Codex Kan.R. 631

Artikel 2 KAPITEL

631 — § 1 Das Generalkapitel, das nach Vorschrift der Konstitutionen die höchste Autorität in dem Institut besitzt, soll so gebildet werden, daß es das ganze Institut repräsentiert und ein wirkliches Zeichen seiner Einheit in Liebe wird. Zu seiner Aufgabe gehört vornehmlich: das in can. CIC 578 beschriebene Erbgut des Institutes zu schützen und eine diesem entsprechende angemessene Erneuerung zu fördern, den obersten Leiter zu wählen, bedeutendere Angelegenheiten zu behandeln und Vorschriften zu erlassen, denen alle zu gehorchen haben.

§ 2. Die Zusammensetzung und der Vollmachtsbereich des Kapitels sind in den Konstitutionen festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht die Ordnung zu bestimmen, die bei der Abhaltung des Kapitels zu wahren ist, besonders hinsichtlich der Wahlen und der Bestimmung der Verhandlungsgegenstände.

§ 3. Nach den im Eigenrecht festgelegten Normen können nicht nur die Provinzen und die örtlichen Kommunitäten, sondern auch alle einzelnen Mitglieder ihre Wünsche und Vorschläge dem Generalkapitel frei zuleiten.

632 — Das Eigenrecht hat genau zu bestimmen, was die anderen Kapitel des Instituts und andere ähnliche Zusammenkünfte betrifft, nämlich ihre Beschaffenheit, ihre Autorität, ihre Zusammensetzung, ihre Vorgehensweise und die Zeit ihrer Abhaltung.

633 — § 1. Die Beteiligungs- bzw. Beratungsorgane haben die ihnen übertragene Aufgabe treu gemäß den Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu erfüllen und auf ihre Weise die Sorge und Teilhabe aller Mitglieder für das Wohl des ganzen Instituts bzw. der Kommunität auszudrükken.

§ 2. Bei Einrichtung und Hinzuziehung dieser Beteiligungs- und Beratungsgremien ist kluge Diskretion zu wahren, und deren Vorgehensweise hat der Eigenart und dem Zweck des Institutes zu entsprechen.

Artikel 3 VERMÖGEN UND VERMÖGENSVERWALTUNG

634 — § 1. Institute, Provinzen und Niederlassungen sind als juristische Personen von Rechts wegen fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

§ 2. Sie haben aber jedwede Art von Luxus, von unmäßigem Gewinn und von Güteranhäufung zu vermeiden.

635 — § 1. Das Vermögen der Ordensinstitute als kirchliches Vermögen unterliegt den Vorschriften von Buch V Kirchenvermögen, wenn nichts anderes eigens vorgesehen ist.

§ 2. Jedes Institut hat aber geeignete Normen zu erlassen über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens, wodurch die ihm eigene Armut gefördert, verteidigt und zum Ausdruck gebracht wird.

636 — § 1. In jedem Institut und ähnlich in jeder Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, hat es einen Ökonomen zu geben, der vom höheren Oberen verschieden und nach Vorschrift des Eigenrechts eingesetzt ist; er hat die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des entsprechenden Oberen durchzuführen. Auch in den örtlichen Kommunitäten soll ein vom Hausoberen verschiedener Ökonom eingesetzt werden, soweit das möglich ist.

§ 2. Zu der Zeit und in der Weise, die im Eigenrecht festgelegt sind, haben die Ökonomen und die anderen Verwalter der zuständigen Autorität über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

637 — Rechtlich selbständige Klöster im Sinne des can. CIC 615 müssen dem Ortsordinarius einmal jährlich über die Verwaltung Rechenschaft ablegen; darüber hinaus hat der Ortsordinarius das Recht, in die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ordensniederlassung diözesanen Rechts Einsicht zu nehmen.

638 — § 1. Zum Eigenrecht gehört es, im Rahmen des allgemeinen Rechts die Handlungen zu bestimmen, welche die Grenze und die Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, und das festzusetzen, was zur gültigen Vornahme einer Handlung der außerordentlichen Verwaltung erforderlich ist.

