Dignitas connubii DE - Prozessbevollmächtigte und Anwälte

Titel V.

EINLEITUNG DES VERFAHRENS


Kapitel I.

Einleitende Klageschrift

Der Richter kann über keine Sache befinden, sofern nicht ein entsprechender Klageantrag von jenem vorgebracht worden ist, der sich gemäß den Artt. 92-93 des Rechts erfreut, die Ehe anzufechten (vgl. CIC 1501).

§ 1. Wer die Ehe anfechten möchte, muss die Klageschrift vor dem zuständigen Gericht einreichen (vgl. CIC 1502).

§ 2. Ein mündlicher Klagevortrag kann zugelassen werden, wenn der Kläger gehindert ist, eine Klageschrift einzureichen; in diesem Fall hat der Gerichtsvikar den Notar anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefassten Klageschrift (vgl. CIC 1503).

§ l. Die Klageschrift, mit der der Prozess eingeleitet wird, muss:

1. zum Ausdruck bringen, bei welchem Gericht die Klage erhoben wird;

2. den Streitgegenstand umschreiben, d. h. die Ehe, um welche es geht, bestimmen, die Bitte um Ehenichtigkeitserklärung vorbringen, wenn auch nicht notwendigerweise mit Fachausdrücken, sowie den Grund für den Antrag oder den Nichtigkeitsgrund oder die Nichtigkeitsgründe nennen, aufgrund derer die Ehe angefochten wird;

3. wenigstens allgemein angeben, auf welche Tatsachen und auf welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;

4. vom Kläger oder von seinem Prozessbevollmächtigten unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;

5. den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des anderen Ehepartners angeben (vgl. CIC 1504).

§ 2. Der Klageschrift sind ein authentisches Exemplar der Eheschließungsurkunde und, gegebenenfalls, eine Urkunde über den zivilen Stand der Parteien beizufügen.

§ 3. Es ist nicht erlaubt, bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der Klageschrift Sachverständigengutachten zu verlangen.

Wird ein Beweis durch Urkunden vorgelegt, so sollen diese möglichst zusammen mit der Klageschrift vorgelegt werden; wenn er aber durch Zeugen erfolgt, so sind deren Namen und Wohnsitz anzugeben. Wenn aber andere Beweise vorgelegt werden, so sind wenigstens im allgemeinen Tatsachen oder Indizien zu nennen, aus denen jene hervorgehen. Aber nichts verhindert, dass im Laufe des Verfahrens weitere Beweise jedweder Art vorgelegt werden.

§ 1. Nach Vorlage der Klageschrift soll der Gerichtsvikar so schnell wie möglich mit seinem Dekret nach Vorschrift der Artt. 48-49 das Gericht einsetzen.

§ 2. Die Namen der Richter und des Bandverteidigers sind dem Kläger sofort mitzuteilen.

§ 1. Der Vorsitzende muss, nachdem er geprüft hat, dass die Streitsache in die Zuständigkeit seines Gerichts fällt

und dass der Kläger prozessual rollenfähig ist, durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen (vgl. CIC 1505, § 1).

§ 2. Der Vorsitzende soll vorher in geeigneter Weise den Bandverteidiger hören.

§ l. Der Vorsitzende kann und muss, sofern der Fall es erfordert, eine vorausgehende Untersuchung über die Zuständigkeit des Gerichts und die prozessuale Rollenfähigkeit des Klägers einleiten.

§ 2. Was aber den Streitinhalt selbst betrifft, so kann er sie in Hinblick auf die Zulassung oder Ablehnung der Klageschrift nur einleiten, wenn die Klageschrift jeglicher Grundlage zu entbehren scheint, und dies auch nur um festzustellen, ob die Möglichkeit besteht, dass im Lauf des Prozesses irgendeine Grundlage auftaucht.

§ 1. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:

1. das Gericht nicht zuständig ist;

2. zweifelsfrei feststeht, dass die Bittschrift von jemandem eingereicht wurde, der kein Recht hat, die Ehe anzufechten (vgl. Artt. 92-93; 97, §§ 1-2; 106, § 2);

3. die Vorschriften des Art. 116, § 1, nn. 1-4 nicht eingehalten worden sind;

4. aus der Klageschrift sicher hervorgeht, dass das Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, dass sich aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt (vgl. CIC 1505, § 2).

