Codex Kan.R. 1751

1751 — § 1. Weigert sich danach der Pfarrer weiterhin und glaubt der Bischof, die Versetzung sei vorzunehmen, so hat er das Versetzungsdekret. zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf einer bestimmten Frist die Pfarrei vakant ist.

§ 2. Ist diese Frist ungenutzt verstrichen, so hat der Bischof die Pfarrei als vakant zu erklären.

1752 — Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des can. CIC 1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.





Codex Kan.R. 1751