Codex Kan.R. 1437


KAPITEL II GERICHT ZWEITER INSTANZ

1438 — Unter Wahrung der Vorschrift des can. CIC 1444, § 1, n. 1 gilt:

1° vom Gericht eines Suffraganbischofs geht die Berufung an das Gericht des Metropoliten, falls nicht Can. CIC 1439 Platz greift;

2° in Verfahren, die in erster Instanz vor dem Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat;

3° in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des obersten Leiters; in Prozessen, die vor dem örtlichen Abt verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des Abtpräses der Mönchskongregation.

1439 — § 1. Wenn ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von can. CIC 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist, muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von § 1 hinaus ein Gericht oder mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten.

§ 3. Hinsichtlich der in §§ 1 und 2 erwähnten zweitinstanzlichen Gerichte hat die Bischofskonferenz oder ein von ihr bestimmter Bischof alle Vollmachten, die dem Diözesanbischof über sein Gericht zukommen.

1440 — Wird die Zuständigkeit hinsichtlich der Instanzenordnung gemäß cann. CIC 1438 und CIC 1439 nicht eingehalten, so ist die Unzuständigkeit des Richters absolut.

1441 — Das zweitinstanzliche Gericht muß in derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz. Hat jedoch im ersten Rechtszug ein Einzelrichter gemäß can. CIC 1425, § 4 das Urteil gefällt, so hat das Gericht zweiter Instanz kollegial vorzugehen.

KAPITEL III GERICHTE DES APOSTOLISCHEN STUHLES

1442 — Der Papst ist der oberste Richter für den gesamten katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder durch die ordentlichen Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch von ihm delegierte Richter.

1443 * — Ordentliches Gericht des Papstes für die Annahme von Berufungen ist die Römische Rota.

1444 — § 1. Die Römische Rota urteilt:

1° in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschieden worden sind und durch rechtmäßige Berufung an den Apostolischen Stuhl herangetragen werden;

2° in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.

§ 2. Dieses Gericht entscheidet auch in erster Instanz über die in can.
CIC 1405, § 3 genannten Sachen sowie über sonstige Sachen, die der Papst von sich aus oder auf Bitten der Parteien an sein Gericht gezogen und der Römischen Rota überwiesen hat, sofern im Zuweisungsauftrag nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Rota in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.

1445 — § 1. Das höchste Gericht der Apostolischen Signatur befindet über:

1° Nichtigkeitsbeschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Beschwerden gegen Urteile der Rota;

2° Beschwerden in Personenstandssachen, deren neuerliche Behandlung die Römische Rota abgelehnt hat;

3° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen Auditoren der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4° Kompetenzstreitigkeiten gemäß can.
CIC 1416.

§ 2. Dieses Gericht urteilt über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und rechtmäßig an die Apostolische Signatur gelangt sind, über sonstige Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder einer Behörde der Römischen Kurie übertragen werden, und über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Behörden.

§ 3. Weiterhin gehört zum Aufgabenbereich dieses höchsten Gerichtes:

1° die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte erforderlichenfalls einzuschreiten;

2° die Zuständigkeit der Gerichte zu verlängern;

3° die Einrichtung der in cann. CIC 1423 und CIC 1439 erwähnten Gerichte zu fördern und zu genehmigen.

TITEL III GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475)


KAPITEL I AUFGABEN DER RICHTER UND DES GERICHTSPERSONALS

1446 — § 1. Alle Gläubigen, vor allem aber die Bischöfe, sollen eifrig bemüht sein, daß Rechtsstreitigkeiten im Gottesvolk ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden und baldmöglichst friedlich beigelegt werden.

§ 2. Wann immer der Richter irgendeine Aussicht auf Erfolg erkennt, soll er es zu Beginn eines Rechtsstreites und auch zu jedem anderen Zeitpunkt nicht unterlassen, die Streitteile zu ermuntern und ihnen behilflich zu sein, daß sie in gemeinsamer Überlegung für eine der Billigkeit entsprechende Beilegung des Streites sorgen; er soll ihnen dazu geeignete Wege aufzeigen und sich auch angesehener Personen zur Vermittlung bedienen.

