Codex Kan.R. 1681

Artikel 5 URTEIL UND BERUFUNG

1681 — Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien den Nichtigkeitsprozeß aussetzen, die Beweiserhebung in Hinsicht auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe ergänzen und anschließend die Akten dem Apostolischen Stuhl zuleiten, zusammen mit dem Bittgesuch einer Partei oder beider Parteien um Dispens und mit dem Gutachten des Gerichtes und des Bischofs.

1682 — § 1. Das Urteil, das erstmals eine Ehe für nichtig erklärt hat, ist zusammen mit eventuellen Berufungsklagen und den übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen seit der Urteilsverkündung von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten.

§ 2. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten Instanz die Ehe für nichtig erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des Bandverteidigers und etwa auch der Parteien durch Dekret entweder das Urteil unmittelbar zu bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen.

1683 — Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich zulassen und darüber entscheiden.

1684 — § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal festgestellt hat, in der Berufungsinstanz entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt worden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer neuen Eheschließung, sobald das Dekret oder das zweite Urteil ihnen bekanntgegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines Verbotes, das dem Urteil oder dem Dekret beigefügt oder vom Ortsordinarius erlassen worden ist.

§ 2. Die Vorschriften des can.
CIC 1644 sind auch dann einzuhalten, wenn das auf Nichtigkeit einer Ehe erkennende Urteil nicht durch ein zweites Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist.

1685 — Sobald das Urteil für vollstreckbar erklärt worden ist, muß der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des Eheschließungsortes bekanntgeben. Dieser aber muß dafür Sorge tragen, daß baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden.

Artikel 6 VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN

1686 — Nach Eingang eines Klageantrages gemäß can. CIC 1677 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens, jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher Gewißheit ist klar, daß keine Dispens erteilt worden ist, oder ein Mangel des gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung feststeht.

1687 — § 1. Hat der Bandverteidiger begründete Zweifel, ob die Mängel nach can. CIC 1686 oder die Nichterteilung der Dispens sicher feststehen, so muß er gegen diese Nichtigerklärung Berufung an den Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten zu übersenden mit dem schriftlichen Hinweis, daß es sich um ein Urkundenverfahren handelt.

§ 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert fühlt, bleibt unangetastet.

1688 — Der Richter der zweiten Instanz wird unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher Weise wie nach can. CIC 1686 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verf ahrensweg vorzugehen ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurück.

Artikel 7 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1689 — Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben.

1690 — Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem Weg des mündlichen Streitverfahrens behandelt werden.

1691 — Bezüglich des sonstigen Vorgehens sind, soweit von der Natur der Sache möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls zu beachten sind.


KAPITEL II VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN

1692 — § 1. Die persönliche Trennung getaufter Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs oder durch Urteil des Richters gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgen, wenn nicht nach örtlichem Recht anderes rechtmäßig vorgesehen ist.

§ 2. Wo eine kirchliche Entscheidung keine zivilrechtlichen Wirkungen hat oder ein weltliches Urteil voraussichtlich nicht im Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof des Aufenthaltsortes der Gatten unter Abwägen der besonderen Umstände die Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche Behörde angehen.

§ 3. Geht es in der Sache auch um die rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe, so soll sich der Richter bemühen, daß die Sache unter Beachtung der Vorschrift des § 2 von vornherein an die staatliche Behörde gebracht wird.

1693 — § 1. Sofern nicht eine Partei oder der Kirchenanwalt ein ordentliches Streitverfahren beantragen, ist das mündliche Streitverfahren einzuhalten.

§ 2. Hat ein ordentliches Streitverfahren stattgefunden und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter Instanz gemäß can.
CIC 1682, § 2 in entsprechender Anwendung zu verfahren.

1694 — Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes sind die Vorschriften des can. CIC 1673 einzuhalten.

1695 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorgerlichen Mitteln bemüht sein, die Gatten zu versöhnen und zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen.

