Dignitas connubii DE - b) Vernehmungsrichter und Beisitzer

b) Vernehmungsrichter und Beisitzer

§ 1. Der Vorsitzende des Gerichts kann einen Vernehmungsrichter zur prozessualen Beweiserhebung bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes oder aus den Personen auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt sind (vgl. CIC 1428, § 1).

§ 2. Der Bischof kann für seine Diözese zur Aufgabe eines Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen (vgl. CIC 1428, § 2).

§ 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich, entsprechend dem richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter zuzuleiten; steht der Auftrag des Richters nicht entgegen, kann er vorläufig entscheiden, welche Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte (CIC 1428, § 3).

§ 4. Der Vernehmungsrichter kann in jedem Augenblick des Verfahrens aus gerechtem Grund von jenem abberufen werden, der ihn bestellte (vgl. CIC 193, § 3).

Der Vorsitzende, der Berichterstatter und, unbeschadet Art. 50, § 3, der Vernehmungsrichter können aus gerechtem Grund eine geeignete Person für den Einzelfall delegieren, welche, vor allem wenn die Partei oder der Zeuge den Sitz des Gerichts nicht ohne große Beschwernis erreichen kann, diese gemäß dem erhaltenen Auftrag befragen muss (vgl. CIC 1558, § 3; CIC 1561).

Der Beisitzer, der vom Einzelrichter gemäß Art. 30, § 3 als Berater hinzugezogen wird, soll aus den vom Gerichtsherrn zu diesem Dienst approbierten Klerikern oder Laien ausgewählt werden (vgl. CIC 1424).

c) \IBandverteidiger und Kirchenanwalt

§ 1. Für alle Ehenichtigkeitssachen müssen in den Diözesan- oder Interdiözesangerichten auf Dauer wenigstens ein Bandverteidiger und ein Kirchenanwalt, unter Wahrung des Art. 34 bezüglich ihrer Ernennung, bestellt werden (vgl. CIC 1430 CIC 1432).

§ 2. Für einzelne Fälle kann jedoch, unbeschadet desselben Art. 34, ein anderer ernannt werden, der das Amt des Bandverteidigers und des Kirchenanwalts ausübt (vgl. CIC 1436, § 2).

§ 3. Dieselbe Person kann das Amt des Bandverteidigers und des Kirchenanwalts ausüben, nicht aber in derselben Sache (vgl. CIC 1436, § 1).

§ 4. Bandverteidiger und Kirchenanwalt können von denselben, welche sie ernannten, aus gerechtem Grund ihres Amtes enthoben werden (vgl. CIC 1436, § 2).

Bandverteidiger und Kirchenanwalt können Kleriker oder Laien sein, sollen einen guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein (vgl. CIC 1435).

Bandverteidiger und Kirchenanwalt können durch Dekret durch jene, die gemäß Art. 53, §§ 1-2 ernannt wurden, vom Vizeoffizial zu Beginn oder während des Verfahrens ersetzt werden, damit sie an ihre Stelle treten, sofern jene, die zuerst ernannt wurden, verhindert sind; dies ist aktenkundig zu machen.

§ 1. In Ehenichtigkeitsverfahren ist die Anwesenheit des Bandverteidigers stets erforderlich.

§ 2. Er selbst muss sich von Anfang an und während des ganzen Verfahrens rechtmäßig beteiligen.

§ 3. In jeder Instanz ist er verpflichtet, Beweise jeglicher Art, Einsprüche und Einreden vorzubringen, welche, unbeschadet der Wahrheit der Sache, zum Schutz des Ehebandes beitragen (vgl. CIC 1432).

§ 4. In Verfahren wegen Unfähigkeit, von denen CIC 1095 handelt, steht es ihm zu, zu befinden, ob die Fragen deutlich dem Sachverständigen vorgelegt wurden, ob sie die Sache betreffen oder dessen Kompetenz übersteigen; er hat zu prüfen, ob sich die Gutachten auf die Prinzipien der christlichen Anthropologie stützen und mit wissenschaftlicher Methode erarbeitet wurden und dem Richter das angeben, was er ihnen zugunsten des Ehebandes entnehmen konnte; im Falle eines affirmativen Urteils soll er dem Berufungsgericht klar anzeigen, ob etwas, was sich in den Gutachten gegen das Eheband fand, von den Richtern nicht richtig bewertet wurde.

