Pastor bonus - Normen 166

Päpstlicher Rat für die Kultur


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Der Rat fördert die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Bereich der menschlichen Kultur, er unterstützt vor allem das Gespräch mit den verschiedenen Wissenschafts- und Lehreinrichtungen unserer Zeit, mit dem Ziel, daß sich die weltliche Kultur mehr und mehr dem Evangelium öffne und die Wissenschaftler, Literaten und Kunstschaffenden sich von der Kirche zum Wahren, Guten und Schönen gerufen wissen.


167

Der Rat hat eine besondere Struktur, bei der zusammen mit dem Präsidenten ein Präsidium besteht sowie ein weiterer Kreis von Kulturschaffenden aus verschiedenen Bereichen und aus mehreren Regionen der Welt.


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Der Rat führt von sich aus geeignete Initiativen durch, die sich auf die Kultur beziehen; er begleitet jene, die von den verschiedenen kirchlichen Einrichtungen initiiert werden, und gewährt ihnen, soweit erforderlich, seine Hilfe. Ferner verfolgt er in Abstimmung mit dem Staatssekretariat aufmerksam Aktionsprogramme, welche die Staaten und die internationalen Organisationen unternehmen, um die menschliche Kultur zu fördern, und er beteiligt sich und fördert je nach Gelegenheit vor allem Zusammenkünfte und Kongresse im Bereich der Kultur.

Päpstlicher Rat für die sozialen Kommunikationsmittel


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§ 1. Der Rat beschäftigt sich mit den Fragen, welche die sozialen Kommunikationsmittel betreffen, mit dem Ziel, daß auch mit deren Hilfe die Heilsbotschaft und der menschliche Fortschritt zur Förderung der weltlichen Kultur und der Sitten beitragen können.

§ 2. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben muß er in enger Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat vorgehen.


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§ 1. § 1. Dem Rat obliegt die hauptsächliche Aufgabe, in geeigneter und angemessener Form das Handeln der Kirche und der Christen in den vielfältigen Formen der sozialen Kommunikationsmittel anzuregen und zu unterstützen; und dabei zu helfen, daß Tageszeitungen und Periodica, Kinofilme, Radiosendungen und Fernsehsendung immer mehr von einem christlichen Geist durchdrungen werden.

§ 2. Mit besonderer Sorge begleitet er die katholischen Tageszeitungen, Periodica, Radiosender und Fernsehsender, damit sie tatsächlich ihrer besonderen Eigenart und Aufgabe entsprechen, indem sie besonders die Lehre der Kirche, wie sie vom Lehramt vorgetragen wird, sowie Nachrichten aus dem religiösen Bereich richtig und zuverlässig verbreiten.

§ 3. Er fördert die enge Verbindung mit den katholischen Vereinigungen, die im Bereich der sozialen Kommunikationsmittel tätig sind.

§ 4. Er sorgt dafür, daß das christliche Volk, insbesondere anläßlich der Feier des Welttags der sozialen Kommunikationsmittel, sich der Aufgabe bewußt wird, durch die ein jeder gehalten ist, dazu beizutragen, daß diese Mittel die pastorale Sendung der Kirche unterstützen.

VI.


ÄMTER


Apostolische Kammer


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§ 1. Die Apostolische Kammer, der ein Kardinal als Camerlengo der hl. Römischen Kirche vorsteht, den der Vize-Camerlengo gemeinsam mit den übrigen Prälaten der Kammer unterstützt, erfüllt vor allem die Aufgaben, die ihm in dem Spezialgesetz über die Sedisvakanz zugewiesen werden.

§ 2. Bei Sedisvakanz ist es das Recht und die Pflicht des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, von allen Verwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen, auch durch seinen Delegaten Berichte über den Vermögens- und Verwaltungshaushalt anzufordern sowie Informationen über außergewöhnliche Geschäfte, die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt im Gange sind, und gleichfalls von der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls den abgeschlossenen Gesamthaushalt des vergangenen Jahres sowie den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr zu fordern. Von Amts wegen ist er gehalten, diese Berichte und Berechnungen dem Kardinalskollegium vorzulegen.

Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls


172

Diesem Amt kommt es zu, die Güter im Eigentum des Heiligen Stuhls zu verwalten, die dafür bestimmt sind, daß die nötigen Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Römischen Kurie zur Verfügung stehen.


173

Ihm steht ein Kardinal vor, der von einer Gruppe von Kardinälen unterstützt wird, und das Amt besteht aus zwei Sektionen, nämlich der ordentlichen und der außerordentlichen, die unter der verantwortlichen Leitung eines Prälaten als Sekretär steht.