§ 3. Wenn der Rechtsstreit um das private Wohl der Parteien geht, soll der Richter erwägen, ob der Streit nützlicherweise durch Vergleich oder Schiedsspruch gemäß cann.
CIC 1713-1716 beendet werden kann.

1447 — Wer an einem Verfahren als Richter, Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Prozeßbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder Sachverständiger beteiligt war, kann später in derselben Sache in einer weiteren Instanz nicht gültig als Richter Entscheidungen treffen oder das Amt eines Beisitzers wahrnehmen.

1448 — § 1. Der Richter darf in keinem Rechtsstreit tätig werden, an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in der geraden Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie, ferner aufgrund von Vormundschaft oder Pflegschaft, freundschaftlichem Verkehr, feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes irgendwie persönlich interessiert ist.

§ 2. Unter denselben Umständen müssen sich Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Beisitzer und Vernehmungsrichter ihrer Ämter enthalten.

1449 — § 1. Enthält sich der Richter in den Fällen des can. CIC 1448 nicht von sich aus seines Amtes, so kann ihn eine Partei ablehnen.

§ 2. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvikar; wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr ist.

§ 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die Ablehnung gegen ihn, so hat er sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten.

§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Kirchenanwalt, Bandverteidiger oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichtes bzw. der Einzelrichter.

1450 — Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen die Personen ausgewechselt werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch nicht ein.

1451 — § 1. Die Frage der Ablehnung ist auf schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem die Parteien sowie der Kirchenanwalt oder der Bandverteidiger dazu angehört worden sind, sofern sie am Verfahren beteiligt sind und die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet ist.

§ 2. Prozeßhandlungen, die der Richter vor der Ablehnung vorgenommen hat, sind gültig; Prozeßhandlungen jedoch, die nach Erhebung der Ablehnung von ihm vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine Partei dies innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt.

1452 — § 1. In einer Streitsache, die ausschließlich das private Wohl angeht, darf der Richter nur auf Antrag einer Partei tätig werden. Nachdem aber ein Prozeß rechtmäßig eingeleitet worden ist, kann und muß der Richter in Strafsachen und jenen Sachen, die das kirchliche Allgemeinwohl oder das Seelenheil betreffen, auch von Amts wegen tätig werden.

§ 2. Darüber hinaus aber kann der Richter, unbeschadet der Bestimmungen von can.
CIC 1600, bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen von Beweisen oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend tätig werden, wann immer er dies zur Vermeidung eines schwer ungerechten Urteils für notwendig erachtet.

1453 — Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu tragen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst bald zu Ende geführt werden, so daß sie bei einem Gericht der ersten Instanz nicht über ein Jahr, bei einem Gericht der zweiten Instanz aber nicht über sechs Monate dauern.

1454 — Alle Personen, die das Gericht bilden oder darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und getreu zu erfüllen.

1455 — § 1. Richter und Gerichtspersonen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, in einer Strafsache stets, in einer Streitsache aber dann, wenn den Parteien aus dem Bekanntwerden einer Prozeßhandlung Schaden erwachsen könnte.

§ 2. Sie sind immer auch zur Geheimhaltung verpflichtet bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes vor der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift des can.
CIC 1609, §4.

§ 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so beschaffen ist, daß aus der Bekanntgabe der Prozeßakten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird oder daß Anlaß zu Streit oder Ärgernis oder ein sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte eidlich zur Geheimhaltung verpflichten.

1456 — Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist verboten, gelegentlich ihrer gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke anzunehmen.

1457 — § 1. Mit entsprechenden Strafen, einschließlich der Absetzung vom Amt, können von der zuständigen Autorität Richter bestraft werden, die, obwohl sie sicher und offenkundig zuständig sind, den richterlichen Dienst verweigern oder sich ohne gesetzliche Grundlage für zuständig erklären und Sachen behandeln und entscheiden oder das Amtsgeheimnis verletzen oder vorsätzlich oder grob nachlässig den Streitparteien sonstigen Schaden zufügen.

§ 2. Denselben Strafandrohungen unterliegen Gerichtspersonen und Gehilfen des Richters, wenn sie ihre Amtspflicht in der genannten Weise verletzen; sie alle kann auch der Richter bestrafen.