§ 2. Ausgaben und Rechtshandlungen der ordentlichen Verwaltung nehmen außer den Oberen auch jene Amtsträger innerhalb der Grenzen ihres Amtes gültig vor, die im Eigenrecht dazu bestimmt sind.

§ 3. Zur Gültigkeit einer Veräußerung und jedweden Geschäftes, durch das sich die Vermögenslage einer juristischen Person verschlechtern kann, ist die mit Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. Wenn es sich aber um ein Geschäft handelt, das die vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegte Geldsumme überschreitet, und ebenso bei Geschenken an die Kirche aufgrund eines Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder historischer Art ist außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich.

§ 4. Für rechtlich selbständige Klöster im Sinne des can.
CIC 615 und für Institute diözesanen Rechts muß die schriftliche Zustimmung des Ortsordinarius hinzukommen.

639 — § 1. Wenn eine juristische Person sich Schulden und Verbindlichkeiten auch mit Erlaubnis der Oberen aufgeladen hat, muß sie selbst dafür haften.

§ 2. Wenn ein Mitglied mit Erlaubnis des Oberen bezüglich seines Vermögens Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß es selbst haften; wenn es aber im Auftrag des Oberen ein Geschäft für das Institut getätigt hat, muß das Institut haften.

§ 3. Wenn ein Ordensangehöriger ohne irgendeine Erlaubnis der Oberen Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß er selbst haften, nicht aber die juristische Person.

§ 4. Es muß aber gewährleistet sein, daß gegen denjenigen, der aus einem eingegangenen Vertrag einen Vorteil gezogen hat, immer eine Klage angestrengt werden kann.

§ 5. Die Ordensoberen haben sich davor zu hüten, die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten, wenn nicht sicher feststeht, daß aus den gewöhnlichen Einkünften die Zinsen gezahlt und innerhalb einer nicht allzu langen Zeit das Kapital durch rechtmäßige Amortisation getilgt werden können.

640 — Die Institute sollen sich bemühen, entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ein gleichsam kollektives Zeugnis der Liebe und der Armut abzulegen, und sollen nach Kräften aus dem eigenen Vermögen etwas beitragen für die Erfordernisse der Kirche und den Unterhalt der Bedürftigen.


KAPITEL III ZULASSUNG DER KANDIDATEN UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER

Artikel 1 ZULASSUNG ZUM NOVIZIAT

641 — Das Recht, die Kandidaten zum Noviziat zuzulassen, steht den höheren Oberen nach Vorschrift des Eigenrechts zu.

642 — Die Oberen sollen mit aufmerksamer Sorge nur jene zulassen, die, außer dem geforderten Alter, Gesundheit, geeigneten Charakter und genügende Reife haben, um das dem Institut eigene Leben auf sich nehmen zu können; Gesundheit, Charakter und Reife sollen, soweit nötig, durch hinzugezogene Sachverständige bestätigt werden, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 220.

643 — § 1. Nicht gültig wird zum Noviziat zugelassen:

1° wer das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht;

3° wer durch ein heiliges Band an ein Institut des geweihten Lebens noch gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens eingegliedert ist, unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 684;

4° wer unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den der Obere unter der gleichen Beeinflussung aufnimmt;

5° wer seine Eingliederung in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens verheimlicht hat.

§ 2. Das Eigenrecht kann weitere Hindernisse, auch zur Gültigkeit der Zulassung, aufstellen oder Bedingungen beifügen.

644 — Die Oberen dürfen keine Weltkleriker zum Noviziat zulassen, ohne deren eigenen Ordinarius befragt zu haben, und auch niemanden, der Schulden hat, die er nicht bezahlen kann.

645 — § 1. Bevor die Kandidaten zum Noviziat zugelassen werden, müssen sie ein Tauf- und Firmzeugnis sowie ein Zeugnis des Ledigenstandes beibringen.

§ 2. Handelt es sich um die Zulassung von Klerikern oder von solchen, die in ein anderes Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in ein Seminar zugelassen worden sind, ist außerdem ein Zeugnis des betreffenden Ortsordinarius bzw. des höheren Oberen des Instituts oder der Gesellschaft bzw. des Seminarrektors erforderlich.

§ 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse über die geforderte Eignung der Kandidaten und die Freiheit von Hindernissen verlangen.

