Dignitas connubii DE


PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE GESETZESTEXTE


INSTRUKTION


DIE VON DEN DIÖZESANEN


UND INTERDIÖZESANEN GERICHTEN


BEI EHENICHTIGKEITSVERFAHREN ZU BEACHTEN IST


DIGNITAS CONNUBII


Die Würde der Ehe, die zwischen Getauften »das Bild und die Teilhabe an dem Liebesbund Christi und der Kirche ist«,1 verlangt, dass die Kirche die Ehe und die auf dem Ehebund gegründete Familie mit der größten pastoralen Sorge fördert und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln schützt und verteidigt.


Das Zweite Vatikanische Konzil legte nicht nur die Lehre über die Würde von Ehe und Familie 2mit neuen Begriffen und erneuerter Ausdrucksweise vor und entwickelte sie, indem es die christliche und menschliche Betrachtungsweise tiefer erforschte, sondern es ebnete auch einen geeigneten Weg zu einer neuen lehrmäßigen Betrachtungsweise und legte die erneuerten Grundlagen, auf denen die Revision des Codex aufbaute.

Diese neuen Gesichtspunkte, welche “personalistisch” genannt zu werden pflegen, trugen dazu bei, dass in der Lehre allgemein akzeptierte und häufiger vom Lehramt auf verschiedene Weise vorgelegte Werte mehr und mehr entwickelt wurden, die aufgrund ihrer Natur sehr wesentlich dazu beitragen, dass die Institution von Ehe und Familie ihre hochgesteckten Ziele erreicht, die ihr von Gott dem Schöpfer mit vorhersehendem Rat angezeigt und von Christus, dem Erlöser, in der bräutlichen Liebe geschenkt wurden.3

Dennoch liegt es auf der Hand, dass Ehe und Familie nicht etwas Privates sind, was ein jeder nach seinem eigenen Gutdünken gestalten könnte. Das Konzil selbst, das die Würde der menschlichen Person so deutlich zum Ausdruck brachte, war sich bewusst, dass zu dieser Würde die gesellschaftliche Natur des Menschen gehört; deshalb machte es deutlich, dass die Ehe von ihrer Natur her eine vom Schöpfer begründete und mit seinen Gesetzen versehene Institution bildet,4 und die Einheit und die Unauflöslichkeit ihre Wesenseigenschaften sind, »die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen« (CIC 1056).

Daraus folgt, dass die rechtliche Dimension der Ehe nicht »als etwas der zwischenmenschlichen Dimension der Partner, die der Ehe eigen ist, Entgegengesetztes oder als Fremdkörper verstanden werden kann, während es sich in Wirklichkeit um eine derselben tatsächlich innewohnende Dimension handelt«; 5 dies wird in der Lehre der Kirche seit dem hl. Paulus ausdrücklich festgestellt, wie der hl. Augustinus bemerkt: »Der Treue des Ehebundes spricht der Apostel soviel Rechtlichkeit zu, dass er sie rechtliche Gewalt nennt, wenn er sagt “nicht die Frau hat rechtliche Gewalt über ihren Körper, sondern der Mann. Ebenso hat nicht der Mann rechtliche Gewalt über seinen Leib, sondern die Frau” (1Co 7,4)«.6 Daher schließt, wie Johannes Paul II. betont, »in der Sicht des echten Personalismus ... die Lehre der Kirche die Behauptung ein, dass es dem Menschen möglich ist, eine Ehe als unauflösliches Band zwischen den Personen der Ehepartner, welches grundlegend auf das Wohl der Eheleute selbst und der Kinder hingeordnet ist, einzugehen«.7

Zum doktrinellen Fortschritt bei der Kenntnis der Institution von Ehe und Familie kommt in unserer Zeit der Fortschritt der Humanwissenschaften, besonders der Psychologie und der Psychiatrie hinzu, welche ein tieferes Verständnis des Menschen bieten und wesentlich zu einer besseren Kenntnis dessen beitragen können, was im Menschen vorausgesetzt werden muss, damit er zur Eingehung des Ehebundes fähig ist. Die Päpste seit Pius XII.8 ermahnten und ermutigten stets die Experten des Eherechts und die kirchlichen Richter, mit der Übernahme sicherer Ergebnisse, die jene Wissenschaften im Lauf der Zeit anboten, zum Nutzen der eigenen Wissenschaft nicht zu zögern, sofern sie in einer gesunden Philosophie und der christlichen Anthropologie grundgelegt sind, während sie zugleich die Aufmerksamkeit auf die Gefahren lenkten, denen man entgegengeht, wenn in diesem Bereich Behauptungen als wissenschaftlich gesichert betrachtet werden, die lediglich wissenschaftlich unbewiesene Hypothesen darstellen.9

Der neue, am 25. Januar 1983 promulgierte Codex versuchte nicht nur, die vom Konzil vorgelegte neue Sicht der Institutionen von Ehe und Familie in die ”kanonistische Sprache“ zu übertragen,10 sondern auch die gesetzgeberischen, doktrinellen und in der Rechtsprechung erreichten Fortschritte zu sammeln, welche inzwischen sowohl im materiellen als auch im Prozessrecht erreicht wurden. Diese betreffen besonders das von Papst Paul VI. Motu proprioerlassene Apostolische Schreiben Causas matrimoniales, vom 28. März 1971, mit dem er, »während eine vollständigere Reform des Eheprozesses noch erwartet wird«, einige Normen zur Beschleunigung des Verfahrens herausgab,11 jene Normen nämlich, die zum Großteil in den promulgierten Codex übernommen wurden.

