Codex Kan.R. 694

Artikel 3 ENTLASSUNG VON MITGLIEDERN

694 — § 1. Ein Mitglied gilt als ohne weiteres aus dem Institut entlassen, das:

1° offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;

2° eine Ehe geschlossen oder den Abschluß einer solchen, wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat.

§ 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere mit seinem Rat unverzüglich nach Sammlung der Beweise den Tatbestand festzustellen, damit die Entlassung rechtlich feststeht.

695 — § 1. Ein Mitglied muß aufgrund der in den cann. CIC 1397 CIC 1398 und CIC 1395 genannten Straftaten entlassen werden, außer der Obere ist bei den in can. CIC 1395, § 2 genannten Straftaten der Ansicht, daß eine Entlassung nicht unbedingt nötig ist und daß für die Besserung des Mitglieds, für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und für die Wiedergutmachung des Ärgernisses anderweitig hinreichend gesorgt werden kann.

§ 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere, nachdem die Beweise in bezug auf die Tatbestände und die Zurechenbarkeit erhoben sind, dem zu entlassenden Mitglied die Anklage und die Beweise zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Alle Akten sind vom höheren Oberen und vom Notar zu unterzeichnen und zusammen mit den von dem Mitglied schriftlich abgefaßten und von ihm selbst unterschriebenen Stellungnahmen dem obersten Leiter zu übersenden.

696 — § 1. Ein Mitglied kann auch wegen anderer Gründe entlassen werden, vorausgesetzt, sie sind schwerwiegend, nach außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen, wie etwa: ständiges Vernachlässigen der Verpflichtungen des geweihten Lebens; wiederholte Verletzungen der heiligen Bindungen; hartnäckiger Ungehorsam gegenüber den rechtmäßigen Anordnungen der Oberen in einer schwerwiegenden Angelegenheit; schweres, aus einem schuldhaften Verhalten des Mitglieds entstandenes Ärgernis; hartnäckiges Festhalten oder Verbreiten von durch das Lehramt der Kirche verurteilten Lehren; öffentliche Anhängerschaft an vom Materialismus oder Atheismus angesteckte Ideologien; unrechtmäßige, sich über ein halbes Jahr hinziehende Abwesenheit gemäß can. CIC 665, § 2; andere Gründe ähnlicher Schwere, die etwa im Eigenrecht des Instituts festgelegt sind.

§ 2. Für die Entlassung eines Mitglieds mit zeitlichen Gelübden genügen auch weniger schwere, im Eigenrecht des Instituts festgelegte Gründe.

697 — Wenn der höhere Obere bei den in can. CIC 696 angeführten Fällen nach Anhören seines Rates der Ansicht ist, den Entlassungsprozeß einleiten zu müssen, hat er:

1° die Beweise zu erheben bzw. zu ergänzen;

2° das Mitglied schriftlich oder vor zwei Zeugen unter ausdrücklicher Androhung der im Falle nicht eintretender Besserung folgenden Entlassung zu verwarnen, wobei der Entlassungsgrund klar zu bezeichnen und dem Mitglied die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung zu geben ist; bleibt die Verwarnung erfolglos, so hat er nach einem Zeitraum von mindestens fünfzehn Tagen eine weitere Verwarnung vorzunehmen;

3° falls auch diese Verwarnung ergebnislos bleibt und der höhere Obere mit seinem Rat zu der Ansicht gekommen ist, daß die Unverbesserlichkeit hinreichend feststeht und die Verteidigungsgründe des Mitgliedes unzureichend sind, nach ergebnislosem Ablauf von fünfzehn Tagen ab der letzten Verwarnung alle vom höheren Oberen selbst sowie vom Notar unterzeichneten Akten zusammen mit den vom Mitglied selbst unterschriebenen Stellungnahmen dem obersten Leiter zu übersenden.