§ 2. Das Dekret muss wenigstens summarisch die Gründe für die Ablehnung enthalten und unverzüglich der klagenden Partei und, gegebenenfalls, dem Bandverteidiger mitgeteilt werden (vgl. CIC 1617).

Es liegt dann keine Grundlage für die Zulassung der Klageschrift vor, wenn die Tatsache, auf welche sich die Klagebehauptung stützt, und sei sie auch in jeder Hinsicht wahr, dennoch gänzlich ungeeignet ist, die Nichtigkeit der Ehe zu verursachen, oder, obwohl die Tatsache als solche eine Eheschließung ungültig machen würde, die Unrichtigkeit der Behauptung offensichtlich ist.

Wird die Klageschrift aufgrund von Fehlern abgelehnt, die verbessert werden können, so muss dies im Dekret der Ablehnung angegeben und der Kläger eingeladen werden, eine korrekt zusammengestellte neue Klageschrift vorzulegen (vgl. CIC 1505, § 3).

§ 1. Gegen die Abweisung der Klageschrift kann die Partei stets innerhalb der Nutzfrist von zehn Tagen einen mit Begründung versehenen Rekurs an das Kollegialgericht einlegen, sollte die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden sein; anderenfalls erfolgt der Rekurs an das Berufungsgericht; in beiden Fällen ist die Frage der Abweisung schnellstens zu entscheiden (vgl. CIC 1505, § 4).

§ 2. Wenn das Berufungsgericht die Klageschrift zulässt, dann ist der Fall vom Urteilsgericht zu entscheiden.

§ 3. Wurde der Rekurs an das Kollegialgericht eingelegt, dann kann er nicht noch einmal beim Berufungsgericht vorgebracht werden.

Entschied der Richter zur Klageschrift nicht innerhalb eines Monats seit ihrer Einreichung durch Dekret über ihre Annahme oder Ablehnung gemäß CIC 1505, so kann die Partei darauf dringen, dass der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der Anmahnung die Klageschrift als angenommen, sofern sie legitim vorgelegt wurde (vgl. CIC 1506).

Kapitel II.

Ladung und Ankündigung der Gerichtshandlungen

1. Erste Ladung und deren Bekanntgabe

§ 1. Im Dekret über die Annahme der Klageschrift muss der Vorsitzende die belangte Partei vor Gericht laden; dabei bestimmt er, ob diese schriftlich antworten oder, auf Antrag des Klägers, vor Gericht zur Festlegung der Streitpunkte persönlich erscheinen muss. Sollte er es aufgrund der schriftlichen Erwiderung für erforderlich halten, die Parteien und den Bandverteidiger zusammen vorzuladen, so kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dies in einem neuen Dekret anordnen und für dessen Bekanntgabe sorgen (vgl. CIC 1507, § 1; CIC 1677, § 2).

§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß Art. 125 als angenommen, so muss das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in jenem Artikel erwähnten Anmahnung erlassen werden (vgl. CIC 1507, § 2).

§ 3. Findet sich die belangte Partei tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, dass sich die Partei bei Gericht eingefunden hat (vgl. CIC 1507, § 3).

§ 4. Wird die Ehe vom Kirchenanwalt gemäß Art. 92, n. 2 angefochten, so sind beide Ehepartner zu laden.

§ 1. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter muss dafür Sorge tragen, dass das Ladungsdekret unverzüglich der belangten Partei und zugleich der klagenden Partei und dem Bandverteidiger bekannt gegeben wird (vgl. CIC 1508, § l; CIC 1677, § 1).

§ 2. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter soll zusammen mit diesen Mitteilungen die Formel der Prozessfrage oder der Prozessfragen, welche aus der Klageschrift hervorgehen, den Parteien in geeigneter Weise vorschlagen, damit diese dazu Stellung beziehen.

§ 3. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer der Vorsitzende oder der Vernehmungsrichter entscheidet aus schwerwiegenden Gründen, durch ein mit Begründung versehenes Dekret, dass die Klageschrift der Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekannt zu geben ist. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass der belangten Partei der Streitgegenstand und die vom Kläger angeführte Begründung bekannt gegeben werden (vgl. CIC 1508, § 2).

§ 4. Zusammen mit dem Ladungsdekret sind der belangten Partei die Namen der Richter und des Bandverteidigers bekannt zu geben.

