Codex Kan.R. 331

Artikel 1 DER PAPST


331 — Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.


332 — § 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.

§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.


333 — § 1. Der Papst hat kraft seines Amtes nicht nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern besitzt auch über alle Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten Teilkirchen innehaben.

§ 2. Der Papst steht bei Ausübung seines Amtes als oberster Hirte der Kirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja sogar mit der ganzen Kirche; er hat aber das Recht, entsprechend den Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich oder im kollegialen Verbund ausübt.

§ 3. Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde.


334 — Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem Papst die Bischöfe zur Seite, die mit ihm auf verschiedene Weisen zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt. Hilfe bieten ihm außerdem die Kardinäle sowie andere Personen und ebenso verschiedene, den Zeiterfordernissen entsprechende Einrichtungen; alle diese Personen und Einrichtungen walten in seinem Namen und in seiner Autorität des ihnen übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gemäß den im Recht festgelegten Normen.


335 — Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind.

Artikel 2 BISCHOFSKOLLEGIUM


336 — In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.


337 — § 1. Die Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus.

§ 2. Dieselbe Gewalt übt es durch eine vereinte Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustande kommt.

§ 3. Sache des Papstes ist es, gemäß den Erfordernissen der Kirche die Weisen auszuwählen und auszurichten, in denen das Bischofskollegium seine Aufgabe hinsichtlich der Gesamtkirche kollegial ausüben soll.


338 — § 1. Allein dem Papst steht es zu, ein Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und dessen Dekrete zu genehmigen.

§ 2. Sache des Papstes ist es auch, die Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die Konzilsväter andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind.


339 — § 1. Alle und nur die Bischöfe, die Glieder des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen.

§ 2. Zum Ökumenischen Konzil können darüber hinaus auch einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im Konzil näher zu bestimmen.


340 — Wenn im Verlauf des Konzils der Apostolische Stuhl vakant wird, ist das Konzil von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Papst dessen Fortführung angeordnet oder es aufgelöst hat.


341 — § 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden sind.

§ 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit Dekrete des Bischofskollegiums, wenn es gemäß einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommenen Weise einen im eigentlichen Sinne kollegialen Akt setzt.


KAPITEL II BISCHOFSSYNODE


342 — Die Bischofssynode ist eine Versammlung von Bischöfen, die, aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und Bischöfen zu fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube und Sitte, bei Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat hilfreich beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der Welt zu beraten.


343 — Sache der Bischofssynode ist es, über die Verhandlungsthemen zu beraten und Wünsche zu äußern, nicht aber diese zu entscheiden und über sie Dekrete zu erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen der Papst ihr Entscheidungsgewalt übertragen hat, in diesem Fall ist es seine Sache, die Entscheidungen der Synode in Kraft zu setzen.


344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der Autorität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist:

1° die Synode einzuberufen, sooft es ihm angebracht erscheint, und den Tagungsort zu bestimmen;

2° die Wahl jener Synodalen, die nach Maßgabe von besonderem Recht zu wählen sind, zu bestätigen sowie andere Synodalen zu bestimmen und zu ernennen;

3° die Verhandlungsgegenstände in angemessener Frist nach Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung festzulegen;

4° die Tagesordnung zu bestimmen;

5° der Synode persönlich oder durch andere vorzusitzen, 6° die Synode selbst zu schließen, zu verlegen, zu unterbrechen und aufzulösen.


345 — Die Bischofssynode kann einberufen werden. entweder als Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder eine außerordentliche Versammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die das Wohl der Gesamtkirche unmittelbar betreffen, oder als Spezialversammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die unmittelbar eine oder mehrere Regionen betreffen.