1696 — Verfahren zur Trennung der Ehegatten berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt gemäß can. CIC 1433 daran beteiligt sein.


KAPITEL III NICHTVOLLZUGS VERFAHREN

1697 — Das Recht, gnadenweise die Auflösung einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe zu erbitten, haben nur die Gatten oder ein Gatte, selbst gegen den Willen des anderen.

1698 — § 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.

§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst gewährt.

1699 — § 1. Zuständig zur Entgegennahme der Bittschrift um Dispens ist der Diözesanbischof, in dessen Bereich der Bittsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat; steht fest, daß das Bittgesuch begründet ist, so muß der Bischof die Durchführung des Verfahrens anordnen.

§ 2. Weist der vorgebrachte Fall aber besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder moralischer Hinsicht auf, so soll der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.

§ 3. Gegen das Dekret, mit dem der Bischof die Bittschrift abweist, steht die Beschwerde an den Apostolischen Stuhl offen.

1700 — § 1. Unter Wahrung der Vorschrift des can. CIC 1681 soll der Bischof die Erhebung in diesen Verfahren für ständig oder für Einzelfälle dem Gericht seiner oder einer fremden Diözese oder einem geeigneten Priester übertragen.

§ 2. Ist eine gerichtliche Klage auf Nichtigerklärung derselben Ehe eingebracht worden, so ist die Durchführung des Prozesses demselben Gericht zu übertragen.

1701 — § 1. In diesen Verfahren muß stets der Bandverteidiger beteiligt sein.

§ 2. Ein Rechtsbeistand wird nicht zugelassen; der Bischof kann jedoch wegen der Schwierigkeit des Falles gestatten, daß der Bittsteller oder die belangte Partei sich der Hilfe eines Rechtskundigen bedient.

1702 — Bei der Durchführung der Beweiserhebung ist jeder Gatte zu vernehmen; nach Möglichkeit sind die Canones über die Beweiserhebung im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsverfahren einzuhalten, soweit sie mit der besonderen Art dieser Verfahren in Einklang gebracht werden können.

1703 — § 1. Offenlegung der Akten erfolgt nicht; wird der Richter jedoch gewahr, daß die vorgebrachten Beweise dem Begehren des Bittstellers oder der Einrede der belangten Partei sehr hinderlich sind, so kann er das in kluger Weise der betreffenden Partei eröffnen.

§ 2. Der Richter kann einer Partei auf Antrag eine eingereichte Urkunde oder ein eingeholtes Zeugnis zeigen und eine Frist für die Vorlage einer Stellungnahme setzen.

1704 — § 1. Nach Abschluß der Erhebungen hat der Untersuchungsrichter sämtliche Akten mit einem geeigneten Bericht dem Bischof zu übergeben, der ein Gutachten zum wahren Sachverhalt sowohl über die Tatsache des Nichtvollzugs als auch über den gerechten Grund zur Dispenserteilung und über die Angemessenheit des Gnadenerweises zu erstatten hat.

§ 2. Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß can.
CIC 1700 einem fremden Gericht übertragen worden, so ist die Stellungnahme zugunsten des Ehebandes bei diesem Gericht anzufertigen; das in § 1 erwähnte Gutachten hat jedoch der auf tragerteilende Bischof zu erstatten, dem der Untersuchungsrichter gleichzeitig mit den Akten einen geeigneten Bericht zu übersenden hat.

1705 — § 1. Der Bischof hat sämtliche Akten zusammen mit seinem Gutachten und den Bemerkungen des Bandverteidigers dem Apostolischen Stuhl zu übersenden.

§ 2. Sind nach Auffassung des Apostolischen Stuhles zusätzliche Erhebungen erforderlich, so wird dies dem Bischof unter Angabe der Punkte angezeigt, bezüglich derer die Erhebung zu ergänzen ist.

