Codex Kan.R. 264


KAPITEL II ZUGEHÖRIGKEIT DER KLERIKER ODER INKARDINATION


265 — Jeder Kleriker muß entweder einer Teilkirche oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein, so daß es Kleriker ohne Inkardination in keiner Weise geben darf.


266 — § 1. Durch den Empfang der Diakonenweihe wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst er geweiht ist.

§ 2. Wer als Mitglied eines Ordensinstituts ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert, außer es handelt sich um eine Gesellschaft, deren Konstitutionen etwas anderes bestimmen.

§ 3. Ein Mitglied eines Säkularinstituts wird durch den Empfang der Diakonenweihe der Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst es geweiht ist, außer es wird kraft Verleihung des Apostolischen Stuhles dem Institut selbst inkardiniert.


267 — § 1. Damit ein bereits inkardinierter Kleriker einer anderen Teilkirche gültig inkardiniert wird, muß er von seinem Diözesanbischof ein von diesem unterschriebenes Exkardinationsschreiben erhalten; in gleicher Weise muß er vom Diözesanbischof der Teilkirche, in die er inkardiniert zu werden wünscht, ein von diesem unterschriebenes Inkardinationsschreiben erhalten.

§ 2. Die derart zugestandene Exkardination wird nur wirksam, wenn die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist.


268 — § 1. Ein Kleriker, der rechtmäßig von der eigenen Teilkirche in eine andere überwechselt, wird dieser Teilkirche nach Ablauf von fünf Jahren von Rechts wegen inkardiniert, wenn er einen entsprechenden Wunsch sowohl gegenüber dem Diözesanbischof der Gastgeberkirche als auch gegenüber dem eigenen Diözesanbischof schriftlich geäußert und keiner dieser beiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Schreibens ihm gegenüber schriftlich Widerspruch erhoben hat.

§ 2. Durch die dauernde bzw. endgültige Aufnahme in ein Institut des geweihten Lebens oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens wird ein Kleriker, der nach Maßgabe des Can.
CIC 266, § 2 diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert wird, aus der eigenen Teilkirche exkardiniert.


269 — Der Diözesanbisehof darf einen Kleriker nur inkardinieren, wenn:

1° Erfordernis oder Nutzen seiner Teilkirche dies verlangt; dabei sind die Rechtsvorschriften über den angemessenen Unterhalt der Kleriker zu beachten;

2° er sich über die zugestandene Exkardination durch ein rechtmäßiges Dokument vergewissert und außerdem vom exkardinierenden Diözesanbischof, wenn nötig geheim, über Leben, sittliche Führung und Studiengang des Klerikers günstige Zeugnisse erhalten hat;

3° der Kleriker diesem Diözesanbischof gegenüber schriftlich versichert, sich nach Maßgabe des Rechts dem Dienst der neuen Teilkirche widmen zu wollen.


270 — Eine Exkardination darf erlaubt nur aus gerechten Gründen zugestanden werden; solche sind der Nutzen der Kirche oder das Wohl des Klerikers selbst;

verweigert werden darf sie aber nur, wenn schwerwiegende Gründe entgegenstehen; ein Kleriker, der sich beschwert fühlt und einen Aufnahmebischof gefunden hat, kann gegen die Entscheidung Beschwerde erheben.


271 — § 1. Klerikern, die in Gebiete mit schwerem Klerikermangel überwechseln wollen, um dort das geistliche Amt auszuüben, darf der Diözesanbischof, wenn er sie dazu für bereit und geeignet hält, die Erlaubnis dazu nur im Falle eines wirklichen Erfordernisses der eigenen Teilkirche versagen; er hat aber Vorsorge zu treffen, daß durch schriftliche Vereinbarung mit dem Diözesanbischof des Ortes, den sie anstreben, die Rechte und Pflichten dieser Kleriker gesichert sind.

§ 2. Der Diözesanbischof kann seinen Klerikern die Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche für eine im voraus festgesetzte Zeit überzuwechseln, die auch mehrmals verlängert werden kann; diese Kleriker bleiben aber der eigenen Teilkirche inkardiniert; bei ihrer Rückkehr haben sie alle Rechte, die sie besäßen, wenn sie sich in ihr dem geistlichen Amt gewidmet hätten.

