Codex Kan.R. 403

Artikel 3 BISCHOFSKOADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE


403 — § 1. Wenn die pastoralen Erfordernisse einer Diözese es anraten, können auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere Auxiliarbischöfe ernannt werden; ein Auxiliarbischof besitzt nicht das Recht der Nachfolge.

§ 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch persönlicher Art, kann dem Diözesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden, der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.

§ 3. Sollte es dem Heiligen Stuhl zweckmäßiger scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadjutor ernennen, der ebenfalls mit besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadjutor hat das Recht der Nachfolge.


404 — § 1. Der Bischofskoadjutor ergreift von seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch einen Vertreter dem Diözesanbischof und dem Konsultorenkollegium das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.

§ 2. Der Auxiliarbischof ergreift von seinem Amt Besitz, indem er dem Diözesanbischof das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.

§ 3. Wenn der Diözesanbischof an der Amtsführung vollständig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadjutor als auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungsschreiben in Gegenwart des Kanzlers der Kurie dem Konsultorenkollegium vorzeigen.


405 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte, die in den Vorschriften der folgenden Canones dargelegt sind und in ihrem Ernennungsschreiben festgelegt werden.

§ 2. Der Bischofskoadjutor und der in can.
CIC 403, § 2 genannte Auxiliarbischof helfen dem Diözesanbischof bei der gesamten Leitung der Diözese und vertreten ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.


406 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der in can. CIC 403, § 2 genannte Auxiliarbischof ist vom Diözesanbischof zum Generalvikar zu ernennen; darüber hinaus hat der Diözesanbischof ihm vor allen anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.

§ 2. Wenn im apostolischen Schreiben nichts anderes vorgesehen ist und unbeschadet der Vorschrift des § 1, hat der Diözesanbischof den oder die Auxiliarbischöfe zu seinen Generalvikaren oder wenigstens zu Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Autorität oder der des Bischofskoadjutors bzw. des in can. CIC 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs unterstehen.


407 — § 1. Um so gut wie möglich das gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in Can. CIC 403, § 2 genannte Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten.

§ 2. Der Diözesanbischof soll bei der Erwägung wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor allen anderen zu Rate ziehen.

§ 3. Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof, die ja zur Teilhabe an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben ihre Aufgaben so zu verrichten, daß sie in Übereinstimmung mit ihm in Dienst und Gesinnung vorgehen.


408 — § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, haben sie die Pflicht, sooft der Diözesanbischof dies fordert, Pontifikal- und andere Amtshandlungen, die dem Diözesanbischof obliegen, zu übernehmen.

§ 2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der Bischofskoadjutor oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der Diözesanbischof nicht für ständig einem anderen übertragen.


409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat.

§ 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar oder als Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben.


410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen.


411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. CIC 401 und CIC 402, § 2.


KAPITEL III BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS

Artikel 1 BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS


412 — Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert, wenn der Diözesanbischof wegen Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder Unfähigkeit vollständig an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert wird, so daß er nicht einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen in Verbindung zu treten.


413 — § 1. Bei Behinderung des bischöflichen Stuhls steht die Leitung der Diözese, wenn der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadjutor zu; gibt es keinen oder ist auch er behindert, so übernimmt die Leitung ein Auxiliarbischof, Generalvikar oder Bischofsvikar oder ein anderer Priester, wobei die Reihenfolge der Personen einzuhalten ist, die der Diözesanbischof in einem Verzeichnis festgelegt hat, das er möglichst bald nach der Besitzergreifung von der Diözese zusammenstellen muß; dieses Verzeichnis, das dem Metropoliten mitzuteilen ist, ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern und vom Kanzler der Kurie geheim aufzubewahren.

§ 2. Wenn es einen Bischofskoadjutor nicht gibt oder dieser behindert ist und das in § 1 genannte Verzeichnis nicht vorhanden ist, ist es Sache des Konsultorenkollegiums, einen Priester zu wählen, der die Diözese zu leiten hat.

§ 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in Kenntnis zu setzen.


414 — Wer auch immer gemäß can. CIC 413 berufen wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts wegen dem Diözesanadministrator zukommen.


415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit dieser selbst Vorkehrungen trifft.

