Codex Kan.R. 772


KAPITEL II KATECHETISCHE UNTERWEISUNG

773 — Eine besonders den Seelsorgern eigene und schwere Pflicht ist die Sorge für die Katechese des christlichen Volkes, damit der Glaube der Gläubigen durch die Unterweisung in der Lehre und durch die Erfahrung christlichen Lebens lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt.

774 — § 1. Die Sorge um die Katechese obliegt, unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je zu ihrem Teil allen Gliedern der Kirche.

§ 2. Vor allen übrigen sind die Eltern verpflichtet, durch Wort und Beispiel ihre Kinder im Glauben und in der Praxis christlichen Lebens zu bilden; in gleicher Weise sind dazu diejenigen verpflichtet, welche die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten.

775 — § 1. Unter Wahrung der Vorschriften des Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß geeignete Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß er, wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert.

§ 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es nützlich scheint, dafür zu sorgen, daß, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden.

§ 3. Bei der Bischofskonferenz kann ein katechetisches Amt eingerichtet werden, dessen vornehmliche Aufgabe es ist, den einzelnen Diözesen in Fragen der Katechese Hilfe zu leisten.

776 — Der Pfarrer hat kraft seines Amtes für die katechetische Bildung der Erwachsenen, der Jugendlichen und der Kinder zu sorgen; dazu soll er die Mitarbeit der seiner Pfarrei zugewiesenen Kleriker, von Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden Instituts, wie auch von Laien, besonders der Katecheten, in Anspruch nehmen; all diese dürfen sich nicht weigern, ihre Mitarbeit bereitwillig zu leisten, wenn sie nicht rechtmäßig verhindert sind. Der Pfarrer hat die Aufgabe der Eltern bei der Katechese in der Familie, von der in can. CIC 774 § 2 die Rede ist, zu fördern und zu pflegen.

777 — In besonderer Weise hat der Pfarrer, unter Beachtung der vom Diözesanbischof erlassenen Normen, dafür zu sorgen:

1° daß eine geeignete Katechese für die Feier der Sakramente erteilt wird;

2° daß die Kinder, mittels einer sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckenden katechetischen Unterweisung, ordnungsgemäß auf die Erstbeichte und die Erstkommunion und auf die Firmung vorbereitet werden;

3° daß sie nach Empfang der Erstkommunion eine weitere vertiefte katechetische Bildung erhalten;

4° daß auch die körperlich und geistig Behinderten katechetisch unterwiesen werden, soweit es ihre Situation zuläßt;

5° daß der Glaube der Jugendlichen und der Erwachsenen in verschiedenen Formen und Vorhaben gestärkt, erhellt und weiter entfaltet wird.

778 — Die Oberen der Ordensleute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dafür zu sorgen, daß in ihren Kirchen, Schulen und anderen ihnen in irgendeiner Weise anvertrauten Werken die katechetische Unterweisung mit Eifer erteilt wird.

779 — Die katechetische Unterweisung ist unter Verwendung all jener Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und sozialen Kommunikationsmittel zu erteilen, die als besonders wirksam anzusehen sind, damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter und ihren Lebensbedingungen, die katholische Lehre voller zu erlernen und besser in die Praxis umzusetzen vermögen.

780 — Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Katechisten für die rechte Erfüllung ihrer Aufgabe gebührend vorbereitet werden, daß sie nämlich ständig fortgebildet werden, die Lehre der Kirche angemessen kennenlernen und die den pädagogischen Disziplinen eigenen Normen theoretisch und praktisch erlernen.

TITEL II MISSIONSTÄTIGKEIT DER KIRCHE (Cann. 781 – 792)



781 — Die ganze Kirche ist ihrer Natur nach missionarisch, und das Werk der Evangelisierung ist als grundlegende Aufgabe des Volkes Gottes anzusehen; daher haben alle Gläubigen, im Wissen um die ihnen eigene Verantwortung, ihren Teil zur Missionsarbeit beizutragen.

