Codex Kan.R. 839


TEIL I

SAKRAMENTE

840 — Die Sakramente des Neuen Bundes sind von Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt wird; so tragen sie in sehr hohem Maße dazu bei, daß die kirchliche Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird; deshalb haben sowohl die geistlichen Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer Feier mit höchster Ehrfurcht und der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.

841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can. CIC 838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu der bei ihrer Feier einzuhalten den Ordnung gehört.

842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden.

§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.

843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.

§ 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu sorgen, daß jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden.

844 — § 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. CIC 861, § 2.

§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.

§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.

§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.

§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.

845 — § 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Weihe können nicht wiederholt werden, da sie ein Prägemal eindrücken.

§ 2. Wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung noch ein vernünftiger Zweifel bestehen bleibt, ob die in § 1 genannten Sakramente tatsächlich oder ob sie gültig gespendet wurden, sind sie bedingungsweise zu spenden.

846 — § 1. Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern.

§ 2. Der Spender hat die Sakramente nach seinem eigenen Ritus zu feiern.

847 — § 1. Bei der Spendung der Sakramente, bei denen heilige Öle zu verwenden sind, muß der Spender Olivenöl oder anderes Pflanzenöl gebrauchen, das unbeschadet der Bestimmung des can. CIC 999, n. 2 vom Bischof geweiht oder gesegnet wurde, und zwar erst in jüngster Zeit; ältere Öle dürfen außer in Notfällen nicht verwendet werden.

§ 2. Der Pfarrer hat die heiligen Öle vom eigenen Bischof zu erbitten und sie in geziemender Obhut sorgfältig zu verwahren.

848 — Der Spender darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.

TITEL I TAUFE (Cann. 849 – 878)

849 — Die Taufe ist die Eingangspforte zu den Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist zum Heil notwendig; durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu Kindern Gottes neu geschaffen und, durch ein untilgbares Prägemal Christus gleichgestaltet, der Kirche eingegliedert; sie wird nur durch Waschung mit wirklichem Wasser in Verbindung mit der gebotenen Form der Taufworte gültig gespendet.

KAPITEL I FEIER DER TAUFE

850 — Die Taufe wird nach der in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ordnung gespendet; wenn aber ein dringender Notfall besteht, muß nur das beachtet werden, was zur Gültigkeit des Sakramentes erforderlich ist.

851 — Die Feier der Taufe muß in der gebotenen Weise vorbereitet werden; deshalb gilt:

1° ein Erwachsener, der die Taufe zu empfangen begehrt, ist in den Katechumenat aufzunehmen und nach Möglichkeit durch die einzelnen Stufen zur sakramentalen Initiation hinzuführen, und zwar gemäß der von der Bischofskonferenz den Verhältnissen angepaßten Initiationsordnung und den besonderen von ihr erlassenen Normen;

2° die Eltern eines Kindes, das getauft werden soll, und ebenso jene, die den Patendienst übernehmen wollen, sind über die Bedeutung dieses Sakraments und die mit ihm zusammenhängenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu belehren; der Pfarrer hat persönlich oder durch andere dafür zu sorgen, daß also die Eltern mit seelsorglichem Zuspruch und sogar mit gemeinsamem Gebet in der gebotenen Weise vorbereitet werden; er soll dazu mehrere Familien versammeln und sie nach Möglichkeit besuchen.

852 — § 1. Die in den Canones über die Taufe Erwachsener enthaltenen Vorschriften beziehen sich auf alle, die, dem Kindesalter entwachsen, den Vernunftgebrauch erlangt haben.

§ 2. Dem Kind gleichgestellt ist, auch hinsichtlich der Taufe, wer seiner nicht mächtig ist.

853 — Das bei der Spendung der Taufe zu verwendende Wasser muß außer im Notfall gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gesegnet sein.

854 — Die Taufe ist durch Untertauchen oder durch Übergießen zu spenden; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz einzuhalten.

855 — Die Eltern, die Paten und der Pfarrer haben dafür zu sorgen, daß kein Name gegeben wird, der christlichem Empfinden fremd ist.

856 — Wenn auch die Taufe an jedwedem Tag gefeiert werden kann, wird doch empfohlen, daß sie in der Regel am Sonntag oder nach Möglichkeit in der Osternacht gefeiert wird.