698 — In allen Fällen der cann. CIC 695 und CIC 696 bleibt das Recht des Mitglieds stets gesichert, mit dem obersten Leiter in Verbindung zu treten und ihm seine Verteidigungsgründe direkt zu unterbreiten.

699 — § 1. Der oberste Leiter hat mit seinem Rat, der zur Gültigkeit aus mindestens vier Mitgliedern bestehen muß, bei der genauen Abwägung der Beweise, der Argumente und der Verteidigungsgründe, kollegial vorzugehen, und wenn durch geheime Abstimmung so entschieden wurde, hat er das Entlassungsdekret auszustellen, wobei zu seiner Gültigkeit die Rechts- und Tatsachengründe wenigstens summarisch zum Ausdruck gebracht sein müssen.

§ 2. Bei den in can.
CIC 615 genannten rechtlich selbständigen Klöstern kommt es dem Diözesanbischof zu, über die Entlassung zu entscheiden; ihm hat der Obere die von seinem Rat überprüften Akten vorzulegen.

700 * — Das Entlassungsdekret hat keine Rechtskraft, wenn es nicht vom Heiligen Stuhl bestätigt worden ist, dem das Dekret und sämtliche Akten zuzuleiten sind; handelt es sich um ein Institut diözesanen Rechts, so steht die Bestätigung dem Bischof der Diözese zu, in der die Niederlassung liegt, welcher der Ordensangehörige zugeordnet ist. Das Dekret muß aber zu seiner Gültigkeit einen Hinweis auf das dem Entlassenen zustehende Recht enthalten, innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Bekanntgabe Beschwerde an die zuständige Autorität einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

701 — Mit der rechtmäßig erfolgten Entlassung erlöschen ohne weiteres die Gelübde und die aus der Profeß hervorgehenden Rechte und Pflichten. Ist jedoch das Mitglied Kleriker, so darf er die heiligen Weihen so lange nicht ausüben, bis er einen Bischof findet, der ihn nach einer angemessenen Prüfung in seine Diözese nach Maßgabe von can. CIC 693 aufnimmt oder ihm zumindest die Ausübung der heiligen Weihen gestattet.

702 — § 1. Wer rechtmäßig aus einem Ordensinstitut austritt oder aus ihm rechtmäßig entlassen wurde, kann für jegliche in ihm geleistete Arbeit von demselben nichts verlangen.

§ 2. Das Institut jedoch soll Billigkeit und evangelische Liebe gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied walten lassen.

703 — Im Falle eines schweren äußeren Ärgernisses oder eines sehr schweren, dem Institut drohenden Schadens kann ein Mitglied unverzüglich vom höheren Oberen bzw., wenn Gefahr im Verzug ist, vom Hausoberen mit Zustimmung seines Rates aus der Ordensniederlassung gewiesen werden. Der höhere Obere hat nötigenfalls für die Einleitung eines Entlassungsprozesses nach Maßgabe des Rechtes Sorge zu tragen oder die Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl zu unterbreiten.

704 — Die auf irgendeine Weise vom Ordensinstitut getrennten Mitglieder sind in dem Bericht zu erwähnen, der nach can.
CIC 592, § 1 an den Apostolischen Stuhl zu leiten ist.


KAPITEL VII IN DAS BISCHOFSAMT BERUFENE ORDENSANGEHÖRIGE

705 * — Ein in das Bischofsamt berufener Ordensangehöriger bleibt Mitglied seines Instituts; er ist aber kraft des Gehorsamsgelübdes einzig und allein dem Papst unterstellt und unterliegt nicht Verpflichtungen, von denen er selbst klugerweise annimmt, daß sie mit seiner Stellung nicht vereinbart werden können.