Enthält die Ladung nicht, was gemäß Art. 127, § 3 erforderlich ist oder wurde sie der belangten Partei nicht rechtmäßig bekannt gegeben, so sind die Prozessakten nichtig, unbeschadet der Vorschriften von Artt. 60; 126, § 3; 131 und unbeschadet der Vorschriften von Art. 270, nn. 4, 7 (vgl. CIC 1511).

Wenn die Ladung rechtmäßig der belangten Partei bekannt gegeben worden ist oder sie sich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache eingefunden hat, wird die Sache gerichtshängig und zur eigenen Sache des Gerichts, bei dem die Klage erhoben ist, soweit dessen Zuständigkeit besteht (vgl. CIC 1512, nn. 2-3, 5).

2. Was bei Ladungen und bei Bekanntgaben zu beachten ist

§ 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise unter Beachtung der Bestimmungen des Partikularrechtes zu erfolgen (CIC 1509, § 1).

§ 2. Die Tatsache und die Art der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten werden (CIC 1509, § 2).

§ 1. Entbehrt eine Partei des Vernunftgebrauchs oder ist sie geistesschwach, so haben die Ladungen und die Bekanntgaben an den Pfleger zu erfolgen (vgl. CIC 1508, § 3).

§ 2. Die Partei, die einen Prozessbevollmächtigten hat, wird durch ihn über Ladungen und Bekanntgaben informiert.

§ 1. Sollte auch nach Durchführung einer sorgfältigen Untersuchung immer noch nicht bekannt sein, wo sich die zu ladende Partei oder die Partei, der etwas bekannt zu geben ist, aufhält, kann der Richter das Verfahren fortsetzen; die sorgfältig durchgeführte Nachforschung muss jedoch in den Akten vermerkt werden.

§ 2. Das Partikularrecht kann bestimmen, dass die Ladung oder die Bekanntgabe in diesem Fall durch öffentliche Kundgabe durchgeführt wird (vgl. CIC 1509, § 1).

Wer die Annahme einer Ladung oder die Bekanntgabe irgendeines Gerichtsaktes verweigert oder wer verhindert, dass diese zu ihm gelangen, gilt als rechtmäßig geladen oder über die mitzuteilende Sache rechtmäßig verständigt (vgl. CIC 1510).

§ 1. Den Parteien, welche am Verfahren persönlich oder durch Prozessbevollmächtigten teilnehmen, werden alle Akten bekannt gegeben, die von Rechts wegen bekannt zu geben sind.

§ 2. Den Parteien, die sich der Gerechtigkeit des Gerichts anvertrauen, müssen das Dekret, mit welchem die Formel der Streitpunkte festgelegt wurde, ein eventuell später hinzugekommener Antrag, das Dekret der Aktenveröffentlichung und alle Entscheidungen des Kollegialgerichts bekannt gegeben werden.

§ 3. Der Partei, deren Abwesenheit vom Richter erklärt wurde, werden die Formel des Streitpunkts und das Endurteil bekannt gegeben, unbeschadet von Art. 258, § 3.

§ 4. Der wegen unbekannten Aufenthaltsortes gemäß Art. 132 abwesenden Partei werden keine Akten bekannt gegeben.

Kapitel III.

Streitformel

§ l. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe des Ladungsdekrets weder eine der Parteien noch der Bandverteidiger eine Sitzung zur Festlegung der Streitpunkte beantragt hat, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter durch sein Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des Streitpunktes oder der Streitpunkte, die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben, von Amts wegen festzusetzen (vgl. CIC 1677, § 2).

§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden (vgl. CIC 1513, §§ 1-2).

§ 3. Die Streitpunktformel muss angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird (vgl. CIC 1677, § 3).

§ 4. Das Dekret des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist den Parteien bekannt zu geben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie innerhalb von zehn Tagen beim Kollegialgericht eine Abänderung beantragen; diese Frage muss durch ein Dekret des Kollegialgerichtes selbst auf schnellstem Weg entschieden werden (vgl. CIC 1513, § 3).

Gültig kann die einmal festgelegte Streitpunktformel nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der anderen Partei und des Bandverteidigers und Abwägen ihrer Gründe geändert werden (vgl. CIC 1514).

Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen (CIC 1677, § 4).

Kapitel IV.

Nicht erscheinende Parteien

§ 1. Erschien die belangte Partei auf die Ladung hin nicht und brachte sie keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vor oder antwortete sie nicht gemäß Art. 126, § 1, so muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter sie für prozessabwesend erklären und entscheiden, dass das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung fortgesetzt wird (vgl. CIC 1592, § 1).