346 — § 1. Die Bischofssynode, die zur ordentlichen Generalversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, von denen die meisten Bischöfe sind, die für die einzelnen Versammlungen von den Bischofskonferenzen gemäß der im besonderen Recht für die Synode festgelegten Weise gewählt worden sind; andere werden kraft desselben besonderen Rechts entsandt; wieder andere werden vom Papst direkt ernannt, zu diesen kommen einige Mitglieder von klerikalen Ordensinstituten hinzu, die nach Maßgabe desselben besonderen Rechts gewählt werden.

§ 2. Die zur außerordentlichen Generalversammlung einberufene Bischofssynode hat Angelegenheiten zu behandeln, die einer schnellen Erledigung bedürfen; sie besteht aus Synodalen, von denen die meisten nach Maßgabe des besonderen Rechts für die Synode kraft ihres Amtes entsandte Bischöfe sind, andere aber vom Papst direkt ernannt werden; zu diesen kommen einige gemäß demselben besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler Ordensinstitute hinzu.

§ 3. Die Bischofssynode, die zur Spezialversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, die hauptsächlich aus jenen Regionen, für die sie einberufen ist, nach Maßgabe des für die Synode geltenden besonderen Rechtes ausgewählt werden.


347 — § 1. Wenn die Versammlung der Bischofssynode vom Papst abgeschlossen wird, endet die den Bischöfen und den anderen Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe.

§ 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer Synode oder während ihrer Durchführung vakant wird, ist die Synodalversammlung von Rechts wegen unterbrochen, ebenso ist die den Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe in der Schwebe, bis der neue Papst die Auflösung oder Fortsetzung der Versammlung angeordnet hat.


348 — § 1., Es gibt ein ständiges Generalsekretariat der Bischofssynode, dem ein vom Papst ernannter Generalsekretär vorsteht; diesem steht der aus Bischöfen gebildete Sekretariatsrat zur Seite, von denen die einen nach Maßgabe des besonderen Rechts von der Bischofssynode selbst gewählt, die anderen vom Papst ernannt werden, ihre Aufgabe endet mit Beginn der nächsten Generalversammlung.

§ 2. Für jedwede Versammlung der Bischofssynode werden außerdem ein oder mehrere Spezialsekretäre bestellt, die vom Papst ernannt werden; sie verbleiben in dem ihnen anvertrauten Amt nur bis zum Schluß der Synodalversammlung.


KAPITEL III KARDINÄLE DER HEILIGEN RÖMISCHEN KIRCHE


349 — Die Kardinäle der heiligen römischen Kirche bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach Maßgabe von besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, ferner stehen die Kardinäle dem Papst zur Seite, und zwar entweder durch kollegiales Handeln, wenn sie zur Behandlung wichtigerer Fragen zusammengerufen werden, oder als einzelne in Ausübung verschiedener Ämter, womit sie dem Papst vornehmlich in der täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten.


350 — § 1. Das Kardinalskollegium ist in drei Klassen gegliedert: die bischöfliche, zu der jene Kardinäle, denen vom Papst der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen ist, sowie die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen gehören, ferner die priesterliche und die diakonale Klasse.

§ 2. Jedem Kardinal der priesterlichen und der diakonalen Klasse wird vom Papst je eine eigene Titelkirche bzw. Diakonie in der Stadt Rom zugewiesen.

§ 3. Die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz.

§ 4. Der Kardinaldekan hat als Titel die Diözese Ostia zusammen mit jener anderen Kirche, die er schon zuvor als Titel innehatte.

§ 5. Im Wege einer im Konsistorium vollzogenen und vom Papst genehmigten Option können unter Wahrung der Rangfolge nach Weihe und Kardinalserhebung die Kardinäle aus der priesterlichen Klasse zu einer anderen Titelkirche und die Kardinäle aus der diakonalen Klasse zu einer anderen Diakonie und, wenn sie über zehn Jahre in der diakonalen Klasse gewesen sind, auch zur priesterlichen Klasse überwechseln.

§ 6. Ein Kardinal, der im Wege der Option von der diakonalen in die priesterliche Klasse überwechselt, nimmt seinen Platz vor allen jenen Kardinalpriestern ein, die nach ihm zur Kardinalswürde erhoben worden sind.