Der neue Codex aber folgte in Bezug auf den Ehenichtigkeitsprozess derselben Methode wie schon der Codex des Jahres 1917. Im speziellen Teil “Eheprozesse” fasste er die besonderen, jenem Prozess eigenen Normen (cann. 1671-1691) in ein Kapitel zusammen, während die übrigen, den gesamten Prozess regelnden Vorschriften, im allgemeinen Teil “Gerichtswesen im Allgemeinen” (cann. 1400-1500) und “Ordentliches Streitverfahren” (cann. 1501-1655) zu finden sind, was zur Folge hat, dass der Prozessweg, dem die Richter und Mitarbeiter des Gerichts in den Ehenichtigkeitsverfahren folgen müssen, nicht in ein und demselben Zusammenhang gefunden wird. Die daraus bei der Behandlung der Ehesachen folgenden Schwierigkeiten sind offensichtlich, und die Richter geben zu, diese umso mehr deshalb ständig zu erfahren, als die Kanones über die Prozesse im allgemeinen und das ordentliche Streitverfahren im besonderen nur anzuwenden sind, “sofern ihnen nicht die Natur der Sache entgegensteht” und außerdem »die besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls zu beachten sind« (CIC 1691).

Für den Codex aus dem Jahr 1917 gab die Hl. Kongregation für die Disziplin der Sakramente am 15. August 1936 zur Überwindung dieser Schwierigkeiten die Instruktion Provida Mater mit der Absicht heraus, »dass Vorsorge getroffen wird, damit diese Sachen schneller und sicherer geklärt und gelöst werden«.12 Was aber die Methode und die angewandten Kriterien betrifft, so erstellte die Instruktion den Rechtsstoff, indem sie die Kanones sowie die Rechtssprechung und die Praxis der Römischen Kurie sammelte.

Seit der Promulgation des CIC/1983 wurde es dringend erforderlich, eine Instruktion zu erarbeiten, welche, den Fußspuren der Provida Mater folgend, den Richtern und Mitarbeitern der Gerichte Hilfestellung bei der rechten Interpretation und Anwendung des erneuerten Eherechts bietet. Dies gilt umso mehr, da die Zahl der Nichtigkeitsfälle in den letzten Jahren zunahm, während sich hingegen häufig immer schwieriger geeignete Richter und Gerichtspersonen finden, die in der Lage sind, die Arbeit zu erledigen. Dennoch war es gleichzeitig erforderlich, dass etwas Zeit verging, bevor jene Instruktion erarbeitet wurde, wie es nach der Promulgation des CIC/ 1917 der Fall war, sodass bei der Erstellung der Instruktion sowohl die in der Erfahrung bewährte Anwendung des neuen Eherechts, die eventuell vom Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte erlassenen authentischen Interpretationen als auch schließlich der doktrinelle Fortschritt und die Evolution der Rechtsprechung, besonders des Höchstgerichts der Apostolischen Signatur und des Gerichts der Römischen Rota, berücksichtigt werden konnten.

Jetzt aber, nach Ablauf einer geeigneten Zeitspanne, entschied Papst Johannes Paul II. am 24. Februar 1996, nach eigenem Ermessen, es sei notwendig, eine interdikasteriale Kommission einzusetzen, welche die Instruktion gemäß den bei der Erstellung der Instruktion Provida Materangewandten Kriterien und Methode erarbeite, welche die Richter und Gerichtspersonen bei der Behandlung dieser bedeutsamen Angelegenheiten, d.h. bei der Erledigung der Ehenichtigkeitssachen, leiten sollte. So sollen jene Schwierigkeiten vermieden werden, welche bei der Abwicklung des Verfahrens oder aus der Verteilung der Prozessnormen im Codex entstehen können.

Der erste und der zweite Entwurf dieser Instruktion wurden unter Mitarbeit der davon betroffenen Dikasterien redigiert, d.h. der Glaubenskongregation, der Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente, dem Höchstgericht der Apostolischen Signatur, dem Gericht der Römischen Rota und dem Päpstlichen Rat für die Gesetztestexte; ebenso wurden die Bischofskonferenzen gehört.

Nach Studium der von der Kommission geleisteten Arbeit bestimmte der Papst mit seinem Schreiben vom 4. Februar 2003, dass unter Berücksichtigung der beiden vorher genannten Entwürfe dieser Päpstliche Rat den endgültigen Text der Instruktion mit den in diesem Bereich gültigen Normen vorbereite und herausgebe. Dies geschah mittels einer neuen interdikasterialen Kommission und nach Befragung der Kongregationen und Apostolischen Gerichte, welche daran interessiert sind.