782 — § 1. Die oberste Leitung und Koordinierung der Vorhaben und Aktionen, die zur Missionsarbeit und zur missionarischen Zusammenarbeit gehören, kommt dem Papst und dem Bischofskollegium zu.

§ 2. Die einzelnen Bischöfe haben als Förderer der Gesamtkirche und aller Kirchen für die Missionsarbeit besondere Sorge zu tragen, vor allem dadurch, daß sie in ihrer Teilkirche missionarische Vorhaben anregen, pflegen und erhalten.

783 — Da die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens sich kraft ihrer Weihe dem Dienst für die Kirche widmen, sind sie verpflichtet, sich, je nach der Eigenart ihres Instituts, in besonderer Weise in der Missionsarbeit einzusetzen.

784 — Zu Missionaren, d. h. zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität zur Missionsarbeit ausgesandt werden, können Einheimische oder Nichteinheimische bestellt werden, und zwar Weltkleriker oder Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen Lebens oder andere Laien.

785 — § 1. Zur Missionsarbeit sind Katechisten hinzuzuziehen, Laien nämlich, die gebührend ausgebildet sind und durch ein christliches Leben hervorragen, die sich unter der Leitung eines Missionars der Darlegung der Lehre des Evangeliums und der Ordnung von liturgischen Feiern und von Werken der Caritas widmen.

§ 2. Die Katechisten sind in dazu bestimmten Schulen oder, wo diese fehlen, unter der Leitung von Missionaren auszubilden.

786 — Durch die spezifische Missionstätigkeit wird die Kirche den Völkern und Gruppen, in denen sie noch nicht Wurzel gefaßt hat, eingepflanzt; dies wird von der Kirche vor allem dadurch geleistet, daß sie solange Verkündiger des Evangeliums aussendet, bis die jungen Kirchen voll eingerichtet sind, d. h. ausgestattet mit eigenen Kräften und hinreichenden Mitteln, mit denen sie das Werk der Evangelisierung selbst weiterführen können.

787 — § 1. Die Missionare haben durch das Zeugnis ihres Lebens und ihres Wortes mit den nicht an Christus Glaubenden einen ehrlichen Dialog zu führen, so daß diesen in einer ihrer Eigenart und Kultur entsprechenden Weise die Wege zur Erkenntnis der Botschaft des Evangeliums geöffnet werden.

§ 2. Sie haben dafür zu sorgen, denjenigen, die sie zur Annahme der Botschaft des Evangeliums bereit erachten, die Glaubenswahrheiten so zu lehren, daß diese, frei darum bittend, zum Empfang der Taufe zugelassen werden können.

788 — § 1. Wer den Willen zur Annahme des Glaubens an Christus bekundet hat, ist nach Ablauf des Vorkatechumenats in liturgischer Feier zum Katechumenat zuzulassen; sein Name ist in das dazu bestimmte Buch einzutragen.

§ 2. Die Katechumenen sind durch Unterweisung und Einübung im christlichen Leben in geeigneter Weise in das Geheimnis des Heils einzuweihen und in das Leben des Glaubens, der Liturgie, der Caritas des Volkes Gottes und des Apostolats einzuführen.

§ 3. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen zur Ordnung des Katechumenats zu erlassen, indem sie festlegt, was von den Katechumenen zu leisten ist und welche Vorrechte ihnen zuerkannt werden.

789 — Die Neugetauften sind in angemessener Unterweisung zu vollerer Kenntnis der Wahrheit des Evangeliums und zur Erfüllung der durch die Taufe übernommenen Pflichten zu führen; sie sind zu aufrichtiger Liebe zu Christus und seiner Kirche anzuleiten.

790 — § 1. Aufgabe des Diözesanbischofs in den Missionsgebieten ist es:

1° Vorhaben und Werke, welche die Missionsarbeit betreffen, zu fördern, zu lenken und zu koordinieren;

2° für den Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen mit den Leitern der sich der Missionsarbeit widmenden Institute und für gute Beziehungen mit diesen zum Wohl der Mission zu sorgen.

