Codex Kan.R.




BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche.


2 — Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest, die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von diesen den Canones des Codex zuwiderläuft.


3 — Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.


4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien, die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben unangetastet, es sei denn, daß sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich widerrufen werden.


5 — § 1. Bis jetzt gegen die Vorschriften dieser Canones geltendes allgemeines oder partikulares Gewohnheitsrecht, das durch die Canones dieses Codex verworfen wird, ist gänzlich aufgehoben und kann in Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn, daß im Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß es hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf nämlich geduldet werden, wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen und persönlichen Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann.

§ 2. Bis jetzt geltendes allgemeines oder partikulares außergesetzliches Gewohnheitsrecht bleibt bestehen.


6 — § 1. Mit Inkrafttreten dieses Codex werden aufgehoben:

1° der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici;
2° auch die anderen allgemeinen oder partikularen Gesetze, die den Vorschriften dieses Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist;
3° alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem Codex selbst aufgenommen sind;
4° auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze, welche eine Materie betreffen, die durch diesen Codex umfassend geordnet wird.

§ 2. Die Canones dieses Codex sind, soweit sie altes Recht wiedergeben, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu würdigen.

TITEL I - KIRCHLICHE GESETZE (Cann. 7 – 22)


7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es promulgiert wird.


8 — § 1. Allgemeine kirchliche Gesetze werden durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Promulgationsweise vorgeschrieben ist; sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe besonders und ausdrücklich festgesetzt ist.

§ 2. Partikulare Gesetze werden auf die vom Gesetzgeber bestimmte Weise promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst festgesetzt wird.


9 — Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht das in der Vergangenheit Geschehene, wenn nicht eigens in ihnen über Vergangenes etwas vorgesehen ist.


10 — Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze gelten nur solche, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.


11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente Lebensjahr vollendet haben.


12 — § 1. Allgemeine Gesetze verpflichten überall alle, für die sie erlassen worden sind.

§ 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in diesem Gebiet aufhalten.

§ 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern sie dort ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich aufhalten, unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 13.

13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht.

§ 2. Fremde sind nicht gebunden:

1° an partikulare Gesetze ihres Gebietes, solange sie von diesem abwesend sind, es sei denn, daß entweder deren Übertretung im eigenen Gebiet Schaden hervorruft oder es sich um personale Gesetze handelt;

2° an Gesetze des Gebietes, in welchem sie sich aufhalten, mit Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen oder Rechtsförmlichkeiten bestimmen oder die in dem Gebiet gelegene unbewegliche Sachen betreffen.

§ 3. Wohnsitzlose werden verpflichtet sowohl durch allgemeine als auch durch partikulare Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie sich aufhalten.


14 — Gesetze, auch irritierende und inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem Tatsachenzweifel aber können die Ordinarien von ihnen dispensieren, sofern die Dispens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Autorität, der sie vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird.


15 — § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht deren Wirkung, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.

§ 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes, einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat werden nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat werden sie vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.


16 — § 1. Gesetze interpretiert authentisch der Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen Auslegung übertragen worden ist.

§ 2. Die nach Art eines Gesetzes erfolgte authentische Auslegung hat dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert werden; wenn sie nur in sich klare Worte eines Gesetzes erläutert, gilt sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert oder ein zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.

§ 3. Eine Auslegung aber nach Art eines Gerichtsurteils oder eines Verwal. tungsaktes in einem Einzelfall hat nicht die Kraft eines Gesetzes und bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie gegeben worden ist.


17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des Gesetzgebers.


18 — Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung.


19 — Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten.


20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz oder teilweise auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten partikulares oder besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.


21 — Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren Gesetzes nicht vermutet, sondern spätere Gesetze sind zu früheren in Beziehung zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen.


22 — Weltliche Gesetze, auf die das Recht der Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.


TITEL II - GEWOHNHEIT (Cann. 23 – 28)

23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft eines Gesetzes, nach Maßgabe der folgenden Canones.


24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.

§ 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist; eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht vernünftig.


