Pastor bonus - Normen





ALLGEMEINE NORMEN


Der Begriff Römische Kurie

1 Die Römische Kurie ist die Gesamtheit der Dikasterien und Einrichtungen, die dem Papst bei der Ausübung seines höchsten Hirtendienstes für das Wohl und den Dienst an der Universalkirche und den Teilkirchen hilfreich zur Seite stehen, wodurch die Einheit des Glaubens und die Gemeinschaft des Volkes Gottes gestärkt sowie die der Kirche eigene Sendung in der Welt gefördert wird.

Die Struktur der Dikasterien

2 § 1. Als Dikasterien werden bezeichnet: Das Staatssekretariat, die Kongregationen, die Gerichtshöfe, die Räte und Ämter, d. h. die Apostolische Kammer, die Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls, die Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls.

§ 2. Die Dikasterien sind untereinander rechtlich gleichgestellt.

§ 3. Zu den Einrichtungen der Römischen Kurie gehören ferner die Präfektur des Päpstlichen Hauses und das Amt für die liturgischen Feiern des Papstes.

3 § 1. Soweit sie nicht aufgrund ihrer besonderen Natur oder eines speziellen Gesetzes eine andere Struktur haben, bestehen die Dikasterien aus einem Kardinal als Präfekt oder einem Erzbischof als Präsident, aus einer bestimmten Zahl von Kardinälen und einigen Bischöfen, die von einem Sekretär unterstützt werden. Ihnen stehen Konsultoren zur Seite und als Mitarbeiter höhere Beamte sowie eine entsprechende Anzahl von weiteren Beamten.

§ 2. Entsprechend dem besonderen Charakter einiger Dikasterien können zu diesem Kreis von Kardinälen und Bischöfen auch Kleriker sowie andere Gläubige hinzukommen.

§ 3. Mitglieder der Kongregation im eigentlichen Sinn aber sind Kardinäle und Bischöfe.


4 Der Präfekt oder der Präsident steht dem Dikasterium vor, leitet es und vertritt es rechtlich.

Der Sekretär, der von einem Subsekretär unterstützt wird, hilft dem Präfekten oder dem Präsidenten bei der verantwortlichen Leitung der Geschäfte und der Mitarbeiter.


5 § 1. Der Präfekt oder der Präsident, die Mitglieder des Dikasteriums, der Sekretär und die übrigen höheren Beamten sowie die Konsultoren werden vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

§ 2. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sind die leitenden Kardinäle gebeten, dem Papst ihren Amtsverzicht anzubieten, der, nach Erwägung aller Umstände, entsprechend vorgehen wird. Die übrigen verantwortlichen Leiter sowie die Sekretäre verlieren ohne weiteres mit Vollendung des 75. Lebensjahres ihr Amt; die Mitglieder mit Vollendung des 80. Lebensjahres; wer aber aufgrund eines Amtes irgendeinem Dikasterium als Mitglied angehört, verliert seine Mitgliedschaft mit dem Verlust seines Amtes.


6 Mit dem Tod des Papstes verlieren alle verantwortlichen Leiter und die Mitglieder der Dikasterien ihr Amt. Ausgenommen davon sind der Camerlengo der Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die ihre ordentlichen Amtsgeschäfte weiterführen und dem Kardinalskollegium all jenes vorlegen, was sonst dem Papst vorgelegt werden müßte.

Die Sekretäre besorgen die ordentliche Geschäftsführung der Dikasterien, wobei sie nur die ordentlichen Amtsgeschäfte ausführen; sie bedürfen aber der Bestätigung durch den Papst, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dessen Wahl.


7 Die Mitglieder der Dikasterien werden aus den Kardinälen genommen, und zwar sowohl aus denen, die sich in der Stadt Rom als auch denen, die sich außerhalb derselben aufhalten; hinzu kommen einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, die in den Dingen, die behandelt werden, über eine besondere Erfahrung verfügen, sowie, je nach der Natur des Dikasteriums, einige Kleriker und andere Gläubige, jedoch mit der Maßgabe, daß alles, was die Ausübung von Leitungsvollmacht erfordert, denjenigen vorbehalten ist, welche die heilige Weihe empfangen haben.


8 Als Konsultoren werden aus dem Kreis der Kleriker oder der übrigen Gläubigen solche ernannt, die sich durch Bildung und Klugheit auszeichnen, wobei, soweit es möglich ist, der Gesichtspunkt der Universalität beachtet werden soll.


9 Als Beamten werden aus dem Kreis der Gläubigen , seien sie Kleriker oder Laien, solche ausgewählt, die sich auszeichnen durch Tüchtigkeit, Klugheit, Sachkenntnis und die erforderliche Bildung, die durch geeignete Studienabschlüsse belegt sein muß; soweit es möglich ist, sollen sie aus verschiedenen Gegenden des Erdkreises ausgewählt werden, so daß die Kurie den universalen Charakter der Kirche zum Ausdruck bringt. Die Eignung der Kandidaten muß, je nachdem, durch Prüfungen oder auf andere entsprechende Weise nachgewiesen werden.