§ 2. Der Vorsitzende oder Berichterstatter muss sich jedoch darum bemühen, dass die belangte Partei von ihre Abwesenheit behebt.

§ 3. Vor Erlass des Dekretes gemäß § 1 muss, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, dass die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat (vgl. CIC 1592, § 2).

§ 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von Art. 239 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber Vorsorge zu treffen, dass der Prozess nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird (vgl. CIC 1593, § 1).

§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, dass sie aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art. 272, n. 6 offen (vgl. CIC 1593, § 2).

Wenn der Kläger an dem zur Festlegung der Formel der Prozessfrage festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht hat:

1. hat ihn der Vorsitzende oder der Berichterstatter abermals vorzuladen;

2. wenn der Kläger auch einer neuen Ladung nicht Folge leistet, so ist der Fall vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter als aufgegeben zu erklären, sofern nicht die belangte Partei oder der Kirchenanwalt gemäß Art. 92, n. 2 auf der Nichtigkeit der Ehe besteht;

3. ist die Vorschrift des Art. 139 zu beachten, wenn er sich später am Prozess beteiligen will (vgl. CIC 1594).

Bezüglich des Partners, dessen Prozessabwesenheit erklärt wurde, ist Art. 134, § 3 zu beachten.

Die Normen über die Erklärung der Prozessabwesenheit einer Partei sind selbst dann entsprechend zu beachten, wenn die Partei während des Verfahrens für abwesend erklärt werden muss.

Titel VI.

AUFHÖREN DES PROZESSLAUFS


Kapitel I.

Ruhe, Erlöschen und Verzicht

auf den Prozesslauf

Stirbt ein Ehepartner während des Verfahrens:

1. so ruht der Prozesslauf, falls noch nicht Aktenschluss erfolgt ist, so lange, bis der andere Ehepartner, dessen Interessen berührt werden, die Fortsetzung beantragt; in diesem Fall ist das legitime Interesse nachzuweisen;

2. so muss, wenn der Aktenschluss nach Vorschrift von Art. 237 erfolgt ist, der Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten Prozessbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger geladen hat (vgl. CIC 1518 CIC 1675, § 2).

§ 1. Sollte der Pfleger oder Prozessbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß Art. 101, § 2 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozesslauf (vgl. CIC 1519, § 1).

§ 2. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat jedoch baldmöglichst einen anderen Pfleger zu bestellen; einen Prozessbevollmächtigten aber kann er erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom selben Richter festgesetzten Frist unterließ (vgl. CIC 1519, § 2).

§ 1. Die Behandlung der Hauptsache ruht auch immer dann, wenn zuerst eine Frage zu lösen ist, von der die Fortsetzung des Rechtszuges oder die Entscheidung der Hauptsache selbst abhängt.

§ 2. Eine solche Ruhe des Prozesslaufs tritt während der Anhängigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Endurteil oder in einer Sache wegen des Hindernisses des Ehebandes ein, sofern die Existenz des vorausgehenden Ehebandes gleichzeitig in Zweifel gezogen wird.

Wird von den Parteien, ohne dass sie daran gehindert sind, sechs Monate lang keine Prozesshandlung gesetzt, so erlischt der Prozesslauf; das Gericht darf es jedoch nicht unterlassen, vorher die Partei auf die vorzunehmende Handlung aufmerksam zu machen. Ein Partikulargesetz kann jedoch andere Erlöschensfristen festlegen (vgl. CIC 1520).

Das Erlöschen des Prozesslaufs tritt von Rechts wegen ein und muss auch von Amts wegen festgestellt werden (vgl. CIC 1521).

Das Erlöschen lässt die Verfahrensakten, nicht aber die Sachakten unwirksam werden, die daher in einem neuen Prozesslauf erheblich sind, wenn es um die Nichtigerklärung derselben Ehe geht (vgl. CIC 1522).

Jede Partei hat die von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen, außer der Richter bestimmt aus gerechtem Grunde etwas anderes (vgl. CIC 1523).

§ 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne Prozesshandlungen, die von ihnen selbst beantragt wurden, verzichten (vgl. CIC 1524, § 1).

§ 2. Der Verzicht muss, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag ausgestatteten Prozessbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muss der Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten und vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter zugelassen werden (vgl. CIC 1524, § 3).