706 — Bezüglich des oben genannten Ordensangehörigen gilt:

1° wenn er durch die Profeß das Eigentum an seinem Vermögen verloren hat, besitzt er in bezug auf das ihm zufallende Vermögen das Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum jedoch erwerben der Diözesanbischof und die anderen, von denen in can.
CIC 381, § 2 die Rede ist, für die Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den Heiligen Stuhl, je nachdem ob das Institut vermögensfähig ist oder nicht;

2° wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung des Vermögens, das er hatte; was ihm später zufällt, erwirbt er voll für sich;

3° in beiden Fällen aber muß er über das Vermögen, das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der Spender verfügen.

707 — § 1. Ein emeritierter Bischof aus dem Ordensstand kann seinen Wohnsitz auch außerhalb der Niederlassungen seines Institutes wählen, sofern vom Apostolischen Stuhl nichts anderes verfügt worden ist.

§ 2. In bezug auf seinen angemessenen und würdigen Unterhalt ist, wenn er für eine Diözese Dienst geleistet hat, can.
CIC 402, § 2 zu beachten, außer das eigene Institut will für einen derartigen Unterhalt sorgen; sonst hat der Apostolische Stuhl auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.


KAPITEL VIII KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN

708 — Die höheren Oberen können sich zweckmäßigerweise zu Konferenzen oder Räten zusammenschließen, um mit vereinten Kräften beizutragen, daß einerseits der Zweck der einzelnen Institute, stets unter Wahrung ihrer Selbständigkeit, ihrer Eigenart und ihres eigenen Geistes, vollkommener erreicht wird, und daß andererseits gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden sowie eine entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und auch mit den einzelnen Bischöfen in die Wege geleitet wird.

709 — Die Konferenzen der höheren Oberen müssen ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten Statuten haben, von dem ausschließlich sie, auch als juristische Person, errichtet werden können und unter dessen oberster Leitung sie bleiben


TITEL III SÄKULARINSTITUTE (Cann. 710 – 730)

710 — Ein Säkularinstitut ist ein Institut des geweihten Lebens, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen her, beizutragen.

711 — Das Mitglied eines Säkularinstituts ändert kraft seiner Weihe nicht seine eigene kanonische Stellung als Kleriker oder Laie im Volke Gottes, unbeschadet der Rechtsvorschriften, die auf die Institute des geweihten Lebens Bezug nehmen.

712 — Unter Einhaltung der cann. CIC 598-601 haben die Konstitutionen die heiligen Bindungen festzulegen, durch welche die evangelischen Räte im Institut übernommen werden, und die Verpflichtungen zu umschreiben, die diese Bindungen entstehen lassen; hierbei ist jedoch in der Ausrichtung des Lebens immer der dem Institut eigene Weltcharakter zu wahren.

713 — § 1. Die Mitglieder dieser Institute bringen die eigene Lebensweihe in der apostolischen Tätigkeit zum Ausdruck und zur Ausübung und sind bestrebt, wie ein Sauerteig alles mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi.

§ 2. Die Laienmitglieder haben in der Welt und aus der Welt heraus Anteil am Verkündigungsdienst der Kirche sowohl durch das Zeugnis eines christlichen Lebens und der Treue zu ihrer Weihe als auch dadurch, daß sie dazu beitragen, die zeitlichen Dinge gottgemäß zu ordnen und die Welt in der Kraft des Evangeliums zu gestalten. Entsprechend dem ihrer Lebensausrichtung eigenen Weltcharakter bieten sie auch ihre Mitarbeit zum Dienst für die kirchliche Gemeinschaft an.

§ 3. Die Klerikermitglieder sind durch das Zeugnis geweihten Lebens, vornehmlich im Presbyterium, durch besondere apostolische Liebe ihren Mitbrüdem eine Hilfe und vervollkommnen im Volk Gottes durch ihren heiligen Dienst die Heiligung der Welt.

714 — Die Mitglieder haben ein Leben unter den gewöhnlichen Bedingungen der Welt zu führen, und zwar gemäß den Konstitutionen entweder allein oder jeder in seiner Familie oder in einer Gruppe brüderlichen Lebens.