25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines Gesetzes, wenn sie nicht von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht einzuführen, geübt wurde.


26 — Falls sie nicht von dem zuständigen Gesetzgeber besonders gebilligt wurde, erlangt eine dem geltenden kanonischen Recht widersprechende oder eine außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre hindurch geübt. wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen.


27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze.


28 — Unbeschadet der Vorschrift des ? can. CIC 5 wird ein widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft, falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.

TITEL III - ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN (Cann. 29 – 34)

29 — Allgemeine Dekrete, durch die von dem zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft gemeinsame Vorschriften erlassen werden, sind im eigentlichen Sinn Gesetze und unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.


30 — Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt, kann ein allgemeines Dekret nach can. CIC 29 nicht er1assen, wenn ihm dies nicht in einzelnen Fällen nach Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden worden ist; dabei sind die Bedingungen, die bei der Gewährung festgesetzt worden sind, einzuhalten.


31 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, durch welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt oder die Befolgung der Gesetze eingeschärft wird, können diejenigen, die ausführende Gewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen.

§ 2. Für die Promulgation und den Beginn der rechtlichen Verbindlichkeit der Dekrete, von denen § 1 handelt, sind die Vorschriften des can.
CIC 8 zu wahren.


32 — Allgemeine Ausführungsdekrete binden diejenigen, die durch jene Gesetze verpflichtet werden, deren Anwendungsweisen ebendiese Dekrete bestimmen oder deren Befolgung sie einschärfen.


33 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft.

§ 2. Diese Dekrete verlieren ihre rechtliche Verbindlichkeit durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung sie ergangen sind; sie entfallen aber nicht mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der sie erlassen hat, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vorgesehen ist.


34 — § 1. Instruktionen, welche die Vorschriften von Gesetzen erklären und Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung gelangen, und binden sie bei der Ausführung der Gesetze; diese Instruktionen geben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit diejenigen rechtmäßig heraus, die ausführende Gewalt besitzen.

§ 2. Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft.

§ 3. Die Rechtskraft von Instruktionen endet nicht nur durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeordneten Autorität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Erklärung oder Ausführung sie gegeben worden sind.


TITEL IV VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE (Cann. 35 – 93)


KAPITEL I GEMEINSAME NORMEN


35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende Gewalt besitzt, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 76, § 1.


36 — § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch; im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf Streitsachen beziehen, die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen, Rechte einer Person einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder einem Gesetz zum Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen Auslegung; alle übrigen unterliegen einer weiten Auslegung.

§ 2. Ein Verwaltungsakt darf nicht auf andere als die in ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.


37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht, der Akt seines Vollzugs.


38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein Motu proprio gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer gebilligten Gewohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat.


39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur dann als zur Gültigkeit beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht, wenn nur ausgedrückt werden.


40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt seine Aufgabe ungültig aus, solange er nicht das Schriftstück erhalten und dessen Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt vorgenommen hat, übermittelt.


41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur die Aufgabe des Vollzugs übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur ablehnen, wenn offenkundig feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die Bedingungen nicht erfüllt sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt sind; erscheint aber der Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher oder örtlicher Umstände nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug aussetzen, in diesen Fällen hat er die Autorität, die den Akt erlassen hat, sofort zu benachrichtigen.


42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die in dem Schriftstück beigefügt waren, nicht erfüllt und die wesentliche Vorgehensweise nicht eingehalten hat, ist der Vollzug ungültig.


43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn nicht die Stellvertretung verboten ist oder er wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt oder die Person des Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einen anderen mit vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen.


44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem Amtsnachfolger des Vollziehers vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt wurde.


45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug eines Verwaltungsaktes irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut vollziehen.


46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft durch Erlöschen des Rechtes desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.


47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.


KAPITEL II DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE


48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des Rechts eine Entscheidung für einen Einzelfall getroffen wird oder eine Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde.


49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist ein Dekret, durch das einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und rechtmäßig ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung eines Gesetzes einzuschärfen.