§ 3. Der Bandverteidiger ist vom Verzicht unter Wahrung von Art. 197 zu verständigen.

Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Prozesshandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet den Verzichtenden weiters zur Tragung der Kosten für jene Prozesshandlungen, die eventuell bereits vorgenommen worden sind, sofern der Richter es aus gerechtem Grund nicht anders bestimmt (vgl. CIC 1525).

Im Fall des Erlöschens oder des Verzichts kann das Verfahren gemäß Art. 19 wieder aufgenommen werden.

Kapitel II.

Ruhe des Prozesslaufs

bei zweifelhaftem Nichtvollzug

§ 1. Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien und auf Antrag einer oder beider Ehepartner das Verfahren durch Dekret aussetzen und das Verfahren bezüglich der geschlossenen und nichtvollzogenen Ehe beginnen (vgl. CIC 1681).

§ 2. In diesem Fall muss das Gericht die Beweiserhebung in Hinblick auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe ergänzen (vgl. CIC 1681 CIC 1702-1704).20

§ 3. Nach Abschluss der Beweiserhebung muss es die Akten dem Apostolischen Stuhl zusammen mit dem Bittgesuch und der Stellungnahme des Bandverteidigers sowie dem Gutachten des Gerichts und des Bischofs zuleiten (vgl. CIC 1681).

§ 4. Verweigert eine der Parteien die in § 1 verlangte Zustimmung, soll sie auf die rechtlichen Konsequenzen ihrer Ablehnung aufmerksam gemacht werden.

§ l. Wurde die Beweiserhebung in einem interdiözesanen Gericht durchgeführt, so soll das Gutachten, von dem in Art. 153 gehandelt wird, von dem zum Gerichtsherrn bestellten Bischof verfasst werden, der sich mit dem Bischof der bittstellenden Partei wenigstens über die Angemessenheit der Gewährung der erbetenen Dispens abspricht.21

§ 2. Bei der Erstellung des Gutachtens muss das Gericht die Tatsache des Nichtvollzugs und den gerechten Grund für die Dispens darlegen.

§ 3. Was das Gutachten des Bischofs betrifft, so besteht kein Hindernis, dass jener sich das Gutachten des Gerichts zu eigen macht, indem er es unterschreibt, sofern die Existenz eines gerechten und entsprechenden Grundes für die Gnade der Dispens und das Fehlen eines Ärgernisses von Seiten der Gläubigen sichergestellt ist.22

Titel VII.

BEWEISE


§ 1. Bei der Beweisaufnahme sind die folgenden Normen zu beachten.

§ 2. Als Richter werden unter diesem Titel, sofern es nicht anders offenkundig oder von der Natur der Sache gefordert wird, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, der Richter des Gerichts, welches Kraft Art. 29 um Hilfe angerufen wird, deren Delegierte und der Vernehmungsrichter, unbeschadet von Art. 158, § 2, bezeichnet.

§ 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt (CIC 1526, § 1).

§ 2. Keines Beweises bedürfen vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen (vgl. CIC 1526, § 2, n. 1).

§ 1. Es können Beweise jeglicher Art erbracht werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig sind. Als solche oder in Bezug auf ihre Aufnahme unerlaubte Beweise dürfen weder vorgebracht noch zugelassen werden (vgl. CIC 1527, § 1).

§ 2. Beweise, die niemandem bekannt gegeben werden sollen, werden nur aus schwerwiegendem Grund zugelassen und nur unter Sicherstellung ihrer Mitteilung an die Parteienanwälte und unbeschadet der Artt. 230, 234 (vgl. CIC 1598, § 1).

§ 3. Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große Zahl von Zeugen oder sonstiger Beweismittel einzuschränken; ebenso darf er Beweismittel, die nur vorgebracht werden, um das Verfahren zu verschleppen, nicht zulassen (vgl. CIC 1553).

§ 1. Beharrt eine Partei darauf, dass ein vom Richter abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat das Kollegialgericht darüber auf schnellstem Weg zu entscheiden (vgl. CIC 1527, § 2).

§ 2. Der Vernehmungsrichter darf gemäß Art. 50, § 3 nur vorläufig entscheiden, ob eventuell eine Streitfrage über die Zulassung eines Beweises entsteht.