§ 2. Den vom Diözesanbischof gemäß § 1, n. 1 erlassenen Vorschriften unterstehen alle in seinem Gebiet weilenden Missionare, auch die Ordensleute, und ihre Hilfskräfte.

791 Zur Pflege der Mitarbeit an der Missionsaufgabe in den einzelnen Diözesen:

1° sind missionarische Berufungen zu fördern;

2° ist ein Priester zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, Vorhaben für die Missionen wirksam zu unterstützen, vor allem die Päpstlichen Missionswerke;

3° ist jährlich ein Missionstag zu halten;

4° ist jedes Jahr ein angemessener finanzieller Beitrag für die Missionen an den Heiligen Stuhl zu leisten.

792 — Die Bischofskonferenzen haben Werke einzurichten und zu fördern, durch welche diejenigen, die aus Missionsgebieten arbeits- oder studien- halber in ihr Gebiet kommen, brüderlich aufgenommen werden und durch die ihnen entsprechend seelsorglich geholfen wird.

TITEL III KATHOLISCHE ERZIEHUNG (Cann. 793 – 821)





793 — § 1. Die Eltern und diejenigen, die ihre Stelle einnehmen, haben die Pflicht und das Recht, ihre Kinder zu erziehen; katholische Eltern haben auch die Pflicht und das Recht, die Mittel und Einrichtungen zu wählen, mit denen sie je nach den örtlichen Verhältnissen besser für die katholische Erziehung ihrer Kinder sorgen können.

§ 2. Die Eltern haben auch das Recht, jene von der weltlichen Gesellschaft zu leistenden Hilfen zu nutzen, die sie für die katholische Erziehung ihrer Kinder benötigen.

794 — § 1. In besonderer Weise kommt der Kirche Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr ist es von Gott aufgetragen, den Menschen zu helfen, daß sie zur Fülle des christlichen Lebens zu gelangen vermögen.

§ 2. Pflicht der Seelsorger ist es, alles zu tun, damit alle Gläubigen eine katholische Erziehung erhalten.

795 — Wahre Erziehung muß die umfassende Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das Gemeinwohl der Gesellschaft anstreben; daher sind die Kinder und die Jugendlichen so zu bilden, daß sie ihre körperlichen, moralischen und geistigen Anlagen harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes Verantwortungsbewußtsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen.


KAPITEL I SCHULEN

796 — § 1. Unter den Mitteln zum Ausbau der Erziehung sollen die Gläubigen die Schulen hochschätzen; sie leisten ja den Eltern bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe eine vorzügliche Hilfe.

§ 2. Mit den Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder zur Erziehung anvertrauen, sollen die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die Lehrer sollen bei der Ausführung ihrer Aufgabe eng mit den Eltern zusammenarbeiten; sie haben sie daher bereitwillig anzuhören, sollen Elternvereinigungen oder Elternversammlungen einrichten und hochschätzen.

797 — Die Eltern müssen in der Wahl der Schule wirklich frei sein; daher müssen die Gläubigen darum besorgt sein, daß die weltliche Gesellschaft den Eltern diese Freiheit zuerkennt und sie unter Wahrung der austeilenden Gerechtigkeit auch durch Zuweisung entsprechender Mittel schützt.

798 — Die Eltern sollen ihre Kinder jenen Schulen anvertrauen, in denen für die katholische Erziehung gesorgt wird; wenn sie das nicht können, sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren erforderliche katholische Erziehung außerhalb der Schule geschieht.

799 — Die Gläubigen haben sich zu bemühen, daß in der weltlichen Gesellschaft die Gesetze über die Bildung der Jugendlichen auch deren religiöse und sittliche Erziehung nach dem Gewissen der Eltern in den Schulen selbst vorsehen.

800 — § 1. Die Kirche hat das Recht, Schulen jedweden Wissenszweiges, jedweder Art und Stufe zu gründen und zu leiten.

§ 2. Die Gläubigen haben die katholischen Schulen zu fördern, indem sie nach Kräften zu ihrer Gründung und Erhaltung beitragen.