Die Teilkirchen und die Leiter von Instituten des Geweihten Lebens und von Gesellschaften des Apostolischen Lebens sollen es nicht unterlassen, den Apostolischen Stuhl zu unterstützen, indem sie erlauben, daß ihre Gläubigen bzw. ihre Mitglieder, sofern erforderlich, in die Römische Kurie berufen werden.


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Jedes Dikasterium muß sein eigenes Archiv haben, in dem die empfangenen Dokumente und die Kopien der verschickten Dokumente geordnet, sicher und den heutigen Zeiterfordernissen angemessen aufbewahrt werden müssen, nachdem sie vorher in einem Protokoll verzeichnet wurden.

Vorgehensweise


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§ 1. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sollen, entsprechend der Natur eines jeden Dikasteriums, der Vollversammlung vorbehalten werden.

§ 2. Zu den Vollversammlungen, die, soweit es möglich ist, einmal im Jahr abgehalten werden sollen und bei denen Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln sind sowie solche, die nach dem Urteil des Präfekten oder des Präsidenten dort behandelt werden sollen, müssen alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden. Für die ordentlichen Versammlungen reicht es aus, daß die Mitglieder zusammengerufen werden, die sich in der Stadt Rom aufhalten.

§ 3. Der Sekretär nimmt an allen Versammlungen des Dikasteriums mit Stimmrecht teil.


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Es ist Aufgabe der Konsultoren und derjenigen, die ihnen gleichgestellt sind, die vorgelegte Sache sorgfältig zu prüfen und ihr Urteil darüber abzugeben, in der Regel schriftlich.

Nach Erfordernis und gemäß der Natur des jeweiligen Dikasteriums können die Konsultoren zusammengerufen werden, damit sie gemeinsam die vorgelegten Fragen prüfen und, wenn es angebracht erscheint, ein gemeinsames Urteil darüber abgeben.

In einzelnen Fällen können auch andere zur Beratung herangezogen werden, die, auch wenn sie nicht zum Kreis der Konsultoren gehören, sich durch besondere Kenntnis hinsichtlich der zu behandelnden Fragen auszeichnen.


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Die Dikasterien behandeln gemäß ihrer je eigenen Zuständigkeit die Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung von Natur aus oder von Rechts wegen dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, und solche, welche die Grenzen der Zuständigkeit der einzelnen Bischöfe und ihrer verschiedenen Zusammenschlüsse (d. h. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden) überschreiten, sowie solche, die ihnen vom Papst selbst zugewiesen werden. Sie haben die Aufgabe, die schwerwiegenderen Probleme der heutigen Zeit zu studieren, damit das pastorale Handeln der Kirche wirkungsvoller gefördert und auf geeignete Weise abgestimmt werde, wobei die notwendige Beziehung zu den Teilkirchen gewahrt werden muß. Sie sollen Unternehmungen zum Wohl der Universalkirche fördern und schließlich prüfen sie das, was die Gläubigen, indem sie von dem ihnen eigenen Recht Gebrauch machen, dem Apostolischen Stuhl vortragen.


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Die Zuständigkeit der Dikasterien ist nach sachlichen Gesichtspunkten bestimmt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich festgelegt ist.


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Die Angelegenheiten sind auf der Grundlage des Rechts, und zwar des universalen Rechts wie auch des speziellen Rechts der Römischen Kurie wie auch entsprechend den Rechtsnormen eines jeden Dikasteriums zu behandeln, jedoch stets in pastoraler Form und nach pastoralen Gesichtspunkten und bedacht sowohl auf die Gerechtigkeit als auch auf das Wohl der Kirche wie auch besonders auf das Heil der Menschen.


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Man kann die Römische Kurie außer in der offiziellen lateinischen Sprache auch in allen heute weiter verbreiteten Sprachen angehen.

Zum Nutzen aller Dikasterien besteht ein Zentrum, um Dokumente in andere Sprachen zu übersetzen.


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Die allgemeinen Dokumente, die nur von einem Dikasterium allein vorbereitet werden, sollen den anderen betroffenen Dikasterien zur Kenntnis gebracht werden, damit der Text mit Hilfe eventueller Anmerkungen verbessert und nach entsprechenden Beratungen auch bei deren Ausführung möglichst übereinstimmend vorgegangen werden kann.


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Dem Papst müssen Entscheidungen von schwerwiegenderer Bedeutung zur Genehmigung vorgelegt werden, mit Ausnahme derer, für die den verantwortlichen Leitern der Dikasterien spezielle Befugnisse erteilt worden sind und mit Ausnahme von solchen Urteilen, die das Gericht der Rota Romana und das höchste Gericht der Apostolischen Signatur innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit gefällt haben.