KAPITEL II REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN

1458 — Prozeßsachen sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingetragen worden sind, sofern nicht eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert; dies ist in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe festzustellen.

1459 — § 1. Prozeßfehler, die die Nichtigkeit eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter von Amts wegen festgestellt werden.

§ 2. Außer den in § 1 genannten Fällen sind aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung vorzubringen, sofern sie sich nicht erst nach der Streitfestlegung ergeben haben; sie sind baldmöglichst zu entscheiden.

1460 * — § 1. Wird eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Richters vorgebracht, so muß der Richter selbst darüber entscheiden.

§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde und das Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verwehrt.

§ 3. Erklärt sich der Richter für unzuständig, so kann sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.

1461 — Ein Richter muß in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn er zu der Erkenntnis gelangt, absolut unzuständig zu sein.

1462 — § 1. Einreden, daß bereits rechtskräftig entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden sei, und andere prozeßausschließende Einreden, die litis finitae genannt werden, müssen vor der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer solche Einreden erst später einbringt, darf nicht abgewiesen werden, wird aber zu den Kosten verurteilt, außer er weist nach, daß er seinen Einspruch nicht böswillig hinausgezögert hat.

§ 2. Sonstige prozeßausschließende Einreden sind bei der Streitfestlegung vorzubringen und zu gegebener Zeit nach den Regeln über den Zwischenstreit zu behandeln.

1463 — § 1. Widerklagen können gültig nur innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung eingebracht werden.

§ 2. Sie werden jedoch zusammen mit der Hauptklage entschieden, d. h. in gleicher Instanz, außer es ist eine getrennte Verhandlung erforderlich oder der Richter hält sie für zweckdienlicher.

1464 — Fragen der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere derartige Fragen sind regelmäßig vor der Streitfestlegung zu entscheiden.


KAPITEL III TERMINE UND FRISTEN

1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden.

§ 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden.

§ 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert.

1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.

1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert.


KAPITEL IV GERICHTSORT

1468 — Der Sitz jeden Gerichtes soll nach Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein.

1469 — § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem Gebiet vertrieben worden oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist, kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen.

§ 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem bezeichneten Ort.


KAPITEL V BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM PROZESS; ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN

1470 — § 1. Sofern ein Partikulargesetz nichts anderes vorsieht, dürfen bei den Verhandlungen eines Gerichtes nur jene Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.

§ 2. Alle beim Prozeß Anwesenden, die sich gegen Ehrerbietung und Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer Weise verfehlen, kann der Richter mit angemessenen Strafen zu einem gebührenden Benehmen anhalten; Anwälten und Prozeßbevollmächtigten kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden.

1471 — Spricht jemand, der zu befragen ist, eine dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen. Die Aussagen sind aber schriftlich in der Originalsprache zu protokollieren unter Beifügung der Übersetzung. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen schriftlich beantworten zu lassen.

1472 — § 1. Die Gerichtsakten, sowohl die zum Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.

§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu numerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen.

1473 — Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit der Bestätigung des Richters und des Notars, daß das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und daß diese nicht unterschreiben konnten oder wollten.

1474 — § 1. Im Fall der Berufung ist eine Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit vom Notar beglaubigt ist, dem Obergericht zu übersenden.

§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten Sprache abgefaßt, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, daß eine verläßliche Übersetzung gewährleistet wird.

1475 — § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben werden; eine Abschrift ist jedoch zurückzubehalten.

§ 2. Den Notaren und dem Kanzler ist es verboten, ohne Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozeß beschafft worden sind, auszuhändigen.

TITEL IV PROZESSPARTEIEN (Cann. 1476 – 1490)

KAPITEL I KLÄGER UND BELANGTE PARTEI

1476 — Jeder, ob getauft oder ungetauft, kann vor Gericht als Kläger auftreten; die rechtmäßig belangte Partei ist verpflichtet, sich zu verantworten.

1477 — Selbst wenn ein Kläger oder eine belangte Partei einen Prozeß-bevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, sind sie dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechtes oder des Richters vor Gericht zu erscheinen.