801 — Ordensinstitute, denen die Erziehungsaufgabe eigen ist, haben diese ihre Aufgabe getreu beizubehalten und sich um die katholische Erziehung auch durch ihre, mit Zustimmung des Diözesanbischofs gegründeten Schulen zu bemühen.

802 — § 1. Wenn es keine Schulen gibt, in denen eine Erziehung in christlichem Geist vermittelt wird, ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, dafür zu sorgen, daß solche gegründet werden.

§ 2. Wo es sich empfiehlt, soll der Diözesanbischof dafür sorgen, daß auch Berufsschulen und technische Schulen sowie andere von den besonderen Verhältnissen geforderte Schulen gegründet werden.

803 — § 1. Als katholische Schule versteht man jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität oder eine kirchliche öffentliche juristische Person führt oder welche die kirchliche Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.

§ 2. In der katholischen Schule müssen Unterricht und Erziehung von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer haben sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel auszuzeichnen.

§ 3. Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.

804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.

§ 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.

805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.

806 — § 1. Dem Diözesanbischof steht das Aufsichts- und das Visitationsrecht über die in seiner Diözese befindlichen katholischen Schulen zu, auch über die von Mitgliedern von Ordensinstituten gegründeten oder geleiteten Schulen; ihm steht es ferner zu, Vorschriften zur allgemeinen Ordnung der katholischen Schulen zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch für die von den genannten Institutsmitgliedern geleiteten Schulen, unbeschadet der Autonomie hinsichtlich der inneren Leitung ihrer Schulen.

§ 2. Die Leiter der katholischen Schulen haben unter der Aufsicht des Ortsordinarius dafür zu sorgen, daß die Ausbildung, die in ihnen, wenigstens auf gleicher Höhe wie in den anderen Schulen der Region, vermittelt wird, in wissenschaftlicher Hinsicht hervorragend ist.


KAPITEL II KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN

807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu errichten und zu führen; denn sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen und zur volleren Entfaltung der menschlichen Person wie auch zur Erfüllung des Verkündigungsdienstes der Kirche.

808 — Keine Universität, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Universität führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.

809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge zu tragen, daß, soweit möglich und ratsam, in geeigneter Weise in ihrem Gebiet verteilt, Universitäten oder wenigstens Fakultäten bestehen, in denen die verschiedenen Wissenschaften unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Autonomie in Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der katholischen Lehre gepflegt werden.

810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 2. Die Bischofskonferenzen und die beteiligten Diözesanbischöfe haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß in diesen Universitäten die Grundsätze der katholischen Lehre getreu beachtet werden.

811 — § 1. Die zuständige kirchliche Autorität hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitäten eine theologische Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie errichtet wird, an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten werden.

§ 2. An jeder katholischen Universität sind Vorlesungen zu halten, in denen vor allem die theologischen Fragen behandelt werden, die einen Bezug zu den Disziplinen ihrer Fakultäten haben.

812 — Wer an einer Hochschule eine theologische Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben.

813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlich für die Seelsorge der Studenten zu sorgen, auch durch Errichtung einer Pfarrei oder wenigstens durch auf Dauer dazu bestellte Priester, und er hat dafür zu sorgen, daß bei den Universitäten, auch den nichtkatholischen, katholische Universitätszentren bestehen, die den Studenten Hilfe, vor allem geistliche, bieten.

814 — Die Vorschriften über die Universitäten sind in gleicher Weise auf andere Hochschuleinrichtungen anzuwenden.


KAPITEL III KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN

815 — Die Kirche hat kraft ihres Auftrags, die geoffenbarte Wahrheit zu verkündigen, eigene kirchliche Universitäten oder Fakultäten zur Erforschung der theologischen oder der mit diesen verbundenen Wissenschaften und zur wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in diesen Wissenschaften.

816 — § 1. Kirchliche Universitäten und Fakultäten können nur durch Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls oder mit dessen Anerkennung eingerichtet werden; ihm kommt auch deren oberste Leitung zu.

§ 2. Jede kirchliche Universität und Fakultät muß eigene Statuten und eine Studienordnung haben, die vom Apostolischen Stuhl genehmigt sind.