Die Dikasterien können weder Gesetze noch allgemeine Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen noch können sie Vorschriften des geltenden universalen Rechts abändern, außer in einzelnen Fällen und mit besonderer Genehmigung des Papstes.

Es ist aber in jedem Fall zu beachten, daß nichts Schwerwiegendes und Außerordentliches unternommen werden soll, ohne daß es vorher von den verantwortlichen Leitern der Dikasterien dem Papst angezeigt wurde.


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§ 1. Die hierarchischen Beschwerden werden von dem Dikasterium entgegengenommen, das sachlich dafür zuständig ist, unbeschadet der Vorschrift des Art. 21 § 1.

§ 2. Die Angelegenheiten aber, die auf dem Rechtsweg zu prüfen sind, werden an die zuständigen Gerichte weitergeleitet, unbeschadet der Vorschrift der Art. 52 und 53.


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Wenn Streitigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen den Dikasterien entstehen sollten, müssen sie dem höchsten Gericht der Apostolischen Signatur vorgelegt werden, es sei denn, der Papst hätte in diesen Fällen etwas anderes vorgesehen.


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§ 1. Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Dikasterien berühren, müssen von den betreffenden Dikasterien gemeinsam geprüft werden.

Vom verantwortlichen Leiter des Dikasteriums, das mit der Behandlung einer Sache begonnen hat, muß entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen betroffenen Dikasteriums eine Versammlung einberufen werden, um die verschiedenen Überlegungen zusammenzutragen. Wenn es der Sachgegenstand jedoch erfordert, muß die Angelegenheit der Vollversammlung der betreffenden Dikasterien unterbreitet werden.

Der Versammlung steht der verantwortliche Leiter des Dikasteriums vor, der sie zusammengerufen hat, oder aber dessen Sekretär, wenn nur die Sekretäre zusammenkommen sollen.

§ 2. Wo es notwendig ist, sollen ständige „interdikasterielle“ Kommissionen eingerichtet werden, um diejenigen Angelegenheiten zu behandeln, die einer gegenseitigen und häufigen Beratung bedürfen.

Versammlung der Kardinäle


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Im Auftrag des Papstes versammeln sich mehrmals im Jahr die Kardinäle, die Dikasterien vorstehen, um schwerwiegendere Angelegenheiten zu prüfen, die Arbeiten abzustimmen und um untereinander Informationen austauschen sowie Entscheidungen treffen zu können.


23

Die schwerwiegenderen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung können, sofern es dem Papst recht ist, nützlicherweise von den in der Vollversammlung des Konsistoriums zusammengekommenen Kardinälen behandelt werden, und zwar entsprechend dem eigenen Recht.

Kardinalsrat zur Beratung der organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Apostolischen Stuhls


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Der Rat besteht aus 15 Kardinälen, die alle Vorsteher von Teilkirchen aus verschiedenen Teilen der Welt sind und vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden.


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§ 1. Der Rat wird gewöhnlich zweimal im Jahr vom Kardinalstaatssekretär zusammengerufen, um die wirtschaftlichen und organisatorischen Belange im Hinblick auf die Verwaltung des Heiligen Stuhls genau abzuwägen, wobei er sich, soweit erforderlich, der Hilfe von Sachverständigen in diesen Fragen bedienen kann.

§ 2. Der Rat wird auch über die Tätigkeit der besonderen Einrichtung informiert, die innerhalb des Staates der Vatikanstadt errichtet und angesiedelt ist, um die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu sichern und zu verwalten, die dazu dienen, Werke des Glaubens und der Caritas zu unterhalten; diese Einrichtung wird nach Maßgabe eines Sondergesetz geleitet.

Beziehungen zu den Teilkirchen


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§ 1. Häufige Beziehungen zu den Teilkirchen und zu den verschiedenen Zusammenschlüssen der Bischöfe (d. h. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden) sollen gefördert werden, indem ihr Rat eingeholt wird, wenn es sich um die Vorbereitung von Dokumenten mit größerer Bedeutung handelt, die allgemeinen Charakter haben.

§ 2. Sooft es möglich ist, sollen Dokumente mit allgemeinem Charakter oder solche, die in besonderer Weise die Teilkirchen betreffen, den betreffenden Diözesanbischöfen zur Kenntnis gebracht werden, bevor sie veröffentlicht werden.

§ 3. Die den Dikasterien vorgelegten Fragen sollen aufmerksam geprüft werden, und, wo es erforderlich ist, soll ohne Verzug eine Antwort gegeben oder wenigstens eine Empfangsbestätigung geschickt werden.


27

Die Dikasterien sollen es nicht versäumen, die päpstlichen Gesandten zu Rate zu ziehen in solchen Angelegenheiten, welche die Teilkirchen betreffen, in denen diese ihren Dienst ausüben, sowie denselben Gesandten die getroffenen Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen.