351 — § 1. Der Papst wählt die Männer, die zu Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die Priesterweihe empfangen haben, sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen; wer noch nicht Bischof ist, muß die Bischofsweihe empfangen.

§ 2. Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird, von der Verkündung an haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte.

§ 3. Wenn der Papst jemanden zur Kardinalswürde erhoben und seine Kreierung verkündet, den Namen aber für sich behalten hat, tritt dieser vorerst in keinerlei Pflichten oder Rechte der Kardinäle ein; nachdem aber sein Name vom Papst bekanntgemacht worden ist, tritt er in die Pflichten und Rechte ein, wobei jedoch seine Rangfolge vom Tage der Reservation an zählt.


352 — § 1. Dem Kardinalskollegium steht der Dekan vor, bei dessen Verhinderung vertritt ihn der Subdekan. Der Dekan, ebenso der Subdekan, hat gegenüber den übrigen Kardinälen keinerlei Leitungsgewalt, vielmehr gilt er als Erster unter Gleichen.

§ 2. Ist das Amt des Dekans vakant, so wählen die Kardinäle, die den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, und zwar diese allein, unter Vorsitz des Subdekans, wenn er anwesend ist, oder des Ältesten von ihnen aus ihrem Kreise einen aus, der als Dekan des Kollegiums walten soll; dessen Namen haben sie dem Papst zu übermitteln, dem die Bestätigung des Gewählten zusteht.

§ 3. Auf die gleiche Weise wie in § 2 wird unter Vorsitz des Dekans selbst der Subdekan gewählt; auch die Bestätigung der Wahl des Subdekans steht dem Papst zu.

§ 4. Wenn Dekan und Subdekan ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Rom haben, müssen sie ihn dort nehmen.


353 — § 1. Die Kardinäle helfen dem obersten Hirten der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsistorien, zu denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln, Konsistorien gibt es als ordentliche oder außerordentliche.

§ 2. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle, zumindest die in der Stadt Rom anwesenden Kardinäle einberufen zur Beratung gewisser schwerwiegender Angelegenheiten, die jedoch regelmäßiger anstehen, oder zur Durchführung gewisser besonders feierlicher Akte.

§ 3. Zum außerordentlichen Konsistorium, das stattfindet, wenn besondere Erfordernisse der Kirche oder die Behandlung schwerwiegenderer Angelegenheiten dies ratsam erscheinen lassen, werden alle Kardinäle einberufen.

§ 4. Nur ein ordentliches Konsistorium, in dem irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden, kann öffentlich sein, wenn nämlich außer den Kardinälen Prälaten, Gesandte weltlicher Mächte oder andere hierzu Geladene Zutritt erhalten.


354 — Kardinäle, die Dikasterien oder anderen ständigen Einrichtungen der Römischen Kurie oder des Vatikanstaates vorstehen, sind gebeten, bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres dem Papst den Amtsverzicht anzubieten; dieser wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden.


355 — § 1. Dem Kardinaldekan steht es zu, den zum Papst Gewählten zum Bischof zu weihen, wenn dieser noch nicht geweiht ist; bei Verhinderung des Dekans kommt dieses Recht dem Subdekan, bei dessen Verhinderung dem rangältesten Kardinal aus der bischöflichen Klasse zu.

§ 2. Der Kardinalprotodiakon verkündet dem Volk den Namen des neugewählten Papstes; desgleichen legt er in Stellvertretung des Papstes den Metropoliten die Pallien an oder übergibt sie deren Prokuratoren.


356 — Die Kardinäle haben die Verpflichtung, angelegentlich mit dem Papst zusammenzuarbeiten; deshalb sind die Kardinäle, die irgendein Amt in der Kurie bekleiden und nicht Diözesanbischöfe sind, zur Residenz in der Stadt Rom verpflichtet; die Kardinäle, die als Diözesanbischöfe die Sorge um eine Diözese tragen, haben sich in die Stadt Rom zu begeben, sooft sie der Papst einberuft.