§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl den Bescheid erteilt hat, daß aus den Unterlagen der Nichtvollzug nicht feststehe, kann der in can.
CIC 1701, § 2 erwähnte Rechtskundige am Sitz des Gerichtes in die Prozeßakten, nicht jedoch in das Gutachten des Bischofs einsehen, um abzuwägen, ob noch etwas Gewichtiges für eine Neuvorlage des Bittgesuches angeführt werden kann.

1706 — Das Dispensreskript wird vom Apostolischen Stuhl dem Bischof übersandt; dieser wird aber den Parteien das Reskript bekanntgeben und außerdem dem Pfarrer sowohl des Eheschließungs- wie des Taufortes baldigst auftragen, die gewährte Dispens in das Ehe- und das Taufbuch einzutragen.


KAPITEL IV VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG

1707 — § 1. Falls der Tod eines Gatten durch eine authentische kirchliche oder weltliche Urkunde nicht nachgewiesen werden kann, hat der andere Gatte erst dann als vom Eheband gelöst zu gelten, wenn vom Diözesanbischof die Erklärung ergangen ist, daß der Tod zu vermuten ist.

§ 2. Der Diözesanbischof kann die in § 1 erwähnte Erklärung nur dann aussprechen, wenn er geeignete Nachforschungen angestellt und aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die moralische Gewißheit gewonnen hat, daß der Gatte tot ist. Die bloße, wenn auch lange währende Abwesenheit des Gatten reicht dazu nicht aus.

§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der Bischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.

TITEL II WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN (Cann. 1708 – 1712)



1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen Weihe anzufechten, hat der Kleriker selbst oder der Ordinarius, dem der Kleriker untersteht oder in dessen Diözese er geweiht worden ist.

1709 — § 1. Die Klageschrift muß bei der zuständigen Kongregation eingereicht werden; diese entscheidet darüber, ob die Angelegenheit von der Kongregation der Römischen Kurie selbst oder von einem von ihr bestimmten Gericht zu behandeln ist.

§ 2. Nach Einreichung der Klageschrift ist dem Kleriker von Rechts wegen die Ausübung der Weihen verboten.

1710 — Verweist die Kongregation die Angelegenheit an ein Gericht, so sind, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren, unbeschadet der Vorschriften dieses Titels, anzuwenden.

1711 — In diesen Prozeßsachen hat der Bandverteidiger dieselben Rechte und Pflichten wie der Ehebandverteidiger.

1712 — Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker sämtliche dem Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten frei.

TITEL III ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN (Cann. 1713 – 1716)



1713 — Zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten ist es zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden.

1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag und das Schiedsverfahren gelten die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder, wenn solche Regeln nicht bestehen, das etwa von der Bischofskonferenz erlassene Gesetz oder das am Ort der Vereinbarung geltende weltliche Recht.

1715 — § 1. Gültig kann kein Vergleich oder Schiedsvertrag geschlossen werden bei Streitsachen, die das öffentliche Wohl betreffen, und bei anderen Streitsachen, über die die Parteien nicht frei verfügen können.

§ 2. Handelt es sich um zeitliche Güter der Kirche, so sind, soweit vom Gegenstand gefordert, die für die Veräußerung von Kirchengut vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.

1716 — § 1. Erkennt das weltliche Recht die Wirkung eines Schiedsspruches nur an, wenn er vom Richter bestätigt wird, so bedarf der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um seine Wirkung im kirchlichen Bereich zu entfalten, der Bestätigung durch den kirchlichen Richter jenes Ortes, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde.

§ 2. Läßt jedoch das weltliche Recht gegen einen Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem weltlichen Richter zu, so kann im Bereich des kanonischen Rechtes die gleiche Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben werden, der in erster Instanz zur Entscheidung des Streitfalles zuständig ist.

TEIL IV STRAFPROZESS (Cann. 1717 – 1731)


KAPITEL I VORUNTERSUCHUNG


1717 — § 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig.