§ 1. Es ist Recht des Bandverteidigers und der Parteienanwälte:

1. bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen anwesend zu sein, es sei denn, der Richter hält es in Bezug auf die Anwälte für notwendig, wegen der sachlichen oder persönlichen Umstände unter Geheimhaltung zu verfahren;

2. Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offen gelegt sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen (vgl. CIC 1678, § 1; CIC 1559).

§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten Vernehmung nicht beiwohnen (CIC 1678, § 2).

Unter Wahrung von Art. 120 darf nur aus schwerwiegendem Grund zur Beweisaufnahme geschritten werden, bevor die Formel der Prozessfrage gemäß Art. 135 festgelegt worden ist, da diese das umschreibt, was zu untersuchen ist (vgl. CIC 1529).

§ 1. Weigern sich eine Partei oder Zeugen, sich der gerichtlichen Vernehmung gemäß den folgenden Artikeln zu stellen, ist es statthaft, sie auch durch eine geeignete, vom Richter bestimmte Person anzuhören oder von ihr eine Erklärung zu verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere rechtmäßige Weise abgegeben worden ist (vgl. CIC 1528).

§ 2. Wenn immer bei der Aufnahme der Beweise die folgenden Artikel nicht beobachtet werden können, muss stets darauf geachtet werden, dass deren Echtheit und Vollständigkeit feststeht und jede Gefahr der Täuschung, einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ausgeschlossen wird.

Kapitel I.

Gerichtliche Vernehmung

§ 1. Die Parteien, die Zeugen und, gegebenenfalls, die Sachverständigen sind am Sitz des Gerichtes zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes aus gerechtem Grund als richtig (vgl. CIC 1558, § 1).

§ 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene Personen, die sich nach dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst erfreuen, sind an einem von ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen (CIC 1558, § 2).

§ 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen sind, für die es wegen großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, zum Sitz des Gerichtes zu kommen, unbeschadet der Bestimmungen in den Artt. 29, 51, 85 (vgl. CIC 1558, § 3).

§ 1. Die Vorladung eines Zeugen zur gerichtlichen Vernehmung geschieht durch richterliches Dekret, das dem zu vernehmenden Zeugen rechtmäßig bekannt zu geben ist (vgl. CIC 1556).

§ 2. Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen (vgl. CIC 1557).

Die Parteien, entweder selbst oder durch ihre Anwälte, und der Bandverteidiger sollen innerhalb der vom Richter festgelegten Frist die Beweisfragen vorlegen, über welche die Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen, unbeschadet von Art. 71 (vgl. CIC 1552, § 2).

§ 1. Die Parteien, Zeugen und Sachverständigen sind einzeln je für sich zu vernehmen (vgl. CIC 1560, § 1).

§ 2. Weichen dieselben jedoch in einer wichtigen Angelegenheit voneinander ab, sollen sie einander gegenübergestellt oder miteinander verglichen werden, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden sind (vgl. CIC 1560, § 2).

Die Vernehmung wird vom Richter unter Zuziehung eines Notars durchgeführt; wenn daher, unbeschadet von Art. 159, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung zugegen sind, weitere Fragen an die Zeugen haben, so richten sie diese an den Richter oder den, der seine Stelle einnimmt, damit dieser sie selbst stellt, sofern nicht ein Partikulargesetz anderes vorsieht (vgl. CIC 1561).

§ 1. Der Richter hat die Parteien und die Zeugen an die ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen, unbeschadet von Art. 194, § 2 (vgl. CIC 1562, § 1).23

§ 2. Der Richter verlange von ihnen auch die Eidesleistung, die Wahrheit zu sagen oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben, es sei denn, ein wichtiger Grund rät etwas anderes; weigert sich einer von ihnen, einen solchen Eid abzulegen, so soll er ein Versprechen leisten, die Wahrheit zu sagen (vgl. CIC 1532 CIC 1562, § 2).

§ 3. Der Richter kann ihnen auch die Eidesleistung oder, wenn erforderlich, das Versprechen der Geheimhaltung auferlegen.

Der Richter soll vorab die Identität des zu Vernehmenden prüfen; er hat nach seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und beim Stellen spezieller Fragen zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen, woher und wann er erfahren hat, was er aussagt (vgl. CIC 1563).

Die Fragen sollen kurz und dem Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepasst sein, nicht mehreres zugleich enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, dass sie die Antwort nahe legen; sie sollen fern jeder Beleidigung und auf die Prozesssache bezogen sein (CIC 1564).