357 — § 1. Die Kardinäle, denen eine suburbikarische Kirche oder eine Kirche in der Stadt Rom als Titel zugewiesen ist, sollen, nachdem sie hiervon Besitz ergriffen haben, das Wohl dieser Diözesen und Kirchen mit Rat und Schirmherrschaft fördern; sie haben aber hierüber keinerlei Leitungsgewalt, und sie haben sich in keiner Weise in die Angelegenheiten einzumischen, die sich auf deren Vermögensverwaltung, Disziplin oder kirchlichen Dienst beziehen.

§ 2. Die Kardinäle, die sich außerhalb der Stadt Rom und außerhalb der eigenen Diözese aufhalten, sind in den Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, von der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ihres Aufenthaltsortes exemt.


358 — Ein Kardinal, dem vom Papst die Aufgabe übertragen wurde, bei einer Feierlichkeit oder bei einer Versammlung seine Person als päpstlicher Legat, d. h. gleichsam als sein zweites Ich, zu vertreten, wie auch jener Kardinal, dem als seinem Sondergesandten eine bestimmte Seelsorgsaufgabe zur Erfüllung anvertraut ist, hat nur die Befugnisse, die ihm vom Papst selbst übertragen sind


359 — Bei Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium in der Kirche nur die Gewalt, die ihm durch besonderes Gesetz übertragen ist.


KAPITEL IV RÖMISCHE KURIE


360 — Die Römische Kurie, durch die der Papst die Geschäfte der Gesamtkirche zu besorgen pflegt und die ihre Aufgabe in seinem Namen und seiner Autorität zum Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen ausübt, besteht aus dem Staatssekretariat oder Päpstlichen Sekretariat, dem Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, den Kongregationen, den Gerichtshöfen und anderen Einrichtungen, deren Ordnung und Zuständigkeit durch besonderes Gesetz festgelegt sind.


361 — Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl oder Heiliger Stuhl ist in diesem Gesetzbuch nicht nur der Papst zu verstehen, sondern auch, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Kontext anderes offensichtlich ist, das Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und andere Einrichtungen der Römischen Kurie.

KAPITEL V GESANDTE DES PAPSTES


362 — Der Papst besitzt das angeborene und unabhängige Recht, seine Gesandten zu ernennen und sie zu den Teilkirchen in den verschiedenen Nationen oder Regionen wie auch zugleich zu den Staaten und öffentlichen Autoritäten zu entsenden, desgleichen sie zu versetzen oder abzuberufen, allerdings unter Wahrung der Normen des internationalen Rechts, soweit es die Entsendung und Abberufung von Gesandten bei den Staaten betrifft.


363 — § 1. Den Gesandten des Papstes wird das Amt übertragen, den Papst selbst bei den Teilkirchen oder auch bei den Staaten und öffentlichen Autoritäten, zu denen sie entsandt sind, auf Dauer zu Vertreten.

§ 2. Den Apostolischen Stuhl vertreten auch jene, die in päpstlicher Mission als Delegaten oder Beobachter zu internationalen Räten oder zu Konferenzen und Versammlungen abgeordnet werden.


364 — Hauptaufgabe eines päpstlichen Gesandten ist es, die Bande der Einheit, welche zwischen dem Apostolischen Stuhl und der Teilkirchen bestehen, ständig zu stärken und wirksamer zu gestalten. Zur Aufgabe eines päpstlichen Gesandten gehört es deshalb im Rahmen seines Wirkungskreises:

1° dem Apostolischen Stuhl Nachrichten zu übermitteln über die Lage, in der sich die Teilkirchen befinden, und über alles, was das Leben der Kirche und das Seelenheil betrifft;

2° den Bischöfen mit Rat und Tat beizustehen, wobei jedoch die Ausübung von deren rechtmäßiger Gewalt unberührt bleiben muß;