Artikel 2 VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS


416 — Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den Tod des Diözesanbischofs, durch den vom Papst angenommenen Verzicht und durch Versetzung sowie durch Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist.


417 — Alles, was ein Generalvikar oder ein Bischofsvikar verfügt hat, bis er sichere Kenntnis vom Tod des Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft, ebenso das, was vom Diözesanbischof oder vom Generalvikar oder Bischofsvikar verfügt wurde, bis er sichere Kenntnis von den erwähnten päpstlichen Anordnungen erlangt hat.


418 — § 1. Innerhalb von zwei Monaten, vom Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet, muß der Bischof die neue Diözese aufsuchen und von ihr in kanonischer Form Besitz ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber ist die bisherige Diözese vakant.

§ 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung:

1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators und ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can.
CIC 409, § 2,

2° er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in voller Höhe.


419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen.


420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl bestimmt worden ist.


421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm des can. CIC 502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat.

§ 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof zu.


422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl.


423 — § 1. Es darf nur einer zum Diözesanadministrator - bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig.

§ 2. Der Diözesanadministrator darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu wählen.


424 — Der Diözesanadministrator ist nach Maßgabe der cann. CIC 165-178 zu wählen.


425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.

§ 2. Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet.

§ 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig.


426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der Bestellung eines Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem Generalvikar zuerkennt.


427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind.

§ 2. Der Diözesanadministrator erlangt mit der Annahme der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß die Bestätigung der Wahl durch irgend jemand erforderlich ist, unbeschadet der in Can.
CIC 833, n. 4 genannten Verpflichtung.


428 — § 1. Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden.

§ 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern.


429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren und gemäß can. CIC 388 die Messe für das Volk zu applizieren.


430 — § 1. Das Amt des Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof.

§ 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministrators ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst ausgesprochen wird, ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen Kollegium vorzulegen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can.
CIC 421 gewählt werden.

TITEL II - TEILKIRCHEN VERBÄNDE (Cann. 431 – 459)


KAPITEL I KIRCHENPROVINZEN UND KIRCHENREGIONEN


431 — § 1. Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden.

§ 2. Exemte Diözesen darf es künftig in der Regel nicht geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und andere Teilkirchen, die im Gebiet einer Kirchenprovinz liegen, dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden.

§ 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe, Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu verändern.


432 — § 1. In der Kirchenprovinz besitzen Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das Provinzialkonzil und der Metropolit.

§ 2. Die Kirchenprovinz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.


433 — § 1. Wenn es zweckmäßig scheint, kann der Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen Teilkirchen, benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz zu Kirchenregionen vereinigen.

§ 2. Die Kirchenregion kann zur juristischen Person erhoben werden.


434* — Der Konvent der Bischöfe einer Kirchenregion hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones dieses Codex der Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten jedoch stehen diesem Konvent nicht zu, wenn ihm nicht einige Vollmachten ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt worden sind.


KAPITEL II METROPOLITEN


435 — Der Kirchenprovinz steht der Metropolit vor, der Erzbischof der Diözese ist, die ihm anvertraut worden ist; dieses Amt ist mit einem vom Papst bestimmten oder anerkannten Bischofsstuhl verbunden.


436 — § 1. In den Suffragandiözesen obliegt es dem Metropoliten:

1° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden, und eventuelle Mißbräuche dem Papst mitzuteilen;

2° eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist;

3° nach Maßgabe der cann.
CIC 421, § 2 und CIC 425, § 3 den Diözesanadministrator zu bestellen.

§ 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind.

§ 3. Keine andere Leitungsgewalt kommt den Metropoliten in den Suffragandiözesen zu; er kann aber in allen Kirchen und, wenn es sich um eine Kathedralkirche handelt, nach vorheriger Verständigung des Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in der eigenen Diözese.


437 — § 1. Der Metropolit ist gehalten, innerhalb von drei Monaten nach dem Empfang der Bischofsweihe oder, falls er bereits geweiht ist, nach der kanonischen Amtsübertragung, persönlich oder durch einen Vertreter vom Papst das Pallium zu erbitten, das nämlich Zeichen jener Gewalt ist, mit weleher der Metropolit in Gemeinschaft mit der Römischen Kirche in der eigenen Provinz vom Recht ausgestattet wird.