«Ad-Limina»-Besuche


28

Gemäß altehrwürdige Tradition und Rechtsvorschrift reisen die Bischöfe, die Vorsteher von Teilkirchen sind, zu festgesetzten Zeiten zu den Gräbern der Apostel und berichten bei dieser Gelegenheit dem Papst über den Zustand ihrer Diözese.


29

Besuche dieser Art haben im Leben der Kirche eine besondere Bedeutung, da sie gleichsam den Höhepunkt der Beziehungen zwischen den Hirten einer jeden Teilkirche und dem Papst darstellen. Er selbst nämlich behandelt mit ihnen, wenn er seine Mitbrüder im Bischofsamt persönlich empfängt, die Fragen, die das Wohl der Teilkirchen und die Hirtenaufgabe der Bischöfe betreffen und er stärkt und stützt sie im Glauben und in der Liebe. Auf diese Weise werden die Bande der hierarchischen Gemeinschaft gefestigt und es wird sowohl die Katholizität der Kirche als auch die Einheit des Bischofskollegiums gleichsam öffentlich dargestellt.


30

Die Ad-limina-Besuche beziehen auch die Dikasterien der Römischen Kurie mit ein. Durch diese nämlich werden ein fruchtbarer Dialog zwischen den Bischöfen und dem Apostolischen Stuhl gefördert und vertieft, gegenseitige Informationen ausgetauscht sowie Ratschläge und nützliche Anregungen im Hinblick auf das größere Wohl und den Fortschritt der Kirchen und nicht zuletzt auf die Bewahrung der allgemeinen Ordnung der Kirche gegeben.


31

Diese Besuche sollen sorgfältig und in geeigneter Weise vorbereitet werden, so daß die drei wesentlichen Elemente, aus denen sie bestehen, nämlich die Wallfahrt zu den Gräbern der Apostelfürsten und ihre Verehrung, die Begegnung mit dem Papst sowie die Gespräche mit den Dikasterien der Römischen Kurie glücklich voranschreiten und einen erfolgreichen Ausgang nehmen.


32

Zu diesem Zweck soll dem Heiligen Stuhl sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Besuchs der Bericht über den Zustand der Diözese übersandt werden. Von den jeweils zuständigen Dikasterien muß alles sorgfältig geprüft und deren Anmerkungen einer besonderen, zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe mitgeteilt werden, damit eine kurze Zusammenfassung von allem erstellt werden kann, die bei allen Gesprächen beachtet werden soll.

Der pastorale Charakter ihrer Tätigkeit


33

Die Tätigkeit aller, die bei der Römischen Kurie und bei den übrigen Einrichtungen des Heiligen Stuhls arbeiten, ist ein wirklich kirchlicher Dienst, der mit pastoralem Charakter ausgezeichnet ist, insofern er Teilhabe an der universalen Sendung des Papstes ist, und muß von allen mit höchster und pflichtgemäßer Gewissenhaftigkeit und im Geist des Dienens geleistet werden.


34

Die einzelnen Dikasterien verfolgen ihre jeweils eigenen Ziele, sie arbeiten jedoch zusammen. Deshalb müssen alle, die in der Römischen Kurie arbeiten, darauf hinwirken, daß ihre Tätigkeit ins rechte Verhältnis gebracht werde und in eins zusammenfließe. Alle sollen freilich immer bereit sein, ihre eigene Arbeit überall dort zu leisten, wo es notwendig ist.


35

Auch wenn jedwede Tätigkeit, die in den Einrichtungen des Heiligen Stuhls geleistet wird, eine Mitwirkung am apostolischen Handeln darstellt, sollen die Priester nach Kräften in der Seelsorge mitarbeiten, aber ohne daß daraus ein Nachteil für ihre eigene amtliche Aufgabe erwächst.

Das zentrale Arbeitsbüro


36

Um die Ausübung der Arbeit in der Römischen Kurie und um alle damit zusammenhängenden Fragen kümmert sich, entsprechend seiner Zuständigkeit, das zentrale Arbeitsbüro.

Die Ordnungen


37

Zu dieser Apostolischen Konstitution gehören ein „Ordo servandus“ oder gemeinsame Normen, mit denen Ordnung und Geschäftsordnung in der Kurie festgelegt werden, unbeschadet der allgemeinen Normen dieser Konstitution.


38

Jedes Dikasterium muß einen eigenen „Ordo servandus“ oder spezielle Normen haben, mit denen Ordnung und Geschäftsordnung festgelegt werden sollen.

Der „Ordo servandus“ eines jeden Dikasteriums muß in der beim Apostolischen Stuhl üblichen Form veröffentlicht werden.

II.


STAATSSEKRETARIAT



39

Das Staatssekretariat hilft dem Papst unmittelbar bei der Ausübung seines höchsten Amtes.