Diese Instruktion wurde mit dem Gedanken erarbeitet und veröffentlicht, dass sie den Richtern und den übrigen Gerichtspersonen der Kirche diene, denen das heilige Amt der Entscheidung der Ehenichtigkeitssachen aufgetragen ist. Daher bewahren die prozessrechtlichen Gesetze des Codex des kanonischen Rechtes zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe ihre Geltung. Auf sie wird man bei der Interpretation der Instruktion stets Bezug nehmen müssen. Unter Berücksichtigung der diesen Prozessen eigenen Natur aber sind mit besonderer Dringlichkeit einerseits der dem Geist der Gesetze der Kirche fremde rechtliche Formalismus und andererseits der Subjektivismus in der Interpretation und der Anwendung des materiellen Rechts und der prozessrechtlichen Normen zu vermeiden.13 Um weiters innerhalb der gesamten Kirche jene grundlegende Einheit der Rechtsprechung zu erreichen, welche die Eheprozesse verlangen, ist es notwendig, dass alle Gerichte untergeordneten Grades auf die Gerichte des Apostolischen Stuhles blicken, das heißt auf das Gericht der Römischen Rota, deren Aufgabe es ist, “für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung” zu sorgen “und durch eigene Urteile, den untergeordneten Gerichten” Hilfestellung zu bieten (Pastor bonus, Art. 126), sowie auf das Höchstgericht der Apostolischen Signatur, der es zukommt, “neben seiner Aufgabe, die Funktion des Obersten Gerichts auszuüben”, dafür zu sorgen, “dass die Gerechtigkeit in der Kirche auf rechte Weise gepflegt wird” (Pastor bonus, Art. 121).

Es muss zugegeben werden, dass heute mit noch größerer Dringlichkeit als zur Zeit der Herausgabe der Instruktion Provida Mater die der Instruktion beigefügte Bemerkung gilt: »Es ist jedoch notwendig, darauf hinzuweisen, dass diese Regeln für das gesetzte Ziel nicht ausreichend sein werden, sofern nicht die diözesanen Richter die Kanones zuerst kennen und ausreichend mit gerichtlicher Erfahrung gerüstet sind«.14

Deshalb ist es strenge Gewissenspflicht der Bischöfe, dafür zu sorgen, dass für die eigenen Gerichte tüchtige Gerichtspersonen den Erfordernissen entsprechend und rechtzeitig im kanonischen Recht ausgebildet und durch geeignete Übungen zur rechten Beweisaufnahme und gerechten Entscheidung vorbereitet werden.

Deshalb müssen bei der Behandlung von Ehenichtigkeitssachen von den diözesanen und interdiözesanen Gerichten folgende Normen beachtet werden:

§ 1. Diese Instruktion betrifft allein die Gerichte der lateinischen Kirche (vgl. CIC 1).

§ 2. Unbeschadet der Normen für die Gerichte des Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte das Prozessrecht des Codex des kanonischen Rechtes und diese Instruktion (vgl. CIC 1402; Pastor bonus, Artt. 125; 130).

§ 3. Die Dispens von den das Prozessrecht betreffenden Gesetzen ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten (vgl. CIC 87; Pastor bonus, Art. 124, n. 2).

§ 1. Die Ehe von Katholiken wird, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, unbeschadet von Art. 3, § 3, nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht geregelt (vgl. CIC 1059).

§ 2. Die Ehe zwischen einem katholischen und einem getauften nichtkatholischen Partner wird auch geregelt vom:

1. Eigenrecht der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, welcher der nichtkatholische Partner angehört, sofern diese Gemeinschaft über ein eigenes Eherecht verfügt;

2. Recht, welches die kirchliche Gemeinschaft anwendet, welcher der nichtkatholische Partner angehört, sofern diese Gemeinschaft kein eigenes Eherecht besitzt.

§ 1. Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters (CIC 1671).

§ 2. Der kirchliche Richter erkennt aber nur jene Ehenichtigkeitssachen getaufter oder ungetaufter Nichtkatholiken, in denen der Ledigenstand wenigstens eines Partners vor der katholischen Kirche bewiesen werden muss, unter Wahrung von Art. 114.

§ 3. Streitfragen hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, dass diese Sachen vom kirchlichen Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen (CIC 1672).

§ 1. Muss der kirchliche Richter über die Nichtigkeit der Ehe getaufter Nichtkatholiken erkennen:

1. In Bezug auf das Recht, an welches die Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung gebunden waren, wird Art. 2, § 2 angewendet;

2. Bezüglich der Eheschließungsform erkennt die Kirche jegliche vom Recht bestimmte oder in der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, der die Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten, zugelassene Form an, sofern die Ehe mit heiligem Ritus gefeiert wurde, wenn wenigstens einer der Partner einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehört.

§ 2. Muss der Richter über die Nichtigkeit einer Ehe entscheiden, welche von zwei Ungetauften eingegangen wurde:

1. Über die Nichtigkeit wird nach kanonischem Prozessrecht befunden;

2. Die Nichtigkeit der Ehe wird, mit Ausnahme des göttlichen Rechts, nach dem Recht beurteilt, an welches die Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung gebunden waren.

§ 1. Ehenichtigkeitssachen können nur durch das Urteil des zuständigen Gerichts entschieden werden.

§ 2. Die Apostolische Signatur erfreut sich aber der Vollmacht, durch Dekret Ehenichtigkeitsfälle zu entscheiden, deren Nichtigkeit offenkundig ist; erfordern diese eine genauere Untersuchung oder Nachforschung, dann sendet sie die Signatur an das zuständige Gericht zurück oder, gegebenenfalls, an ein anderes Gericht, welches den Nichtigkeitsprozess rechtmäßig durchführt.

§ 3. Zur Feststellung des Ledigenstandes jener, welche die Eheschließung vor dem Standesbeamten oder dem nichtkatholischen Amtsträger versuchten, aber gemäß CIC 1117 an die Beobachtung der kanonischen Form gebunden waren, genügt, was zur Ehevorbereitung gemäß CIC 1066-1071 vorgeschrieben ist.15

Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem Weg des mündlichen Verfahrens behandelt werden (vgl. CIC 1690).