§ 5. Niemals kann er zugunsten der Ehenichtigkeit handeln; hat er in einem besonderen Fall nichts Vernünftiges vorzubringen oder darzulegen, kann er sich der Gerechtigkeit des Gerichts anvertrauen.

§ 6. In der Berufungsinstanz kann er nach sorgfältiger Bewertung aller Akten auch auf die Bemerkungen zugunsten des Ehebandes Bezug nehmen, die in der vorausgehenden Instanz vorgelegt wurden; immer jedoch muss er ein eigenes Gutachten vor allem in Bezug auf die ergänzende Beweiserhebung vorbringen, sofern eine solche durchgeführt wurde.

§ 1. Der Kirchenanwalt muss stets beteiligt sein, sofern er selbst die Ehe gemäß Art. 92, n. 2 anficht.

§ 2. Der Kirchenanwalt muss nach Erlass des richterlichen Dekretes von Amts wegen oder auf Antrag des Bandverteidigers oder der Partei am Verfahren teilnehmen, wenn es um die Wahrung einer Prozessvorschrift und vor allem die Nichtigkeit der Handlungen oder der Einreden geht.

§ 3. War in der Vorinstanz der Hauptsache oder der Zwischensache der Kirchenanwalt am Verfahren beteiligt, so besteht die Vermutung, dass seine Mitwirkung auch in der höheren Instanz notwendig ist (vgl. CIC 1431, § 2).

In den Fällen, in denen gemäß Art. 57, § 1 der Kirchenanwalt die Ehe anfocht, erfreut er sich derselben Rechte wie die klagende Partei, sofern es nicht von der Sache her oder durch eine Rechtsnorm anders vorgesehen ist.

Sofern anderes nicht ausdrücklich vorgesehen ist:

1. sind auch Bandverteidiger und Kirchenanwalt, falls sie am Verfahren beteiligt sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter müsse die Parteien oder eine Partei hören;

2. Der Antrag des Bandverteidigers oder des Kirchenanwalts hat, wenn der Antrag einer Partei für eine richterliche Entscheidung erforderlich ist, dieselbe Wirkung, sofern er am Verfahren beteiligt ist (vgl. CIC 1434).

Verfahrensakte sind nichtig, sofern Bandverteidiger und Kirchenanwalt im Falle vorgeschriebener Anwesenheit nicht geladen wurden, es sei denn, dieselben nahmen auch ohne Ladung dennoch teil oder walteten wenigstens vor dem Urteil, nach Akteneinsicht, ihres Amtes (vgl. CIC 1433).

d) Moderator der Gerichtskanzlei und übrige Notare

§ 1. Es ist Aufgabe des Moderators der Gerichtskanzlei, der eo ipso Notar der Gerichtsakten ist, dafür zu sorgen, dass die Akten des Gerichts dem Auftrag des Richters entsprechend richtig redigiert, versandt und im Archiv aufbewahrt werden (vgl. CIC 482).

§ 2. Daher ist es, wenn nicht anders vorgesehen, seine Aufgabe: im Protokoll alle Akten anzuführen, welche zum Gericht gelangt sind; den Beginn, Fortschritt und Abschluss der Fälle im Protokoll anzuführen; von den Parteien vorgelegte Urkunden entgegenzunehmen; Ladungen und Briefe herauszugeben; die Summarien des Prozesses zusammenzustellen und ihre Austeilung an die Richter zu besorgen; die Akten und Urkunden eines jeden Falles aufzubewahren; ihr Exemplar mit einem Zeichen der Echtheit zu versehen und diese, wenn Berufung eingelegt wird oder von Amts wegen, an das Berufungsgericht zu senden; ein Exemplar der Akten und Originaldokumente im Archiv des Gerichts aufzubewahren, ein Exemplar eines jedweden Aktes oder Urkunde auf rechtmäßiges Ansuchen eines jeden Teilnehmers am Verfahren zu beglaubigen; schließlich die Dokumente gemäß Art. 91, §§ 1-2 zurückzuerstatten.

§ 3. Der Leiter der Kanzlei soll sich bei Wahrung seiner Amtspflichten jeglichen Eingriffs in das Verfahren enthalten.

§ 4. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Moderators der Kanzlei soll ein anderer Notar bezüglich der Gerichtsakten für all das sorgen.

§ 1. An jedem Prozess soll ein Notar oder Aktuar teilnehmen, so dass die Akten für nichtig zu erachten sind, sofern sie nicht von ihm unterschrieben wurden (vgl. CIC 1437, § 1).