§ 4. Die Oberen können ferner andere Erkundigungen, auch im geheimen, einholen, wenn es ihnen notwendig erschienen ist.

Artikel 2 NOVIZIAT UND AUSBILDUNG DER NOVIZEN

646 — Das Noviziat, mit dem das Leben im Institut beginnt, ist dazu eingerichtet, daß die Novizen die göttliche Berufung, und zwar jene, die dem Institut eigen ist, besser erkennen, die Lebensweise des Instituts erfahren und mit dessen Geist Sinn und Herz bilden, ferner, daß ihre Absicht und Eignung erwiesen werden.

647 — § 1. Errichtung, Verlegung und Aufhebung eines Noviziatshauses haben durch schriftliches Dekret des höchsten Leiters des Instituts mit Zustimmung seines Rates zu erfolgen.

§ 2. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in einem dazu ordnungsgemäß bestimmten Haus durchgeführt werden. In Einzelfällen und ausnahmsweise kann ein Kandidat aufgrund der mit Zustimmung seines Rates erteilten Bewilligung des obersten Leiters das Noviziat in einer anderen Niederlassung des Instituts durchführen unter der Leitung eines bewährten Ordensangehörigen, der an die Stelle des Novizenmeisters tritt.

§ 3. Der höhere Obere kann gestatten, daß sich die Gruppe der Novizen für gewisse Zeiträume in einer anderen von ihm bestimmten Niederlassung des Institutes aufhält.

648 — § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es zwölf Monate umfassen, die in der Kommunität des Noviziates selbst durchzuführen sind, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 647, § 3.

§ 2. Um die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen, können die Konstitutionen außer der in § 1 vorgesehenen Zeit einen oder mehrere Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen Praktikums außerhalb der Kommunität des Noviziates festsetzen.

§ 3. Das Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus ausgedehnt werden.

649 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften von can. CIC 647, § 3 und can. CIC 648, § 2 macht eine Abwesenheit vom Noviziatshaus, die drei Monate, ohne oder mit Unterbrechung, übersteigt, das Noviziat ungültig. Eine Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden.

§ 2. Mit Erlaubnis des zuständigen höheren Oberen kann die erste Profeß vorgezogen werden, jedoch nicht mehr als fünfzehn Tage.

650 — § 1. Der Zweck des Noviziates erfordert, daß die Novizen unter der Leitung des Novizenmeisters ausgebildet werden gemäß der Ausbildungsordnung, die durch das Eigenrecht festzulegen ist.

§ 2. Die Leitung der Novizen ist, unter der Autorität der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeister vorbehalten.

651 — § 1. Der Novizenmeister muß Mitglied des Instituts sein; er muß die ewigen Gelübde abgelegt haben und rechtmäßig bestellt sein.

§ 2. Dem Novizenmeister können, wenn es nötig ist, Mitarbeiter beigegeben werden, die ihm unterstellt sind im Hinblick auf die Leitung des Noviziates und die Ordnung der Ausbildung.

§ 3. Mit der Ausbildung der Novizen sind sorgfältig vorbereitete Mitglieder zu betrauen, die, durch andere Belastungen nicht behindert, ihre Aufgabe fruchtbringend und stetig erfüllen können.

652 — § 1. Es ist Aufgabe des Novizenmeisters und seiner Mitarbeiter, die Berufung der Novizen zu beurteilen und zu bestätigen sowie sie schrittweise für die gehörige Führung des dem Institut eigenen Lebens der Vollkommenheit auszubilden.

§ 2. Die Novizen sollen zur Vervollkommnung der menschlichen und christlichen Tugenden angeleitet werden; sie sollen durch Gebet und Selbstverleugnung auf einen erfüllteren Weg der Vollkommenheit geführt werden; zur Betrachtung des Heilsgeheimnisses und zum Lesen und Meditieren der heiligen Schriften sollen sie herangebildet werden; sie sollen zur Pflege des Gottesdienstes in der heiligen Liturgie vorbereitet werden; die Art und Weise, ein Leben zu führen, das Gott und den Menschen in Christus durch die evangelischen Räte geweiht ist, sollen sie erlernen; über Eigenart und Geist, Zielsetzung und Ordnung, Geschichte und Leben des Instituts sollen sie belehrt sowie mit Liebe zur Kirche und deren geistlichen Hirten erfüllt werden.