§ 2. Der Metropolit darf das Pallium tragen gemäß den liturgischen Gesetzen in jeder Kirche der Kirchenprovinz, der er vorsteht, auf keinen Fall aber außerhalb derselben, nicht einmal mit Zustimmung des Diözesanbischofs.

§ 3. Wenn der Metropolit auf einen anderen Metropolitansitz versetzt wird, benötigt er ein neues Pallium.


438 — Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt, abgesehen von dem Ehrenvorrang, in der lateinischen Kirche keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht bei einigen aufgrund eines apostolischen Privilegs oder einer gebilligten Gewohnheit etwas anderes feststeht.


KAPITEL III PARTIKULARKONZILIEN

439 — § 1. Ein Plenarkonzil, d.h. ein Konzil für alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und der Apostolische Stuhl die Genehmigung erteilt.

§ 2. Die in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein Provinzialkonzil, das in einer Kirchenprovinz abzuhalten ist, deren Grenzen mit dem Gebiet der Nation zusammenfallen.

440 — § 1. Ein Provinzialkonzil der verschiedenen Teilkirchen ein und derselben Kirchenprovinz soll so oft abgehalten werden, wie es nach dem Urteil der Mehrheit der Diözesanbischöfe dieser Provinz angebracht scheint; zu beachten ist can. CIC 439, § 2.

§ 2. Wenn der Metropolitansitz vakant ist, darf ein Provinzialkonzil nicht einberufen werden.

441 — Es ist Sache der Bischofskonferenz:

1° ein Plenarkonzil einzuberufen;

2° den Ort für die Abhaltung des Konzils innerhalb des Gebietes der Bischofskonferenz auszuwählen;

3° aus der Reihe der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden des Plenarkonzils zu wählen, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist;

4° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des plenarkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.

442 — § 1. Dem Metropoliten steht es zu, mit Zustimmung der Mehrheit der Suffraganbischöfe:

1° ein Provinzialkonzil einzuberufen;

2° den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils innerhalb des Gebietes der Provinz auszuwählen;

3° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des Provinzialkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.

§ 2. Es ist Sache des Metropoliten, und wenn er rechtmäßig verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten Suffraganbischofs, das Provinzialkonzil zu leiten.

443 — § 1. Zu den Partikularkonzilien sind einzuladen und auf ihnen haben entscheidendes Stimmrecht:

1° die Diözesanbischöfe;

2° die Bischofskoadjutoren und die Auxiliarbischöfe;

3° andere Titularbischöfe, die in dem Gebiet ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragenes Amt wahrnehmen.

§ 2. Zu den Partikularkonzilien können auch andere in dem Gebiet wohnende Titularbischöfe, selbst wenn sie im Ruhestand sind, eingeladen werden, auch diese haben entscheidendes Stimmrecht.

§ 3. Mit nur beratendem Stimmrecht sind zu den Partikularkonzilien einzuladen:

1° die Generalvikare und die Bischofsvikare aller Teilkirchen des Gebietes;

2° höhere Obere der Ordensinstitute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Anzahl an Männern und Frauen von der Bischofskonferenz bzw. von den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden;

3° die Rektoren der kirchlichen und der katholischen Universitäten sowie die Dekane der theologischen und der kanonistischen Fakultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben;

4° einige Rektoren von Priesterseminaren, deren Anzahl wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren der in dem Gebiet befindlichen Seminare gewählt wurden.

§ 4. Zu den Partikularkonzilien können mit nur beratendem Stimmrecht auch Priester und andere Gläubige eingeladen werden, aber so, daß deren Anzahl die Hälfte der in den §§ 1 bis 3 Aufgeführten nicht übersteigt.

§ 5. Zu den Provinzialkonzilien sind außerdem die Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pastorairat jeder Teilkirche einzuladen, und zwar so, daß die einzelnen dieser Gremien je zwei kollegial bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch nur beratendes Stimmrecht.

§ 6. Zu den Partikularkonzilien können auch andere als Gäste eingeladen werden, wenn es nach dem Urteil der Bischofskonferenz hinsichtlich des Plenarkonzils bzw. des Metropoliten zusammen mit den Suffraganbischöfen hinsichtlich des Provinzialkonzils angebracht scheint.