§ 1. Diese Instruktion handelt nur vom Prozess zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe, nicht aber von den Prozessen zur Erlangung der Auflösung des Ehebandes (vgl. CIC 1400, § 1, n. 1; CIC 1697-1706).

§ 2. Es muss daher klar die begriffliche Unterscheidung zwischen der Nichtigerklärung und der Auflösung der Ehe vor Augen gehalten werden.

Titel I.

ZUSTÄNDIGKEIT


§ 1. Nur der Papst selbst ist für Ehenichtigkeitssachen von Staatsoberhäuptern zuständig, sowie sonstige Nichtigkeitssachen, die er selbst an sich zieht (vgl. CIC 1405, § 1, nn. 1, 4).

§ 2. In den in § 1 genannten Fällen ist die Unzuständigkeit der Richter absolut (vgl. CIC 1406, § 2).

§ 1 . Die Unzuständigkeit des Richters ist ebenso absolut:

1. wenn der Fall rechtmäßig bei einem anderen Gericht anhängig ist (vgl. CIC 1512, n. 2);

2. wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Instanzenordnung oder der Streitmaterie nicht beachtet wird (vgl. CIC 1440).

§ 2. Daher ist die Unzuständigkeit des Richters hinsichtlich der Instanzenordnung absolut, wenn dieselbe Sache, nachdem das endgültige Urteil gefällt wurde, wiederum in derselben Instanz behandelt wird, es sei denn, das Urteil wurde für nichtig erklärt; absolut ist sie hinsichtlich der Streitmaterie, wenn die Ehenichtigkeitssache von einem Gericht behandelt wird, welches nur Fälle anderer Art entscheiden kann.

§ 3. Im in § 1, n. 2 genannten Fall kann die Apostolische Signatur aus gerechtem Grund dessen Behandlung einem sonst nicht zuständigen Gericht übertragen (vgl. Pastor bonus, Art. 124, n. 2).

§ 1. In den Ehenichtigkeitssachen, welche nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind oder von ihm an sich gezogen wurden, ist in erster Instanz zuständig:

1. das Gericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde;

2. das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes der belangten Partei;

3. das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Partei, vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar gibt seine Zustimmung, nachdem er sie zuvor befragte, ob sie etwas einzuwenden hätte;

4. das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt zu; dieser hat vorher die belangte Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt (vgl. CIC 1673).

§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ, unbeschadet der Vorschriften über die absolute Unzuständigkeit (vgl. CIC 1407, § 2).

§ 3. Wurde die relative Unzuständigkeit nicht vor der Festlegung der Streitpunkte durch Einrede geltend gemacht, so wird der Richter von Rechts wegen zuständig, jedoch unbeschadet CIC 1457, § 1.

§ 4. Im Fall der relativen Unzuständigkeit kann die Apostolische Signatur aus gerechtem Grund eine Kompetenzerweiterung gewähren (vgl. Pastor bonus, Art. 124, n. 3).

§ 1. Um den kanonischen Wohnsitz der Partner und vor allem den Nebenwohnsitz, von dem die Kanones 102-107 handeln, festzustellen, reicht die einfache Erklärung der Partner im Zweifelsfall nicht, sondern es muss die Vorlage geeigneter kirchlicher oder ziviler Dokumente, oder wenn diese fehlen, anderer Beweismittel verlangt werden.

§ 2. Wird jedoch behauptet, ein Nebenwohnsitz wäre durch den Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder Diözese mit der

Absicht erworben worden, dort wenigstens drei Monate lang zu bleiben, dann muss mit besonderer Sorgfalt untersucht werden, ob die Vorschrift von CIC 102, § 2 tatsächlich erfüllt wurde.

§ 3. Jener Partner, der, gleich aus welchem Grund, für immer oder auf unbestimmte Zeit getrennt lebt, folgt nicht dem Wohnsitz des anderen Partners (vgl. CIC 104).

Wenn der Fall anhängig ist, bewirkt die Veränderung des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes der Partner weder den Verlust noch den Aufschub der Zuständigkeit des Gerichts (vgl. CIC 1512, nn. 2, 5).

§ 1. Wurden die in Art. 10, § 1, nn. 3-4 genannten Bedingungen noch nicht erfüllt, kann das Gericht das Verfahren nicht rechtmäßig führen.

§ 2. In diesen Fällen muss schriftlich die Zustimmung des Gerichtsvikars des Wohnsitzes der belangten Partei vorliegen; diese Zustimmung darf nicht vermutet werden.

§ 3. Die vorausgehende Anhörung der belangten Partei durch ihren Gerichtsvikar kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen; erfolgt sie mündlich, soll derselbe Gerichtsvikar ein Dokument abfassen, das dies bestätigt.

§ 4. Der Gerichtsvikar des Wohnsitzes der belangten Partei muss, bevor er seine Zustimmung erteilt, sorgfältig alle Umstände des Falles abwägen, vor allem die Schwierigkeiten der belangten Partei, sich beim Gericht des Ortes zu verteidigen, bei welchem die klagende Partei ihren Wohnsitz hat, oder an dem die meisten Beweise gesammelt werden können.