40

Ihm steht der Kardinalstaatssekretär vor.

Es umfaßt zwei Sektionen, nämlich die Sektion für die allgemeinen Angelegenheiten, unter der unmittelbaren Leitung des Substituten, dem ein Assessor zur Seite steht, und die Sektion für die Beziehungen mit den Staaten, unter der Führung eines eigenen Sekretärs, dem ein Subsekretär zur Seite steht. Diese zweite Sektion unterstützt ein bestimmter Kreis von Kardinälen und einigen Bischöfen.

Erste Sektion


41

§ 1. Aufgabe der ersten Sektion ist es insbesondere, die Angelegenheiten zu erledigen, die den täglichen Dienst des Papstes betreffen; solche Angelegenheiten zu behandeln, die außerhalb der ordentlichen Zuständigkeit der Dikasterien der Römischen Kurie und der anderen Einrichtungen des Apostolischen Stuhls behandelt werden müssen; die Beziehungen zu diesen Dikasterien zu fördern ohne jede Beeinträchtigung ihrer Autonomie sowie deren Tätigkeiten zu koordinieren; den Dienst der Gesandten des Heiligen Stuhls und deren Tätigkeit verantwortlich zu leiten, besonders, was die Teilkirchen betrifft. Es ist auch ihre Aufgabe, alles zu erledigen, was die Gesandten der Staaten beim Heiligen Stuhl angeht.

§ 2. Nach Abstimmung mit den übrigen zuständigen Dikasterien kümmert sie sich um alles, was die Präsenz des Heiligen Stuhls bei den internationalen Organisationen betrifft, unbeschadet der Bestimmung des Art. 46. Ebenso verfährt sie im Hinblick auf die internationalen katholischen Organisationen.


42

Es ist auch ihre Aufgabe:

1·: die Apostolischen Konstitutionen, die Dekrete, die Apostolischen Schreiben, die Briefe und die übrigen Dokumente, die der Papst ihr anvertraut, abzufassen und zu verschicken;

2·: alle Vorgänge zu erledigen, die Ernennungen betreffen, welche in der Römischen Kurie und in den anderen zum Heiligen Stuhl gehörenden Einrichtungen entweder vom Papst vollzogen oder bestätigt werden müssen;

3·: das Bleisiegel und den Fischerring aufzubewahren.


43

In gleicher Weise ist es Aufgabe dieser Sektion:

1·: die Herausgabe der Akten und öffentlichen Dokumente des Apostolischen Stuhls in der amtlichen Veröffentlichung zu besorgen, die den Titel Acta Apostolicae Sedes trägt;

2·: die amtlichen Nachrichten, welche sich entweder auf Akte des Papstes oder auf die Tätigkeit des Heiligen Stuhls beziehen, mittels eines eigenen, ihr unterstellten Amtes, das allgemein Vatikanisches Presseamt genannt wird, öffentlich zu machen und zu verbreiten;

3·: nach Abstimmung mit der zweiten Sektion über die Zeitung, die Osservatore Romano genannt wird, sowie über Radio Vatikan und das Vatikanische Fernsehzentrum zu wachen.


44

Mit Hilfe des Zentralamts für kirchliche Statistik sammelt, koordiniert und veröffentlicht sie alle Daten, die nach den statistischen Regeln erarbeitet worden sind, welche sich auf das Leben der Universalkirche auf der ganzen Welt beziehen.

Zweite Sektion


45

Besondere Aufgabe der zweiten Sektion für die Beziehungen zu den Staaten ist es, all das zu erledigen, was mit den Verantwortlichen der Staaten zu behandeln ist.


46

Ihr kommt es zu:

1·: vor allem die diplomatischen Beziehungen zu den Staaten und zu den anderen Zusammenschlüssen öffentlichen Rechts zu fördern und gemeinsame Angelegenheiten zu behandeln, damit das Wohl der Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft gefördert werde, auch, wo es möglich ist, durch Konkordate und andere Verträge dieser Art, und unter Beachtung des Votums der betreffenden Bischofskonferenzen;

2·: nach Beratung mit den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie den Heiligen Stuhl bei den internationalen Einrichtungen und bei Konferenzen über Fragen öffentlichen Interesses zu vertreten;

3·: das zu behandeln, was innerhalb ihres spezifischen Zuständigkeitsbereiches die päpstlichen Gesandten anbelangt.


47

§ 1. In besonderen Fällen erledigt diese Sektion im Auftrag des Papstes und nach Beratung mit den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie alles, was die Besetzung der Teilkirchen sowie die Errichtung und Veränderung von Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse anbelangt.

§ 2. In den übrigen Fällen und besonders dort, wo ein Konkordat gilt, kommt es ihr zu, alles zu erledigen, was mit den Regierungen der Staaten verhandelt werden muß, unbeschadet der Norm des Art. 78.