3° enge Beziehungen mit der Bischofskonferenz durch die Gewährung jeglicher Unterstützung zu pflegen, 4° für die Ernennung von Bischöfen dem Apostolischen Stuhl Namen von Kandidaten zu übermitteln oder vorzuschlagen sowie den Informativprozeß über die in Aussicht Genommenen gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen durchzuführen, 5° sich darum zu mühen, daß die den Frieden, den Fortschritt und das gemeinsame Mühen der Völker betreffenden Angelegenheiten gefördert werden;

6° mit den Bischöfen zusammenzuarbeiten, damit günstige Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, aber auch den nichtchristlichen Religionen unterstützt werden;

7° das, was zur Sendung der Kirche und des Apostolischen Stuhles gehört, durch vereintes Handeln mit den Bischöfen bei den Staatsregierungen zu schützen;

8° die Befugnisse auszuüben und die übrigen Aufträge zu erfüllen, die ihm vom Apostolischen Stuhl übertragen werden.


365 — § 1. Ein päpstlicher Gesandter, der zugleich eine Vertretung bei Staaten gemäß den Normen des internationalen Rechtes ausübt, hat auch die besondere Aufgabe:

1° das Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Staatsautoritäten zu fördern und zu pflegen;

2° Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen Kirche und Staat betreffen; und sich in besonderer Weise mit Konkordaten und anderen Vereinbarungen dieser Art zu befassen, sofern solche abzuschließen und zur Durchführung zu bringen sind.

§ 2. Bei der Ausführung der in § 1 beschriebenen Tätigkeiten darf der päpstliche Gesandte, wenn die Umstände es nahelegen, es nicht unterlassen, die Beurteilung und den Rat der Bischöfe des kirchlichen Wirkungsbereiches zu erfragen und sie über die Entwicklung der Angelegenheiten zu unterrichten.


366 — Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Aufgabe des Gesandten:

1° ist der Sitz der päpstlichen Vertretung von der Leitungsgewalt des Ortsordinarius exemt, sofern es sich nicht um Eheschließungen handelt;

2° ist der päpstliche Gesandte befugt, nach möglichst vorheriger Unterrichtung des Ortsordinarius, in allen Kirchen seines Zuständigkeitsgebietes Gottesdienste, auch mit den bischöflichen Insignien, zu feiern.


367 — Das Amt des päpstlichen Gesandten endet nicht mit der Vakanz des Apostolischen Stuhles, wenn nicht Gegenteiliges in dem päpstlichen Ernennungsschreiben festgelegt ist, es endet aber mit der Erfüllung des Auftrags, mit der dem Gesandten mitgeteilten Abberufung sowie mit dem vom Papst angenommenen Amtsverzicht.


SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

TITEL I TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT (Cann. 368 – 430)


KAPITEL I TEILKIRCHEN


368 — Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen, falls nichts anderes feststeht, die Gebietsprälatur und die Gebietsabtei, das Apostolische Vikariat und die Apostolische Präfektur sowie die für dauernd errichtete Apostolische Administratur gleichgestellt sind.


369 — Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird, indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt.


370 — Eine Gebietsprälatur bzw. eine Gebietsabtei ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, und zwar ein gebietsmäßig abgegrenzter, dessen Betreuung wegen besonderer Umstände einem Prälaten bzw. einem Abt übertragen wird, der sie nach Art eines Diözesanbischofs als ihr eigener Hirte zu leiten hat.


371 — § 1. Ein Apostolisches Vikariat bzw. eine Apostolische Präfektur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer Umstände noch nicht als Diözese errichtet worden ist und dessen Betreuung einem Apostolischen Vikar bzw. einem Apostolischen Präfekten anvertraut wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.

§ 2. Eine Apostolische Administratur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer und wirklich schwerwiegender Gründe vom Papst nicht als Diözese errichtet wird und dessen seelsorgliche Betreuung einem Apostolischen Administrator übertragen wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.