§ 5. Gerichtsvikar des Wohnsitzes der belangten Partei ist in diesem Fall nicht der Gerichtsvikar des interdiözesanen, sondern des Diözesangerichts, und wenn dieser in einem besonderen Fall fehlt, der Diözesanbischof.16

§ 6. Sofern aber die Bedingungen, von denen in den vorausgehenden §§ gehandelt wird, nicht beachtet werden können, weil trotz sorgfältiger Nachforschung nicht ausfindig gemacht werden konnte, wo die belangte Partei wohnt, so muss dies in den Akten festgestellt werden.

Bei der Abwägung, ob ein Gericht tatsächlich jenes ist, an dem die meisten Beweismittel gesammelt werden können, müssen sowohl die Beweismittel beachtet werden, welche voraussichtlich von den beiden Partnern beigebracht werden, als auch jene, die von Amts wegen zu sammeln sind.

Wenn eine Ehe wegen verschiedener Nichtigkeitsgründe angefochten wird, ist sie aufgrund des Sachzusammenhangs von ein und demselben Gericht und in ein und demselben Prozess zu beurteilen (vgl. CIC 1407, § 1; CIC 1414).

§ 1. Das Gericht der lateinischen Kirche kann die Ehenichtigkeitssache von Katholiken einer anderen Kirche eigenen Rechts unter Berücksichtigung der Artt. 8-15 erkennen:

1. kraft eigenen Rechts im Gebiet, wo außer dem Ortsordinarius der lateinischen Kirche kein anderer Ortsordinarius irgendeiner anderen Rituskirche sich befindet, oder wo die Seelsorge an den Gläubigen der Rituskirche, um die es geht, dem Ortsordinarius der lateinischen Kirche aufgrund der Bestimmung durch den Apostolischen Stuhl oder wenigstens mit dessen Zustimmung übertragen ist (vgl. CIO 916, § 5, CCEO);

2. in den übrigen Fällen durch Gewährung der Kompetenzerweiterung durch die Apostolische Signatur auf Dauer oder für den Einzelfall.

§ 2. Das Gericht der lateinischen Kirche muss in diesem Fall gemäß dem eigenen Prozessrecht verfahren, jedoch die Nichtigkeit der Ehe gemäß dem Recht der Kirche eigenen Rechts entscheiden, welcher die Parteien angehören.

Bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte in zweiter oder höherer Instanz müssen die Art. 25, 27 beachtet werden (vgl. CIC 1438-1439 CIC 1444, § 1; CIC 1632, § 2; CIC 1683).

Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher Weise zuständig, so hat aufgrund des Vorgriffes jenes Gericht das Recht zur Entscheidung der Sache, das als erstes die belangte Partei rechtmäßig vorgeladen hat (CIC 1415).

§ 1. Wenn jemand, nach Beendigung der Instanz durch Erlöschen oder durch Verzicht, den Fall erneut vorbringen oder fortsetzen möchte, kann er sich an jedes Gericht wenden, welches von Rechts wegen zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme zuständig ist.17

§ 2. Erfolgte das Erlöschen, der Verzicht oder der Verfall bei der römischen Rota, dann kann der Fall nur bei der Rota wiederaufgenommen werden, gleich ob er demselben Apostolischen Gericht übertragen worden ist oder an es durch Berufung herangetragen wurde.18

Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem geklärt; die Apostolische Signatur ist zuständig, wenn sie nicht demselben Berufungsgericht unterstehen (CIC 1416).

Wird die Einrede der Unzuständigkeit eines Gerichts vorgebracht, so sind die Artt. 78-79 zu befolgen.

Titel II.

GERICHTE


Kapitel I.

Richterliche Gewalt im Allgemeinen

und Gerichte

§ 1. In einem jeden Bistum und für alle vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Ehesachen ist der Diözesanbischof Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch andere rechtmäßig ausüben (vgl. CIC 1419, § 1).

§ 2. Dennoch ist es empfehlenswert, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, dass er selbst sie nicht persönlich ausübt.

§ 3. Daher müssen alle Bischöfe für ihre Diözese ein Diözesangericht einrichten.

§ 1. Mehrere Diözesanbischöfe können aber, mit Zustimmung des Apostolischen Stuhls, anstelle der in den CIC 1419-1421 erwähnten Diözesangerichten, für ihre Diözesen gemäß CIC 1423 ein gemeinsames, einziges Gericht erster Instanz errichten.

§ 2. In diesem Fall kann der Diözesanbischof in seiner eigenen Diözese eine Sektion zur Beweiserhebung mit einem oder mehreren Vernehmungsrichtern und einem Notar einrichten, um Beweismittel zu sammeln oder Akte bekannt zu geben.

§ 1. Kann ein Diözesan- oder Interdiözesangericht unter gar keinen Umständen errichtet werden, dann soll der Diözesanbischof von der Apostolischen Signatur die Kompetenzerweiterung für ein nahe gelegenes Gericht mit Zustimmung von dessen bischöflichem Gerichtsherrn erbitten.

§ 2. Als bischöflicher Gerichtsherr wird bezüglich des Diözesangerichts der Diözesanbischof verstanden; bezüglich des Interdiözesangerichts gemäß Art. 26 der designierte Bischof.