§ 3. Ihrer eigenen Verantwortung bewußt sollen die Novizen so mit dem Novizenmeister aktiv zusammenarbeiten, daß sie der Gnade der göttlichen Berufung treu entsprechen.

§ 4. Die Mitglieder des Instituts sollen es sich angelegen sein lassen, bei der Aufgabe der Ausbildung der Novizen für ihren Teil durch ein beispielhaftes Leben und durch Gebet mitzuwirken.

§ 5. Die Zeit des Noviziates im Sinne des can.
CIC 648, § 1 ist wirklich für die Aufgabe der Ausbildung zu verwenden; daher dürfen die Novizen nicht mit Studien und Arbeiten beschäftigt werden, die dieser Ausbildung nicht unmittelbar dienlich sind.

653 — § 1. Der Novize kann das Institut frei verlassen; die zuständige Autorität des Instituts hingegen kann ihn entlassen.

§ 2. Nach abgeschlossenem Noviziat ist der Novize, falls er für geeignet befunden wird, zu den zeitlichen Gelübden zuzulassen, andernfalls ist er zu entlassen; bleibt ein Zweifel über seine Eignung, kann vom höheren Oberen die Probezeit nach Norm des Eigenrechts verlängert werden, jedoch nicht über sechs Monate hinaus.

Artikel 3 ORDENSPROFESS

654 — In der Ordensprofeß nehmen die Mitglieder durch ein öffentliches Gelübde die Befolgung der drei evangelischen Räte auf sich, werden Gott durch den Dienst der Kirche geweiht und dem Institut mit den vom Recht festgesetzten Rechten und Pflichten eingegliedert.

655 — Die zeitliche Profeß ist für die Zeit abzulegen, die im Eigenrecht bestimmt ist; sie darf nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sechs Jahre sein.

656 — Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist erforderlich, daß:

1° derjenige, der sie ablegen will, wenigstens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

2° das Noviziat gültig durchgeführt wurde;

3° die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme seines Rates nach Maßgabe des Rechts frei erteilte Zulassung vorliegt;

4° sie ausdrücklich und ohne Zwang, schwere Furcht oder Täuschung abgelegt wird;

5° sie vom rechtmäßigen Oberen, persönlich oder durch einen anderen, entgegengenommen wird.

657 — § 1. Nach Ablauf der Zeit, für die die Profeß abgelegt wurde, ist der Ordensangehörige, der von sich aus darum bittet und für geeignet erachtet wird, zur Erneuerung der Profeß oder zur ewigen Profeß zuzulassen; andernfalls hat er auszuscheiden.

§ 2. Wenn es aber angebracht scheint, kann der Zeitabschnitt der zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem Eigenrecht verlängert werden, jedoch so, daß die ganze Zeit, in welcher das Mitglied durch zeitliche Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht übersteigt.

§ 3. Die ewige Profeß kann aus gerechtem Grund vorverlegt werden, jedoch nicht um mehr als drei Monate.

658 — Außer den in can. CIC 656, nn. 3, 4 und 5 genannten und anderen durch das Eigenrecht beigefügten Bedingungen ist zur Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich:

1° wenigstens das vollendete einundzwanzigste Lebensjahr;

2° die vorherige zeitliche Profeß von wenigstens drei Jahren, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 657, § 3.

Artikel 4 AUSBILDUNG DER ORDENSLEUTE

659 — § 1. In den einzelnen Instituten ist nach der ersten Profeß die Ausbildung aller Mitglieder zu vervollkommnen, damit sie das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und dessen Sendung geeigneter ausführen können.

§ 2. Daher muß das Eigenrecht die Ordnung dieser Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der Erfordernisse der Kirche und der Verhältnisse der Menschen und der Zeiten festlegen, wie es von Zielsetzung und Eigenart des Instituts gefordert wird.

§ 3. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den Empfang der heiligen Weihen vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht und nach der eigenen Studienordnung des Instituts.