§ 2. Die Akten, welche die Notare in der Ausübung ihres Amtes und unter Beachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten erstellten, genießen formelle Beweiskraft (vgl. CIC 1437, § 2; CIC 1540, § 1).

§ 3. Dem Notar kann durch ein in den Akten erwähntes Dekret ein Stellvertreter beigegeben werden. Dieser soll ihn vertreten, wenn jener verhindert ist.

§ 4. Der Stellvertreter kann aus gerechtem Grund vom Richter oder dessen Delegiertem oder Vernehmungsrichter für den Einzelfall ernannt werden, besonders wenn die Partei oder der Zeuge außerhalb des Sitzes des Gerichts vernommen werden.

Der Moderator der Kanzlei und die Notare müssen integren Rufes und über jeden Verdacht erhaben sein (vgl. CIC 483, § 2).

Sie können von ihrem Amt am Diözesangericht gemäß CIC 485; am Interdiözesangericht aber vom moderierenden Bischof entfernt werden.

Titel III.

GERICHTSORDNUNG


Kapitel I.

Aufgaben der Richter

und des Gerichtspersonals

§ l. Der Richter soll bevor er einen Fall annimmt und wenn immer er die Hoffnung für einen guten Ausgang wahrnimmt, die pastoralen Mittel anwenden, damit die Ehepartner gegebenenfalls zur vielleicht möglichen Konvalidation der Ehe oder zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt werden (CIC 1676).

§ 2. Ist dies nicht möglich, dann soll der Richter die Eheleute ermahnen, dass sie unter Hintanstellung jeglicher persönlichen Meinung die Wahrheit in der Nächstenliebe tun und ernsthaft versuchen, die objektive Wahrheit aufzuspüren, wie es die Natur der Sache selbst erfordert.

§ 3. Bemerkt jedoch der Richter, dass die Partner einander ablehnend gegenüberstehen, dann soll er sie ernsthaft ermahnen, dass sie innerhalb des Prozesses sich jeder Art der Feindseligkeit enthalten und Freundschaftlichkeit, Menschlichkeit und Nächstenliebe einander gegenüber anwenden.

§ l. Wer am Verfahren als Richter teilnahm, kann nicht nachher gültig dieselbe Sache in einer anderen Instanz als Richter entscheiden oder das Amt eines Beisitzers wahrnehmen (vgl. CIC 1447).

§ 2. Wer an einem Verfahren als Bandverteidiger, Kirchenanwalt, Prozessbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder Sachverständiger beteiligt war, kann nicht später gültig dieselbe Sache in einer anderen Instanz als Richter entscheiden oder das Amt eines Beisitzers ausüben (vgl. CIC 1447).

§ 1. Der Richter darf in keinem Rechtsstreit tätig werden, an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in der geraden und bis zum vierten Grad der Seitenlinie, ferner aufgrund von Vormundschaft, Pflegschaft, enger Lebensgemeinschaft, feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinnes oder Vermeidung eines Schadens irgendwie persönlich interessiert ist oder in welchem ihn irgendein anderer begründeter Verdacht der Bevorzugung von Personen treffen könnte (vgl. CIC 1448, § 1).

§ 2. Unter den gleichen Umständen müssen sich der Bandverteidiger, der Kirchenanwalt, der Beisitzer, der Vernehmungsrichter und andere Gerichtspersonen ihres Amtes enthalten (vgl. CIC 1448, § 2).

§ 1. In den in Art. 67 behandelten Fällen kann die Partei den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt oder eine andere Gerichtsperson ablehnen, sofern diese nicht von selbst auf ihr Amt verzichteten (vgl. CIC 1449, § 1).

§ 2. Über die Ablehnung der Richter entscheidet der Gerichtsvikar; wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr ist (vgl. CIC 1449, § 2).

§ 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die Ablehnung gegen ihn, so hat er sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten (CIC 1449, § 3).

§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichts oder der Richter selbst, sollte er als Einzelrichter tätig sein (vgl. CIC 1449, § 4).

§ 5. Unter Beachtung von Art. 67, § 1 kann die aufgrund der vom Richter oder sonstigen Gerichtspersonen legitim gesetzten Akte vorgebrachte Ablehnung nicht als begründet betrachtet werden.

§ 1. Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen die Personen ausgewechselt werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch nicht ein (CIC 1450).