§ 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät.

§ 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein.

1718 — § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob:

1° ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann;

2° dies unter Beachtung von can.
CIC 1341 tunlich ist;

3° ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob, falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes vorzugehen ist.

§ 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint, eine andere Entscheidung zu treffen.

§ 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere rechtskundige Personen anhören.

§ 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt, soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist, daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet.

1719 — Die Voruntersuchungsakten und die Dekrete des Ordinarius, mit denen die Voruntersuchung eingeleitet oder abgeschlossen wird, sowie alle Vorgänge, die der Voruntersuchung vorausgehen, sind, falls sie für einen Strafprozeß nicht notwendig sind, im Geheimarchiv der Kurie abzulegen.


KAPITEL II ABLAUF DES PROZESSES

1720 — Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er:

1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu erscheinen;

2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern sorgfältig abzuwägen;

3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage nicht verjährt ist, ein Dekret gemäß cann. zu erlassen, in dem wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden.

1721 — § 1. Hat der Ordinarius verfügt, daß ein Strafprozeß einzuleiten ist, so hat er die Voruntersuchungsakten dem Kirchenanwalt zu überweisen, der dem Richter die Anklageschrift gemäß Cann. CIC 1502 und CIC 1504 vorlegen muß.

§ 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt der bei diesem Gericht bestellte Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr.

1722 — Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig.

1723 — § 1. Der Richter muß den Beschuldigten bei der Ladung auffordern, innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sich einen Anwalt gemäß can. CIC 1481, § 1 zu bestellen.

§ 2. Unterläßt der Beschuldigte diese Bestellung, so hat der Richter vor der Streitfestlegung selbst einen Anwalt zu bestellen, der solange im Dienst bleibt, bis der Beschuldigte sich einen Anwalt bestellt hat.

1724 — § 1. In jeder Instanz des Verfahrens kann vom Kirchenanwalt auf Weisung oder mit Zustimmung des Ordinarius, auf dessen Entscheidung der Prozeß in Gang gesetzt worden ist, auf den Rechtszug verzichtet werden.

§ 2. Damit der Verzicht gültig ist, muß er vom Beschuldigten angenommen werden, sofern dieser nicht für prozeßabwesend erklärt worden ist.

1725 — Bei der Erörterung der Sache, ob sie schriftlich oder mündlich geschieht, hat der Angeklagte stets das Recht, daß er selbst oder sein Anwalt oder sein Prozeßbevollmächtigter sich als letzter schriftlich oder mündlich äußert.

1726 — Steht offenkundig fest, daß die Straftat vom Beschuldigten nicht begangen worden ist, so muß der Richter in jeder Instanz und bei jedem Stand des Strafprozesses dies durch Urteil erklären und den Beschuldigten freisprechen, selbst wenn gleichzeitig feststeht, daß die Strafklage verjährt ist.

1727 — § 1. Der Beschuldigte kann Berufung einlegen, selbst wenn das Urteil ihn nur deshalb freigesprochen hat, weil die Strafverhängung im Ermessen des Richters lag oder weil der Richter von der in cann. CIC 1344 und CIC 1345 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

§ 2. Der Kirchenanwalt kann Berufung einlegen, sooft er glaubt, daß für die Wiedergutmachung des Ärgernisses oder die Wiederherstellung der Gerechtigkeit nicht genügend gesorgt ist.

1728 — § 1. Unbeschadet der Canones dieses Titels sind im Strafprozeß, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Vorschriften über Verfahren zu beachten sind, die das allgemeine Wohl betreffen.

§ 2. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, eine Straftat einzugestehen; auch kann ihm die Eidesleistung nicht abverlangt werden.

KAPITEL III SCHADENSERSATZKLAGE

1729 — § 1. Der durch eine Straftat Geschädigte kann gemäß can. CIC 1596 im Strafprozeß die Streitklage auf Schadensersatz stellen.