174

Die ordentliche Sektion verwaltet die Güter, deren Verwaltung ihr anvertraut sind, wobei sie sich, wenn es gelegen ist, des Rates von Fachleuten bedient; und sie regelt alles, was den juristischen und wirtschaftlichen Stand der Mitarbeiter des Heiligen Stuhls anbelangt; sie wacht über die Einrichtungen, die ihrer Verwaltungsleitung unterstellt sind; sie sorgt dafür, daß alles zur Verfügung steht, was die ordentliche Tätigkeit der Dikasterien zur Erfüllung ihrer eigenen Zielsetzungen erfordert; sie ist verantwortlich für die laufende Buchführung und erstellt den Jahresabschluß und den Haushaltsvoranschlag.


175

Die außerordentliche Sektion verwaltet besondere bewegliche Güter und hat die Geschäftsführung von beweglichen Gütern, die ihr von anderen Einrichtungen des Heiligen Stuhls anvertraut werden.

Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls


176

Aufgabe der Präfektur ist es, alle Güterverwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen oder die ihm unterstellt sind, verantwortlich zu leiten, wie autonom sie möglicherweise auch sind.


177

Ihr steht ein Kardinal vor, der von einer Gruppe von Kardinälen unterstützt wird, und es arbeiten ein Prälat als Sekretär sowie ein oberster Rechnungsführer mit.


178

§ 1. Sie prüft die Aufstellungen über den Vermögenshaushalt und den Verwaltungshaushalt sowie die jährlichen Haushaltsabschlüsse und Haushaltsvoranschläge der Verwaltungen, von denen in Art. 176 die Rede ist, und kontrolliert, wo sie es für richtig hält, Rechnungsbücher und Belege.

§ 2. Sie erstellt den Voranschlag sowie die Bilanz für den Gesamthaushalt des Heiligen Stuhls und legt beides innerhalb des festgelegten Zeitraums der obersten Autorität zur Genehmigung vor.


179

§ 1. Sie wacht über die ökonomischen Vorhaben der einzelnen Verwaltungen; sie nimmt Stellung zu den Voranschlägen für Aufgaben von größerer Bedeutung.

§ 2. Sie forscht bezüglich der Vermögensschäden nach, die dem Heiligen Stuhl in irgendeiner Weise entstanden sind, mit dem Ziel, sofern erforderlich den zuständigen Gerichten strafrechtliche oder zivilrechtliche Maßnahmen vorzuschlagen.

VII.


WEITERE EINRICHTUNGEN DER RÖMISCHEN KURIE


Präfektur des Päpstlichen Hauses


180

Die Präfektur kümmert sich um die innere Ordnung des päpstlichen Hauses und leitet alle Kleriker und Laien hinsichtlich ihrer Disziplin und ihres Dienstes, welche die Päpstliche Kapelle und die Päpstliche Familie bilden.


181

§ 1. Sie dient dem Papst sowohl im Apostolischen Palast als auch, wenn er in Rom oder in Italien auf Reisen ist.

§ 2. Sie bemüht sich um die Ordnung und den Ablauf der päpstlichen Zeremonien, mit Ausnahme des streng liturgischen Teils, für den das Amt für die liturgischen Feiern des Papstes zuständig ist; sie legt die jeweilige Präzedenzordnung fest.

§ 3. Sie bereitet die öffentlichen und privaten Audienzen des Papstes vor, wobei sie jedesmal, wenn die Natur der Sache es erfordert, sich mit dem Staatssekretariat berät. Unter dessen Leitung bereitet sie alles vor, was erforderlich ist, wenn vom Papst Staatsoberhäupter, Botschafter, Minister, Persönlichkeiten des öffentliche Lebens oder sonstige Würdenträger in feierlicher Form empfangen werden.

Amt für die liturgischen Feiern des Papstes


182

§ 1. Diesem Amt obliegt es, alles, was für die liturgischen und sonstigen gottesdienstlichen Feiern erforderlich ist, die vom Papst oder in dessen Namen vollzogen werden, vorzubereiten, und diese gemäß den Vorschriften des geltenden liturgischen Rechts zu leiten.

§ 2. Der päpstliche Zeremonienmeister wird vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; die päpstlichen Zeremoniare, die ihm bei den gottesdienstlichen Feiern helfen, werden vom Staatssekretär für denselben Zeitraum ernannt.

VIII.


DIE ANWÄLTE


Die Anwälte


183

Neben den Anwälten der Römischen Rota und den Anwälten für die Heiligsprechungsprozesse besteht eine Liste von solchen Anwälten, die befugt sind, auf Bitten der betroffenen Personen den Rechtsbeistand bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur zu übernehmen und ebenfalls bei hierarchischen Rekursen an die Dikasterien der Römischen Rota ihren Dienst zu leisten.


184

Vom Kardinalstaatssekretär können nach Anhörung einer zu diesem Zweck ständig bestehenden Kommission solche Kandidaten in die Anwaltsliste eingetragen werden, die sich durch eine entsprechende, durch geeignete akademische Titel nachgewiesene Vorbereitung auszeichnen, und die sich zugleich durch ein Beispiel christlichen Lebens, sittlichen Anstand und Erfahrung in der Erledigung solcher Vorgänge empfehlen.

