

§ 2. Das Ordensinstitut ist eine Vereinigung, in der die Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen.

§ 3. Das öffentliche Zeugnis, das die Ordensleute für Christus und die Kirche ablegen sollen, bringt jene Trennung von der Welt mit sich, die der Eigenart und dem Zweck eines jeden Institutes eigentümlich ist.


KAPITEL I ORDENSNIEDERLASSUNGEN, IHRE ERRICHTUNG UND AUFHEBUNG

608 — Eine Ordensgemeinschaft muß in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist.

609 — § 1. Niederlassungen eines Ordensinstituts werden errichtet von der zuständigen Autorität gemäß den Konstitutionen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanbischofs.

§ 2. Zur Errichtung eines Nonnenklosters ist außerdem die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich.

610 — § 1. Die Errichtung von Niederlassungen geschieht im Hinblick auf den Nutzen der Kirche und des Instituts; dabei muß sichergestellt sein, was für die ordnungsgemäße Führung des Ordenslebens der Mitglieder notwendig ist gemäß den eigenen Zielsetzungen und dem Geist des Instituts.

§ 2. Es soll keine Niederlassung errichtet werden, wenn man, nicht klugerweise erwarten kann, daß in angemessener Weise für die Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist.

611 — Die Zustimmung des Diözesanbischofs zur Errichtung der Ordensniederlassung eines Instituts bringt das Recht mit sich:

1° ein Leben zu führen gemäß der Eigenart und den eigenen Zielen des Instituts;

2° die dem Institut eigenen Aufgaben auszuüben entsprechend den Vorschriften des Rechts, unbeschadet der Bedingungen, die der Zustimmung hinzugefügt wurden;

3° für Klerikerinstitute, unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 1215, § 3, eine Kirche zu haben, und geistliche Dienste unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zu verrichten.

612 — Damit eine Ordensniederlassung zu apostolischen Werken bestimmt werden kann, die verschieden sind von jenen, für die es errichtet wurde, ist die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich; dies gilt aber nicht bei einer Änderung, die, unbeschadet der Gründungsgesetze, sich lediglich auf die interne Leitung und Ordnung bezieht.

613 — § 1. Die klösterliche Niederlassung von Regularkanonikern und Mönchen unter der Leitung und Aufsicht eines eigenen Leiters ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitutionen nichts anderes bestimmen.

§ 2. Der Leiter einer selbständigen Niederlassung ist von Rechts wegen höherer Oberer.

614 — Nonnenklöster, die einem Institut von Männern angeschlossen sind, behalten ihre eigene Lebensweise und Leitung gemäß den Konstitutionen bei. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind so zu bestimmen, daß aus dem Anschluß ein geistlicher Nutzen gewonnen werden kann.

615 — Ein rechtlich selbständiges Kloster, das außer einem eigenen Leiter keinen anderen höheren Oberen hat und keinem anderen Ordensinstitut so angeschlossen ist, daß dessen Oberer eine wirkliche, von den Konstitutionen bestimmte Vollmacht über ein solches Kloster besitzt, wird nach Vorschrift des Rechts der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs anvertraut.

616 — § 1. Eine rechtmäßig errichtete Ordensniederlassung kann vom höchsten Leiter gemäß der Vorschrift der Konstitutionen nach Befragen des Diözesanbischofs aufgehoben werden. Über das Vermögen der aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts Vorsorge zu treffen, unbeschadet der Verfügungen der Gründer oder Wohltäter und wohlerworbener Rechte.

§ 2. Die Aufhebung der einzigen Niederlassung eines Instituts steht dem Heiligen Stuhl zu, dem in diesem Falle auch vorbehalten ist, über das Vermögen zu bestimmen.

§ 3. Eine im Sinne des can.
CIC 613 rechtlich selbständige Niederlassung aufzuheben, ist Sache des Generalkapitels, wenn die Konstitutionen nichts anderes bestimmen.

§ 4. Ein rechtlich selbständiges Nonnenkloster aufzuheben, steht dem Apostolischen Stuhl zu, unbeschadet der Vorschriften der Konstitutionen hinsichtlich des Vermögens.


KAPITEL II LEITUNG DER INSTITUTE

Artikel 1 OBERE UND RÄTE

617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre Vollmacht auszuüben nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts.

618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens ihre von Gott durch den Dienst der Kirche empfangene Vollmacht auszuüben. Dem Willen Gottes also in der Ausführung ihres Amtes ergeben, haben sie ihre Untergebenen wie Söhne Gottes zu leiten und mit Achtung vor der menschlichen Person deren freiwilligen Gehorsam zu fördern, gern auf sie zu hören und ihre Einigkeit zum Wohle des Instituts und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer Autorität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist.