50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten.


51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer Begründung zu versehen.


52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener Angelegenheiten Rechtskraft, in denen es eine Entscheidung trifft, und für die Personen, für die es erlassen ist, diese aber verpflichtet es überall, wenn nicht etwas anderes feststeht.


53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das besondere Dekret in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen; wenn die Dekrete in gleicher Weise besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere das frühere auf, insoweit es diesem widerspricht.


54 — § 1. Ein Dekret, dessen Anwendung einem Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an Rechtswirkung, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die die Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird.

§ 2. Damit ein Dekret geltend gemacht werden kann, ist es in einem rechtmäßigen Dokument nach Maßgabe des Rechtes mitzuteilen.


55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. CIC 37 und CIC 51 gilt ein Dekret, falls der Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes ein sehr schwerwiegender Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die hierüber angefertigten Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben sind.


56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für den es bestimmt ist, rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder zu hören, und ohne gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu unterschreiben.


57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches Interesse hat, ein Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht wird, ein Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine Entscheidung zu fällen, wenn nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird.

§ 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer weiteren Beschwerde betrifft.

§ 3. Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß Can.
CIC 128 wiedergutzumachen.


58 — § 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.

§ 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat.


KAPITEL III RESKRIPTE


59 — § 1. Unter einem Reskript versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität schriftlich erlassenen Verwaltungsakt, durch den seiner Natur nach auf eine Bitte hin ein Privileg, eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird.

§ 2. Die für Reskripte erlassenen Vorschriften gelten auch für die Erteilung einer Erlaubnis und für die mündliche Gewährung von Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes feststeht.


60 — Jedwedes Reskript kann von allen erwirkt werden, die nicht ausdrücklich daran gehindert sind.


61 — Wenn nicht etwas anderes feststeht, kann ein Reskript für einen anderen erwirkt werden, auch unabhängig von dessen Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch diesen, unbeschadet entgegenstehender Klauseln.


62 — Ein Reskript, in dem kein Vollzieher vorgesehen ist, hat von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, an dem das Schriftstück ausgestellt wurde, die übrigen Reskripte vom Zeitpunkt des Vollzuges an.


63 — § 1. Der Gültigkeit eines Reskripts steht die Erschleichung im Sinne der Verschweigung wahrer Tatsachen entgegen, falls im Bittgesuch nicht genannt wurde, was dem Gesetz, dem Amtsbrauch und der kanonischen Gepflogenheit entsprechend zur Gültigkeit genannt werden muß, wenn es sich nicht um einen Motu proprio ergangenen Gnadenbescheid handelt.

§ 2. Ebenso steht der Gültigkeit eines Reskripts die Erschleichung im Sinne der Angabe falscher Tatsachen entgegen, wenn nicht wenigstens ein vorgebrachter ausschlaggebender Grund wahr ist.

§ 3. Der ausschlaggebende Grund muß bei Reskripten ohne Vollzieher zu dem Zeitpunkt wahr sein, an dem das Reskript ausgestellt worden ist, bei den übrigen Reskripten zum Zeitpunkt des Vollzugs.


64 — Unbeschadet des Rechtes der Pönitentiarie für den inneren Bereich kann ein Gnadenerweis, der von einer Behörde der Römischen Kurie abgelehnt worden ist, von einer anderen Behörde ebendieser Kurie oder von einer anderen zuständigen Autorität unter dem Papst nicht gültig gewährt werden ohne Zustimmung der Behörde, mit der diese Sache anfänglich verhandelt worden war.


65 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 2 und 3 darf niemand einen vom eigenen Ordinarius abgelehnten Gnadenerweis von einem anderen Ordinarius ohne Erwähnung der Ablehnung erbitten; nach einer solchen Erwähnung aber darf der Ordinarius den Gnadenerweis nicht gewähren, ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des vorher angegangenen Ordinarius zu kennen.

§ 2. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar abgelehnter Gnadenerweis kann von einem anderen Vikar desselben Bischofs, auch in Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seitens des ablehnenden Vikars, nicht gültig gewährt werden.