857 — § 1. Außer im Notfall ist der der Taufe eigene Ort eine Kirche oder eine Kapelle.

§ 2. Als Regel hat zu gelten, daß ein Erwachsener in seiner eigenen Pfarrkirche, ein Kind aber in der eigenen Pfarrkirche seiner Eltern zu taufen ist, außer es empfiehlt sich aus gerechtem Grund etwas anderes.

858 — § 1. Jede Pfarrkirche muß einen Taufbrunnen haben, unbeschadet eines durch andere Kirchen bereits erworbenen Kumulativrechts.

§ 2. Der Ortsordinarius kann nach Anhören des Ortspfarrers zugunsten der Gläubigen gestatten oder anordnen, daß es auch in einer anderen Kirche oder Kapelle innerhalb der Pfarrgrenzen einen Taufbrunnen gibt.

859 — Wenn ein Täufling wegen der Entfernung oder anderer Umstände nicht ohne große Unannehmlichkeiten zur Pfarrkirche oder zu einer anderen Kirche oder Kapelle nach can. CIC 858, § 2 kommen oder gebracht werden kann, darf und muß die Taufe in einer anderen, näher gelegenen Kirche oder Kapelle oder auch an einem anderen geziemenden Ort gespendet werden.

860 — § 1. Außer im Notfall darf die Taufe in Privathäusern nur gespendet werden, wenn der Ortsordinarius dies aus schwerwiegendem Grund erlaubt.

§ 2. In Krankenhäusern darf nur im Notfall oder aus einem anderen zwingenden seelsorglichen Grund die Taufe gefeiert werden, wenn der Diözesanbischof nicht anders bestimmt hat.


KAPITEL II SPENDER DER TAUFE

861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 530, n. 1.

§ 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise zu belehren.

862 — Außer im Notfall darf ohne die nötige Erlaubnis niemand in einem fremden Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen Untergebenen nicht.

863 —. Die Taufe von solchen, die dem Kindesalter entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.


KAPITEL III EMPFÄNGER DER TAUFE

864 — Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.

865 — § 1. Damit ein Erwachsener getauft werden kann, muß er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muß über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen.

§ 2. Ein Erwachsener, der sich in Todesgefahr befindet, kann getauft werden, wenn er bei einer gewissen Kenntnis der grundlegenden Glaubenswahrheiten auf irgendeine Weise seinen Willen zum Empfang der Taufe bekundet hat und verspricht, sich an die Gebote der christlichen Religion zu halten.

866 — Ein Erwachsener, der getauft wird, muß, falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang, teilnehmen.

867 — § 1. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden; möglichst bald nach der Geburt, ja sogar schon vorher, haben sie sich an den Pfarrer zu wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu erbitten und um entsprechend darauf vorbereitet zu werden.

§ 2. Wenn sich ein Kind in Todesgefahr befindet, ist es unverzüglich zu taufen.

868 — § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird, ist erforderlich:

1° die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;

2° es muß die, begründete Hoffnung bestehen, daß das Kind in der katholischen Religion erzogen wird; wenn diese Hoffnung völlig fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen:

— § 2. In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft.

869 — § 1. Wenn ein Zweifel besteht, ob jemand getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, der Zweifel aber nach eingehender Nachforschung bestehen bleibt, ist dem Betreffenden die Taufe bedingungsweise zu spenden.

— § 2. In einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft Getaufte sind nicht bedingungsweise zu taufen, außer es besteht hinsichtlich der bei der Taufspendung verwendeten Materie und Form der Taufworte und ferner bezüglich der Intention eines, der als Erwachsener getauft wurde, und des Taufspenders ein ernsthafter Grund, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln.

— § 3. Wenn in den Fällen nach §§ 1 und 2 die Spendung ‚oder die Gültigkeit der Taufe zweifelhaft bleibt, darf die Taufe erst gespendet werden, nachdem dem Täufling, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, die Lehre über das Taufsakrament dargelegt wurde und ihm bzw., falls es sich um ein Kind handelt, seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der Gültigkeit der gespendeten Taufe erklärt wurden.

870 — Ein ausgesetztes Kind oder ein Findelkind ist zu taufen, wenn nicht nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit seine Taufe feststeht.