§ 2. Der in § 1 erwähnte Eintritt des Geschädigten in den Prozeß kann nur in der ersten Instanz eines Strafprozesses zugelassen werden.

§ 3. Die Berufung in der Schadensersatzsache geschieht nach den Bestimmungen von cann. , auch wenn eine Berufung in dem Strafverfahren nicht erfolgen kann; werden beide Berufungen, wenn auch von verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter Beachtung der Vorschrift des can. CIC 1730 in einem einzigen Berufungsverfahren darüber zu verhandeln.

1730 — § 1. Zur Vermeidung einer Verschleppung des Strafverfahrens kann der Richter die Entscheidung über den Schadensersatz aufschieben, bis er das Endurteil in dem Strafverfahren gefällt hat.

§ 2. In diesem Fall muß der Richter nach Urteilsfällung in dem Strafverfahren über den Schadensersatz selbst dann entscheiden, wenn das Strafverfahren wegen eines eingelegten Rechtsmittels noch gerichtshängig ist oder wenn der Beschuldigte aus einem Grund freigesprochen worden ist, der seine Schadensersatzpflicht nicht aufhebt.

1731 — Selbst wenn ein in einem Strafprozeß gefälltes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, schafft es keineswegs Recht gegenüber dem Geschädigten, außer dieser ist nach can. CIC 1729 in den Streit eingetreten.

TEIL V

VORGEHEN BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN


SEKTION I BESCHWERDE GEGEN VERWALTUNGSDEKRETE (Cann. 1732 – 1739)



1732 — Die Bestimmungen über die Dekrete in dieser Sektion sind auf alle Verwaltungsakte für Einzelfälle anzuwenden, die im äußeren Bereich außergerichtlich erlassen werden, mit Ausnahme der vom Papst persönlich oder von einem Ökumenischen Konzil erlassenen Dekrete.

1733 — § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß zwischen dem, der sich durch ein Dekret beschwert fühlt, und dem, der das Dekret erlassen hat, ein Rechtsstreit vermieden wird und daß zwischen ihnen in gemeinsamer Überlegung für eine billige Lösung Sorge getragen wird; dabei sollen gegebenenfalls auch angesehene Persönlichkeiten zur Vermittlung und zum Dienst beigezogen werden, so daß auf geeignete Weise Streit vermieden oder geschlichtet wird.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann bestimmen, daß in jeder Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd eingerichtet wird, dem entsprechend den von der Bischofskonferenz zu erlassenden Bestimmungen die Aufgabe obliegt, billige Lösungen zu suchen und anzuraten; trifft die Konferenz keine solche Anordnungen, so kann der Bischof einen Rat oder ein Amt dieser Art einrichten.

§ 3. Das Amt oder der Rat, die in § 2 genannt sind, sollen vornehmlich dann ihre Dienste leisten, wenn die Rücknahme des Dekretes nach can.
CIC 1734 beantragt worden ist und die Beschwerdefristen nicht verstrichen sind; wenn gegen ein Dekret Beschwerde eingelegt worden ist, soll der Obere, der über die Beschwerde befindet, falls er Hoffnung auf einen gütlichen Ausgang sieht, den Beschwerdeführer und den Urheber des Dekretes auffordern, nach derartigen Lösungen zu suchen.

1734 — § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß er die Rücknahme oder Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen, der es erlassen hat; durch die Einreichung des Antrages gilt ohne weiteres auch die Aussetzung des Vollzugs als beantragt.

§ 2. Der Antrag muß innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe des Dekretes gestellt werden.

§ 3. Die Bestimmungen von §§ 1 und 2 gelten nicht für:

1° eine Beschwerde beim Bischof gegen Dekrete ihm unterstellter Behörden;

2° eine Beschwerde gegen ein Dekret, durch das eine hierarchische Beschwerde entschieden wird, sofern nicht die Entscheidung vom Bischof ergangen ist;

3° Beschwerden gemäß cann.
CIC 57 und CIC 1735.