1478 — § 1. Minderjährige und solche, die des Vernunftgebrauches entbehren, können, unbeschadet der Bestimmung von § 3, vor Gericht nur durch ihre Eltern, Vormünder oder Pfleger handeln.

§ 2. Glaubt der Richter, daß die Rechte der Minderjährigen im Widerstreit mit den Rechten der Eltern, Vormünder oder Pfleger stehen oder daß diese die Rechte der Minderjährigen nicht ausreichend wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom Richter bestellten Vormund oder Pfleger handeln.

§ 3. In geistlichen und mit diesen zusammenhängenden Sachen können Minderjährige, wenn sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, ohne Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes klagen und sich verantworten, und zwar selbständig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, anderenfalls durch einen vom Richter bestellten Pfleger.

§ 4. Entmündigte und Geistesschwache können selbständig vor Gericht nur auftreten, um sich wegen eigener Straftaten zu verantworten, oder auf Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen sie sich als Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten lassen.

1479 — Ein von weltlicher Seite eingesetzter Vormund oder Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung untunlich, so wird der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das Verfahren bestimmen.

1480 — § 1. Juristische Personen treten vor Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter auf.

§ 2. Wenn jedoch ein Vertreter fehlt oder nachlässig ist, kann der Ordinarius selbst oder durch einen Beauftragten für die seiner Gewalt unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten.


KAPITEL II PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE UND ANWÄLTE

1481 — § 1. Einer Partei steht es frei, für sich einen Anwalt und einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; sie kann aber, außer in den Fällen der §§ 2 und 3, auch selbst klagen und sich verantworten, sofern der Richter nicht die Mitwirkung eines Prozeßbevollmächtigten oder Anwaltes für notwendig erachtet.

§ 2. In einem Strafverfahren muß der Angeklagte stets einen Anwalt haben, der entweder von ihm selbst bestellt oder ihm vom Richter beigegeben ist.

§ 3. In einem Streitverfahren, bei dem es sich um Minderjährige oder um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, handelt, hat der Richter von Amts wegen für jene Partei einen Verteidiger zu bestellen, die keinen Beistand hat.

1482 — § 1. Jeder darf für sich nur einen Prozeßbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden.

§ 2. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer Veranlassung mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu bestimmen, daß jener die Vertretung übernimmt, der als erster handelt.

§ 3. Es ist jedoch zulässig, mehrere Anwälte zugleich zu bestellen.

1483 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen volljährig und gut beleumundet sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein, sofern der Diözesanbischof davon nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig sein, und er muß vom Diözesanbischof zugelassen sein.

1484 — § 1. Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei Gericht hinterlegen.

§ 2. Um aber zu verhindern, daß ein Rechtsanspruch erlischt, darf der Richter einen Prozeßbevollmächtigten auch ohne Vorlage einer Vollmacht zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten Sicherheit; der Akt entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Ausschlußfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht vorlegt.

1485 — Ohne besonderen Auftrag kann ein Prozeßbevollmächtigter nicht gültig auf eine Klage, eine Instanz oder auf Prozeßhandlungen verzichten, ebenso nicht einen Vergleich vornehmen, einvernehmliche Regelungen treffen, sich auf Schiedsrichter einigen und überhaupt etwas tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag verlangt.

1486 — § 1. Damit der Widerruf der Vollmacht für einen Prozeßbevollmächtigten oder Anwalt rechtswirksam ist, muß ihnen das mitgeteilt, und es müssen, falls die Streitfestlegung bereits stattgefunden hat, auch der Richter und die Gegenpartei von dem Widerruf verständigt werden.

§ 2. Der Prozeßbevollmächtigte ist berechtigt und verpflichtet, gegen ein Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber nicht widerspricht.

1487 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt können vom Richter durch Dekret von Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem Grund.

1488 — § 1. Beiden ist es verboten, die Streitsache der Partei abzukaufen oder sich vertraglich einen übermäßigen Vorteil oder einen Anteil am Streitobjekt sichern zu lassen. Wenn sie dies tun, ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit einer Geldstrafe belegt werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt seines Dienstes enthoben werden und, wenn er rückfällig ist, von dem Bischof, der Gerichtsherr ist, aus der Anwaltsliste gestrichen werden.