In Bezug auf die Gerichte zweiter Instanz gilt unter Beachtung von Art. 27 und unter Beibehaltung der vom Apostolischen Stuhl gewährten Indulte:

1. Vom Gericht des untergeordneten Bischofs wird Berufung eingelegt an das Gericht des Metropoliten, unter Wahrung der Vorschriften der Nummern 3-4 (vgl. CIC 1438, n. 1);

2. In den in erster Instanz vor dem Metropoliten behandelten Fällen erfolgt die Berufung an das Gericht, welches derselbe, mit Zustimmung des Apostolischen Stuhls, auf Dauer bestimmt hat (CIC 1438, n. 2);

3. Ist ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von Art. 23 für mehrere Bistümer eingerichtet, so muss die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, es sei denn, alle beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese (vgl. CIC 1439, § 1);

4. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von n. 3 hinaus ein Gericht oder mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten (vgl. CIC 1439, § 2).

Die Bischofsversammlung besitzt gegenüber dem in Art. 23 genannten Gericht und die Bischofskonferenz gegenüber dem in Art. 25, nn. 3-4 genannten Gericht oder der von ihnen designierte Bischof alle Vollmachten, welche dem Diözesanbischof in Bezug auf sein eigenes Gericht zustehen (vgl. CIC 1423, § 1; CIC 1439, § 3).

§ 1. Die Römische Rota ist Berufungsgericht in der zweiten Instanz konkurrierend mit den in Art. 25 erwähnten Gerichten; daher können alle Fälle von jedem Gericht erster Instanz durch legitime Berufung der Römischen Rota zugeleitet werden (vgl. CIC 1444, § 1, n. 1; Pastor bonus, Art. 128, n. 1).

§ 2. Unbeschadet partikularer, vom Apostolischen Stuhl erlassener Gesetze oder von ihm gewährter Indulte, ist die Römische Rota das einzige Berufungsgericht in dritter oder höherer Instanz (vgl. CIC 1444, § 1, n. 2; Pastor bonus, Art. 128, n. 2).

Außer legitimer Berufung an die Römische Rota gemäß Art. 27, unterbricht die an den Apostolischen Stuhl eingelegte Berufung nicht die Ausübung der Rechtsprechungsgewalt jenes Richters, der bereits mit der Erkenntnis des Falles begann und daher den Prozess bis zum Endurteil fortsetzen kann, sofern er nicht vom Apostolischen Stuhl die Mitteilung erhält, dieser habe die Sache an sich gezogen (vgl. CIC 1417, § 2).

§ 1. Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen Akten zu ersuchen (CIC 1418).

§ 2. Notfalls können Rechtshilfeansuchen an den Diözesanbischof gerichtet werden, damit jener selbst für deren Erledigung sorgt.

§ 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen Gewohnheit sind Ehenichtigkeitssachen dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten, unbeschadet der Artt. 295, 299 (vgl. CIC 1425, § 1).

§ 2. Der Bischof als Gerichtsherr kann schwierigere oder bedeutsamere Fälle dem Kollegialgericht von fünf Richtern übertragen (vgl. CIC 1425, § 2).

§ 3. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet werden können, so kann die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit besteht, für erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, dass der Bischof die Gerichtssachen einem Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser soll, falls dies möglich ist, einen beratenden Beisitzer und einen Vernehmungsrichter hinzuziehen; demselben Einzelrichter steht, sofern nichts anderes feststeht, auch all das zu, was dem Kollegialgericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter übertragen wurde (vgl. CIC 1425, § 4).

§ 4. Das zweitinstanzliche Gericht muss in derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz; dasselbe Gericht muss jedoch zur Gültigkeit stets ein Kollegialgericht sein (vgl. CIC 1441 CIC 1622, n. 1).

Wenn das Gericht in kollegialer Weise verfahren muss, dann muss es die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen (vgl. CIC 1426, § 1).

§ 1. Die richterliche Gewalt des Richters oder des Kollegialgerichts ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben und kann nur zur Vornahme von Vorbereitungshandlungen für ein Dekret oder ein Urteil delegiert werden (CIC 135, § 3).

§ 2. Die richterliche Gewalt ist im eigenen Gebiet auszuüben, unbeschadet von Art. 85.

Kapitel II.

Gerichtspersonen

1. Gerichtspersonen im Allgemeinen

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Ehenichtigkeitsverfahren, ist es Aufgabe der Bischöfe, dafür zu sorgen:

1. dass geeignete Gerichtspersonen für ihre Gerichte ausgebildet werden;

2. dass ein jeder dafür Ausgewählte sorgfältig und rechtmäßig seinen Dienst verrichtet.

§ 1. Die Mitarbeiter des Diözesangerichts werden vom Diözesanbischof, die Mitarbeiter des Interdiözesangerichts jedoch, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, von der Versammlung oder, gegebenenfalls, von der Bischofskonferenz ernannt.

§ 2. In einem dringenden Fall jedoch kann sie der Bischof als Gerichtsherr des Interdiözesangerichts ernennen, bis die Versammlung oder die Konferenz dafür sorgt.

§ l. Alle Personen, die das Gericht bilden oder darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und getreu zu erfüllen (CIC 1454).

§ 2. Damit sie ihr Amt recht ausüben, sollen die Richter, die Bandverteidiger und die Kirchenanwälte darauf achten, dass sie eine stets tiefere Kenntnis des Ehe- und Prozessrechts erwerben.

§ 3. Es ist aus besonderem Grund notwendig, dass sie die Rechtsprechung der Römischen Rota studieren, denn es ist deren Aufgabe, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sorgen und den untergeordneten Gerichten durch eigene Urteile beizustehen (vgl. Pastor bonus, Art. 126).

