Codex Kan.R. 924

Artikel 3 RITEN UND ZEREMONIEN DER FEIER DER EUCHARISTIE

924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer muß mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht werden.

§ 2. Das Brot muß aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.

§ 3. Der Wein muß naturrein und aus Weintrauben gewonnen sein und darf nicht verdorben sein.

925 — Die heilige Kommunion ist allein unter der Gestalt des Brotes zu reichen oder, nach Maßgabe der liturgischen Gesetze, unter beiderlei Gestalt, jedoch im Notfall auch allein unter der Gestalt des Weines.

926 — Bei der Feier der Eucharistie hat der Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt.

927 — Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der. Feier der Eucharistie zu konsekrieren.

928 — Die Feier der Eucharistie ist in lateinischer Sprache oder in einer anderen Sprache zu vollziehen, sofern nur die liturgischen Texte rechtmäßig genehmigt sind.

929 — Die Priester und die Diakone haben bei der Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen Gewänder zu tragen.

930 § 1. Ein kranker oder älterer Priester darf, wenn er nicht zu stehen vermag, das eucharistische Opfer unter Beachtung der liturgischen Gesetze sitzend feiern, in der Öffentlichkeit jedoch nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius.

§ 2. Ein blinder oder an einer anderen Schwäche leidender Priester feiert das eucharistische Opfer erlaubt, indem er irgendeinen aus den gebilligten Meßtexten verwendet, falls erforderlich unter Assistenz eines anderen Priesters oder eines Diakons oder auch eines hinreichend unterwiesenen Laien, der ihn unterstützt.

Artikel 4 ZEIT UND ORT DER FEIER DER EUCHARISTIE

931 — Die Feier und die Austeilung der Eucharistie darf an jedem beliebigen Tag und zu jeder Stunde erfolgen, soweit dies nicht nach den liturgischen Normen ausgeschlossen ist h

932 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist an einem geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem geziemenden Ort stattfinden.

§ 2. Das eucharistische Opfer ist auf einem geweihten oder gesegneten Altar zu vollziehen; außerhalb eines geheiligten Ortes kann ein geeigneter Tisch dazu verwendet werden, wobei immer Altartuch und Korporale beizubehalten sind.

933 — Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muß dabei ausgeschlossen sein.


KAPITEL II AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE

934 — § 1. Die heiligste Eucharistie:

1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist;

2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und Privatkapellen.

§ 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat; soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die Messe feiern.

935 — Niemandem ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie bei sich aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen, außer aufgrund einer dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der Vorschriften des Diözesanbischofs.

936 — Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem anderen frommen Haus darf die heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der mit dem Haus verbundenen Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund kann jedoch der Ordinarius erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle desselben Hauses aufbewahrt wird.

937 — Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können.

938 — § 1. Die heiligste Eucharistie darf nur in einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle ständig aufbewahrt werden.

§ 2. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet geeignet ist.

§ 3. Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; er muß aus festem, undurchsichtigem Material gefertigt und so verschlossen sein, daß, soweit irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird.

§ 4. Aus schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem anderen, sichereren und geziemenden Platz aufzubewahren.

§ 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat Vorkehrungen zu treffen, daß der Schlüssel des Tabernakels, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, mit größter Sorgfalt gehütet wird.

939 — In einem Ziborium, d.h. einem Gefäß, sind für die Erfordernisse der Gläubigen genügend konsekrierte Hostien aufzubewahren; sie sind häufig zu erneuern, nachdem die alten in gebotener Weise konsumiert wurden.

940 — Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ununterbrochen ein besonderes Licht brennen, durch das Christi Gegenwart angezeigt und verehrt wird.

941 — § 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.

§ 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden.

942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt, die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt; eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten.

943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des Diakons, das Allerheiligste auszusetzen und den eucharistischen Segen zu erteilen; unter besonderen Umständen sind allein die Aussetzung und die Einsetzung, jedoch ohne Segen, Sache des Akolythen, des außerordentlichen Spenders der heiligen Kommunion oder eines anderen vom Ortsordinarius dazu Beauftragten, wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind.

944 — § 1. Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt.