660 — § 1. Die Ausbildung soll systematisch, dem Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, spirituell und apostolisch, theoretisch und zugleich praktisch sein, gegebenenfalls mit Erwerb entsprechender kirchlicher wie staatlicher Titel.

§ 2. Während dieser Ausbildungszeit dürfen den Mitgliedern keine Ämter und Aufgaben übertragen werden, die die Ausbildung behindern.

661 — Ihr ganzes Leben hindurch sollen die Ordensleute eifrig ihre spirituelle, theoretische und praktische Ausbildung fortführen; die Oberen aber sollen ihnen hierfür Hilfsmittel und Zeit zur Verfügung stellen.


KAPITEL IV PFLICHTEN UND RECHTE DER INSTITUTE UND IHRER MITGLIEDER

662 — Die Ordensleute sollen die Nachfolge Christi, wie sie im Evangelium dargelegt und in den Konstitutionen des eigenen Instituts zum Ausdruck gebracht ist, als oberste Lebensregel haben.

663 — § 1. Die erste und vorzügliche Verpflichtung aller Ordensleute hat in der Betrachtung der göttlichen Dinge und in der ständigen Verbindung mit Gott im Gebet zu bestehen.

§ 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich am eucharistischen Opfer teilnehmen, den heiligsten Leib Christi empfangen und den im Sakrament gegenwärtigen Herrn anbeten.

§ 3. Sie sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden Verpflichtung des can.
CIC 276, § 2, n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten.

§ 4. Der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen geweihten Lebens, sollen sie besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz, entgegenbringen.

§ 5. Die jährlichen Zeiten der geistlichen Einkehr haben sie gewissenhaft einzuhalten.

664 — Die Ordensleute sollen in der Hinwendung des Herzens zu Gott verweilen, auch täglich ihr Gewissen erforschen und häufig das Bußsakrament empfangen.

665 — § 1. Die Ordensleute haben unter Wahrung des gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht entfernen. Handelt es sich aber um eine längere Abwesenheit von der Niederlassung, so kann der höhere Obere mit Zustimmung seines Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied gestatten, sich außerhalb einer Niederlassung des Instituts aufhalten zu können, nicht aber über ein Jahr, außer wegen Genesung von einer Krankheit, zum Studium oder zur Ausübung des Apostolates im Namen des Instituts.

§ 2. Einem Mitglied, das unrechtmäßig von der Ordensniederlassung abwesend ist mit der Absicht, sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen, soll von diesen sorgsam nachgegangen und geholfen werden, daß es zurückkehrt und in seiner Berufung ausharrt.

666 — Beim Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel soll die erforderliche Unterscheidung eingehalten und das gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der geweihten Person gefährlich ist.

667 — § 1. In allen Niederlassungen ist eine der Eigenart und der Sendung des Instituts angepaßte Klausur nach den Bestimmungen des Eigenrechts einzuhalten, wobei ein bestimmter Teil der Ordensniederlassung stets allein den Mitgliedern vorzubehalten ist.

§ 2. Eine strengere Ordnung der Klausur ist in den auf das beschauliche Leben ausgerichteten Klöstern einzuhalten.

§ 3. Nonnenklöster, die ganz auf das beschauliche Leben ausgerichtet sind, müssen die päpstliche Klausur gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Vorschriften beachten. Die übrigen Nonnenklöster haben eine ihrer besonderen Eigenart angepaßte und in den Konstitutionen festgelegte Klausur einzuhalten.

§ 4. Der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem Grund die Klausur der in seiner Diözese gelegenen Nonnenklöster zu betreten sowie aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Oberin zu gestatten, daß andere in die Klausur eingelassen werden und daß Nonnen diese für einen wirklich notwendigen Zeitraum verlassen.

668 — § 1. Die Mitglieder haben vor der ersten Profeß die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutreten und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch und Nießbrauch frei Verfügungen zu treffen. Ein Testament aber, das auch vor dem weltlichen Recht gültig ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profeß zu errichten.

§ 2. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern und um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vorzunehmen, bedürfen sie der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.

§ 3. Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes festgelegt ist.