§ 3. Ein Kleriker, der rechtmäßig in eine andere Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem Grund zurückgerufen werden, vorausgesetzt, daß die mit dem anderen Bischof eingegangenen Vereinbarungen und die natürliche Billigkeit gewahrt werden; ebenso kann unter Beachtung derselben Bedingungen der Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in seinem Gebiet versagen.


272 — Exkardination und Inkardination sowie die Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der Diözesanadministrator nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums gewähren.


KAPITEL III PFLICHTEN UND RECHTE DER KLERIKER


273 — Die Kleriker sind in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen.


274 — § 1, Allein Kleriker können Ämter erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist.

§ 2. Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen.


275 — § 1. Da alle Kleriker zu einem einzigen Werk zusammenwirken, nämlich zum Aufbau des Leibes Christi, haben sie im Band der Brüderlichkeit und des Gebetes untereinander eins zu sein und nach den Vorschriften des Partikularrechts die Zusammenarbeit untereinander zu pflegen.

§ 2. Die Kleriker haben die Sendung anzuerkennen und zu fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben.


276 — § 1. In ihrer Lebensführung sind die Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie, durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind.

§ 2. Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können:

1° haben sie vor allem die Pflichten ihres seelsorglichen Dienstes treu und unertmüdlich zu erfüllen, 2° haben sie von dem zweifachen Tisch der Heiligen Schrift und der Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester sind daher nachhaltig eingeladen, täglich das eucharistische Opfer darzubringen, die Diakone aber, täglich an seiner Darbringung teilzunehmen;

3° sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und gebilligten liturgischen Büchern verpflichtet; die ständigen Diakone haben es in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten, 4° sind sie ebenso zu geistlichen Einkehrtagen gemäß den Vorschriften des Partikularrechts verpflichtet;

5° wird ihnen nahegelegt, regelmäßig dem betrachtenden Gebet zu obliegen, häufig das Sakrament der Buße zu empfangen, die besondere Verehrung der jungfräulichen Gottesmutter zu pflegen und andere allgemeine und besondere Mittel der Heiligung zu benutzen.


277 — § 1. Die Kleriker sind gehalten, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.

§ 2. Die Kleriker haben sich mit der gebotenen Klugheit gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen könnte.

§ 3. Dem Diözesanbischof steht es zu, darüber eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung dieser Pflicht in einzelnen Fällen zu urteilen.


278 — § 1. Die Weltkleriker haben das Recht, sich mit anderen zur Verfolgung von Zwecken, die dem Klerikerstande angemessen sind, zusammenzuschließen.

§ 2. Die Weltkleriker haben vor allem jene Vereinigungen hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Autorität gebilligten Statuten, durch eine geeignete und allgemein anerkannte Lebensordnung sowie durch brüderlichen Beistand ihre Heiligkeit in der Ausübung des Dienstes fördern und der Einheit der Kleriker untereinander und mit dem eigenen Bischof dienen.

§ 3. Die Kleriker haben von der Gründung oder der Mitgliedschaft in Vereinigungen abzusehen, deren Zielsetzung oder Tätigkeit sich nicht mit den dem Klerikerstand eigenen Pflichten vereinbaren lassen oder die gewissenhafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen Autorität übertragenen Aufgabe hemmen können.


279 — § 1. Die Kleriker haben auch nach Empfang der Priesterweihe die theologischen Studien weiter zu betreiben und eifrig nach jener festen Lehre zu streben, die in der Heiligen Schrift begründet, von den Vätern überliefert und von der Kirche allgemein angenommen ist und wie sie in den Dokumenten, vor allem der Konzilien und der Päpste, festgelegt ist; weltliche Moden in der Ausdrucksweise und Scheinwissenschaft haben sie zu meiden.

§ 2. Die Priester haben gemäß den Vorschriften des Partikularrechts die pastoraltheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der Priesterweihe durchzuführen sind; zu den in demselben Recht festgesetzten Zeiten haben sie auch an anderen Vorlesungen und theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen teilzunehmen, in denen ihnen Gelegenheit zu bieten ist, eine umfassendere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften und den seelsorglichen Methoden zu erwerben.

§ 3. Auch haben sie die Kenntnis anderer Wissenschaften, vor allem derer, die mit den theologischen verbunden sind, zu erweitern, soweit sie im besonderen zur Ausübung des seelsorglichen Dienstes beiträgt.