Sollten diese Erfordernisse später entfallen, werden sie aus der Liste gestrichen.


185

§ 1. Vor allem aus den Anwälten, die in dieser Liste eingetragen sind, besteht die Körperschaft der Anwälte des Heiligen Stuhls, die den Rechtsbeistand in solchen Fällen, die im Namen des Heiligen Stuhls oder der Dikasterien der Römischen Kurie bei kirchlichen oder weltlichen Gerichten geführt werden, übernehmen können.

§ 2. Sie werden vom Kardinalstaatssekretär nach Anhörung der in Art. 184 genannten Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; wegen schwerwiegender Gründe können sie dieses Amtes enthoben werden. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres verlieren sie dieses Amt.

IX.


EINRICHTUNGEN, DIE MIT DEM HL. STUHL VERBUNDEN SIND


Einrichtungen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind


186

Es bestehen gewisse Einrichtungen, teils geschichtlichen Ursprungs, teils neuerer Gründung, die, obwohl sie nicht im eigentlichen Sinn zur Römischen Kurie gehören, nichtsdestoweniger dem Papst selbst, der Kurie und der Gesamtkirche notwendige oder nützliche Dienste leisten und in irgendeiner Weise mit dem Apostolischen Stuhl verbunden sind.


187

Unter den Einrichtungen dieser Art ragt das Tabularium oder Vatikanische Geheimarchiv hervor, in dem die Dokumente aufbewahrt werden, die sich auf die Leitung der Kirche beziehen, damit sie dem Heiligen Stuhl selbst und der Kurie bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgabe zur Verfügung stehen und damit sie später, aufgrund einer päpstlichen Erlaubnis, für alle Geschichtswissenschaftler eine Erkenntnisquelle darstellen können für alle Bereiche der Geschichte, auch der weltlichen, die seit den vergangenen Jahrhunderten eng mit dem Leben der Kirche verbunden sind.


188

Als hervorragendes Instrument der Kirche für die Entwicklung, Bewahrung und Verbreitung der Kultur ist von den Päpsten die Vatikanische Apostolische Bibliothek gegründet worden, die in ihren verschiedenen Abteilungen den Wissenschaftlern, die auf der Suche nach der Wahrheit sind, Reichtümer jeder Art von Wissenschaft und Kunst darbietet.


189

Um in den verschiedenen Bereichen der theologischen Wissenschaft und der Humanwissenschaften die Wahrheit zu erforschen und zu verbreiten, sind im Schoß der Römischen Kirche verschiedene sogenannte Akademien entstanden, unter denen die Päpstliche Akademie der Wissenschaften hervorragt.


190

Alle diese Einrichtungen der Römischen Kirche richten sich sowohl hinsichtlich ihrer Errichtung als auch ihrer Verwaltung nach je eigenen Gesetzen.


191

Jüngeren Ursprungs sind, auch wenn sie zum Teil an vorausgehende Einrichtungen anknüpfen, die Vatikanische Druckerei, die Vatikanische Verlagsbuchhandlung, die Tages-, Wochen- und Monatszeitungen, unter denen der Osservatore Romano, Radio Vatikan und das Vatikanische Fernsehzentrum hervorragen. Diese Einrichtungen hängen vom Staatssekretariat oder von anderen Ämtern der Römischen Kurie ab entsprechend den jeweiligen eigenen Gesetzen.


192

Die Dombauhütte von St. Peter wird sich nach Maßgabe der besonderen Gesetze auch weiterhin all dessen annehmen, was die Basilika des Apostelfürsten anbetrifft, sei es hinsichtlich der Erhaltung und des Schmuckes des Gebäudes, sei es hinsichtlich der inneren Ordnung der Aufseher und der Pilger, die in die Kirche zu Besichtigungszwecken kommen. In allen Fällen, in denen es erforderlich ist, arbeiten die Oberen der Dombauhütte mit dem Kapitel dieser Basilika zusammen.


193

Der Päpstliche Wohltätigkeitsdienst unterstützt im Namen des Papstes die Bedürftigen und ist ihm direkt unterstellt.

Wir legen fest, daß diese vorliegende Apostolische Konstitution jetzt und in Zukunft fest, gültig und wirksam sei und daß sie ihre vollen und umfassenden Wirkungen vom 1. März 1989 ab entfalte, und daß sie von allen, die sie betrifft oder irgendwie betreffen wird, von allen in allem umfassend beachtet werden muß, ungeachtet jeder entgegenstehenden noch so ehrenvollen Erwägung.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, in Gegenwart der im Konsistorium versammelten Kardinäle, am Vorabend des Festes der hl. Apostel Petrus und Paulus, am 28. Juni des Marianischen Jahres 1988, dem zehnten Jahr unseres Pontifikats.


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