§ 2. Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen.


KAPITEL III MESS -STIPENDIUM

945 — § 1. Gemäß bewährtem Brauch der Kirche ist es jedem Priester, der eine Messe zelebriert oder konzelebriert, erlaubt, ein Meßstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung appliziert.

§ 2. Den Priestern wird eindringlich empfohlen, die Messe, auch wenn sie kein Meßstipendium erhalten haben, nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern.

946 — Die Gläubigen, die ein Stipendium geben; damit eine Messe nach ihrer Meinung appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche bei und beteiligen sich durch dieses Stipendium an deren Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern und Werken.

947 — Von dem Meßstipendium ist selbst jeglicher Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten.

948 — Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und angenommen worden ist.

949 — Wer verpflichtet ist, eine Messe zu feiern und zu applizieren nach Meinung derer, die ein Stipendium gegeben haben, bleibt dazu verpflichtet, auch wenn ohne seine Schuld empfangene Stipendien verlorengegangen sind.

950 — Wenn eine Geldsumme für die Applikation von Messen ohne Angabe der Zahl der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl nach der am Aufenthaltsort des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen, außer es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten.

951 * — § 1. Ein Priester, der mehrere Messen am selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, daß er, außer an Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat; irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist dagegen zulässig.

§ 2. Ein Priester, der am selben Tag eine weitere Messe konzelebriert, kann aus keinem Rechtsgrund dafür ein Stipendium annehmen.

952 — § 1. Dem Provinzialkonzil oder dem Konvent der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch Dekret festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation einer Messe zu geben ist; es ist keinem Priester erlaubt, eine höhere Summe zu verlangen; er darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein geringeres.

§ 2. Wo ein derartiges Dekret fehlt, ist das in der Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten.

§ 3. Auch die Mitglieder jedweder Ordensinstitute müssen sich an dieses Dekret bzw. das am Ort geltende Gewohnheitsrecht gemäß den §§ 1 und 2 halten.

953 — Niemand darf mehr Stipendien für persönlich zu applizierende Messen annehmen, als er innerhalb eines Jahres applizieren kann.

954 — Wenn in bestimmten Kirchen oder Kapellen die Feier von mehr Messen erbeten wird, als dort gefeiert werden können, darf deren Feier anderswo erfolgen, soweit nicht die Spender ausdrücklich ihren gegenteiligen Willen bekundet haben.

955 — § 1. Wer die Feier von Messen, die zu applizieren sind, anderen überlassen möchte, hat baldmöglichst ihre Feier ihm genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht, daß diese über jeden Einwand erhaben sind; er muß das empfangene Stipendium ohne Abzug weitergeben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß der die in der Diözese gebotene Summe übersteigende Betrag mit Rücksicht auf seine Person gegeben wurde; er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge zu tragen, bis er eine Bestätigung sowohl über die Übernahme der Verpflichtung als auch über den Empfang des Stipendiums erhalten hat.

§ 2. Die Zeit, in der die Messen zu feiern sind, beginnt mit dem Tag, an dem der Priester sie zur Feier angenommen hat, sofern nicht etwas anderes feststeht.

§ 3. Wer Messen anderen zur Feier anvertraut, hat unverzüglich die empfangenen Messen wie auch jene, die er anderen weitergegeben hat, in ein Buch einzutragen und dabei auch die Stipendien dafür anzugeben.

§ 4. Jeder Priester muß genau aufzeichnen, welche Messen er zu feiern angenommen und welche er gefeiert hat.

956 — Alle Verwalter frommer Stiftungen bzw. zur Sorge um die Feier von Messen irgendwie Verpflichteten, und zwar jeder einzelne von ihnen, seien sie Kleriker oder Laien, haben die Meßverpflichtungen, die nicht innerhalb eines Jahres erfüllt worden sind, an ihre Ordinarien in der von diesen festzulegenden Weise weiterzugeben.

957 — Die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß die Meßverpflichtungen erfüllt werden, haben in den Kirchen des Weltklerus der Ortsordinarius und in den Kirchen der Ordensinstitute bzw. der Gesellschaften des apostolischen Lebens deren Obere.