715 — § 1. Die einer Diözese inkardinierten Klerikermitglieder sind, unbeschadet dessen, was ihr geweihtes Leben im eigenen Institut betrifft, vom Diözesanbischof abhängig.

§ 2. Die jedoch gemäß can.
CIC 266, § 3 einem Institut inkardiniert werden, sind, wenn sie für institutseigene Werke oder für die Leitung des Instituts bestimmt werden, nach Art der Ordensleute vom Bischof abhängig.

716 — § 1. Alle Mitglieder sollen gemäß dem Eigenmecht am Leben des Instituts tätigen Anteil nehmen.

§ 2. Mitglieder desselben Instituts haben die Gemeinschaft unter sich zu wahren, indem sie eifrig die Einheit des Geistes und echte Brüderlichkeit pflegen.

717 — § 1. Die Konstitutionen haben die eigene Weise der Leitung zu bestimmen, die Amtsdauer der Leiter sowie die Weise ihrer Bestellung festzulegen.

§ 2. Niemand darf zum obersten Leiter bestellt werden, der nicht endgültig eingegliedert ist.

§ 3. Jene, die an die Spitze der Leitung eines Instituts gestellt sind, haben dafür zu sorgen, daß die Einheit seines Geistes gewahrt und die tätige Teilhabe der Mitglieder gefördert wird.

718 — Die Verwaltung des Institutsvermögens, welche die evangelische Armut ausdrücken und fördern muß, richtet sich nach den Bestimmungen des Buches V Kirchenvermögen und nach dem Eigenrecht des Instituts. Desgleichen hat das Eigenrecht die Verpflichtungen des Instituts, vor allem wirtschaftlicher Amt, gegenüber den Mitgliedern festzulegen, die für das Institut arbeiten.

719 — § 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung treu entsprechen und damit ihre apostolische Tätigkeit aus der Verbindung mit Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften obliegen, die jährlichen Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche Übungen gemäß dem Eigenrecht verrichten.

§ 2. Die möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll Quelle und Kraft ihres ganzen geweihten Lebens sein.

§ 3. Frei sollen sie zum Bußsakrament gehen können und es häufig empfangen.

§ 4. Die notwendige Gewissensführung sollen sie frei erhalten und diesbezügliche Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren Leitern erbitten.

720 — Das Recht der Zulassung zum Institut, sowohl zur Probezeit wie auch zur Übernahme von zeitlichen oder ewigen bzw. endgültigen Bindungen, steht den höheren Leitern mit ihrem Rat gemäß den Konstitutionen zu.

721 — § 1. Nicht gültig wird zur einführenden Probezeit zugelassen:

1° wer noch nicht volljährig ist;

2° wer noch durch eine heilige Bindung an ein Institut des geweihten Lebens gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens eingegliedert ist;

3° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht.

§ 2. Die Konstitutionen können weitere Zulassungshindernisse, auch in bezug auf die Gültigkeit, festlegen oder Bedingungen beifügen.

§ 3. Außerdem muß jemand für die Aufnahme über die Reife verfügen, die zur rechten Führung des dem Institut eigenen Lebens erforderlich ist.

722 — § 1. Die einführende Probezeit ist so auszurichten, daß die Bewerber ihre göttliche Berufung, und zwar als die dem Institut eigene, genauer erkennen sowie in Geist und Lebensweise des Institutes eingeübt werden.

§ 2. Die Bewerber sind in der Führung eines Lebens nach den evangelischen Räten auf rechte Art zu unterweisen und dahingehend zu belehren, es ganzheitlich auf das Apostolat auszurichten, indem sie die Formen der Evangelisierung anwenden, die Zielsetzung, Geist und Eigenart des Instituts mehr entsprechen.

§ 3. Art und Dauer dieser Probezeit vor der erstmaligen Übernahme der heiligen Bindungen in einem Institut, die nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, sind in den Konstitutionen zu bestimmen.