III.


KONGREGATIONEN


Kongregation für die Glaubenslehre


48

Die besondere Aufgabe der Kongregation für die Glaubenslehre ist es, die Lehre über Glaube und Sitten auf dem ganzen katholischen Erdkreis zu fördern und zu schützen; ferner kommt ihr alles zu, was diese Materie in irgendeiner Weise berührt.


49

Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, die Glaubenslehre zu fördern, unterstützt sie solche Studien, die darauf gerichtet sind, daß das Glaubensverständnis wachse und daß auf die aus dem Fortschritt der Wissenschaften und der menschlichen Kultur entstandenen Fragen eine Antwort im Licht des Glaubens gegeben werden kann.


50

Sie unterstützt die Bischöfe, und zwar als einzelne wie auch in ihren Zusammenschlüssen, bei der Ausübung ihres Dienstes, durch den sie als authentische Lehrer und Verkünder des Glaubens eingesetzt sind, und wodurch sie gehalten sind, die Unversehrtheit dieses Glaubens zu schützen und zu fördern.


51

Um die Wahrheit des Glaubens und die Unversehrtheit der Sitten zu schützen, trägt sie dafür Sorge, daß nicht Glaube und Sitten durch allgemein verbreitete Irrtümer irgendeinen Schaden nehmen.

Im übrigen:

1· ist es ihre Pflicht, zu verlangen, daß Bücher und andere Schriften, die Gläubige herausgegeben wollen und welche Glauben und Sitten berühren, der vorgängigen Prüfung durch die zuständige Autorität vorgelegt werden;

2· prüft sie Schriften und Lehrmeinungen, die als dem rechten Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, und, wenn feststeht, daß sie der Lehre der Kirche entgegen, weist sie diese rechtzeitig zurück, nachdem sie ihrem Urheber die Gelegenheit gegeben hat, seine Auffassung umfassend darzulegen, und nachdem sie den Ordinarius, in dessen Zuständigkeitsbereich das fällt, vorher benachrichtigt hat, und, wenn es denn gelegen sein sollte, sorgt sie für geeignete Abhilfe;

3· sorgt sie schließlich dafür, daß es nicht an einer geeigneten Widerlegung falscher und gefährlicher Lehren fehlt, wenn sich solche möglicherweise im christlichen Volk verbreitet haben.


52

Sie urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.


53

In gleicher Weise hat sie über alles zu urteilen, was, sei es rechtlich, sei es tatsächlich, dasPrivilegium fidei betrifft.


54

Ihrem vorgängigen Urteil müssen alle Dokumente vorgelegt werden, die von anderen Dikasterien der Römischen Kurie herausgegeben werden sollen, sofern sie die Glaubens- und Sittenlehre berühren.


55

Bei der Kongregation für die Glaubenslehre sind die Päpstliche Bibelkommission und die Internationale Theologische Kommission errichtet, die gemäß ihren eigenen approbierten Normen tätig werden und denen der Kardinalpräfekt dieser Kongregation vorsteht.

Kongregation für die Orientalischen Kirchen


56

Die Kongregation behandelt alle personellen und sachlichen Fragen, welche die katholischen Orientalischen Kirchen betreffen.


57

§ 1. Ihre Mitglieder sind von Rechts wegen die Patriarchen und die Großerzbischöfe der Orientalischen Kirchen sowie der Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen.

§ 2. Die Berater und die Beamten sollen möglichst so ausgewählt werden, daß der Verschiedenheit der Riten Rechnung getragen wird.


58

§ 1. Die Zuständigkeit dieser Kongregation erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die den Orientalischen Kirchen eigen sind und die dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden müssen, sei es, was die Struktur und die Ordnung dieser Kirchen betrifft, sei es, was die Ausübung des Dienstes der Verkündigung, der Heiligung und der Leitung betrifft, sei es, was die Personen, ihren Status, ihre Rechte und ihre Pflichten anbelangt. Sie erledigt auch alles, was im Hinblick auf die Quinquennalberichte und die Ad-limina-Besuche gemäß den Normen der Art. 31 und 32 zu tun ist.

§ 2. Unbeschadet bleibt aber die besondere und ausschließliche Zuständigkeit der Kongregationen für die Glaubenslehre und für die Seelig- und Heiligsprechungsprozesse, der Apostolischen Pönitentiarie, des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur und des Gerichts der Römischen Rota, sowie der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, was die Dispens für eine geschlossene, aber nicht vollzogene Ehe angeht.

Bei Angelegenheiten, welche auch Gläubige betreffen, die der Lateinischen Kirche angehören, soll die Kongregation tätig werden, nachdem sie sich, wenn es die Bedeutung der Angelegenheit erfordert, mit dem Dikasterium beraten hat, das in dieser Sache für die Gläubigen der Lateinischen Kirche zuständig ist.