§ 3. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar abgelehnter und später ohne Erwähnung dieser Ablehnung vom Diözesanbischof erlangter Gnadenerweis ist ungültig; ein aber vom Diözesanbischof abgelehnter Gnadenerweis kann auch Unter Erwähnung dieser Ablehnung ohne Zustimmung des Bischofs von dessen Generalvikar oder Bischofsvikar nicht gültig erlangt werden.


66 — Ein Reskript wird nicht ungültig wegen eines Irrtums hinsichtlich des Namens der Person, für die oder von der es gegeben wird, oder des Ortes, an welchem diese wohnt, oder der Sache, um die es sich handelt, sofern nach dem Urteil des Ordinarius kein Zweifel bezüglich der Person selbst oder der Sache besteht.


67 — § 1. Sollten zu ein und derselben Sache zwei einander widersprechende Reskripte erlangt werden, so hat das besondere Reskript in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen.

§ 2. Sind Reskripte in gleicher Weise besondere oder allgemeine, so hat das der Zeit nach frühere Vorrang vor dem späteren, wenn nicht in dem anderen das frühere ausdrückliche Erwähnung findet oder der Empfänger des früheren aus Arglist oder beträchtlicher Nachlässigkeit von dem Reskript keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 3. Im Zweifel, ob ein Reskript ungültig ist oder nicht, muß man sich an den Aussteller des Reskriptes wenden.


68 — Ein Reskript des Apostolischen Stuhls, in dem kein Vollzieher angegeben ist, muß nur dann dem Ordinarius des Empfängers vorgelegt werden, wenn dies in demselben Schriftstück angeordnet wird, oder es sich um öffentliche Angelegenheiten handelt oder Voraussetzungen bestätigt werden müssen.


69 — Ein Reskript, für dessen Vorlage keine Frist festgesetzt ist, kann dem Vollzieher zu jeder Zeit vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß Betrug und Arglist ausgeschlossen sind.


70 — Wird in dem Reskript die Gewährung selbst dem Vollzieher eingeräumt, so kann er nach seinem klugen und gewissenhaften Ermessen den Gnadenerweis gewähren oder verweigern.


71 — Niemand ist gehalten, von einem Reskript Gebrauch zu machen, das nur zu seinen Gunsten gewährt wurde, wenn er nicht aus anderem Grunde durch eine kanonische Verpflichtung dazu gehalten ist.


72 — Reskripte, die vom Apostolischen Stuhl gewährt wurden, aber erloschen sind, können vom Diözesanbischof aus gerechtem Grund einmal verlängert werden, nicht jedoch über drei Monate hinaus.


73 — Durch ein entgegenstehendes Gesetz werden keine Reskripte widerrufen, wenn nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen ist.


74 — Wenngleich jemand von einem ihm mündlich gewährten Gnadenerweis im inneren Bereich Gebrauch machen kann, ist er doch gehalten, jenen für den äußeren Bereich zu beweisen, sooft dies rechtmäßig von ihm verlangt wird.


75 — Enthält ein Reskript ein Privileg oder eine Dispens, so sind darüber hinaus die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.


KAPITEL IV PRIVILEGIEN


76 — § 1. Ein Privileg, d. h. ein durch einen besonderen Rechtsakt gewährter gnaden-erweis zugunsten bestimmter physischer oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden Autorität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht übertragen hat.

§ 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz begründet die Rechtsvermutung, daß das Privileg gewährt wurde.


77 — Ein Privileg ist gemäß can. CIC 36, § 1 auszulegen; aber es ist immer jene Auslegung anzuwenden, durch welche die durch das Privileg Begünstigten tatsächlich irgendeinen Gnadenerweis erlangen.


78 — § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.

§ 2. Ein persönliches, d. h. das einer Person anhaftende Privileg erlischt mit dieser.

§ 3. Ein dingliches Privileg entfällt durch den gänzlichen Untergang der Sache oder des Ortes? ein örtliches Privileg aber lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt wird.