§ 4. Wer aufgrund der Eigenart des Instituts ganz auf sein Vermögen verzichten muß, hat diesen Verzicht, der vom Tag der Gelübdeablegung an rechtswirksam sein soll, in einer nach Möglichkeit auch vor dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profeß zu leisten. Dasselbe hat ein Professe mit ewigen Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit Erlaubnis des obersten Leiters teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten will.

§ 5. Ein Professe, der aufgrund der Eigenart des Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert die Erwerbs- und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde widersprechende Rechtshandlungen ungültig. Was ihm aber nach der Verzichtsleistung zufällt, geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.

669 — § 1. Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis der Armut haben die Ordensleute ein nach der Vorschrift des Eigenrechts angefertigtes Ordenskleid zu tragen.

§ 2. Die Kleriker eines Instituts, das kein eigenes Ordenskleid hat, haben die Klerikerkleidung gemäß can.
CIC 284 zu übernehmen.

670 — Das Institut muß seinen Mitgliedern alles zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles ihrer Berufung erforderlich ist.

671 — Ein Ordensangehöriger darf außerhalb des eigenen Instituts keine Dienste und Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen Oberen übernehmen.

672 — Die Ordensleute sind an die Vorschriften der cann. CIC 277 CIC 285 CIC 286 CIC 287 und CIC 289 gebunden und die Ordensleute, die Kleriker sind, darüber hinaus an die Vorschriften des can. CIC 279, § 2; in laikalen Instituten päpstlichen Rechts kann die in can CIC 285, § 4 genannte Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen erteilt werden.

KAPITEL V APOSTOLAT DER INSTITUTE

673 — Das Apostolat aller Ordensleute besteht in erster Linie im Zeugnis ihres geweihten Lebens, das sie durch Gebet und Buße pflegen müssen.

674 — Die gänzlich auf die Kontemplation ausgerichteten Institute nehmen im mystischen Leib Christi immer eine hervorragende Stelle ein: Sie bringen nämlich Gott ein erhabenes Lobopfer dar und erhellen das Volk Gottes durch überreiche Früchte der Heiligkeit, eifern es durch ihr Beispiel an und lassen es in geheimnisvoller apostolischer Fruchtbarkeit sich ausbreiten. Daher dürfen die Mitglieder dieser Institute, mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat noch so sehr drängen, nicht zu Hilfeleistungen in den verschiedenen seelsorglichen Diensten herangezogen werden.

675 — § 1. Bei den auf Apostolatsaufgaben hingeordneten Instituten gehört die apostolische Tätigkeit zu ihrer eigenen Natur. Daher muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von apostolischem Geist durchdrungen, alle apostolische Tätigkeit aber vom Ordensgeist geprägt sein.

§ 2. Die apostolische Tätigkeit muß immer aus einer tiefen Gottverbundenheit hervorgehen und muß diese stärken und fördern.

§ 3. Die im Namen und Auftrag der Kirche auszuübende apostolische Tätigkeit ist in Gemeinschaft mit ihr durchzuführen.

676 — Laikale Institute, sowohl von Männern als auch von Frauen, nehmen durch geistliche und leibliche Werke der Barmherzigkeit am Seelsorgsauftrag der Kirche teil und leisten den Menschen die verschiedenartigsten Dienste; sie sollen daher in der Gnade ihrer Berufung treu verbleiben.

677 — § 1. Die Oberen und die Mitglieder sollen die Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu bewahren; sie sollen sie jedoch unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Erfordernisse in kluger Weise, auch unter Anwendung von neuen und geeigneten Mitteln, anpassen.

§ 2. Falls die Institute aber ihnen angeschlossene Vereinigungen von Gläubigen haben, sollen sie diese mit besonderer Sorge unterstützen, damit sie vom echten Geist ihrer Familie durchdrungen werden.

678 — § 1. Die Ordensleute unterstehen der Gewalt der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und mit Ehrerbietung begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft.

§ 2. In der Ausübung ihres äußeren Apostolats unterstehen die Ordensleute auch den eigenen Oberen, und sie müssen der Ordnung des Instituts treu bleiben; die Bischöfe selbst dürfen es nicht unterlassen, diese Verpflichtung gegebenenfalls einzuschärfen.