59

Die Kongregation verfolgt gleichfalls mit großer Sorgfalt die Gemeinschaften von orientalischen Gläubigen, die sich in den Gebieten der Lateinischen Kirche befinden, und sorgt für deren geistliche Erfordernisse durch Visitatoren, oder, wo die Zahl der Gläubigen und die Verhältnisse das erfordern, soweit möglich, auch durch eine eigene Hierarchie, nachdem sie sich mit der für die Errichtung von Teilkirchen in diesem Gebiet zuständigen Kongregation beraten hat.


60

Die pastorale und missionarische Aktivität in Gebieten, in denen seit alters her die orientalischen Riten überwiegen, hängt ausschließlich von dieser Kongregation ab, auch wenn sie von Missionaren der Lateinischen Kirche ausgeübt werden.


61

Die Kongregation muß im gegenseitigen Einvernehmen vorgehen mit dem Rat zur Förderung der Einheit der Christen in den Belangen, welche die Beziehungen zu den nichtkatholischen Orientalischen Kirchen betreffen können, sowie mit dem Rat für den interreligiösen Dialog in einer Materie, die dessen Zuständigkeit berührt.

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung


62

Die Kongregation behandelt das, was unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre dem Apostolischen Stuhl zukommt in Hinsicht auf die rechtliche Gestaltung und Förderung der heiligen Liturgie, insbesondere der Sakramente.


63

Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, insbesondere, was deren gültige und erlaubte Feier angelangt; sie gewährt darüber hinaus Gnadenerweise und Dispensen, welche die Vollmachten der Diözesanbischöfe in diesem Bereich überschreiten.


64

§ 1. Die Kongregation fördert mit wirksamen und geeigneten Mitteln die liturgische und pastorale Aktivität, besonders, was die Feier der Eucharistie anbelangt; sie unterstützt die Diözesanbischöfe, damit die Gläubigen immer aktiver an der heiligen Liturgie teilnehmen.

§ 2. Sie sorgt für die Erstellung oder die Herausgabe der liturgischen Texte; sie überprüft die teilkirchlichen liturgischen Kalender und die Proprien der Messen und Feiern der Teilkirchen sowie der Einrichtungen, die sich dieses Rechts erfreuen.

§ 3. Sie überprüft die Übersetzungen der liturgischen Bücher und ihre Anpassung, die von den Bischofskonferenzen rechtmäßig vorbereitet wurden.


65

Sie unterstützt die Kommissionen oder Institute, die zur Förderung des liturgischen Apostolats oder der Musik oder des Gesangs oder der religiösen Kunst gegründet wurden und pflegt Beziehungen zu ihnen; sie errichtet Vereinigungen dieser Art mit internationalem Charakter nach Maßgabe des Rechts und genehmigt und überprüft deren Statuten; schließlich unterstützt sie Zusammenkünfte aus verschiedenen Regionen mit der Aufgabe, das liturgische Leben zu fördern.


66

Sie wacht aufmerksam darüber, daß die liturgischen Ordnungen genau beachtet werden, und, daß Mißbräuchen vorgebeugt und dort, wo solche entdeckt wurden, abgeholfen werde.


67

Es ist Aufgabe dieser Kongregation, über die Tatsache des Nichtvollzugs der Ehe zu urteilen und darüber, ob ein gerechter Grund besteht, eine Dispens zu gewähren. Daher empfängt sie alle Akten zusammen mit dem Votum des Bischofs und den Anmerkungen des Ehebandverteidigers, prüft sie aufmerksam entsprechend dem besonderen Verfahren und legt, wenn es der Fall ist, dem Papst die Bitte um Erteilung der Dispens vor.


68

Sie ist auch dafür zuständig, nach Maßgabe des Rechts über die Fälle der Ungültigkeit von heiligen Weihen zu befinden.


69

Sie ist zuständig für den Kult der heiligen Reliquien, die Bestätigung der himmlischen Patrone und für die Gewährung des Titels einer Basilika minor.


70

Die Kongregation unterstützt die Bischöfe, damit, über die liturgische Feier hinaus, die Gebete und die frommen Übungen des christlichen Volkes in voller Übereinstimmung mit den Normen der Kirche gefördert und in Ehren gehalten werden.

Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse


71

Die Kongregation behandelt alles, was nach der festgelegten Vorgehensweise zur Kanonisierung der Diener Gottes hinführt.


72

§ 1. Sie unterstützt die Diözesanbischöfe, denen die Einleitung eines Prozesses zukommt, mit speziellen Normen und mit geeigneten Beratungen.

§ 2. Sie prüft die bereits eingeleiteten Prozesse, und forscht nach, ob alles nach Maßgabe des Rechts vollzogen wurde. Die so überprüften Prozesse erforscht sie bis zum Grund, um ein Urteil darüber fällen zu können, ob alles Erforderliche feststeht, so daß dem Papst die zustimmenden Voten vorgelegt werden können, entsprechend den vorher festgelegten Stufen der Prozesse.