372 — § 1. Als Regel gilt, daß der Teil des Gottesvolkes, der eine Diözese bzw. eine andere Teilkirche bildet, gebietsmäßig genau abzugrenzen ist, so daß er alle in dem Gebiet wohnenden Gläubigen umfaßt.

§ 2. Dennoch können da, wo es gemäß dem Urteil der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischofskonferenzen, zweckmäßig scheint, in demselben Gebiet Teilkirchen errichtet werden, die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach einem anderen vergleichbaren Gesichtspunkt unterschieden sind.


373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten Autorität, Teilkirchen zu errichten, wenn sie rechtmäßig errichtet sind, besitzen sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.


374 — § 1. Jede Diözese oder andere Teilkirche ist in verschiedene Teile, d. h. Pfarreien, aufzugliedern.

§ 2. Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z.B. zu Dekanaten, vereinigt werden.




KAPITEL II BISCHÖFE

Artikel 1 BISCHÖFE IM ALLGEMEINEN


375 — § 1. Die Bischöfe, die kraft göttlicher Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein.

§ 2. Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des Leitens, die sie aber ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums ausüben können.


376 — Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese anvertraut ist, werden Diözesanbischöfe genannt, die übrigen Titularbischöfe.


377 — § 1. Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten.

§ 2. Wenigstens alle drei Jahre haben die Bischöfe einer Kirchenprovinz oder, wo die Umstände dies anraten, die Bischofskonferenzen nach gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern, auch von Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens, die für das Bischofsamt besonders geeignet sind, zu erstellen und sie dem Apostolischen Stuhl zu übersenden; dabei bleibt es das Recht jedes einzelnen Bischofs, hiervon unabhängig dem Apostolischen Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für den bischöflichen Dienst für würdig und geeignet hält.

§ 3. Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, hat der Gesandte des Papstes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl vorzulegenden sogenannten Dreiervorschlag je einzeln zu ermitteln und dem Apostolischen Stuhl selbst zusammen mit seinem Votum mitzuteilen, was der Metropolit und die Suffraganbischöfe der Provinz, zu der die zu besetzende Diözese gehört bzw. mit der sie zusammengeschlossen ist, und der Vorsitzende der Bischofskonferenz vorschlagen; darüber hinaus soll der päpstliche Gesandte einige aus dem Konsultoren kollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn er es für angebracht hält, soll er auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln und geheim erfragen.

§ 4. Wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist, hat ein Diözesanbischof, der es für angebracht hält, daß seiner Diözese ein Auxiliarbischof gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.

§ 5. In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder Designation von Bischöfen eingeräumt.


378 — § 1. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt wird gefordert, daß der Betreffende

1° sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen;

2° einen guten Ruf hat;

3° wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;

4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;

5° den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.

§ 2. Das endgültige Urteil über die Eignung des Kandidaten steht dem Apostolischen Stuhl zu.


379 — Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß jeder, der in das Bischofsamt berufen wurde, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen, und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift.


380 — Bevor er in kanonischer Form von seinem Amt Besitz ergreift, hat der Berufene das Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl nach der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Formel zu leisten.

Artikel 2 DIÖZESANBISCHÖFE


381 — § 1. Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist, was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.

§ 2. Diejenigen, die den anderen in can.
CIC 368 genannten Gemeinschaften von Gläubigen vorstehen, werden dem Diözesanbischof im Recht gleichgestellt, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus einer Rechtsvorschrift etwas anderes hervorgeht.


382 — § 1. Der berufene Bischof darf sich nicht in die Ausübung des ihm übertragenen Amtes einmischen, bevor er nicht in kanonischer Form von der Diözese Besitz ergriffen hat; gleichwohl kann er, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 409, § 2, die Obliegenheiten wahrnehmen, die er in derselben Diözese zur Zeit der Berufung schon hatte.