723 — § 1. Nach Ablauf der einführenden Probezeit hat der Bewerber, der für geeignet befunden wird, die drei durch eine heilige Bindung bekräftigten evangelischen Räte auf sich zu nehmen oder das Institut zu verlassen.

§ 2. Diese erste, zumindest fünfjährige Eingliederung hat gemäß den Konstitutionen eine zeitliche zu sein.

§ 3. Nach Ablauf der Zeit dieser Eingliederung ist das als geeignet befundene Mitglied zur ewigen oder zur endgültigen Eingliederung, wobei nämlich zeitliche Bindungen stets zu erneuern sind, zuzulassen.

§ 4. Die endgültige Eingliederung ist in bezug auf bestimmte, in den Konstitutionen festzulegende Rechtswirkungen der ewigen gleichgestellt.

724 — § 1. Nach der erstmaligen Übernahme der heiligen Bindungen ist die Ausbildung gemäß den Konstitutionen beständig fortzusetzen.

§ 2. Die Mitglieder sind zugleich in göttlichen und menschlichen Dingen zu unterweisen; ihre ständige geistliche Formung hat den Leitern des Instituts eine ernste Sorge zu sein.

725 — Ein Institut kann sich im Wege irgendeiner in den Konstitutionen festgelegten Bindung andere Gläubige angliedern, die gemäß dem Geist des Instituts nach evangelischer Vollkommenheit streben und an dessen Sendung teilhaben sollen.

726 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Eingliederung kann ein Mitglied das Institut frei verlassen oder aus einem gerechten Grund vom höheren Leiter nach Anhörung seines Rates von der Erneuerung der heiligen Bindungen ausgeschlossen werden.

§ 2. Ein Mitglied, das während seiner zeitlichen Eingliederung freiwillig darum bittet, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates aus einem schwerwiegenden Grund das Austrittsindult erhalten.

727 — § 1. Ein Mitglied, das nach ewiger Eingliederung das Institut verlassen will, hat nach ernsthafter Prüfung der Angelegenheit vor Gott das Austrittsindult durch den obersten Leiter vom Apostolischen Stuhl zu erbitten, wenn das Institut päpstlichen Rechts ist, andernfalls auch vom Diözesanbischof, je nachdem, wie es in den Konstitutionen festgelegt ist.

§ 2. Handelt es sich um einen dem Institut inkardinierten Kleriker, so ist die Vorschrift des can.
CIC 693 einzuhalten.

728 — Nachdem das Austrittsindult rechtmäßig gewährt worden ist, erlöschen alle Bindungen sowie die aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten.

729 — Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen gemäß cann. CIC 694 und CIC 695; die Konstitutionen haben überdies andere Entlassungsgründe festzulegen, vorausgesetzt, daß diese entsprechend schwerwiegend, nach außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen sind, und die in den cann. CIC 697-700 festgelegte Vorgehensweise ist einzuhalten. Auf den Entlassenen wird die Vorschrift des can. CIC 701 angewendet.

730 — Für den Übertritt eines Mitglieds eines Säkularinstituts in ein anderes Säkularinstitut sind die Vorschriften der cann. CIC 684, §§ 1, 2, 4 und CIC 685 anzuwenden; für den Übertritt in ein Ordensinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder aus jenen in ein Säkularinstitut ist jedoch die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.

  SEKTION II GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS (Cann. 731 – 755)



731 — § 1. Zu den Instituten des geweihten Lebens kommen die Gesellschaften des apostolischen Lebens hinzu, deren Mitglieder ohne Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe streben.

§ 2. Unter ihnen gibt es Gesellschaften, in denen die Mitglieder durch irgendeine in den Konstitutionen festgelegte Bindung die evangelischen Räte übernehmen.

732 — Die in den cann. und CIC 606 enthaltenen Bestimmungen werden auf die Gesellschaften des apostolischen Lebens angewendet, unbeschadet jedoch der eigenen Natur einer jeden Gesellschaft; auf die in can. CIC 731, § 2 genannten Gesellschaften aber finden auch die cann. Anwendung.