958 — § 1. Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Meßstipendien entgegengenommen werden, haben ein besonderes Buch zu führen, in dem sie genau die Zahl der zu feiernden Messen, die Meinung, das gegebene Stipendium und die vollzogene Feier aufzuzeichnen haben.

§ 2. Der Ordinarius ist verpflichtet, jedes Jahr diese Bücher selbst oder durch andere zu überprüfen.

TITEL IV SAKRAMENT DER BUSSE (Cann. 959 – 997)


959 — Im Sakrament der Buße erlangen die Gläubigen, die ihre Sünden bereuen und mit dem Vorsatz zur Besserung dem rechtmäßigen Spender bekennen, durch die von diesem erteilte Absolution von Gott die Verzeihung ihrer Sünden, die sie nach der Taufe begangen haben; zugleich werden sie mit der Kirche versöhnt, die sie durch ihr Sündigen verletzt haben.

KAPITEL I FEIER DES SAKRAMENTES

960 — Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden.

961 — § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner Weise nur erteilt werden:

1° wenn Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht;

2° wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen können.

§ 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind.

962 — § 1. Damit ein Gläubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich vielmehr gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.

§ 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren; der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, daß sich jeder bemüht, einen Akt der Reue zu erwekken.

963 — Unbeschadet der Verpflichtung nach can. CIC 989 hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere Generalabsolution empfängt.

964 — § 1. Der für die Entgegennahme sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle.

§ 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der Bischofskonferenz Normen zu erlassen, dabei ist jedoch sicherzustellen, daß sich immer an offen zugänglichem Ort Beichtstühle befinden, die mit einem festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen sind, damit die Gläubigen, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können.

§ 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus gerechtem Grund entgegengenommen werden.


KAPITEL II SPENDER DES BUSS-SAKRAMENTES

965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der Priester.

966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.

§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can.
CIC 969 erhalten.

967 — § 1. Außer dem Papst haben die Kardinäle von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt die Beichten der Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon auch erlaubt überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem Einzelfall dies verwehrt hat.

§ 2. Wer die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei es aufgrund der Verleihung durch den Ordinarius des Ortes, an dem er inkardiniert ist oder an dem er seinen Wohnsitz hat, kann diese Befugnis überall ausüben, soweit nicht der Ortsordinarius in einem Einzelfall dies verwehrt hat, unbeschadet der Vorschriften des can.
CIC 974, §§ 2 und 3.

§ 3. Wer kraft Amtes oder aufgrund der Verleihung durch den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. CIC 968, § 2 und CIC 969, § 2 mit der Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese Befugnis von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw. der Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern leben, er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer Oberer für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat.

968 — § 1. Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und ebenso der Pfarrer und andere, die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen.

§ 2. Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen Ordensinstituts bzw. einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, denen nach Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt zukommt, die Befugnis, die Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des can.
CIC 630, § 4.

969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.

§ 2. Der in can.
CIC 968, § 2 genannte Obere eines Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der Gesellschaft leben, zu verleihen.

970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten darf nur Priestern verliehen werden, die in einer Prüfung für geeignet befunden wurden oder deren Eignung auf andere Weise feststeht.

971 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester, auch wenn dieser seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem Amtsbereich hat, nur verleihen, wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius dieses Priesters gehört hat.

972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten kann von der Zuständigen Autorität nach can. CIC 969 auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit verliehen werden.

973 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen.

974 — § 1. Der Ortsordinarius und ebenso der zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen.

§ 2. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem in can.
CIC 967, § 2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat, widerrufen, so verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese Befugnis von einem anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in dessen Gebiet.

§ 3. Jeder Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines Priesters zur Entgegennahme von Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein Mitglied eines Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.

§ 4. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert der Priester überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten; wurde diese Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen widerrufen, so verliert er sie nur gegenüber Untergebenen in dessen Amtsbereich.

975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis nach can. CIC 967, § 2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination oder den Verlust des Wohnsitzes.

976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.

977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr.

978 — § 1. Der Priester soll beim Beichthören dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem Heil der Seelen dient.