§ 2. Wenn das Gericht wegen des Fehlens anderer Mitarbeiter einen Fall nicht annehmen kann und kein anderes kompetentes Gericht vorhanden ist, soll der Fall der Apostolischen Signatur zugeführt werden, damit sie ein Gericht zur Behandlung der Sache bestimme.

§ l. Die Frage der Ablehnung ist auf schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem die Parteien, der Bandverteidiger oder der Kirchenanwalt, wenn er am Verfahren beteiligt ist, dazu angehört worden sind, sofern die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet ist (vgl. CIC 1451, § 1).

§ 2. Prozesshandlungen, die der Richter vor der Ablehnung vorgenommen hat, sind gültig; Prozesshandlungen jedoch, die nach Erhebung der Ablehnung von ihm vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine Partei dies innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt (CIC 1451, § 2).

§ 1. Wenn das Ehenichtigkeitsverfahren legitim eingeleitet wurde, kann der Richter es durchführen, und muss dies nicht nur auf Antrag der Parteien, sondern auch von Amts wegen tun (vgl. CIC 1452, § 1).

§ 2. Daher kann der Richter, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 239, bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen von Beweisen oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend tätig werden, wann immer er dies zur Vermeidung eines ungerechten Urteils für notwendig erachtet (vgl. CIC 1452, § 2).

Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu tragen, dass ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst bald zu Ende geführt werden, so dass sie bei einem Gericht der ersten Instanz nicht über ein Jahr, bei einem Gericht der zweiten Instanz aber nicht über sechs Monate dauern (CIC 1453).

§ 1. Richter, Gerichtspersonen und Hilfskräfte sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet (vgl. CIC 1455, § 1).

§ 2. Auf besondere Weise sind die Richter zur Geheimhaltung verpflichtet bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes vor der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift von Art. 248, § 4 (vgl. CIC 1455, § 2).

§ 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so beschaffen ist, dass aus der Bekanntgabe der Prozessakten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird oder dass Anlass zu Streit oder Ärgernis oder ein sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozessbevollmächtigte eidlich oder, gegebenenfalls, wenigstens durch Versprechen zur Geheimhaltung verpflichten, unter Wahrung der Artt. 159, 229-230 (vgl. CIC 1455, § 3).

Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist es untersagt, gelegentlich ihrer gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke anzunehmen (CIC 1456).

§ 1. Richter, andere Gerichtspersonen und deren Helfer, die sich an dem ihnen übertragenen Amt vergingen, sollen rechtmäßig bestraft werden (vgl. CIC 1386 CIC 1389 CIC 1391 CIC 1457 CIC 1470, § 2).

§ 2. Wo die rechte Gerichtsverwaltung aus Nachlässigkeit, Unwissenheit oder Missbrauch behindert wird, muß der Bischof als Gerichtsherr oder die beteiligten Bischöfe unter Anwendung geeigneter Mittel Vorsorge treffen, wobei die Amtsenthebung erforderlichenfalls nicht ausgeschlossen ist.

§ 3. Jeder, der widerrechtlich durch eine Rechtshandlung oder auch durch eine andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den Schaden wieder gutzumachen (CIC 128).

Kapitel II.

Reihenfolge der Untersuchungen

§ 1. Prozesssachen sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozessbuch eingetragen worden sind (vgl. CIC 1458).

§ 2. Wenn jedoch eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert, ist dies in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe festzustellen (vgl. CIC 1458).

§ 1. Prozessfehler, die die Nichtigkeit eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter von Amts wegen festgestellt werden (CIC 1459, § 1).

§ 2. Außer in den in § 1 genannten Fällen sind aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die Verfahrensweise betreffen, vor der Festlegung der Formel der Prozessfrage vorzubringen, sofern sie sich nicht erst nach der Festlegung der Formel der Prozessfrage ergeben haben; sie sind baldmöglichst zu entscheiden (vgl. CIC 1459, § 2).

§ l. Wird eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts eingebracht, so muss das Kollegialgericht darüber entscheiden, unbeschadet Art. 30, § 3 (vgl. CIC 1460, § 1).

§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß den Artt. 269-278 oder der Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand gemäß den CIC 1645-1648 nicht verwehrt (vgl. CIC 1460, § 2).

§ 3. Erklärt sich das Kollegialgericht für unzuständig, so kann sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden (vgl. CIC 1460, § 3).