1735 — Gibt derjenige, der ein Dekret erlassen hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang des in can. CIC 1734 erwähnten Antrages ein neues Dekret bekannt, mit dem er entweder das frühere Dekret abändert oder entscheidet, daß der Antrag abzuweisen ist, so laufen die Beschwerdefristen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Dekretes; fällt innerhalb von dreißig Tagen jedoch keine Entscheidung, so laufen die Fristen ab dem dreißigsten Tag.

1736 — § 1. In jenen Materien, in denen die hierarchische Beschwerde den Vollzug des Dekretes aussetzt, hat dieselbe Wirkung auch der in can. CIC 1734 erwähnte Antrag.

§ 2. Hat in den sonstigen Fällen derjenige, der ein Dekret erlassen hat, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des in can. CIC 1734 erwähnten Antrages die Aussetzung des Vollzuges verfügt, so kann die Aussetzung zwischenzeitlich bei seinem hierarchischen Oberen beantragt werden; dieser kann sie nur aus schwerwiegenden Gründen und stets mit der Vorsorge verfügen, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.

§ 3. Ist der Vollzug eines Dekretes nach § 2 ausgesetzt worden, so hat im Fall einer späteren Beschwerdeeinlegung derjenige, der über die Beschwerde befinden muß, nach Maßgabe von can. CIC 1737, § 3 zu entscheiden, ob die Aussetzung zu bestätigen oder aufzuheben ist.

§ 4. Wird innerhalb der festgesetzten Frist keine Beschwerde gegen ein Dekret eingelegt, so wird die nach Maßgabe von § 1 oder § 2 einstweilen erfolgte Aussetzung von selbst hinfällig.

1737 — § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert fühlt, kann aus jedem gerechten Grund Beschwerde beim hierarchischen Oberen dessen einlegen, der das Dekret erlassen hat. Die Beschwerde kann eingereicht werden bei jenem, der das Dekret erlassen hat; dieser muß sie sofort an den hierarchischen Oberen weiterleiten.

§ 2. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen einzureichen; die Beschwerdefrist läuft in den Fällen des can.
CIC 1734, § 3 ab dem Tag der Bekanntgabe des Dekretes, in den sonstigen Fällen nach Maßgabe von can. CIC 1735.

§ 3. Auch in den Fällen, in denen eine Beschwerde nicht von Rechts wegen den Vollzug eines Dekretes aussetzt und nicht die Aussetzung nach can. CIC 1736, § 2 verfügt worden ist, kann der Obere aus schwerwiegendem Grund anordnen, daß der Vollzug ausgesetzt wird, wobei aber darauf zu achten ist, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.

1738 — Der Beschwerdeführer hat stets das Recht, einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose Verzögerungen zu vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand bestellt werden, falls der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen Bestellung für notwendig erachtet; stets aber kann der Obere anordnen, daß der Beschwerdeführer persönlich zur Befragung erscheint.

1739 — Der Obere, der über die Beschwerde befindet, darf je nach Lage des Falles nicht nur ein Dekret bestätigen oder für nichtig erklären, sondern auch gänzlich aufheben, widerrufen oder, sofern dies dem Oberen zweckdienlicher scheint, verbessern, ersetzen oder teilweise aufheben.

SEKTION II VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN (Cann. 1740 – 1752)


KAPITEL I VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN

1740 — Ein Pfarrer, dessen Dienst aus irgendeinem Grund, selbst ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam wird, kann vom Diözesanbischof seiner Pfarrei enthoben werden

1741 — Die Grunde, deretwegen ein Pfarrer seiner Pfarrei rechtmäßig enthoben werden kann, sind vornehmlich folgende 1° Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft schweren Schaden oder Verwirrung verursachen, 2° Unerfahrenheit oder dauernde geistige oder körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner Aufgaben unfähig machen;

3° Verlust des guten Ruf es bei rechtschaffenen und angesehenen Pfarrangehörigen oder Abneigung gegen den Pfarrer, die voraussichtlich nicht so bald behoben werden;

4° grobe Vernachlässigung oder Verletzung der pfarrlichen Amtspflichten, die trotz Verwarnung weiter andauert;

5° schlechte Vermögensverwaltung, verbunden mit einem schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht durch eine andere Maßnahme abgeholfen werden kann.