§ 2. Der Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei der Spendung des Sakramentes getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von der zuständigen Autorität erlassenen Normen zu halten.

979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen.

980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werden.

981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der Beichtvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und angemessene Bußen aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese persönlich zu verrichten.

982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten Schaden wiedergutzumachen.

983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen.

985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten.

986 — § 1. Jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß die Beichten der ihm anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger Weise darum bitten; des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.

§ 2. In einer dringenden Notlage ist jeder Beichtvater verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr jeder Priester.


KAPITEL III PÖNITENT

987 — Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe des Bußsakraments empfängt, muß er so disponiert sein, daß er sich unter Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott zuwendet.

988 — § 1. Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat.

§ 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre läßlichen Sünden zu bekennen.

989 — Jeder Gläubige ist nach Erreichen des Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen.

990 — Niemand darf daran gehindert werden, mit Hilfe eines Dolmetschers zu beichten; dabei sind aber Mißbräuche und Ärgernisse zu vermeiden und die Vorschrift des can. CIC 983, § 2 zu beachten.

991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden einem rechtmäßig bestellten, auch einem anderen Ritus zugehörigen, Beichtvater seiner Wahl zu bekennen.


KAPITEL IV ABLÄSSE

992 — Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.

993 — Ein Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.

994 — Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.

995 — § 1. Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.

§ 2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.

996 — § 1. Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muß er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muß sich wenigstens beim Abschluß der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.

§ 2. Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muß er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er muß auch die auf erlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablaßgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

997 — Für die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen sind darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, die in besonderen Gesetzen der Kirche enthalten sind.

TITEL V SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG (Cann. 998 – 1007)

998 — Durch die Krankensalbung empfiehlt die Kirche gefährlich erkrankte Gläubige dem leidenden und verherrlichten Herrn an, damit er sie aufrichte und rette; sie wird gespendet, indem die Kranken mit Öl gesalbt und die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte gesprochen werden.

KAPITEL I FEIER DES SAKRAMENTES

999 — Außer dem Bischof kann das bei der Krankensalbung zu verwendende Öl segnen:

1° wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist;

2° im Notfall jeder Priester, jedoch nur bei der Feier des Sakramentes selbst.

1000 — § 1. Die Salbungen sind genau mit den Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt jedoch eine einzige Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil, wobei die vollständige Formel zu sprechen ist.

§ 2. Der Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand zu vollziehen, wenn nicht ein schwerwiegender Grund den Gebrauch eines Instruments geraten sein läßt.

1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe dieses Sakraments erfahren.

1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der rechten Weise disponiert sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs durchgeführt werden.


KAPITEL II SPENDER DER KRANKENSALBUNG

1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig jeder Priester und nur er.

§ 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden.

§ 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu können.


KAPITEL III EMPFÄNGER DER KRANKENSALBUNG

1004 — § 1. Die Krankensalbung kann dem Gläubigen gespendet werden, der nach Erlangung des Vernunftgebrauchs aufgrund von Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät.

§ 2. Dieses Sakrament kann wiederholt werden, wenn der Kranke nach seiner Genesung neuerdings schwer erkrankt oder wenn bei Fortdauer derselben Krankheit die Gefahr bedrohlicher geworden ist.

1005 — Im Fall eines Zweifels darüber, ob der Kranke den Vernunftgebrauch erlangt hat, ob er gefährlich erkrankt ist oder ob der Tod schon eingetreten ist, ist dieses Sakrament zu spenden.

1006 — Kranken, die wenigstens einschlußweise um dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewußtsein waren, ist es zu spenden.

1007 — Die Krankensalbung darf jenen nicht gespendet werden, die in einer offenkundigen schweren Sünde hartnäckig verharren.


TITEL VI WEIHE (Cann. 1008 – 1054)

1008 — Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe unter einem neuen und besonderen Titel dem Volk Gottes zu dienen.

Omnium in mentem Art. 1. v. 1983: "Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden".

1009 — § 1. Die Weihen sind Episkopat, Presbyterat und Diakonat.

§ 2. Sie werden erteilt durch die Handauflegung und das Weihegebet, welches die liturgischen Bücher für die einzelnen Weihestufen vorschreiben.