§ 2. Auf gleiche Weise können Anwälte und Prozeßbevollmächtigte mit Strafen belegt werden, die in betrügerischer Absicht Sachen den zuständigen Gerichten entziehen, damit sie von anderen Gerichten günstiger entschieden werden.

1489 — Anwälte und Prozeßbevollmächtigte, die durch Annahme von Geschenken, durch Versprechungen oder auf irgendeine andere Weise ihren Dienst mißbraucht haben, sind von der Ausübung ihres Beistandsauftrages zu suspendieren und mit Geldstrafen oder anderen angemessenen Strafen zu belegen.

1490 — Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit vom Gericht entlohnte Parteibeistände fest bestellt werden, die den Dienst eines Anwaltes oder Prozeßbevollmächtigten vornehmlich in Ehesachen für jene Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen wollen.

TITEL V KLAGEN UND EINREDEN (Cann. 1491 – 1500)


KAPITEL I KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN

1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die Klage, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern auch durch die Einrede geschützt.

1492 — § 1. Jeder Klageanspruch erlischt durch Verjährung nach Maßgabe des Rechtes oder auf andere rechtmäßige Weise, ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 1462 kann eine Einrede immer vorgebracht werden und besitzt ihrer Natur nach dauernden Charakter.

1493 — Der Kläger kann jemanden zugleich mit mehreren Klagen, die aber einander nicht widersprechen dürfen, gerichtlich belangen, einerlei ob in der gleichen Sache oder in verschiedenen Sachen, soweit sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes nicht überschreiten.

1494 — § 1. Die belangte Partei kann bei demselben Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Widerklage anstrengen entweder aufgrund des Sachzusammenhanges mit der Hauptklage oder um das Begehren des Klägers zu entkräften oder in seiner Höhe herabzusetzen.

§ 2. Eine Widerklage gegen die Widerklage ist nicht zulässig.

1495 — Die Widerklage ist bei dem Richter einzureichen, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, selbst wenn der Richter für die Hauptklage lediglich delegiert ist oder sonst relativ unzuständig ist.


KAPITEL II KLAGEN UND EINREDEN IM BESONDEREN

1496 — § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen Gründen glaubhaft gemacht hat, daß er an einer Sache, die ein anderer in seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein Schaden zu erwachsen droht, wenn die Sache nicht in Verwahrung genommen wird, hat das Recht, vom Richter die Zwangsverwahrung dieser Sache zu verlangen.

§ 2. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann er verlangen, daß jemandem die Ausübung eines Rechtes untersagt wird.

1497 — § 1. Auch zur Sicherstellung einer Schuldforderung ist die Zwangsverwahrung einer Sache zulässig, wenn der Rechtsanspruch eines Gläubigers hinreichend feststeht.

§ 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des Schuldners, die sich aus irgendeinem Rechtsgrund bei dritten Personen befinden, sowie auf Schuldforderungen des Schuldners ausgedehnt werden.

1498 — Die Zwangsverwahrung einer Sache und das Verbot einer Rechtsausübung können keinesfalls angeordnet werden, wenn dem zu befürchtenden Schaden auf andere Weise begegnet werden kann und eine geeignete Sicherheitsleistung zu dessen Behebung angeboten wird.

1499 — Der Richter kann jenem, dessen Antrag auf Zwangsverwahrung oder Verbot einer Rechtsausübung er stattgibt, eine vorherige Sicherheitsleistung zum Ausgleich von Schäden auferlegen, falls dieser seinen Rechtsanspruch nicht nachweisen kann.

1500 — Bezüglich der Rechtsnatur und Wirkung einer Besitzklage sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes zu beachten, die dort gelten, wo die Sache gelegen ist, deren Besitz strittig ist.


TEIL II STREITVERFAHREN


SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN


TITEL I EINFÜHRUNG DER PROZESS-SACHE (Cann. 1501 – 1512)


KAPITEL I EINLEITENDE KLAGESCHRIFT

1501 — Der Richter kann über keine Sache befinden, sofern nicht ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Klageantrag von jemandem, der ein rechtliches Interesse geltend machen kann, oder vom Kirchenanwalt vorliegt.