280 — Den Klerikern wird eine gewisse Pflege des Gemeinschaftslebens sehr empfohlen; wo eine solche Lebensweise besteht, soll sie, soweit es möglich ist, beibehalten werden.


281 — § 1. Wenn die Kleriker sich dem kirchlichen Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist, dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen.

§ 2. Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.

§ 3. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften für sich und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen.


282 — § 1. Die Kleriker haben ein einfaches Leben zu führen und sich aller Dinge zu enthalten, die nach Eitelkeit aussehen.

§ 2. Die Güter, die sie anläßlich der Ausübung eines Kirchenamtes erwerben und die übrig bleiben, nachdem für ihren angemessenen Unterhalt und die Erfüllung aller Pflichten des eigenen Standes gesorgt ist, sollten sie zum Wohle der Kirche und für Werke der Caritas verwenden.


283 — § 1. Kleriker dürfen, auch wenn sie nicht ein Amt mit Residenzpflicht haben, sich aus ihrer Diözese für längere, durch Partikularrecht bestimmte Zeit ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen Ordinarius nicht entfernen.

§ 2. Es steht ihnen aber eine gebührende und ausreichende jährliche Urlaubszeit zu, die nach allgemeinem oder partikularem Recht bestimmt ist.


284 — Die Kleriker haben gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.


285 — § 1. Die Kleriker haben sich gemäß den Vorschriften des Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht geziemt, völlig fernzuhalten.

§ 2. Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist.

§ 3. Öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den Klerikern verboten.

§ 4. Ohne Erlaubnis ihres Ordinarius dürfen die Kleriker die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder weltliche Ämter nicht übernehmen, mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden ist, die Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen belasten, ist den Klerikern ohne Befragen des eigenen Ordinarius verboten; auch dürfen sie keine Schriftstücke unterschreiben, in denen sie die Verpflichtung zu einer Geldzahlung ohne festgelegten Grund übernehmen.


286 — Gewerbe oder Handel dürfen Kleriker nicht ausüben, gleichgültig, ob in eigener Person oder durch andere, zu ihrem eigenen oder zu anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen kirchlichen Autorität.


287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von Frieden und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen so weit als möglich immer zu fördern.

§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.


288 — Die ständigen Diakone sind an die Vorschriften der Canones CIC 284 CIC 285, §§ 3 und 4, CIC 286 CIC 287, § 2 nicht gebunden, wenn nicht das Partikularrecht anderes bestimmt.


289 — § 1. Weil der Militärdienst dem klerikalen Stand weniger angemessen ist, dürfen sich die Kleriker und ebenso die Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius freiwillig zum Militärdienst melden.

§ 2. Die Kleriker haben die Befreiung von der Ausübung von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind, wahrzunehmen, die ihnen weltliche Gesetze und Vereinbarungen oder Gewohnheitsrecht gewähren, es sei denn, der eigene Ordinarius hätte in einzelnen Fällen anders entschieden.


KAPITEL IV VERLUST DES KLERIKALEN STANDES


290 — Die einmal gültig empfangene heilige Weihe wird niemals ungültig. Dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand:

1° durch richterliches Urteil oder durch Verwaltungsdekret, in dem die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt wird;

2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung;

3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles; dieses Reskript wird aber vom Apostolischen Stuhl Diakonen nur aus schwerwiegenden Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen gewährt.


291 — Außer den in can. CIC 290, n. 1 genannten Fällen bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der Zölibatsverpflichtung mit sich; diese wird einzig und allein vom Papst gewährt.


292 — Ein Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, verliert mit ihm auch die dem klerikalen Stand eigenen Rechte und ist durch keine Pflichten des klerikalen Standes mehr gebunden, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 291; ihm ist verboten, die Weihegewalt auszuüben, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 976; ohne weiteres sind ihm alle Ämter, Aufgaben und jegliche delegierte Vollmacht entzogen.


293 — Ein Kleriker, der den klerikalen Stand verloren hat, kann nur durch Reskript des Apostolischen Stuhles von neuem unter die Kleriker aufgenommen werden.

TITEL IV PERSONALPRÄLATUREN (Cann. 294 – 297)




294 — Um eine angemessene Verteilung der Priester zu fördern oder um besondere seelsorgliche oder missionarische Werke für verschiedene Gebiete oder unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen, können vom Apostolischen Stuhl nach Anhören der betreffenden Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichtet werden, die aus Priestern und Diakonen des Weltklerus bestehen.