733 — § 1 Die Errichtung einer Niederlassung und die Gründung einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige Autorität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung handelt.

§ 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle zu haben, in der die heiligste Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird.

734 — Die Leitung der Gesellschaft wird in den Konstitutionen geregelt, wobei entsprechend der Eigenart einer jeden Gesellschaft die cann. CIC 617-633 einzuhalten sind.

735 — § 1. Aufnahme, Probezeit, Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder werden im Eigenrecht jeder einzelnen Gesellschaft geregelt.

§ 2. Bezüglich der Aufnahme in eine Gesellschaft sind die in den cann.
CIC 642-645 festgelegten Bedingungen zu beachten.

§ 3. Das Eigenrecht muß eine der Zielsetzung und der Eigenart der Gesellschaft angepaßte Erprobungs- und Ausbildungsordnung festlegen, die vor allem die lehrmäßigen, geistlichen und apostolischen Aspekte umfaßt, so daß die Mitglieder ihre göttliche Berufung erkennen sowie für die Sendung und das Leben der Gesellschaft in geeigneter Weise vorbereitet werden.

736 — § 1. Bei klerikalen Gesellschaften werden die Kleriker, sofern die Konstitutionen nichts anderes vorsehen, der Gesellschaft selbst inkardiniert.

§ 2. Was die Studienordnung und den Weiheempfang betrifft, gelten, jedoch unbeschadet des § 1, die Bestimmungen für Weltkleriker.

737 — Die Eingliederung bringt auf seiten der Mitglieder die in den Konstitutionen festgelegten Pflichten und Rechte mit sich, seitens der Gesellschaft aber die Sorge, die Mitglieder gemäß den Konstitutionen zum Ziel der eigenen Berufung zu führen.

738 — § 1. Alle Mitglieder unterstehen, was das interne Leben und die Ordnung der Gesellschaft betrifft, den eigenen Leitern gemäß den Konstitutionen.

§ 2. Unter Beachtung der cann. sind sie, was den amtlichen Gottesdienst, die Seelsorge und andere Apostolatswerke betrifft, auch dem Diözesanbischof unterstellt.

§ 3. Die Beziehungen des einer Diözese inkardinierten Mitglieds zum eigenen Bischof werden in den Konstitutionen oder in besonderen Vereinbarungen geregelt.

739 — Die Mitglieder unterliegen neben den Verpflichtungen, an die sie als Mitglieder gemäß den Konstitutionen gebunden sind, den allgemeinen Pflichten der Kleriker, sofern nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Textzusammenhang etwas anderes feststeht.

740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung oder rechtmäßig errichteten Kommunität wohnen und das gemeinsame Leben gemäß dem Eigenrecht beachten, durch das auch die Fälle der Abwesenheit von der Niederlassung bzw. von der Kommunität geregelt werden.

741 — § 1. Die Gesellschaften und, falls die Konstitutionen nicht anderes festlegen, deren Teile und Niederlassungen sind juristische Personen und als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, nach Maßgabe der Vorschriften der cann. CIC 636 CIC 638 und CIC 639, des Buches V Kirchenvermögen und des Eigenrechts.

§ 2. Auch die Mitglieder sind fähig, gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und darüber zu verfügen; was ihnen aber im Hinblick auf die Gesellschaft zufällt, wird für die Gesellschaft erworben.

742 — Austritt und Entlassung eines noch nicht endgültig eingegliederten Mitglieds werden durch die Konstitutionen einer jeden Gesellschaft geregelt.

743 — Das Indult zum Austritt aus einer Gesellschaft kann ein endgültig eingegliedertes Mitglied, unter Erlöschen der aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der Vorschrift des can. CIC 693, vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erlangen, außer dies ist gemäß den Konstitutionen dem Heiligen Stuhl vorbehalten.