1502 * — Wer jemanden belangen will, muß eine Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist.

1503 — § 1. Der Richter kann mündlichen Klagevortrag zulassen, wenn entweder der Kläger gehindert ist, eine Klageschrift einzureichen, oder wenn die Sache leicht zu erheben und von geringerer Bedeutung ist.

§ 2. In beiden Fällen jedoch hat der Richter den Notar anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift.

1504 — Die Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, muß:

1° zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird;

2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;

3° vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;

4° den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben.

1505 * — § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichtes geprüft hat, daß die Streitsache in seine Zuständigkeit fällt und daß der Kläger prozessual rollenfähig ist, muß er durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen.

§ 2. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:

1° der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist;

2° zweifelsfrei feststeht, daß der Kläger nicht prozessual rollenfähig ist;

3° die Vorschriften des can.
CIC 1504, nn. 1—3 nicht eingehalten worden sind;

4° aus der Klageschrift sicher hervorgeht, daß das Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, daß sich aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt.

§ 3. Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen, die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen.

§ 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine begründete Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das Richterkollegium, falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist; die Frage der Klageschriftsablehnung ist aber auf schnellstem Weg endgültig zu entscheiden.

1506 — Wenn der Richter zur Klageschrift innerhalb eines Monats seit ihrer Einreichung nicht durch Dekret entschieden hat, daß sie angenommen oder gemäß can. CIC 1505 abgewiesen ist, kann die Partei darauf dringen, daß der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der Anmahnung die Klageschrift als angenommen.


KAPITEL II LADUNG UND ANKÜNDIGUNG DER GERICHTSHANDLUNGEN

1507 — § 1. In dem Dekret über die Annahme der Klageschrift muß der Richter oder der Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung laden; dabei bestimmt er, ob diese schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte persönlich erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der schriftlichen Erwiderung es für erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so kann er dies in einem neuen Dekret anordnen.

§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß can.
CIC 1506 als angenommen, so muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in jenem Canon erwähnten Anmahnung erlassen werden.

§ 3. Finden sich die Streitparteien tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, daß sich die Parteien bei Gericht eingefunden haben.

1508 — § 1. Das Ladungsdekret muß sogleich der belangten Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben werden, die vor Gericht erscheinen müssen.

§ 2. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer der Richter glaubt aus schwerwiegenden Gründen, daß die Klageschrift der Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekanntzugeben ist.

§ 3. Richtet sich der Streit gegen jemanden, der seine Rechte nicht frei ausüben kann oder keine Verfügungsgewalt über die Verhandlungsgegenstände hat, so ist die Ladung je nach Lage des Falles dem Vormund, Pfleger, besonderen Prozeßbevollmächtigten oder dem bekanntzugeben, der nach Maßgabe des Rechts im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten verpflichtet ist.

1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise zu erfolgen, unter Beachtung der Bestimmungen des Partikularrechtes.

§ 2. Die Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten werden.

1510 — Ein Belangter, der die Annahme der Ladung verweigert oder der verhindert, daß die Ladung zu ihm gelangt, gilt als rechtmäßig geladen.

1511 — Ist die Ladung nicht rechtmäßig bekanntgegeben worden, so sind, unbeschadet der Bestimmung des can. CIC 1507, § 3, die Prozeßhandlungen ungültig.

1512 — Wenn die Ladung rechtmäßig bekanntgegeben worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache eingefunden haben:

1° hört eine Sache auf, unangefochten zu sein;

2° wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder des Gerichts, bei dem die Klage erhoben worden ist, soweit dessen Zuständigkeit besteht;

3° wird die Jurisdiktion eines delegierten Richters so befestigt, daß sie nicht erlischt, wenn die Vollmacht des Deleganten aufhört;

4° wird die Verjährung unterbrochen, sofern nichts anderes vorgesehen ist;

5° wird der Streit anhängig, so daß sofort der Grundsatz Platz greift: Während des Rechtsstreites darf nichts verändert werden.”


Codex Kan.R. 1437