73

Überdies kommt es der Kongregation zu, über den Titel Kirchenlehrer zu befinden, der Heiligen verliehen werden soll, nachdem sie das Votum der Kongregation für die Glaubenslehre bezüglich deren herausragender Glaubenslehre erhalten hat.


74

Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, über alles zu entscheiden, was die Erklärung über die Echtheit der heiligen Reliquien und deren Aufbewahrung anbelangt.

Kongregation für die Bischöfe


75

Die Kongregation behandelt alles, was die Errichtung und Besetzung der Teilkirchen sowie die Ausübung des bischöflichen Dienstes in der Lateinischen Kirche angeht, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Evangelisierung der Völker.


76

Aufgabe dieser Kongregation ist es, alles zu behandeln, was die Errichtung der Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse, ihre Teilung, Vereinigung, Aufhebung sowie andere Veränderungen betrifft. Ihre Aufgabe ist es auch, Militärordinariate für die Seelsorge der Militärangehörigen zu errichten.


77

Sie behandelt alles, was die Ernennung der Bischöfe, auch der Titularbischöfe, betrifft und im allgemeinen auch, was die Besetzung der Teilkirchen anbelangt.


78

Immer, wenn mit den Verantwortlichen der Staaten verhandelt werden muß bezüglich der Errichtung oder Veränderung von Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse oder ihrer Besetzung, darf sie nur tätig werden, nachdem sie sich mit der Sektion des Staatssekretariats für die Beziehungen mit den Staaten beraten hat.


79

Der Kongregation obliegt ferner alles, was die rechte Ausübung des pastoralen Dienstes der Bischöfe betrifft, wobei sie ihnen jedwede Unterstützung gewährt; es ist nämlich ihre Aufgabe, wenn es der Fall ist, in gemeinsamer Abstimmung mit den betreffenden Dikasterien allgemeine apostolische Visitationen anzusetzen und, gleichermaßen vorgehend, deren Ergebnisse auszuwerten sowie dem Papst vorzuschlagen, was demzufolge zweckmäßig zu entscheiden ist.


80

Diese Kongregation ist für alles zuständig, was den Heiligen Stuhl hinsichtlich der Personalprälaturen angeht.


81

Hinsichtlich der Teilkirchen, die ihrer Sorge anvertraut sind, besorgt die Kongregation alles, was die Ad-limina-Besuche angeht; von daher prüft sie auch die Quinquennalberichte entsprechend der Bestimmung des Art. 32. Sie unterstützt die Bischöfe, die nach Rom kommen, vor allem, damit sowohl die Begegnung mit dem Papst als auch die übrigen Gespräche sowie die Wallfahrten in geeigneter Weise vorbereitet werden. Nach Beendigung des Besuchs übermittelt sie den Diözesanbischöfen schriftlich ihre Schlußfolgerungen, die sich auf deren jeweilige Diözesen beziehen.


82

Die Kongregation erledigt alles, was die Feier von Partikularkonzilien sowie die Errichtung von Bischofskonferenzen und die Überprüfung ihrer Statuten betrifft; sie nimmt die Akten dieser Versammlungen entgegen und überprüft deren Dekrete, soweit sie der Überprüfung bedürfen, nach Beratung mit den betreffenden Dikasterien.

Päpstliche Kommission für Lateinamerika


83

§ 1. Aufgabe der Kommission ist es, die Teilkirchen Lateinamerikas mit Rat und Tat zu unterstützen, auch, indem sie aufmerksam die Fragen studiert, die das Leben und die Entwicklung dieser Kirchen betreffen, um vor allem den Dikasterien der Kurie, deren Zuständigkeitsbereich berührt ist, aber auch den Kirchen selbst bei der Lösung dieser Fragen helfen zu können.

§ 2. Es ist auch ihre Aufgabe, zwischen den internationalen und nationalen kirchlichen Einrichtungen, die für die Regionen Lateinamerikas arbeiten, und den Dikasterien der Römischen Kurie Beziehungen zu fördern.


84

§ 1. Präsident dieser Kommission ist der Präfekt der Kongregation für die Bischöfe, der von einem Bischof als Vizepräsident unterstützt wird. Diese werden unterstützt von einigen Bischöfen als Beratern, die entweder aus der Römischen Kurie oder aus den Kirchen Lateinamerikas ausgewählt werden.

§ 2. Die Mitglieder dieser Kommission werden ausgewählt aus den Dikasterien der Römischen Kurie, aus dem Lateinamerikanischen Bischofsrat, aus den Regionen Lateinamerikas sowie aus den Einrichtungen, von denen der vorhergehende Artikel handelt.

§ 3. Die Kommission hat ihre eigenen Mitarbeiter.


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