817 — Akademische Grade, die kanonische Wirkungen in der Kirche haben sollen, kann keine Universität oder Fakultät verleihen, die nicht vom Apostolischen Stuhl errichtet oder anerkannt ist.

818 — Die Vorschriften der cann. CIC 810 CIC 812 und CIC 813 für die katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen Universitäten und Fakultäten.

819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines Ordensinstituts oder gar der ganzen Kirche erfordert, müssen die Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge Leute, Kleriker und Institutsmitglieder, die sich durch Charakter, Tugend und Begabung auszeichnen, zum Studium an kirchliche Universitäten und Fakultäten schicken.

820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und Fakultäten und die Professoren haben dafür zu sorgen, daß die verschiedenen Fakultäten der Universität, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich gegenseitig Hilfe leisten und daß zwischen der eigenen Universität oder Fakultät und den anderen Universitäten und Fakultäten, auch nichtkirchlichen, eine wechselseitige Zusammenarbeit besteht; denn durch gemeinsames Bemühen, durch Tagungen, durch aufeinander abgestimmte Forschungen und auf andere Weise sollen sie auf größere Entfaltung der Wissenschaften hinwirken.

821 — Bischofskonferenz und Diözesanbischof sollen dafür Sorge tragen, daß nach Möglichkeit Hochschulen für religiöse Wissenschaften gegründet werden, in denen theologische und andere, zur christlichen Kultur gehörende Wissenschaften gelehrt werden.

TITEL IV SOZIALE KOMMUNIKATIONSMITTEL, INSBESONDERE BÜCHER (Cann. 822 – 832)


822 — § 1. Die Hirten der Kirche sollen bemüht sein, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch Wahrnehmung des eigenen Rechts der Kirche die sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden.

§ 2. Denselben Hirten obliegt die Sorge, die Gläubigen dahingehend zu belehren, daß sie zur Mitarbeit verpflichtet sind, damit der Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem Geist belebt wird.

§ 3. Alle Gläubigen, besonders die in irgendeiner Weise an der Gestaltung dieser Mittel oder ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum besorgt sein, Hilfe für das pastorale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch mit diesen Mitteln ihre Aufgabe wirksam ausübt.

823 — § 1. Um die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden.

§2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf das ganze Volk Gottes.

824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.

§ 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.

825 — § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift dürfen nicht herausgegeben werden, ohne daß sie vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen uhd hinreichenden Erklärungen versehen sind.

§ 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern erarbeiten und herausgeben.

826 — § 1. Bezüglich der liturgischen Bücher sind die Vorschriften von can. CIC 838 - zu beachten.

§ 2. Um erneut liturgische Bücher sowie ihre Übersetzungen in eine Landessprache oder auch Teile davon herauszugeben, muß die Übereinstimmung mit der genehmigten Ausgabe durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes feststehen, an dem diese Ausgaben veröffentlicht werden.

§ 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius herausgegeben werden.

827 — § 1. Katechismen sowie andere für die katechetische Unterweisung bestimmte Schriften und deren Übersetzungen bedürfen zu ihrer Herausgabe der Genehmigung des Ortsordinarius, unbeschadet der Vorschrift von can. CIC 775, § 2.

§ 2. In allen Schulen dürfen als Texte, auf die sich die Unterweisung stützt, nur solche Bücher benutzt werden, die mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt worden sind, wenn sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des Kirchenrechts, der Kirchengeschichte oder andere, die Religion oder Sitten betreffende Disziplinen behandeln.

§ 3. Es wird empfohlen, Bücher, die in § 2 genannte Materien behandeln, auch wenn sie nicht als Texte bei der Unterrichtserteilung benutzt werden, ebenso Schriften, in denen etwas enthalten ist, was sich in besonderer Weise auf die Würde von Religion oder Sitten bezieht, dem Urteil des Ortsordinarius zu unterwerfen.

§ 4. In Kirchen und Kapellen dürfen Bücher oder andere Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, nur ausgelegt, verkauft oder verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind.