§ 1. Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare, die übrigen Richter, Bandverteidiger und Kirchenanwälte sollen dieses oder ein anders Amt nicht auf Dauer gleichzeitig an zwei durch Berufung verbundenen Gerichten ausüben.

§ 2. Dieselben dürfen nicht, unbeschadet von Art. 53, § 3, zwei Ämter gleichzeitig am selben Gericht auf Dauer ausüben.

§ 3. Es ist den Gerichtspersonen nicht erlaubt, beim selben Gericht oder bei einem anderen aufgrund von Berufung mit ihm verbundenen Gericht, das Amt des Anwalts oder Prozessbevollmächtigten auszuüben, sei es direkt, sei es durch eine dazwischen gestellte Person.

Außer den im Codex erwähnten darf keine andere Gerichtsperson ernannt werden.

2. Gerichtspersonen im Einzelnen

a) \IGerichtsvikar, beigeordnete Gerichtsvikare und übrige Richter

§ 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten, für sein Diözesangericht einen Gerichtsvikar oder Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt zu ernennen, der vom Generalvikar verschieden sein muss, es sei denn, die geringe Größe oder die geringe Zahl an Fällen legt es anders nahe (vgl. CIC 1420, § 1).

§ 2. Der Gerichtsvikar der Diözese bildet mit dem Bischof ein Gericht; er kann aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich vorbehält (vgl. CIC 1420, § 2).

§ 3. Der Gerichtsvikar muss, unbeschadet dessen, was ihm von Rechts wegen zusteht, wie vor allem die Freiheit bei der Urteilsfällung, dem Bischof, dem die Aufsicht über die rechte Gerichtsverwaltung zukommt, Rechenschaft über den Stand und die Aktivität des Diözesangerichts geben.

Auch für jedes interdiözesane Gericht ist ein Gerichtsvikar zu bestellen, auf den entsprechend das anzuwenden ist, was für den Gerichtsvikar festgesetzt worden ist.

Die Gerichtsvikare sind verpflichtet, persönlich vor dem Bischof als Gerichtsherrn oder vor dessen Delegiertem, das Glaubensbekenntnis und den Treueeid gemäß der vom Apostolischen Stuhl approbierten Formel abzulegen (vgl. CIC 833, n. 5).19

§ 1. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden, die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen (CIC 1420, § 3).

§ 2. Unbeschadet ihrer Unabhängigkeit beim Urteilen, müssen die beigeordneten Gerichtsvikare unter der Leitung des Gerichtsvikars handeln.

§ l. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein (CIC 1420, § 4).

§ 2. Es wird sehr empfohlen, dass niemand, der über keine Gerichtserfahrung verfügt, zum Gerichtsvikar oder beigeordneten Gerichtsvikar ernannt wird.

§ 3. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie können vom Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald jedoch der neue Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie der Bestätigung in ihrem Amt (CIC 1420, § 5).

§ 1. Sowohl für das diözesane als auch für das interdiözesane Gericht sind vom Bischof Richter zu bestellen, die Kleriker sein müssen (vgl. CIC 1421, § 1).

§ 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, dass auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht (CIC 1421, § 2).

§ 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu sein (CIC 1421, § 3).

§ 4. Es wird auch empfohlen, dass niemand zum Richter ernannt wird, es sei denn, er übte für eine entsprechende Zeit ein anderes Amt am Gericht aus.

Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung der Bestimmung des Art. 42, § 3 auf bestimmte Zeit ernannt; sie können nur aus einem rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes enthoben werden (vgl. CIC 1422).

Aufgabe des Kollegialgerichtes ist es:

1. die Hauptsache zu entscheiden (vgl. Art. 30, §§ 1, 3);

2. über die Einrede der Unzuständigkeit zu befinden (vgl. Art. 78);

3. über den an es gerichteten Rekurs gegen die Abweisung der Klageschrift zu befinden (vgl. Art. 124, § 1);

4. über den Rekurs gegen das Dekret des Vorsitzenden oder Berichterstatters zu befinden, in welchem die Streitformel festgelegt wird (vgl. Art. 135, § 4);

5. auf dem schnellsten Weg die Sache zu entscheiden, wenn eine Partei darauf besteht, dass ein abgelehnter Beweis zugelassen wird (vgl. Art. 158, § 1);

6. Zwischensachen gemäß den Artt. 217-228 zu entscheiden;

7. aus schwerwiegendem Grund die Frist zur Herausgabe des Urteils über einen Monat hinaus festzulegen (vgl. Art. 249, § 5);

8. wenn es erforderlich ist, ein Verbot aufzuerlegen (vgl. Artt. 250, n. 3; 251);

9. die Gerichtskosten festzulegen und über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gerichtskosten und Honorare zu entscheiden (vgl. Artt. 250, n. 4; 304, § 2);

10. einen materiellen Irrtum im Text des Urteils zu korrigieren (vgl. Art. 260);

11. in der Berufungsinstanz gemäß Art. 265 das in Bezug auf die Ehenichtigkeit gefällte erstinstanzliche Urteil mit seinem Dekret unmittelbar zu bestätigen oder zur ordentlichen Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen;

12. über die Nichtigkeit des Urteils zu entscheiden (vgl. Artt. 269; 274, § 1; 275; 276, § 2; 277, § 2);

13. andere Prozesshandlungen zu setzen, welche das Kollegium sich vorbehielt oder welche ihm zugewiesen wurden.