§ 1. Die Fragen dürfen den zu Vernehmenden nicht vorher mitgeteilt werden (vgl. CIC 1565, § 1).

§ 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis so weit entrückt, dass es nur nach einer Auffrischung sicher behauptet werden kann, so darf der Richter ihnen einige Hinweise geben, wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen kann (vgl. CIC 1565, § 2).

Die zu Vernehmenden haben mündlich auszusagen; schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um die Darlegung eines Sachverständigengutachtens handelt; in diesem Fall nämlich kann der Sachverständige schriftliche Unterlagen zu Rate ziehen (vgl. CIC 1566).

Spricht jemand, der zu befragen ist, eine dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen. Die Aussagen sind aber schriftlich in der Originalsprache unter Beifügung der Übersetzung zu protokollieren. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen schriftlich beantworten zu lassen (vgl. CIC 1471).

§ 1. Die Antwort ist vom Notar unter Leitung des Richters sofort schriftlich aufzunehmen und muss den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit wiedergeben, wie die Prozessmaterie direkt berührt wird (vgl. CIC 1567, § 1).

§ 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes oder eines ähnlichen Instrumentes kann gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden (vgl. CIC 1567, § 2).

Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen, ob der Eid oder das Versprechen geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob der Bandverteidiger und die Anwälte zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich gestellt worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat (vgl. CIC 1568).

§ l. Am Ende der Vernehmung muss dem Vernommenen vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es muss ihm die mit einem technischen Instrument erfolgte Aufnahme seiner Aussage vorgespielt werden, wobei ihm die Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen (vgl. CIC 1569, § 1).

§ 2. Unter Wahrung von Art. 90 müssen der Vernommene, der Richter und der Notar die Niederschrift unterschreiben; und ebenso der Bandverteidiger und, sofern sie zugegen waren, der Kirchenanwalt und die Anwälte (vgl. CIC 1569, § 2).

§ 3. Wurde ein technisches Instrument, von dem Art. 173, § 2 handelt, verwendet, dann muss ein Akt, der dies bezeugt, mit den in § 2 vorgesehenen Unterschriften verfasst werden; der Notar muss außerdem die Aufnahme mit einem Zeichen der Echtheit versehen, wobei sicherzustellen ist, dass diese geschützt und vollständig aufbewahrt wird.

Vernommene können auf Antrag des Bandverteidigers oder einer Partei oder von Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede Gefahr einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt (vgl. CIC 1570).

Kapitel II.

Die Beweise im Einzelnen

1. Parteiaussagen

Um die Wahrheit möglichst geeignet zu erforschen, soll der Richter dafür Sorge tragen, dass die Parteien vernommen werden (vgl. CIC 1530).

Die rechtmäßig befragte Partei muss antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache des Richters zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen geschlossen werden kann (vgl. CIC 1531 CIC 1534 CIC 1548, § 2).

§ 1. Gerichtliches Geständnis ist gemäß CIC 1535 die schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem Antrieb oder auf richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.

§ 2. In Ehenichtigkeitssachen wird jedoch unter gerichtlichem Geständnis die schriftliche oder mündliche Erklärung verstanden, die von einer Partei vor dem zuständigen Richter aus eigenem Antrieb oder auf richterliches Befragen hinsichtlich einer eigenen Tatsache gegen die Gültigkeit der Ehe abgegeben wird.

§ 1. Geständnisse und andere gerichtliche Parteienerklärungen können eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht weitere Beweiselemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen (vgl. CIC 1536, § 2).

§ 2. Sofern die Beweise nicht im übrigen schon als voll überzeugend erachtet werden, soll der Richter zur Würdigung der Parteiaussagen außer sonstigen Indizien und Beweisstützen nach Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteien beiziehen (vgl. CIC 1679).

Bezüglich der von den Parteien vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisse gegen die Gültigkeit der Ehe und sonstiger von ihnen in einem Verfahren abgegebener außergerichtlicher Erklärungen ist es Sache des Richters, unter Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihnen beizumessen ist (vgl. CIC 1537).

Das Geständnis oder irgendeine andere Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, wenn feststeht, dass sie auf Irrtum über einen Sachverhalt beruhen oder unter Einfluss von Zwang oder schwerer Furcht zustande gekommen sind (CIC 1538).


Dignitas connubii DE - Prozessbevollmächtigte und Anwälte