§ 3. Bei der Regelung der Apostolatswerke der Ordensleute ist es erforderlich, daß die Diözesanbischöfe und die Ordensoberen im Meinungsaustausch vorgehen.

679 — Der Diözesanbischof kann bei einem dringenden, äußerst schweren Grund dem Mitglied eines Ordensinstituts verbieten, sich in der Diözese aufzuhalten, wenn dessen höherer Oberer nach einem entsprechenden Hinweis es unterlassen hat, Vorsorge zu treffen; die Angelegenheit ist jedoch unverzüglich dem Heiligen Stuhl mitzuteilen.

680 — Zwischen den verschiedenen Instituten sowie auch zwischen diesen und dem Weltklerus ist eine geordnete Zusammenarbeit und unter der Leitung des Diözesanbischofs eine Koordinierung sämtlicher apostolischer Werke und Tätigkeiten zu pflegen, unbeschadet der Eigenart und der Zielsetzung der einzelnen Institute und ihrer Stiftungsbestimmungen.

681 — § 1. Die Werke, die Ordensangehörigen vom Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Autorität und Leitung dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der Ordensoberen gemäß can. CIC 678, §§ 2 und 3.

§ 2. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Institutsoberen zu treffen, in der unter anderem ausdrücklich und genau festzulegen ist, was die Durchführung des Werkes, die ihm zur Verfügung zu stellenden Mitglieder und die wirtschaftlichen Belange betrifft.

682 — § 1. Soll in der Diözese einem Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen Oberen vom Diözesanbischof ernannt.

§ 2. Der Ordensangehörige kann des ihm übertragenen Amtes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Autorität, die das Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt wurde; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.

683 — § 1. Kirchen und Kapellen, die von den Gläubigen ständig besucht werden, Schulen, sowie andere, Ordensangehörigen übertragene religiöse oder caritative Werke geistlicher oder zeitlicher Art, kann der Diözesanbischof, sei es persönlich oder durch einen anderen, gelegentlich der Pastoralvisitation und auch im Falle der Notwendigkeit visitieren; der Visitation unterliegen aber nicht Schulen, die ausschließlich den eigenen Alumnen des Instituts offenstehen.

§ 2. Wenn der Diözesanbischof etwa Mißstände entdeckt hat, kann er nach ergebnislos gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener Autorität selbst Vorkehrungen treffen.


KAPITEL VI TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT

Artikel 1 ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT

684 * — § 1. Ein Mitglied mit ewigen Gelübden kann von seinem eigenen Ordensinstitut in ein anderes nur übertreten mit Einwilligung des obersten Leiters beider Institute und der Zustimmung ihrer jeweiligen Räte.

§ 2. Das Mitglied kann nach Ablauf einer mindestens dreijährigen Probezeit zur ewigen Profeß im neuen Institut zugelassen werden. Wenn es das Mitglied jedoch ablehnt, diese Profeß abzulegen, oder wenn es zu deren Ablegung von den zuständigen Oberen nicht zugelassen wird, hat es in das frühere Institut zurückzukehren, sofern es nicht das Säkularisationsindult erhalten hat.

§ 3. Damit ein Ordensangehöriger von einem rechtlich selbständigen Kloster in ein anderes desselben Instituts bzw. derselben Föderation oder Konföderation übertreten kann, ist, unbeschadet sonstiger im Eigenrecht festgelegter Erfordernisse, die Zustimmung des höheren Oberen der beiden Kloster und des Kapitels des aufnehmenden Klosters erforderlich und hinreichend, eine neue Profeß ist nicht erforderlich.

§ 4. Das Eigenrecht hat Zeit und Art der Erprobung festzulegen, die der Gelübdeablegung des Mitgliedes im neuen Institut vorauszugehen hat.

§ 5. Damit der Übertritt in ein Säkularinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens bzw. von diesen in ein Ordensinstitut erfolgen kann, ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen Folge zu leisten ist.