295 — § 1. Die Personalprälatur wird nach den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet; ihr wird ein Prälat als eigener Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu inkardinieren und sie auf den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen zu führen.

§ 2. Der Prälat muß für die geistliche Bildung derer, die er auf den genannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren geziemenden Unterhalt sorgen.


296 — Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen Vereinbarungen, können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen Pflichten und Rechte, die damit verbunden sind, sind in den Statuten in angemessener Weise festzulegen.


297 — Die Statuten haben ebenso das Verhältnis der Personalprälatur zu den Ortsordinarien zu bestimmen, in deren Teilkirchen die Prälatur ihre seelsorglichen oder missionarischen Werke nach vorausgehender Zustimmung des Diözesanbischofs ausübt oder auszuüben beabsichtigt.

TITEL V - VEREINE VON GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 329)


KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


298 — § 1. In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.

§ 2. Die Gläubigen sollen bevorzugt den Vereinen beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, belobigt oder empfohlen sind.


299 — § 1. Den Gläubigen ist es, unbeschadet der Bestimmung des can. CIC 301, § 1, unbenommen, durch miteinander getroffene Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. CIC 298, § 1 genannten Ziele zu verfolgen.

§ 2. Vereine dieser Art werden private Vereine genannt, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen werden.

§ 3* Kein privater Verein von Gläubigen wird in der Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind.


300 — Kein Verein darf sich ohne die Zustimmung der gemäß can. CIC 312 zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung “katholisch” zulegen.


301 — § 1. Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten wird.

§ 2. Die zuständige kirchliche Autorität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die direkt oder indirekt andere geistliche Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung durch private Unternehmungen nicht genügend gesichert ist.

§ 3. Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.


302 — Klerikale Vereine von Gläubigen heißen jene, die unter der Leitung von Klerikern stehen, die Ausübung der heiligen Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Autorität anerkannt werden.


303 — Vereine, deren Mitglieder in der Welt am Geiste eines Ordensinstitutes teilhaben, Unter der Oberleitung eben dieses Institutes ein apostolisches Leben führen und sich um christliche Vollkommenheit bemühen, heißen Dritte Orden oder werden mit einem anderen entsprechenden Namen bezeichnet.


304 — § 1. Alle öffentlichen und privaten Vereine von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie auch führen mögen, müssen Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind und in welchen unter Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit von Zeit und Ort die Vorgehensweise zu bestimmen ist.

§ 2. Ihre Bezeichnung oder ihren Namen haben sie sich entsprechend den zeitlichen und örtlichen Gebräuchen, vorzüglich in Ableitung von dem angestrebten Ziel selbst, auszuwählen.


305 § 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, daß in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones.

§ 2. Der Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen Vereine jedweder Art; der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehen die diözesanen Vereine sowie andere Vereine, insofern sie in der Diözese tätig sind.


306 — Damit jemand an den Rechten und Privilegien eines Vereins, an den eben diesem Verein verliehenen Ablässen und anderen geistlichen Gunsterweisen teilhat, ist es erforderlich und ausreichend, daß er nach den Vorschriften des Rechts und den eigenen Statuten des Vereins gültig in ihn aufgenommen und nicht von ihm rechtmäßig ausgeschlossen worden ist.


307 — § 1. Die Aufnahme von Mitgliedern hat nach Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu erfolgen.

§ 2. Ein und dieselbe Person kann Mitglied in mehreren Vereinen sein.

§ 3. Mitglieder von Ordensinstituten können Vereinen nach Maßgabe des eigenen Rechts mit Zustimmung ihres Oberen beitreten.


308 — Keiner, der rechtmäßig einem Verein angehört, darf von diesem ausgeschlossen werden, es sei denn aus gerechtem Grund nach Maßgabe des Rechts und der Statuten.


309 — Rechtmäßig gegründete Vereine sind befugt, nach Maßgabe des Rechts und der Statuten besondere, den Verein selbst betreffende Vorschriften zu erlassen, Versammlungen abzuhalten und Leiter, Amtsträger, Helfer sowie Vermögensverwalter zu bestimmen.