744 — § 1. Gleichermaßen ist es auch dem obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates vorbehalten, einem endgültig eingegliederten Mitglied die Erlaubnis zum Übertritt in eine andere Gesellschaft des apostolischen Lebens zu erteilen; in der Zwischenzeit ruhen die Rechte und Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft; das Recht zur Rückkehr bleibt aber vor der endgültigen Eingliederung in die neue Gesellschaft erhalten.

§ 2. Für den Übertritt in ein Institut des geweihten Lebens oder aus diesem in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.

745 — Der oberste Leiter kann mit Zustimmung seines Rates einem endgültig eingegliederten Mitglied das Indult gewähren, außerhalb der Gesellschaft zu leben, jedoch nicht länger als drei Jahre, wobei die Rechte und Pflichten ruhen, die mit seiner neuen Lage nicht vereinbart werden können; das Mitglied bleibt aber unter der Obsorge seiner Leiter. Handelt es sich um einen Kleriker, so ist überdies die Zustimmung des Ortsordinarius erforderlich, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß und unter dessen Obsorge und Abhängigkeit er ebenfalls verbleibt.

746 — Für die Entlassung eines endgültig eingegliederten Mitgliedes gelten die Cann. entsprechend.

BUCH III

VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE

747 — § 1. Christus der Herr hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und treu verkündigt und auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, unabhängig von jeder menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen.

§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern.

748 — § 1. Alle Menschen sind gehalten, in den Fragen, die Gott und seine Kirche betreffen, die Wahrheit zu suchen; sie haben kraft göttlichen Gesetzes die Pflicht und das Recht, die erkannte Wahrheit anzunehmen und zu bewahren.

§ 2. Niemand hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme des katholischen Glaubens gegen ihr Gewissen durch Zwang zu bewegen.

749 — § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet.

§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.

§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.

750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.

§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.

751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.

752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht.

753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.

754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt, vor allem aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums.

755 — § 1. Aufgabe des ganzen Bischofskollegiums und besonders des Apostolischen Stuhles ist es, die ökumenische Bewegung bei den Katholiken zu pflegen und zu leiten; Ziel der ökumenischen Bewegung ist die Wiederherstellung der Einheit unter allen Christen; sie zu fördern, ist die Kirche kraft des Willens Christi gehalten.

§ 2. Ebenso ist es Aufgabe der Bischöfe und, nach Maßgabe des Rechts, der Bischofskonferenzen, diese Einheit zu fördern und je nach Notwendigkeit oder Lage der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Autorität der Kirche, praktische Normen zu erlassen.

TITEL I DIENST AM WORT GOTTES (Cann. 756 – 780)



756 — § 1. Im Hinblick auf die ganze Kirche ist die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem Bischofskollegium anvertraut.

§ 2. Im Hinblick auf die ihnen anvertraute Teilkirche üben diese Aufgabe die einzelnen Bischöfe aus, die ja die Leiter des gesamten Dienstes am Wort Gottes in ihren Teilkirchen sind; zuweilen aber erfüllen diese Aufgabe nach Maßgabe des Rechtes einige Bischof e gemeinsam für verschiedene Kirchen zu gleich.

757 — Es ist eigene Aufgabe der Priester, die ja Mitarbeiter der Bischöfe sind, das Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem sind dazu verpflichtet, im Hinblick auf das ihnen anvertraute Volk, die Pfarrer und andere, denen Seelsorge übertragen ist; Aufgabe auch der Diakone ist es, im Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium zu dienen.

758 — Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens legen kraft ihrer eigenen Weihe an Gott in besonderer Weise Zeugnis vom Evangelium ab; sie werden in der Verkündigung des Evangeliums vom Bischof in angemessener Weise zur Hilfe beigezogen.

759 Die Laien sind, kraft der Taufe und der Firmung, durch ihr Wort und Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums, sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden.

760 — Beim Dienst am Wort, der sich auf Schrift und Überlieferung, auf Liturgie, Lehramt und Leben der Kirche zu stutzen hat, ist das Geheimnis Christi vollständig und getreu vorzulegen.