79 — Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens der zuständigen Autorität gemäß Can. CIC 47, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 81.


80 — § 1. Ein Privileg entfällt durch Verzicht nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist.

§ 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt wurde, kann jede physische Person verzichten.

§ 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder das aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache verliehen wurde, können Einzelpersonen nicht verzichten; ebenso steht es der juristischen Person selbst nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn sich der Verzicht zum Nachteil der Kirche oder anderer auswirkt.


81 — Wenn das Recht des Verleihers entfällt, erlischt ein Privileg nicht, außer es wurde mit der Klausel nach unserem Gutdünken oder einer anderen gleichbedeutenden Klausel gegeben.


82 — Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen Gebrauch entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig ist; ein Privileg aber, das für andere eine Belastung mit sich bringt, geht verloren, wenn rechtmäßige Verjährung hinzukommt.


83 — § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 142, § 2.

§ 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert haben, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.


84 — Wer eine ihm durch Privileg verliehene Vollmacht mißbraucht, verdient, daß ihm das Privileg selbst entzogen wird; deshalb soll der Ordinarius einem, der ein von ihm selbst gewährtes Privileg in schwerer Weise mißbraucht, dieses nach vergeblicher Mahnung des Privilegierten entziehen; wenn das Privileg vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ist der Ordinarius gehalten, diesen zu benachrichtigen.


KAPITEL V DISPENSEN

85 — Eine Dispens, d. h. die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit von denen gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen, sowie von jenen, denen die Dispensgewalt ausdrücklich oder einschlußweise zukommt, sei es von Rechts wegen, sei es kraft rechtmäßiger Delegation.


86 — Von Gesetzen kann nicht dispensiert werden, soweit sie Wesenselemente von Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen festlegen.


87 * — § 1. Der Diözesanbischof kann die Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt, von Disziplinargesetzen dispensieren, sowohl von allgemeinen als auch von partikularen, die von der höchsten Autorität der Kirche für sein Gebiet oder für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht aber von das Prozeß. oder Strafrecht betreffenden Gesetzen noch von solchen, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl oder einer anderen Autorität besonders vorbehalten ist.

§ 2. Wenn der Rekurs an den Heiligen Stuhl schwierig ist und zugleich in einer Verzögerung die Gefahr schweren Schadens liegt, kann jeder Ordinarius von eben diesen Gesetzen dispensieren, auch wenn die Dispens dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, sofern es sich um eine Dispens handelt, die dieser unter denselben Umständen zu gewähren pflegt, unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 291.


88 — Der Ortsordinarius kann von Diözesangesetzen und, sooft dies nach seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von Gesetzen dispensieren, die von einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder von der Bischofskonferenz erlassen wurden.


89 — Der Pfarrer und andere Priester oder Diakone können von einem allgemeinen und einem partikularen Gesetz nur dispensieren, wenn ihnen diese Vollmacht ausdrücklich gewährt wurde.


90 — § 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht ohne gerechten und vernünftigen Grund dispensiert werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des Gesetzes, von dem dispensiert wird? andernfalls ist die Dispens unerlaubt und, wenn sie nicht vom Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch ungültig.

§ 2. Im Zweifel über das Genügen des Dispensgrundes wird die Dispens gültig und erlaubt gewährt.


91 — Wer Dispensgewalt besitzt, kann sie ausüben, selbst wenn er sich außerhalb seines Gebietes befindet, gegenüber den Untergebenen, auch wenn diese von seinem Gebiet abwesend sind, und, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt wird, auch gegenüber Fremden, die sich tatsächlich in seinem Gebiet aufhalten, desgleichen gegenüber sich selbst.


92 — Einer engen Auslegung unterliegt nicht nur eine Dispens gemäß can. CIC 36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall gewährte Dispensvollmacht selbst.


93 — Eine auf Dauer gewährte Dispens entfällt auf dieselbe Art und Weise wie ein Privileg sowie durch den sicheren und gänzlichen Wegfall des ausschlaggebenden Dispensgrundes.

Codex Kan.R.