310* — Ein privater Verein, der nicht als juristische Person gebildet worden ist, kann als solcher nicht Träger von Pflichten und Rechten sein; hierin zusammengeschlossene Gläubige können dennoch gemeinsam Verpflichtungen eingehen und wie Miteigentümer und Mitbesitzer Rechte und Vermögen erwerben und besitzen;

diese Rechte und Pflichten können sie durch einen Beauftragten oder Vertreter ausüben.


311 — Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens, die ihrem Institut auf irgendeine Weise verbundenen Vereinen vorstehen oder beistehen, haben dafür zu sorgen, daß diese Vereine die in der Diözese bestehenden Werke des Apostolats unterstützen, indem sie unter der Leitung des Ortsordinarius vor allem mit den Vereinen zusammenarbeiten, die in der Diözese zur Ausübung des Apostolats bestimmt sind.


KAPITEL II ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN


312 — § 1. Zuständige Autorität zur Errichtung von öffentlichen Vereinen ist:

1° für gesamtkirchliche und internationale Vereine der Heilige Stuhl;

2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;

3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen Privilegs anderen vorbehalten ist.

§ 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder der ihr angegliederten Kirche.


313 — Ein öffentlicher Verein und ebenso der Zusammenschluß öffentlicher Vereine werden durch dasselbe Dekret, durch das sie von der nach Maßgabe des can. CIC 312 zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, als juristische Personen begründet und erhalten, soweit erforderlich, einen Sendungsauftrag für die Ziele, die sie selbst im Namen der Kirche zu verwirklichen vorhaben.


314 — Die Statuten jedweden öffentlichen Vereins, ihre Überarbeitung oder Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Autorität, der die Errichtung des Vereins gemäß can. CIC 312, § 1 zukommt.


315 — Öffentliche Vereine können von sich aus Unternehmungen beginnen, die mit ihrer eigenen Zielsetzung im Einklang stehen; sie werden nach Maßgabe der Statuten geregelt, jedoch unter der Oberleitung der in can. CIC 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität.


316 — § 1. Wer öffentlich den katholischen Glauben aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder mit der Verhängung bzw. der Feststellung der Exkommunikation bestraft ist, kann gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen werden.

§ 2. Trifft für rechtmäßig aufgenommene Mitglieder später der in § 1 genannte Fall zu, so sind sie nach vorausgegangener Ermahnung unter Einhaltung der Statuten aus dem Verein zu entlassen; das Beschwerderecht an die in can.
CIC 312, § 1 genannte kirchliche Autorität bleibt hiervon unberührt.


317 — § 1. Falls die Statuten nichts anderes vorsehen, ist es Sache der in can. CIC 312, § 1 genannten Autorität, den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er von demselben öffentlichen Verein gewählt wird, zu bestätigen oder, sofern er vorgeschlagen wird, ihn einzusetzen oder ihn kraft eigenen Rechts zu ernennen; einen Kaplan, d. h. einen geistlichen Assistenten, ernennt dieselbe kirchliche Autorität, soweit das förderlich ist, nach Anhörung der Vorstandsmitglieder des Vereins.

§ 2. Die in § 1 getroffene Bestimmung gilt auch für Vereine, die von Ordensleuten kraft apostolischen Privilegs außerhalb ihrer eigenen Kirchen oder Niederlassungen errichtet sind; bei Vereinen aber, die von Ordensleuten in der eigenen Kirche oder in der eigenen Niederlassung errichtet sind, steht die Ernennung bzw. Bestätigung des Vorsitzenden und des Kaplans gemäß den Statuten dem Ordensoberen zu.

§ 3. In nichtklerikalen Vereinen können Laien das Amt des Vorsitzenden ausüben; der Kaplan, d. h. der geistliche Assistent, darf zu diesem Amt nur berufen werden, wenn das die Statuten vorsehen.

§ 4. In öffentlichen Vereinen von Gläubigen, deren direktes Ziel die Ausübung des Apostolats ist, dürfen jene nicht Vorsitzende sein,, die in politischen Parteien eine leitende Stellung bekleiden.


318 — § 1. Die in can. CIC 312, § 1 genannte kirchliche Autorität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende Gründe es verlangen, einen Kommissar bestellen, der den Verein in ihrem Namen zeitlich befristet zu leiten hat.