871 — Bei vorzeitiger Geburt ist das Kind, wenn es lebt, zu taufen, soweit dies möglich ist.


KAPITEL IV PATEN

872 — Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.

873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.

874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:

1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;

2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;

3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;

4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;

5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.

— § 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.


KAPITEL V NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG

875 — Wer die Taufe spendet, hat dafür zu sorgen, daß, wenn kein Pate zugegen ist, wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht, durch den die Spendung der Taufe bewiesen werden kann.

876 — Zum Nachweis der Taufspendung genügt, falls niemand daraus ein Nachteil erwächst, die Erklärung eines einzigen einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften selbst, wenn dieser im Erwachsenenalter die Taufe empfangen hat.

877 — § 1. Der Pfarrer des Ortes, an dem die Taufe gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der Eltern, der Paten und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des Tages der Taufspendung gewissenhaft und unverzüglich in das Taufbuch eintragen; dabei sind zugleich auch Tag und Ort der Geburt zu vermerken.

— § 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der Eltern einzutragen.

— § 3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der §§ 1 und 2 einzutragen; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.

878 — Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch‘ in seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist, den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe des can. CIC 877, § 1 einträgt.

TITEL II SAKRAMENT DER FIRMUNG (Cann. 879 – 896)

879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu verteidigen.

KAPITEL I FEIER DER FIRMUNG

880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte.

— § 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu verwenden ist, muß vom Bischof geweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem Priester gespendet wird.

881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der Firmung in der Kirche, und zwar während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem und vernünftigem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem würdigen Ort gefeiert werden.


KAPITEL II SPENDER DER FIRMUNG

882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.

883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die Firmung zu spenden:

1° innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;

2° für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt;

3° für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der Pfarrer und sogar jeder Priester

884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu spenden haben.

— § 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.

885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet wird, die in rechter und ‘vernünftiger Weise darum bitten.

— § 2; Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist.

886 — § 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.

— § 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.

887 — Der Priester, der die Befugnis zur Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. CIC 883, n. 3.

888 — Innerhalb des Gebietes, in dem sie die Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten vollziehen.


KAPITEL III EMPFÄNGER DER FIRMUNG

889 — § 1. Fähig zum Empfang der Firmung ist jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.

— § 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang der Firmung erforderlich, daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch verfügt, gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Tauf versprechen zu erneuern vermag.

890 — Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses Sakrament rechtzeitig zu empfangen; die Eltern und die Seelsorger, vor allem die Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf zugehen.

891 — Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen um das Unterscheidungsalter zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein anderes Alter festgesetzt hat oder Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Spenders ein schwerwiegender Grund etwas anderes anrät.


KAPITEL IV PATEN

892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.

893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. CIC 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.

— § 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.


KAPITEL V NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER FIRMSPENDUNG

894 — Für den Nachweis der Firmspendung sind die Vorschriften des can. CIC 876 zu beachten.

895 — Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des Spenders, der Eltern und der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in das Firmbuch der Diözesankurie einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz oder der Diözesanbischof vorgeschrieben hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des Taufortes von der Firmspendung in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des can. CIC 535, § 2 der Vermerk im Taufbuch erfolgt.

896 — Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der Firmspendung zu unterrichten.

TITEL III HEILIGSTE EUCHARISTIE (Cann. 897 – 958)

897 — Das erhabenste Sakrament ist die heiligste Eucharistie, in der Christus der Herr selber enthalten ist, als Opfer dargebracht und genossen wird; durch sie lebt und wächst die Kirche beständig. Das eucharistische Opfer, die Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn, in dem das Kreuzesopfer immerdar fortdauert, ist für den gesamten Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle; durch dieses Opfer wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt sowie der Aufbau des Leibes Christi vollendet. Die übrigen Sakramente und alle kirchlichen Werke des Apostolats hängen nämlich mit der heiligsten Eucharistie zusammen und sind auf sie hingeordnet.

898 — Die Gläubigen sind zu größter Wertschätzung der heiligsten Eucharistie gehalten, indem sie tätigen Anteil an der Feier des erhabensten Opfers nehmen, in tiefer Andacht und häufig dieses Sakrament empfangen und es mit höchster Anbetung verehren; die Seelsorger, welche die Lehre über dieses Sakrament darlegen, haben die Gläubigen gewissenhaft über diese Verpflichtung zu belehren.