Ein Gericht muss in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, absolut unzuständig zu sein (vgl. CIC 1461).

Fragen der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere derartige Fragen sind regelmäßig vor der Festlegung der Formel der Prozessfrage zu entscheiden (vgl. CIC 1464).

Kapitel III.

Termine und Fristen

§ 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden (CIC 1465, § 1).

§ 2. Richterliche und vereinbarte, d. h. vom Richter kraft eigenen Ermessens oder mit Zustimmung der Parteien festgelegte Fristen können vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden (vgl. CIC 1465, § 2).

§ 3. Der Richter soll jedoch darauf achten, dass die Prozessführung nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert (vgl. CIC 1465, § 3).

Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muss der Richter sie für die Durchführung von Prozesshandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozesshandlung Rechnung zu tragen ist (CIC 1466).

Fällt der für eine Prozesshandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert (CIC 1467).

Kapitel IV.

Gerichtsort

Der Sitz eines jeden Gerichtes soll nach Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein (CIC 1468).

§ 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem Gebiet vertrieben wurde oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist, kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen (CIC 1469, § 1).

§ 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem bezeichneten Ort (CIC 1469, § 2).

Kapitel V.

Berechtigung zur Teilnahme am Prozess,

Anfertigung

und Aufbewahrung von Akten

Bei den Verhandlungen eines Gerichtes dürfen nur jene Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur Abwicklung des Verfahrens für erforderlich hält (vgl. CIC 1470, § 1).

Alle beim Prozess Anwesenden, die sich gegen die Ehrerbietung und den Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer Weise verfehlen, kann der Richter zu einem gebührenden Benehmen anhalten; Anwälten und Prozessbevollmächtigten kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden (vgl. CIC 1470, § 2).

§ l. Die Gerichtsakten, sowohl die zum Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefasst sein (CIC 1472, § 1).

§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu nummerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen (CIC 1472, § 2).

Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit der Bestätigung des Richters und des Notars, dass das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und dass diese nicht unterschreiben konnten oder wollten (CIC 1473).

§ 1. Wenn die Sache vom Berufungsgericht zu erkennen ist, ist eine Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit und Vollständigkeit vom Notar beglaubigt ist, dem Obergericht zu übersenden (vgl. CIC 1474, § 1).

§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten Sprache abgefasst, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, dass eine verlässliche Übersetzung gewährleistet wird (CIC 1474, § 2).

§ 1. Nach Abschluss des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben werden; jedoch soll eine mit einem vom Notar mit dem Zeichen der Echtheit versehene Abschrift zurückbehalten werden (vgl. CIC 1475, § 1).

§ 2. Dem Leiter der Kanzlei und den Notaren ist es untersagt, ohne Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozess beschafft worden sind, auszuhändigen (vgl. CIC 1475, § 2).

Titel IV.

PROZESSPARTEIEN


Kapitel I.

Klagerecht

Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:

1. die Ehegatten, gleich ob sie katholisch oder nicht katholisch sind (vgl. CIC 1674, n. 1; CIC 1476; Art. 3, § 2);

2. der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt ist, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (vgl. CIC 1674, n. 2).

Wenn die Gültigkeit der Ehe zu Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod eines oder beider Gatten nur mehr von dem angefochten werden, für den das Nichtigkeitsverfahren zuvor zu entscheiden ist, damit eine andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann (vgl. CIC 1675, § 1).

Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach Art. 143 zu verfahren (vgl. CIC 1675, § 2).

Kapitel II.

Ehepartner als Prozessparteien

§ 1. Um die Wahrheit leichter aufzuspüren und das Verteidigungsrecht besser zu schützen, empfiehlt es sich sehr, dass sich beide Ehepartner am Nichtigkeitsprozess beteiligen.

§ 2. Daher muss sich ein rechtmäßig belangter Ehepartner verantworten (vgl. CIC 1476).

Selbst wenn der Ehepartner einen Prozessbevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, ist er dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechts oder des Richters vor Gericht zu erscheinen (vgl. CIC 1477).

§ 1. Jene, die des Vernunftgebrauches entbehren, können vor Gericht nur durch ihren Pfleger handeln (vgl. CIC 1478, § 1).

§ 2. Jene, die zu Beginn des Prozesses geistesschwach sind oder während des Prozesses geistesschwach werden, können selbstständig nur nach Weisung des Richters vor Gericht auftreten; in allen übrigen Fällen müssen sie durch ihre Pfleger klagen und sich verantworten (vgl. CIC 1478, § 4).