§ 2. Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins kann aus gerechtem Grund entlassen, wer ihn ernannt oder bestätigt hat, jedoch nach Anhörung sowohl des Vorsitzenden selbst als auch der Vorstandsmitglieder des Vereins nach Maßgabe der Statuten; den Kaplan hingegen kann nach Maßgabe der cann. entlassen, wer ihn ernannt hat.


319 — § 1. Ein rechtmäßig errichteter öffentlicher Verein verwaltet, falls nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermögen nach Maßgabe der Statuten unter der Oberleitung der in can. CIC 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität, der er alljährlich Rechenschaft über die Verwaltung ablegen muß.

§ 2. Auch über die Verwendung der gesammelten Spenden und Almosen muß er eben dieser Autorität zuverlässige Rechenschaft ablegen.


320 — § 1. Vom Heiligen Stuhl errichtete Vereine können nur von diesem aufgelöst werden.

§ 2. Aus schwerwiegenden Gründen können von der Bischofskonferenz errichtete Vereine von dieser aufgelöst werden, vom Diözesanbischof errichtete Vereine von diesem, und zwar auch solche, die kraft apostolischen Indultes von Ordensleuten mit Zustimmung des Diözesanbischofs errichtet worden waren.

§ 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen Autorität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die anderen Vorstandsmitglieder gehört worden sind.


KAPITEL III PRIVATE VEREINE VON GLÄUBIGEN


321 — Private Vereine führen und leiten Gläubige gemäß den Bestimmungen der Statuten.


322 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen kann durch förmliches Dekret der in Can. CIC 312 genannten zuständigen kirchlichen Autorität Rechtspersönlichkeit erwerben.

§ 2. Kein privater Verein von Gläubigen kann Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn nicht seine Statuten von der in can. CIC 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; die Billigung der Statuten verändert den privaten Charakter des Vereins nicht.


323 — § 1. Wenn auch private Vereine von Gläubigen gemäß can. CIC 321 Autonomie genießen, unterliegen sie gleichwohl der Aufsicht der kirchlichen Autorität gemäß can. CIC 305, und ebenso der Leitung dieser Autorität.

§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter Wahrung der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten und dafür zu sorgen, daß eine Zersplitterung der Kräfte vermieden und die Ausübung ihres Apostolats auf das Gemeinwohl hingeordnet wird.


324 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen bestellt sich frei den Vorsitzenden und die Amtsträger nach Maßgabe der Statuten.

§ 2. Ein privater Verein von Gläubigen kann sich nach Wunsch frei unter den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese ihren Dienst ausüben, einen geistlichen Berater wählen; dieser bedarf jedoch der Bestätigung des Ortsordinarius.


325 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.

§ 2. Derselbe untersteht der Autorität des Ortsordinarius nach Maßgabe von can.
CIC 1301 hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder hinterlassen worden ist.


326 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen erlischt nach Maßgabe der Statuten; er kann auch von der zuständigen Autorität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu einem schweren Schaden für die kirchliche Lehre bzw. Disziplin wird oder den Gläubigen zum Ärgernis gereicht.

§ 2. Über das Vermögen eines erloschenen Vereins ist nach Maßgabe der Statuten unter Wahrung wohlerworbener Rechte und des Willens der Spender zu verfügen.


KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LAIENVEREINE


327 — Laien sollen Vereine wertschätzen, die zu den in can. CIC 298 genannten geistlichen Zielen gegründet sind, besonders diejenigen, welche die Ordnung der weltlichen Verhältnisse mit christlichem Geist beleben wollen und auf diese Weise eine tiefe Verbindung von Glaube und Leben besonders fördern.


328 — Wer Laienvereinen vorsteht, auch wenn sie kraft apostolischen Privilegs errichtet wurden, hat dafür zu sorgen, daß sein Verein mit anderen Vereinen von Gläubigen dort zusammenarbeitet, wo es angezeigt ist, und daß er die verschiedenen christlichen Werke gern unterstützt, besonders soweit sie in demselben Gebiet bestehen.


329 — Die Vorsitzenden von Laienvereinen haben dafür zu sorgen, daß die Vereinsmitglieder angemessen für die Ausübung des den Laien eigenen Apostolats ausgebildet werden.




TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

SEKTION I DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367)



KAPITEL I PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM


330 — Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.


Codex Kan.R. 264