§ 3. Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen.

§ 3: Omnium in mentem Art. 2.


KAPITEL I WEIHESPENDUNGSFEIER UND WEIHESPENDER

1010 — Die Weihespendung hat innerhalb der Meßfeier an einem Sonntag oder gebotenen Feiertag zu erfolgen, sie kann aber aus seelsorglichen Gründen auch an anderen Tagen vorgenommen werden, Wochentage nicht ausgeschlossen.

1011 — § 1. Die Weihespendung hat im allgemeinen in der Kathedralkirche zu geschehen; aus seelsorglichen Gründen jedoch kann sie in einer anderen Kirche oder Kapelle vorgenommen werden.

§ 2. Zur Weihespendung sind die Kleriker und die anderen Gläubigen einzuladen, damit sie in möglichst großer Zahl an der Feier teilnehmen.

1012 — Spender der heiligen Weihe ist der geweihte Bischof.

1013 — Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht.

1014 — Wenn nicht eine Dispens des Apostolischen Stuhles erteilt worden ist, hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe Hauptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen mit diesen alle anwesenden Bischöfe den Erwählten weihen.

1015 — § 1. Jeder Weihebewerber zum Presbyterat und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen.

§ 2. Seine Untergebenen hat der eigene Bischof persönlich zu weihen, wenn er nicht aus gerechtem Grund daran gehindert ist; einen untergebenen Angehörigen eines orientalischen Ritus aber kann er ohne apostolisches Indult erlaubt nicht weihen.

§ 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen ausstellen kann, darf diese Weihen auch persönlich erteilen, sofern er geweihter Bischof ist.

1016 — Eigener Bischof im Hinblick auf die Erteilung der Diakonenweihe ist für diejenigen, die dem Weltklerus angehören wollen, der Bischof der Diözese, in der der Weihebewerber seinen Wohnsitz hat, oder jener Diözese, in deren Dienst der Weihebewerber treten will, hinsichtlich der Erteilung der Priesterweihe von Weltklerikern ist es der Bischof der Diözese, in die der Weihebewerber durch den Diakonat inkardiniert ist.

1017 — Ein Bischof darf außerhalb des eigenen Bereiches Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.

1018 — § 1. Entlaßschreiben für Weltkleriker können ausstellen:

1° der eigene Bischof nach can.
CIC 1016, 2 der Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des Rates nach can. CIC 495, § 2 der Apostolische Provikar und Propräfekt.

§ 2. Der Diözesanadministrator, der Apostolische Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschreiben nicht für die ausstellen, denen vom Diözesanbischof oder vom Apostolischen Vikar bzw. Präfekten der Zugang zu den Weihen verwehrt worden ist.

1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes steht es zu, für seine Untergebenen, sofern sie gemäß den Konstitutionen auf Dauer oder endgültig dem Institut bzw. der Gesellschaft eingegliedert sind, Weiheentlaßschreiben zum Diakonat und zum Presbyterat auszustellen.

§ 2. Die Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden Institutes oder jeglicher Gesellschaft richtet sich nach dem Recht der Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte Indult ist widerrufen.

1020 — Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach Vorliegen aller Zeugnisse und Dokumente ausgestellt werden, die im Recht nach Maßgabe der cann. CIC 1050 und CIC 1051 verlangt sind.

1021 — Weiheentlaßschreiben können an jeden Bischof gerichtet werden, der in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl steht, abgesehen von einem apostolischen Indult ist hiervon nur der Bischof eines von dem Ritus des Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen.

1022 — Der weihende Bischof darf nach Erhalt des rechtmäßigen Weih eentlaßschreibens erst zur Weihespendung schreiten, wenn die Echtheit des Entlaßschreibens sicher feststeht.

1023 — Weiheentlaßschreiben können vom Aussteller selbst oder von seinem Nachfolger begrenzt erteilt oder widerrufen werden; wenn sie aber einmal ausgestellt sind, verlieren sie ihre Gültigkeit nicht dadurch, daß das Recht des Ausstellers erloschen ist.


Codex Kan.R. 924