§ 3. Minderjährige können selbstständig ohne Zustimmung der Eltern oder des Vormunds klagen und sich verantworten, unbeschadet von §§ 1-2 (vgl. CIC 1478, § 3).

Ein von weltlicher Seite eingesetzter Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung untunlich, so wird der Richter selbst einen Pfleger für das Verfahren bestimmen (vgl. CIC 1479).

§ l. Es steht dem Vorsitzenden zu, durch sein begründetes und in den Akten aufzubewahrendes Dekret einen Pfleger zuzulassen oder zu bestimmen.

§ 2. Dieses Dekret ist allen, die daran interessiert sind, zuzustellen, nicht ausgenommen den Partner, für den ein Pfleger bestellt wurde, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund entgegen; dennoch muss das Verteidigungsrecht unbeeinträchtigt bleiben.

Ein Kurator hat die Pflicht, die Rechte der Partei, der er gegeben wurde, zu schützen.

Kapitel III.

Prozessbevollmächtigte und Anwälte

§ 1. Unter Wahrung des Rechts der Parteien, sich persönlich zu verteidigen, ist es Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass jeder der Partner seine Rechte mit Hilfe einer kompetenten Person schützen kann, vor allem, wenn es sich um besonders schwierige Fälle handelt.

§ 2. Wenn der Dienst des Prokurators oder Anwalts nach dem Urteil des Vorsitzenden notwendig werden sollte und die Partei nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit Vorsorge getroffen haben sollte, dann soll der Vorsitzende diese, sofern der Fall es erfordert, ernennen; sie werden solange im Amt bleiben, solange der Partner niemand anderen bestellt.

§ 3. Wenn ein unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wird, dann kommt die Bestellung des Prokurators oder Anwalts dem Vorsitzenden des Gerichts zu.

§ 4. In jedem Fall muss die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder Anwalts durch Dekret den Parteien und dem Bandverteidiger mitgeteilt werden.

Wenn beide Partner die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe erbitten sollten, dann können sie sich einen gemeinsamen Prokurator oder Anwalt bestellen.

§ 1. Die Parteien können sich einen vom Anwalt unterschiedenen Prokurator bestellen.

§ 2. Jeder darf für sich nur einen Prozessbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden (CIC 1482, § 1).

§ 3. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer Veranlassung mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu bestimmen, dass jener die Vertretung übernimmt, der als erster handelt (CIC 1482, § 2).

§ 4. Es können jedoch mehrere Anwälte zugleich bestellt werden (CIC 1482, § 3).

§ 1. Der Anwalt und der Prokurator sind durch ihren Dienst gehalten, die Rechte der Parteien zu schützen und das Amtsgeheimnis zu bewahren.

§ 2. Es ist Aufgabe des Prokurators, die Partei zu vertreten, Klageschriften oder Rekurse dem Gericht vorzulegen, dessen Mitteilungen zu empfangen, und die Partei über den Stand des Falles zu informieren; was aber die Verteidigung betrifft, so bleibt sie stets dem Anwalt vorbehalten.

§ 1. Prozessbevollmächtigter und Anwalt müssen gut beleumundet sein; der Anwalt muss außerdem katholisch sein, sofern der Bischof als Gerichtsherr davon nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig sein, und er muss vom Bischof selbst zugelassen sein (vgl. CIC 1483).

§ 2. Wer aber den Titel eines Anwalts der Römischen Rota führt, bedarf dieser Zulassung nicht; der Bischof als Gerichtsherr kann ihm allerdings aus schwerwiegendem Grund die Ausübung des Rechtsschutzes an seinem Gericht verbieten; in diesem Fall wird die Möglichkeit eines Rekurses an die Apostolische Signatur gewährt.

§ 3. Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen als Prozessbevollmächtigten für einen konkreten Fall jemanden zulassen, der nicht im Gebiet des Gerichts wohnt.

§ 1. Prozessbevollmächtigter und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei Gericht hinterlegen (CIC 1484, § 1).

§ 2. Um aber zu verhindern, dass ein Rechtsanspruch erlischt, darf der Vorsitzende einen Prozessbevollmächtigten auch ohne Vorlage einer Vollmacht zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten Sicherheit; der Akt entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Ausschlussfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht vorlegt (vgl. CIC 1484, § 2).