761 — Bei der Verkündigung der christlichen Lehre sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden, besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen; aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen und Akademien, auf Konferenzen und Versammlungen jedweder Art wie auch ihre Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Autorität zu bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen sozialen Kommunikationsmitteln.


KAPITEL I PREDIGT DES WORTES GOTTES

762 — Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint durch das Wort des lebendigen Gottes, das man mit Recht vom Priester verlangt; daher haben die geistlichen Amtsträger den Predigtdienst hochzuschätzen; es gehört zu ihren hauptsächlichsten Pflichten, allen das Evangelium Gottes zu verkündigen.

763 — Die Bischöfe haben das Recht, überall, nicht ausgeschlossen die Kirchen und Kapellen der Ordensinstitute päpstlichen Rechts, das Wort Gottes zu predigen, wenn nicht der Ortsbischof in Einzelfällen dies ausdrücklich verwehrt.

764 — Unter Wahrung der Vorschrift von can. CIC 765, haben Priester und Diakone die mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des Rektors der Kirche auszuübende Befugnis, überall zu predigen, sofern nicht diese Befugnis vom zuständigen Ordinarius eingeschränkt oder entzogen wurde oder von einem Partikulargesetz eine ausdrückliche Erlaubnis gefordert wird.

765 — Zur Predigt vor Ordensleuten in ihren Kirchen oder Kapellen ist die Erlaubnis des nach Maßgabe der Konstitutionen zuständigen Oberen erforderlich.

766 — Zur Predigt in einer Kirche oder einer Kapelle können, nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und vorbehaltlich von can. CIC 767, § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist.

767 * — § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben darzulegen.

§ 2. An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen.

§ 3. Es wird sehr empfohlen, daß bei ausreichender Beteiligung des Volkes eine Homilie auch in Messen während der Woche gehalten wird, besonders in der Adventszeit und österlichen Bußzeit oder wegen eines Festes oder eines traurigen Anlasses.

§ 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrektor hat dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft eingehalten werden.

768 — § 1. Die Verkündiger des Wortes Gottes haben den Gläubigen vor allem darzulegen, was zur Ehre Gottes und zum Heil der Menschen zu glauben und zu tun nötig ist.

§ 2. Sie haben den Gläubigen auch die Lehre aufzuzeigen, die das Lehramt der Kirche vorträgt über die Würde und die Freiheit der menschlichen Person, über die Einheit und Festigkeit der Familie und deren Aufgaben, über die Pflichten, die den Menschen in der Gesellschaft aufgegeben sind, wie auch über die nach der gottgegebenen Ordnung zu regelnden weltlichen Angelegenheiten.

769 — Die christliche Lehre ist in einer den Zuhörern und den Erfordernissen der Zeit angepaßten Weise vorzutragen.

770 — Die Pfarrer haben zu bestimmten Zeiten nach den Vorschriften des Diözesanbischofs jene Predigten anzusetzen, die man geistliche Exerzitien und Volksmissionen nennt, oder andere, den Erfordernissen entsprechende Formen.

771 — § 1. Die Seelsorger, besonders die Bischöfe und Pfarrer, haben eifrig darum besorgt zu sein, daß das Wort Gottes auch den Gläubigen verkündigt wird, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine und ordentliche Seelsorge nicht hinreichend erhalten oder sie vollständig entbehren.

§ 2. Sie haben auch dafür zu sorgen, daß die Botschaft des Evangeliums zu den Nichtglaubenden in ihrem Gebiet gelangt, die ja, nicht anders als die Gläubigen, in die Seelsorge einbezogen werden müssen.

772 — § 1. Hinsichtlich der Ausübung der Predigt sind von allen außerdem die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.

§ 2. Hinsichtlich der Verbreitung der christlichen Lehre in Hörfunk oder Fernsehen sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.


Codex Kan.R. 694