1742 — § 1. Steht aufgrund der durchgeführten Erhebung fest, daß ein Enthebungsgrund gemäß Can. CIC 1740 vorliegt, so hat der Bischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern zu erörtern, die aus dem auf Vorschlag des Bischofs vom Priesterrat hierzu für ständig gebildeten Kreis ausgewählt sind, gelangt er hier auf zu der Überzeugung, daß zur Amtsenthebung zu schreiten ist, so hat er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens dem Pfarrer den Grund und die Beweise dafür anzugeben und ihn väterlich aufzufordern, innerhalb von fünfzehn Tagen zu verzichten.

§ 2. Bei Pfarrern, die Angehörige eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind, ist die Vorschrift des can. CIC 682, § 2 zu beachten.

1743 — Der Verzicht kann seitens des Pfarrers nicht nur einfachhin und bedingungslos, sondern auch bedingt erfolgen, vorausgesetzt, daß die Bedingung vom Bischof als rechtlich zulässig angenommen werden kann und tatsächlich angenommen wird.

1744 — § 1. Hat der Pfarrer innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet, so hat der Bischof seine Aufforderung zu wiederholen und die Nutzfrist für die Beantwortung zu verlängern.

§ 2. Steht für den Bischof fest, daß der Pfarrer die zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu sein, oder lehnt der Pfarrer ohne Angabe von Gründen den Verzicht ab, so soll der Bischof das Enthebungsdekret erlassen.

1745 — Bestreitet der Pfarrer jedoch den geltend gemachten Enthebungsgrund und dessen Begründung, indem er seinerseits Gründe vorbringt, die dem Bischof unzureichend scheinen, so hat der Bischof zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens:

1° den Pfarrer aufzufordern, daß er nach Einsicht in die Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlichen Äußerung zusammenfaßt und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorbringt, 2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in Can.
CIC 1742, § 1 genannten Pfarrern zu erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu bestimmen sind;

3° schließlich anzuordnen, ob der Pfarrer zu entheben ist oder nicht, und alsbald ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.

1746 — Nach Enthebung des Pfarrers hat der Bischof Maßnahmen für dessen Versorgung zu treffen, entweder durch Anweisung eines anderen Amtes, falls er dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem wie der Fall liegt und die Verhältnisse es gestatten.

1747 — § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der Ausübung seines Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Bischof die Pfarrei anvertraut hat.

§ 2. Handelt es sich jedoch um einen kranken Pfarrer, der aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, so soll es ihm der Bischof sogar zum ausschließlichen Gebrauch solange belassen, wie diese Notlage besteht.

§ 3. Solange gegen das Enthebungsdekret eine Beschwerde anhängig ist, kann der Bischof einen neuen Pfarrer nicht ernennen; er hat vielmehr einstweilen durch einen Pfarradministrator Sorge zu tragen.


KAPITEL II VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN

1748 — Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern, daß ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe einzuwilligen.

1749 — Will der Pfarrer dem Vorschlag und der Empfehlung des Bischofs nicht Folge leisten, so hat er seine Gründe schriftlich darzulegen.

1750 — Glaubt der Bischof trotz der vorgebrachten Gründe, an seinem Vorschlag festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach can. CIC 1742, § 1 bestimmten Pfarrern die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine Versetzung sprechen; wenn er daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung sei durchzuführen, hat er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen zu wiederholen.


Codex Kan.R. 1681