444 — § 1. Alle, die zu Partikularkonzilien eingeladen werden, müssen an ihnen teilnehmen, wenn sie nicht aus gerechtem Grund verhindert sind; sie sind gehalten, darüber den Vorsitzenden des Konzils zu verständigen.

§ 2. Wer zu Partikularkonzilien eingeladen wird und auf ihnen entscheidendes Stimmrecht hat, kann, wenn er aus gerechtem Grund daran gehindert ist, einen Vertreter schicken; der Vertreter hat nur beratendes Stimmrecht.

445 — Das Partikularkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so daß es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint.

446 — Nach Beendigung eines Partikularkonzils hat der Vorsitzende dafür zu sorgen, daß alle Konzilsakten dem Apostolischen Stuhl übersandt werden; die vom Konzil beschlossenen Dekrete dürfen nicht eher promulgiert werden, bis sie vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind; Sache des Konzils selbst ist es, die Form der Promulgation der Dekrete sowie den Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten Dekrete in Kraft treten sollen.




KAPITEL IV BISCHOFSKONFERENZEN

447 — Die Bischofskonferenz, als ständige Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und örtlichen Umständen in geeigneter Weise angepaßt sind.

448 — § 1. In der Regel umfaßt die Bischofskonferenz die Vorsteher aller Teilkirchen ein und derselben Nation, und zwar nach Maßgabe des can. CIC 450.

§ 2. Wenn aber nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls und nach Anhören der betroffenen Diözesanbischöfe die persönlichen oder sachlichen Um. stände es geraten sein lassen, kann eine Bischofskonferenz für ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden, und zwar so, daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen, die in verschiedenen Nationen bestehen, vereinigt; es ist Sache des Apostolischen Stuhls, für jede einzelne von ihnen besondere Normen zu erlassen.

449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten Autorität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe, Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu verändern.

§ 2. Die rechtmäßig errichtete Bischofskonferenz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

450 — § 1. Zur Bischofskonferenz gehören von Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen; es können auch die Ordinarien eines anderen Ritus eingeladen werden, aber so, daß sie nur beratendes Stimmrecht haben, wenn die Statuten der Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen.

§ 2. Die übrigen Titularbischöfe sowie der Gesandte des Papstes sind nicht Von Rechts wegen Mitglieder der Bischofskonferenz.

451 — Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten aufzustellen, die vom Apostolischen Stuhl zu überprüfen sind; in ihnen ist unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der Konferenz sowie auch andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer zu erreichen helfen.

452 * — § 1. Jede Bischofskonferenz hat nach Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen und zu bestimmen, wer bei rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner hat sie einen Generalsekretär zu bestellen.

§ 2. Der Vorsitzende der Konferenz, und im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, steht nicht nur den Vollversammlungen der Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen Rat.

453 — Vollversammlungen der Bischofskonferenz sind nach Maßgabe der Statuten wenigstens einmal im Jahr abzuhalten und außerdem dann, wenn besondere Umstände es erfordern.

454 — § 1. Entscheidendes Stimmrecht auf den Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben von Rechts wegen die Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die Bischofskoadjutoren.

§ 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz angehören, haben entscheidendes oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten; es hat jedoch unberührt zu bleiben, daß nur die in § 1 Genannten entscheidendes Stimmrecht haben, wenn es um die Erstellung oder Änderung der Statuten geht.

455 * — § 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat.

§ 2. Die in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in der Vollversammlung erlassen werden zu können, von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen jener Vorsteher, die mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz angehören, getragen werden; sie erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden sind.

§ 3. Die Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an die Dekrete Rechtskraft erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst festgelegt.

§ 4. In den Fällen, in denen weder das allgemeine Recht noch eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die in § 1 genannte Vollmacht einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe einzeln ihre Zustimmung gegeben haben.

456 — Nach Abschluß einer Vollversammlung der Bischofskonferenz muß der Vorsitzende einen Bericht über die Verhandlungen der Konferenz sowie ihre Dekrete dem Apostolischen Stuhl übermitteln, damit sowohl die Verhandlungen zu dessen Kenntnis gelangen als auch etwaige Dekrete von diesem überprüft werden können.