§ 1. Ohne besonderen Auftrag kann ein Prozessbevollmächtigter nicht gültig auf eine Klage, eine Instanz oder auf Prozesshandlungen verzichten; ebenso im allgemeinen nichts tun, wozu ein Spezialmandat erforderlich ist (vgl. CIC 1485).

§ 2. Der Prozessbevollmächtigte ist berechtigt und verpflichtet, gegen ein Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber nicht widerspricht (CIC 1486, § 2).

Anwälte und Prozessbevollmächtigte können von dem, der sie bestellt hat, in jedem Stand des Verfahrens ihres Dienstes enthoben werden, unter Wahrung der Verpflichtung, das Honorar, das ihnen für die aufgewandte Mühe geschuldet wird, zu bezahlen; damit aber der Widerruf der Vollmacht rechtswirksam ist, muss ihnen das mitgeteilt werden, und es müssen, falls die Streitpunkte bereits festgelegt worden sind, auch der Richter und die Gegenpartei vom Widerruf verständigt werden (vgl. CIC 1486, § 1).

Sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch der Anwalt können vom Vorsitzenden, durch ein mit Gründen versehenes Dekret, von Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem Grund (vgl. CIC 1487).

Anwälten und Prozessbevollmächtigten ist es untersagt:

1. während des Verfahrens ohne gerechten Grund auf die Vollmacht zu verzichten;

2. sich vertraglich eine übermäßige Gebühr sichern zu lassen; wenn sie das taten, ist der Vertrag nichtig;

3. durch Annahme von Geschenken, Versprechungen oder auf irgendeine andere Weise ihr Amt zu missbrauchen;

4. Verfahren den zuständigen Gerichten zu entziehen oder auf irgendeine Art und Weise in betrügerischer Absicht zu handeln (vgl. CIC 1488-1489).

§ 1. Anwälte und Prozessbevollmächtigte, die sich gegen den ihnen übertragenen Dienst vergingen, sollen rechtmäßig bestraft werden (vgl. CIC 1386 CIC 1389 CIC 1391, n. 2; CIC 1470, § 2; CIC 1488-1489).

§ 2. Wurden sie jedoch wegen Unwissenheit, wegen Verlust des guten Rufes, wegen Nachlässigkeit oder Missbrauch als für das Amt ungeeignet befunden, so muss der Bischof als Gerichtsherr oder die Bischofsversammlung, unter Anwendung geeigneter Mittel, Vorsorge treffen, wobei gegebenenfalls das Verbot der Ausübung des Beistandsauftrags an seinem Gericht nicht ausgeschlossen wird.

§ 3. Jeder, der dem anderen durch eine mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit widerrechtlich vorgenommene Handlung Schaden zufügte, ist verpflichtet, den Schaden wieder gutzumachen (vgl. CIC 128).

§ 1. Es ist Aufgabe des Bischofs als Gerichtsherr, eine Liste oder ein Verzeichnis zu veröffentlichen, in der die bei seinem Gericht zugelassenen Anwälte sowie die Prozessbevollmächtigten, die dort die Parteien zu vertreten pflegen, eingetragen sind.

§ 2. Die in der Anwaltsliste eingetragenen Anwälte sind gehalten, im Auftrag des Gerichtsvikars, jenen unentgeltlichen Rechtsschutz zu gewähren, denen das Gericht diese Gunst gewährte (vgl. Art. 307).

§ 1. Bei einem jeden Gericht soll ein Amt oder eine Person eingerichtet sein, bei der jedermann frei und rasch einen Rat bezüglich der Möglichkeit und der Verfahrensweise zur eventuellen Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens seiner Ehe erhalten kann.

§ 2. Wird ein solches Amt gegebenenfalls von Gerichtspersonen ausgeübt, dann können diese weder als Richter noch als Bandverteidiger am Verfahren teilnehmen.

§ 3. Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit vom Gericht entlohnte Parteibeistände fest bestellt werden, die gemäß § 1 den Dienst eines Anwaltes oder Prozessbevollmächtigten für jene Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen wollen (vgl. CIC 1490).

§ 4. Wenn das Amt, von dem § 1 handelt, einem fest bestellten Anwalt übertragen sein sollte, dann kann dieser den Rechtsschutz in der Sache nur als fest bestellter Anwalt gewähren.

Titel V.


Dignitas connubii DE - b) Vernehmungsrichter und Beisitzer