§ 2. Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene in kanonischer Form von seiner Diözese Besitz ergreifen, und zwar, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht worden ist, innerhalb von vier Monaten nach Empfang des apostolischen Schreibens, wenn er bereits geweiht ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen Empfang.

§ 3. Der Bischof ergreift dadurch in kanonischer Form Besitz von der Diözese, daß er in der Diözese selbst in eigener Person oder durch einen Vertreter dem Konsultorenkollegium das apostolische Schreiben vorzeigt in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der hierüber ein Protokoll anzufertigen hat, bei neu errichteten Diözesen tut er es dadurch, daß er zugleich dem Klerus und dem Volk, die in der Kathedralkirche anwesend sind, dieses Schreiben bekanntgeben läßt, wobei der älteste der anwesenden Priester hierüber ein Protokoll anfertigt.

§ 4. Es wird sehr empfohlen, daß die kanonische Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt in der Kathedralkirche geschieht, bei dem Klerus und Volk anwesend sind.


383 — § 1. In der Ausübung des Hirtendienstes hat sich der Diözesanbischof um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge anvertraut werden, gleich welchen Alters, welchen Standes oder welcher Nation, ob sie in seinem Gebiet wohnen oder sich dort nur auf Zeit aufhalten; er hat den apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.

§ 2. Wenn er in seiner Diözese Gläubige eines anderen Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse Vorsorge zu treffen, sei es durch Priester oder durch Pfarreien desselben Ritus, sei es durch einen Bischofsvikar.

§ 3. Gegenüber den Brüdern, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, hat er Freundlichkeit und Liebe, walten zu lassen und den Ökumenismus zu fördern, wie er von der Kirche verstanden wird.

§ 4. Er hat die Nichtgetauften als ihm im Herrn anempfohlen anzusehen, damit auch ihnen die Liebe Christi aufleuchte, dessen Zeuge vor allen der Bischof sein muß.


384 — Mit besonderer Fürsorge hat der Diözesanbischof die Priester zu begleiten, die er als Helfer und Ratgeber hören soll; er hat ihre Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und daß ihnen die Mittel und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen.


385 — Der Diözesanbischof hat die Berufungen für die verschiedenen Dienste und für das geweihte Leben nachhaltigst zu fördern, wobei seine besondere Sorge den priesterlichen und missionarischen Berufen zu gelten hat.


386 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst oft predigt; er hat auch dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Canones über den Dienst am Wort, vor allem über die Homilie und die katechetische Unterweisung, sorgfältig befolgt werden, damit so die ganze christliche Glaubenslehre allen überliefert wird.

§ 2. Die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre hat er mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen, in fester Haltung zu schützen, in Anerkennung jedoch einer gerechten Freiheit für die Weitere Erforschung der Wahrheiten.


387 — Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein Beispiel der Heiligkeit zu geben in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, hat der Diözesanbischof alles daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu fördern; da er der vornehmliche Ausspender der Geheimnisse Gottes ist, hat er ständig darauf hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Geheimnis erkennen und leben.


388 — § 1. Nach der Besitzergreifung von der Diözese muß der Diözesanbischof an den einzelnen Sonntagen und an den anderen in seinem Gebiet gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk applizieren.

§ 2. An den in § 1 genannten Tagen muß der Bischof die Messe für das Volk persönlich feiern und applizieren, wenn er aber rechtmäßig verhindert ist, diese Messe zu feiern, hat er an diesen Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.

§ 3. Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere Diözesen, auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt der Verpflichtung durch die Applikation einer einzigen Messe für das ganze ihm anvertraute Volk.

§ 4. Wenn ein Bischof der in den §§ 1—3 genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er so bald wie möglich so viele Messen für das Volk zu applizieren, wie er unterlassen hat.


389 — Er soll häufig in der Kathedralkirche oder in einer anderen Kirche seiner Diözese der Feier der heiligsten Eucharistie vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen Anlässen.