§ l. Im Kollegialgericht muss der Gerichtsvikar oder der beigeordnete Gerichtsvikar, oder wenn dies nicht geschehen kann, ein Kleriker aus dem Kollegium den Vorsitz führen, der von einem der beiden designiert wurde (vgl. CIC 1426, § 2).

§ 2. Aufgabe des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ist es:

1. den Berichterstatter zu bestellen und einen anderen aus gerechtem Grund an seine Stelle zu setzen (vgl. Art. 47)

2. den Vernehmungsrichter zu bestellen oder aus gerechtem Grund eine geeignete Person für den Einzelfall zur Vernehmung einer Partei oder eines Zeugen zu delegieren (vgl. Artt. 50, § 1; 51);

3. über die Einrede gegen den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt oder andere Mitarbeiter des Gerichts zu entscheiden (vgl. Art. 68, § 4);

4. gegen jene, die am Verfahren teilnehmen, gemäß CIC 1457, § 2; CIC 1470, § 2; CIC 1488-1489 vorzugehen (vgl. Artt. 75, § l; 87; 111, § 1; 307, § 3);

5. einen Pfleger zuzulassen oder zu bestellen (vgl. Artt. 99, § 1; 144, § 2);

6. für den Dienst des Prozessbevollmächtigten oder des Anwalts gemäß Artt. 101, §§ 1, 3; 102; 105, § 3; 106, § 2; 109; 144, § 2 Vorsorge zu treffen;

7. die Klageschrift zuzulassen oder abzulehnen und die belangte Partei gemäß Artt. 119-120; 126 zu laden;

8. Sorge zu tragen, dass das Dekret der Ladung vor Gericht sofort mitgeteilt wird, und, erforderlichenfalls, die Parteien und den Bandverteidiger durch ein neues Dekret zu laden (vgl. Artt. 126, § 1; 127, § 1);

9. zu entscheiden, die Klageschrift der belangten Partei nicht mitzuteilen, bevor sie vor Gericht aussagte (vgl. Art. 127, § 3);

10. die Streitpunktformel vorzuschlagen und festzulegen (vgl. Artt. 127, § 2; 135, § 1);

11. die Beweisaufnahme anzuordnen und durchzuführen (vgl. Artt. 137; 155ss.; 239);

12. die belangte Partei für prozessabwesend zu erklären und sich darum zu bemühen, dass sie von dieser Abwesenheit absteht (vgl. Artt. 138; 142);

13. gemäß Art. 140 Vorsorge zu treffen, falls der Kläger auf Ladung nicht erschien (vgl. Art. 142);

14. die Rechtshängigkeit für erloschen zu erklären oder den Verzicht zuzulassen (vgl. Artt. 146-147; 150, § 2);

15. Sachverständige zu ernennen und erforderlichenfalls Gutachten von anderen Sachverständigen anzunehmen (vgl. Art. 204);

16. den Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens gemäß Art. 220 von Beginn an abzuweisen oder das von ihm erlassene angefochtene Dekret zurückzunehmen (vgl. Art. 221, § 2);

17. im Auftrag des Kollegialgerichts eine Zwischensache gemäß Art. 225 durch Dekret zu entscheiden;

18. die Aktenveröffentlichung und den Aktenschluss anzuordnen und die Sacherörterung zu leiten (vgl. Artt. 229-245);

19. die Sitzung des Kollegialgerichts zur Entscheidung der Sache zu bestimmen und dessen Sacherörterung zu leiten (vgl. Art. 248);

20. gemäß Art. 255 Vorsorge zu treffen, wenn ein Richter das Urteil nicht unterschreiben kann;

21. im Prozess gemäß Art. 265 mit seinem Dekret dem Bandverteidiger die Akten für sein Gutachten zu übermitteln und die Parteien zu ermahnen, dass sie, sofern sie es wünschen, ihre Anmerkungen vorbringen;

22. unentgeltlichen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Artt. 306-307);

23. weitere Prozesshandlungen zu setzen, die nicht von Rechts wegen oder durch Entscheid des Kollegiums diesem selbst vorbehalten wurden.

§ 1. Der vom Vorsitzenden des Kollegiums bestellte Berichterstatter muss in der Versammlung der Richter über die Prozesssache berichten, das Urteil in Form einer Antwort auf die vorgetragene Streitfrage verfassen und die Dekrete in den Zwischensachen schriftlich ausarbeiten (vgl. CIC 1429; Artt. 248, §§ 4, 6; 249, § 1).

§ 2. Dem Berichterstatter kommen nach Zulassung der Klageschrift die Vollmachten des Vorsitzenden, von denen Art. 46, § 2, nn. 8-16, 18, 21 handelt, von Rechts wegen und unter Wahrung des Rechts des Vorsitzenden, sich irgendeine Angelegenheit vorzubehalten, zu.

§ 3. An seine Stelle kann der Vorsitzende aus gerechtem Grund einen anderen setzen (vgl. CIC 1429).

§ 1. Der Gerichtsvikar hat für die Behandlung jedes einzelnen Falles die Richter nach der Ordnung turnusgemäß oder, gegebenenfalls, den Einzelrichter gemäß der festgelegten Ordnung zu berufen (vgl. CIC 1425, § 3).

§ 2. In einzelnen Fällen kann der Bischof als Moderator anders verfügen (vgl. CIC 1425, § 3).

Der Gerichtsvikar darf die einmal bestimmten Richter nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist, austauschen (CIC 1425, § 5).


Dignitas connubii DE