828 — Von einer kirchlichen Autorität herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfen ohne vorherige Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die Bedingungen zu beachten sind, die von dieser vorgeschrieben werden.

829 — Die für die Herausgabe eines Werkes im Originaltext erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben oder Übersetzungen.

830 * — § 1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Ortsordinarius, ihm geeignet erscheinende Personen mit der Beurteilung von Büchern zu beauftragen, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von Gutachtern erstellen, die sich durch Fachwissen, Rechtgläubigkeit und kluges Urteil auszeichnen, die den Diözesankurien zur Verfügung stehen, oder auch eine Gutachterkommission bilden, welche die Ortsordinarien konsultieren können.

§ 2. In der Ausübung seines Amtes darf der Gutachter unter Hintansetzung jeder persönlichen Rücksichtnahme nur die Lehre der Kirche über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das kirchliche Lehramt vorlegt.

§ 3. Der Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben; ist es positiv, so soll der Ordinarius nach seinem klugen Ermessen die Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilen, indem sie mit seinem Namen sowie mit Ort und Datum der Erlaubniserteilung versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt, hat der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Verweigerung zu begründen.

831 — § 1. In Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor; Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius tun.

§ 2. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen hinsichtlich der Erfordernisse zu erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von Ordensinstituten in Hörfunk oder Fernsehen bei der Behandlung von Fragen erlaubt mitwirken können, die die katholische Lehre oder die Sitten betreffen.

832 — Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe der Konstitutionen.

TITEL V ABLEGUNG DES GLAUBENSBEKENNTNISSES (Cann. 833 – 834)



833 — Das Glaubensbekenntnis nach der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Formel persönlich abzulegen sind verpflichtet:

1° vor dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, alle, die an einem Ökumenischen Konzil oder einem Partikularkonzil, an einer Bischofssynode oder an einer Diözesansynode mit beschließender oder beratender Stimme teilnehmen; der Vorsitzende aber vor dem Konzil oder der Synode;

2° die zur Kardinalswürde erhoben sind, gemäß den Statuten des heiligen Kollegiums;

3° vor dem Beauftragten des Apostolischen Stuhls, alle zum Bischof samt Ernannten, ebenso diejenigen, die dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;

4° vor dem Konsultorenkollegium, der Diözesanadministrator;

5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die Generalvikare, die Bischofsvikare und die Gerichtsvikare;

6° vor dem Ortsordinarius oder seinem Beauftragten, die Pfarrer, der Rektor und die Professoren der Theologie und der Philosophie an Seminaren bei Amtsantritt; die Kandidaten für die Diakonenweihe;

7° vor dem Magnus Cancellarius oder, wo es ihn nicht gibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rektor einer kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rektor, wenn er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, an allen Universitäten bei Amtsantritt die Dozenten der Disziplinen, die Glaube und Sitte betreffen;

8° die Oberen in klerikalen Ordensinstituten und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens, nach Maßgabe der Konstitutionen.

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)



834 — § 1. Den Heiligungsdienst erfüllt die Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als Ausübung des priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung der Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen Weise bewirkt sowie von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottesdienst vollzogen.

§ 2. Solch ein Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.

835 — § 1. Den Dienst der Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.

§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des Volkes geweiht.

§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.

§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen.

836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen Amtsträger eifrig zu bemühen, den Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor allem durch den Dienst am Wort, durch das er erzeugt und genährt wird.

837 — § 1. Die liturgischen Handlungen sind nicht private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die das “Sakrament der Einheit” ist als das unter den Bischöfen geeinte und geordnete heilige Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib der Kirche an, stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber berühren sie in unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen, der Aufgaben und der tatsächlichen Teilnahme.

§ 2. Da die liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine gemeinsame Feier verlangen, sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen.

838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.

§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen Ordnungen. überall getreu eingehalten werden.

§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.

§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.

839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln vollzieht die Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott anruft, damit die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke der Buße und der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den Herzen zu verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen.

§ 2. Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Gebete sowie die frommen und heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den Normen der Kirche voll übereinstimmen.


Codex Kan.R. 772