457 — Es ist Aufgabe des Ständigen Rates, dafür zu sorgen, daß die in der Vollversammlung der Konferenz zu behandelnden Angelegenheiten vorbereitet werden und die in der Vollversammlung getroffenen Entscheidungen in der gebührenden Weise zur Ausführung gelangen; seine Sache ist es auch, andere Geschäfte durchzuführen, die ihm nach Maßgabe der Statuten zugewiesen werden.

458 — Es ist Aufgabe des Generalsekretariates:

1° den Bericht über die Verhandlungen und die Dekrete der Vollversammlung der Konferenz sowie über die Verhandlungen des Ständigen Rates der Bischöfe abzufassen und diese allen Mitgliedern der Konferenz zukommen zu lassen, und ebenso andere Akten zu erstellen, deren Abfassung ihm vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom Ständigen Rat aufgetragen werden;

2° den benachbarten Bischofskonferenzen Akten und Dokumente mitzuteilen, deren Übersendung die Vollversammlung der Konferenz oder der Ständige Rat der Bischöfe beschließt.

459 — § 1. Die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, sollen gepflegt werden, um das höhere Wohl zu fördern und zu schützen.

§ 2. Wenn die Konferenzen aber Unternehmungen oder Pläne internationalen Charakters vorhaben, muß der Apostolische Stuhl gehört werden.

TITEL II - INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)


KAPITEL I DIÖZESANSYNODE

460 — Die Diözesansynode ist eine Versammlung von ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof nach Maßgabe der folgenden Canones hilfreiche Unterstützung gewähren.

461 — § 1. In den einzelnen Teilkirchen soll eine Diözesansynode abgehalten werden, wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs und nach Anhören des Priesterrates die Umstände dies anraten.

§ 2. Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen oder für eine Diözese als eigener Bischof, für eine andere aber als Administrator hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm anvertrauten Diözesen einberufen.

462 — § 1. Nur der Diözesanbischof beruft eine Diözesansynode ein, nicht aber derjenige, der einer Diözese vorübergehend vorsteht.

§ 2. Die Diözesansynode leitet der Diözesanbischof, der gleichwohl einen Generalvikar oder einen Bischofsvikar für die einzelnen Sitzungen der Synode mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen kann.

463 — § 1. Zu einer Diözesansynode sind als Synodenmitgl jeder einzuladen und zur Teilnahme an ihr verpflichtet:

1° der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;

2° die Generalvikare, die Bischofsvikare sowie der Gerichtsvikar;

3° die Kanoniker des Kathedralkapitels;

4° die Mitglieder des Priesterrates;

5° Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten Lebens, die vom Pastoralrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbjschof bestimmt werden oder, wo kein Pastoralrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise;

6° der Rektor des diözesanen Priesterseminars;

7° die Dechanten;

8° wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, der von allen zu wählen ist, die im Dekanat eine Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist für den Fall seiner Verhinderung ein anderer Priester zu wählen, der dann dessen Stelle einnimmt;

9° einige Obere von Ordensinstituten und von Gesellschaften des apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese haben, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof festgelegt werden.

§ 2. Zur Diözesansynode kann der Diözesanbischof auch andere als Synodenmitglieder einladen, seien es Kleriker, Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder Laien.

§ 3. Wenn er es für angebracht hält, kann der Diözesanbischof einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, als Beobachter zur Diözesansynode einladen.

464 — Wenn ein Mitglied der Synode rechtmäßig verhindert ist, kann es nicht einen Vertreter schicken, der in seinem Namen an ihr teilnimmt; es hat aber den Diözesanbischof über diese Verhinderung in Kenntnis zu setzen.

465 — Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen.

466 — Einziger Gesetzgeber in der Diözesansynode ist der Diözesanbischof, während die anderen Teilnehmer der Synode nur beratendes Stimmrecht haben; allein er selbst unterschreibt die Erklärungen und Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Autorität veröffentlicht werden dürfen.

467 — Der Diözesanbischof hat die Texte der Erklärungen und der Dekrete der Synode dem Metropoliten und der Bischofskonferenz mitzuteilen.

468 — § 1. Der Diözesanbischof kann nach seinem klugen Ermessen die Diözesansynode unterbrechen und auch auflösen.

§ 2. Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhls ist die Diözesansynode von Rechts wegen unterbrochen, bis der nachfolgende Diözesanbischof ihre Fortsetzung angeordnet oder ihre Beendigung erklärt hat.


Codex Kan.R. 403