619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem Amt widmen und sich gemeinsam mit den ihnen anvertrauten Mitgliedern darum bemühen, eine brüderliche Gemeinschaft in Christus aufzubauen, in der Gott vor allem gesucht und geliebt wird. Darum sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort Gottes nähren und sie zur Feier der heiligen Liturgie hinführen. Sie sollen ihnen ein Vorbild sein in der Übung der Tugenden und in der Befolgung der Vorschriften und Überlieferungen des eigenen Institutes; in persönlichen Nöten sollen sie ihnen geziemend beistehen; sie sollen sich der Kranken sorgsam annehmen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen trösten, gegenüber allen geduldig sein.

620 — Höhere Obere sind jene, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten; desgleichen deren Stellvertreter. Dazu kommen der Abtprimas und der Obere einer monastischen Kongregation, die jedoch nicht die ganze Vollmacht haben, die das allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt.

621 — Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der rechtmäßigen Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen Provinz.

622 — Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der Grenzen ihres Amtes.

623 — Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen oder endgültigen Profeß erforderlich, die vom Eigenrecht bzw., wenn es sich um höhere Obere handelt, von den Konstitutionen zu bestimmen ist.

624 — § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten und angemessenen Zeitraum gemäß der Natur und der Notwendigkeit des Instituts einzusetzen, sofern nicht die Konstitutionen für den obersten Leiter und für die Oberen rechtlich selbständiger Niederlassungen etwas anderes bestimmen.

§ 2. Das Eigenrecht hat durch geeignete Bestimmungen dafür zu sorgen, daß die Oberen, die für eine bestimmte. Zeit eingesetzt sind, nicht allzulange ohne Unterbrechung in Leitungsämtern verbleiben.

§ 3. Sie können aber während ihrer Amtszeit aus im Eigenrecht festgelegten Gründen ihres Amtes enthoben oder auf ein anderes Amt versetzt werden.

625 — § 1. Der oberste Leiter eines Instituts wird durch kanonische Wahl gemäß den Vorschriften der Konstitutionen bestellt.

§ 2. Bei Wahlen des Oberen eines rechtlich selbständigen Klosters, von dem can.
CIC 615 handelt, und des obersten Leiters eines Instituts diözesanen Rechts führt der Bischof des Hauptsitzes den Vorsitz.

§ 3. Die übrigen Oberen werden nach‘ Vorschrift der Konstitutionen bestellt, und zwar so, daß sie, wenn sie gewählt werden, der Bestätigung durch den zuständigen höheren Oberen bedürfen; wenn sie aber vom Oberen ernannt werden, hat eine geeignete Befragung vorauszugehen.

626 — Die Oberen haben bei der Verleihung von Ämtern und die Mitglieder bei Wahlen die Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu beachten; sie haben sich jeglichen Mißbrauchs zu enthalten und ohne Ansehen der Person, allein Gott und das Wohl des Institutes vor Augen, jene zu benennen bzw. zu wählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet halten. Sie haben sich außerdem bei Wahlen vor einer direkten oder indirekten Stimmenwerbung zu hüten, sowohl für sich wie auch für andere.

627 — § 1. Nach Vorschrift der Konstitutionen müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, dessen Hilfe sie sich bei der Ausübung ihres Amtes bedienen müssen.

§ 2. Außer den im allgemeinen Recht vorgeschriebenen Fällen hat das Eigenrecht die Fälle zu bestimmen, in denen die Zustimmung oder der Rat zur Gültigkeit des Handelns erforderlich ist, die gemäß can.
CIC 127 einzuholen sind.

628 — § 1. Die Oberen, die aufgrund des institutseigenen Rechts zu diesem Amt bestimmt werden, haben zu festgesetzten Zeiten die ihnen anvertrauten Niederlassungen und Mitglieder nach den Vorschriften dieses Eigenrechts zu visitieren.

§ 2. Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht, auch hinsichtlich der klösterlichen Disziplin zu visitieren:

1° rechtlich selbständige Klöster, von denen can.
CIC 615 handelt;

2° die einzelnen Niederlassungen eines Instituts diözesanen Rechts, die in seinem Gebiet liegen.

§ 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem Visitator zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß in Liebe zu antworten haben; niemand hat aber das Recht, auf irgendeine Weise die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten oder den Zweck der Visitation sonstwie zu behindern.

629 — Die Oberen haben sich in ihrer jeweiligen Niederlassung auf zuhalten und sich von ihr nicht zu entfernen, außer nach Vorschrift des Eigenrechts.

630 — § 1. Die Oberen haben den Mitgliedern die gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts.

§ 2. Die Oberen haben nach Vorschrift des Eigenrechts dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern geeignete Beichtvater zur Verfügung stehen, bei denen sie häufig beichten können § 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in größeren Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen, ohne daß jedoch die Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden.

§ 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener nicht hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum.

§ 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das Gewissen zu eröffnen.


Codex Kan.R. 552