390 — Der Diözesanbischof kann in seiner ganzen Diözese die Pontifikalien ausüben, außerhalb der eigenen Diözese aber nur mit ausdrücklicher oder wenigstens vernünftigerweise vermuteter Zustimmung des Ortsordinarius.


391 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.

§ 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare bzw. die Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter.


392 — § 1. Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befölgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen.

§ 2. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die ‚kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung.


393 — Der Diözesanbischof vertritt die Diözese in allen ihren Rechtsgeschäften.


394 — § 1. Der Bischof hat die verschiedenen Weisen des Apostolates in seiner Diözese zu fördern und dafür zu sorgen, daß in der ganzen Diözese, bzw. in ihren einzelnen Bezirken, alle Werke des Apostolates unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung koordiniert werden.

§ 2. Er hat die Gläubigen auf ihre Pflicht ‚hinzuweisen, je nach ihren Lebensumständen und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und sie zu ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolates je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen.


395 — § 1. Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der Diözese verpflichtet.

§ 2. Außer im Falle des vorgeschriebenen Rombesuchs oder bei pflichtmäßiger Teilnahme an Konzilien, an einer Bischofssynode, an einer Bischofskonferenz oder wenn ihm eine andere Aufgabe rechtmäßig zugewiesen wurde, darf er von der Diözese nur aus einem angemessenen Grund, und zwar nicht länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung abwesend sein, wobei sichergestellt sein muß, daß der Diözese aus seiner Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht.

§ 3. An Weihnachten, in der Karwoche, zu Ostern, Pfingsten und Fronleichnam darf er nur aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund von seiner Diözese abwesend sein.

§ 4. Wenn ein Bischof länger als sechs Monate unrechtmäßig von seiner Diözese abwesend ist, obliegt es dem Metropoliten, den Apostolischen Stuhl von dessen Abwesenheit zu unterrichten; wenn es sich um den Metropoliten handelt, obliegt dies dem dienstältesten Suffraganbischof.


396 — § 1. Der Bischof ist verpflichtet, die Diözese ganz oder zum Teil jährlich zu visitieren, und zwar so, daß er wenigstens alle fünf Jahre die gesamte Diözese visitiert, sei es persönlich, sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor, einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvikar oder durch einen anderen Priester.

§ 2. Der Bischof kann sich Kleriker als Begleiter und Helfer bei der Visitation nach Belieben auswählen; jedes gegenteilige Privileg und jede gegenteilige Gewohnheit sind verworfen.


397 — § 1. Der ordentlichen bischöflichen Visitation unterliegen Personen, katholische Einrichtungen, heilige Sachen und Orte, die sich im Bereich der Diözese befinden.

§ 2. Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen Rechts und ihre Niederlassungen kann der Bischof nur in den Fällen visitieren, die im Recht ausdrücklich genannt sind.


398 — Der Bischof hat die Pastoralvisitation mit gebotener Sorgfalt durchzuführen; er soll sich davor hüten, durch Verursachung überflüssiger Ausgaben jemandem beschwerlich oder lästig zu werden.


399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl festgelegt sind.

§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts absehen.


400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst zu stellen.

§ 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.

§ 3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung nachkommen durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht.


401 — § 1. Ein Diözesanbischof, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten., seinen Amtsverzicht dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.

§ 2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.


402 — § 1. Der Bischof, dessen Amtsverzicht angenommen wurde, erhält den Titel Emeritus seiner Diözese und kann, wenn er es wünscht, den Wohnsitz in dieser Diözese behalten, wenn nicht vom Apostolischen Stuhl in bestimmten Fällen wegen besonderer Umstände etwas anderes vorgesehen wird.

§ 2. Die Bischofskonferenz muß dafür sorgen, daß einem Verzicht leistenden Bischof ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert ist, und zwar unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung der Diözese, der er selbst gedient hat.


Codex Kan.R. 331