685 — § 1. Bis zur Profeßablegung im neuen Institut ruhen unter Aufrechterhaltung der Gelubde die Rechte und Pflichten, die das Mitglied im fruheren Institut hatte; vom Beginn der Probezeit an ist es jedoch zur Befolgung des Eigenrechts des neuen Instituts verpflichtet § 2 Durch die Profeß im neuen Institut wird das Mitglied diesem eingeghedert, gleichzeitig erloschen die fruheren Gelubde, Rechte und Pflichten

Artikel 2 AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT

686 — § 1. Aus einem schwerwiegenden Grund kann der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem Mitglied mit ewigen Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings nicht für länger als drei Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die vorgängige Zustimmung des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß. Das Indult zu verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu gewähren, ist dem Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen Rechts handelt, dem Diözesanbischof vorbehalten.

§ 2. Die Gewährung des Exklaustrationsindultes für Nonnen ist ausschließlich Sache des Apostolischen Stuhles.

§ 3. Auf Ersuchen des obersten Leiters, dem sein Rat zugestimmt hat, kann aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung von Billigkeit und Liebe dem Mitglied eines Instituts päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl bzw. dem Mitglied eines Instituts diözesanen Rechts vom Diözesanbischof die Exklaustration auferlegt werden.

687 — Das exklaustrierte Mitglied gilt als von den Verpflichtungen befreit, die mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es bleibt in der Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius, insbesondere, wenn es sich um einen Kleriker handelt. Es kann das Kleid seines Instituts tragen, sofern im Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.

688 — § 1. Wer nach Ablauf der Profeßzeit aus seinem Institut austreten will, kann es verlassen.

§ 2. Wer während der zeitlichen Profeß aus einem schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut verlassen zu dürfen, kann in einem Institut päpstlichen Rechts das Austrittsindult vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erhalten; in diözesanrechtlichen Instituten und in den in can.
CIC 615 genannten Klöstern muß aber das Indult zu seiner Gültigkeit vom Bischof der Niederlassung bestätigt werden, zu der das Mitglied gehört.

689 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Profeß kann ein Mitglied, wenn gerechte Gründe vorliegen, vom zuständigen höheren Oberen nach Anhörung Seines Rates von der Ablegung der nachfolgenden Profeß ausgeschlossen werden.

§ 2. Eine auch nach der Profeß zugezogene körperliche oder seelische Erkrankung1 die das in § 1 genannte Mitglied nach dem Urteil von Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet macht, stellt einen Grund dar, es nicht zur Profeßerneuerung bzw. zur Ablegung der ewigen Profeß zuzulassen, außer es hat sich die Erkrankung infolge der Nachlässigkeit des Instituts oder aufgrund einer im Institut verrichteten Arbeit zugezogen.

§ 3. Wird aber ein Ordensangehöriger während der zeitlichen Profeß geisteskrank, so kann er, selbst wenn er zu einer neuen Profeßablegung nicht in der Lage ist, nicht aus dem Institut entlassen werden.

690 — § 1. Wer nach Ablauf des Noviziats bzw. nach der Profeß rechtmäßig aus dem Institut ausgetreten ist, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates wieder aufgenommen werden ohne die Auflage, das Noviziat wiederholen zu müssen; es wird aber Sache desselben Leiters sein, eine entsprechende, der zeitlichen Profeß vorausgehende Erprobung und eine Gelübdezeit festzulegen, die der ewigen Profeß vorauszugehen hat gemäß cann. CIC 655 und CIC 657.

§ 2. Dieselbe Befugnis hat der Obere eines rechtlich selbständigen Klosters mit Zustimmung seines Rates.

691 — § 1. Ein Professe mit ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr schwerwiegenden, vor Gott überlegten Gründen erbitten; sein Bittgesuch hat er dem obersten Leiter des Instituts zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln hat.

§ 2. Die Gewährung eines solchen Indults ist in Instituten päpstlichen Rechts dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; in Instituten diözesanen Rechts aber kann es auch der Bischof der Diözese gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu welcher der Bittsteller gehört.

692 — Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied bekanntgegebene Austrittsindult enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen.

693 — Ist das Mitglied Kleriker, so wird das Indult nicht gewährt, bevor er einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine Diözese inkardiniert oder zumindest probeweise aufnimmt. Bei probeweiser Aufnahme wird er nach Ablauf Von fünf Jahren von Rechts wegen in die Diözese inkardiniert, sofern ihn der Bischof nicht zurückgewiesen hat.


Codex Kan.R. 631