KAPITEL I FEIER DER EUCHARISTIE

899 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist eine Handlung Christi selbst und der Kirche; in ihr bringt Christus der Herr durch den Dienst des Priesters sich selbst, unter den Gestalten von Brot und Wein wesenhaft gegenwärtig, Gott dem Vater dar und gibt sich den Gläubigen, die in seinem Opfer vereint sind, als geistliche Speise.

§ 2. In der eucharistischen Versammlung wird das Volk Gottes der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Autorität stehenden Priesters, die in der Person Christi handeln, zur Einheit zusammengerufen; alle anwesenden Gläubigen, seien es Kleriker oder Laien, wirken zusammen, indem jeder auf seine Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen und der liturgischen Dienste teilnimmt.

§ 3. Die Feier der Eucharistie ist so zu ordnen, daß alle Teilnehmer daraus die reichsten Früchte erlangen, zu deren Empfang Christus der Herr das eucharistische Opfer eingesetzt hat.

Artikel 1 ZELEBRANT UND SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE

900 — § 1. Zelebrant, der in der Person Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester.

§ 2. Erlaubt feiert die Eucharistie ein Priester, der nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei sind die Vorschriften der folgenden Canones zu beachten.

901 — Der Priester kann die Messe für jedermann, für Lebende wie für Verstorbene, applizieren.

902 — Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen etwas anderes erfordert oder geraten sein laßt, können Priester die Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu der in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet.

903 — Ein Priester ist zur Zelebration zuzulassen, auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt.

904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen.

905 — § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.

§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.

906 — Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf der Priester das eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen feiern.

907 — Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen und Laien nicht erlaubt, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet, vorzutragen oder Funktionen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen sind.

908 — Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.

909 — Der Priester darf es nicht versäumen, sich durch Gebet auf die Feier des eucharistischen Opfers geziemend vorzubereiten sowie nach der Feier Gott Dank zu sagen.

910 * — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.

§ 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can.
CIC 230, § 3 dazu beauftragt ist.

911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.

§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.

Artikel 2 TEILNAHME AN DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE

912 — Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muß zur heiligen Kommunion zugelassen werden.

913 — § 1. Damit die heiligste Eucharistie Kindern gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie eine hinreichende Kenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so daß sie das Geheimnis Christi gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib des Herrn gläubig und andächtig zu empfangen in der Lage sind.

§ 2. Kindern jedoch, die sich in Todesgefahr befinden, darf die heiligste Eucharistie gespendet werden, wenn sie den Leib Christi von gewöhnlicher Speise unterscheiden und die Kommunion ehrfürchtig empfangen können.

914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, die an Stelle der Eltern stehen, sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, daß die Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden und möglichst bald, nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser göttlichen Speise gestärkt werden. der Pfarrer hat auch darüber zu wachen, daß nicht Kinder zur heiligen Kommunion hinzutreten, die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben oder die nach seinem Urteil nicht ausreichend darauf vorbereitet sind.

915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe Sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren,

916 — Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, darf ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe nicht feiern und nicht den Leib des Herrn empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz miteinschließt, sobald wie möglich zu beichten.

917 * — Wer die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 921, § 2.

918 — Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die Gläubigen in der Feier der Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen; wenn sie jedoch aus gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der Messe zu spenden; dabei sind die liturgischen Riten zu beachten.

919 — § 1. Wer die heiligste Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten.

§ 2. Ein Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal die heiligste Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration etwas zu sich nehmen, auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde dazwischenliegt.

§ 3. Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die heiligste Eucharistie empfangen, auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben.

920 — § 1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.

§ 2. Dieses Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des Jahres Genüge getan wird.

921 — § 1. Gläubige, die sich, gleich aus welchem Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen Kommunion als Wegzehrung zu stärken.

§ 2. Auch wenn sie am selben Tag durch die heilige Kommunion gestärkt worden sind, ist es trotzdem sehr ratsam, daß jene, die in Lebensgefahr geraten sind, nochmals kommunizieren.

§ 3. Bei andauernder Todesgefahr wird empfohlen, daß die heilige Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen, gespendet wird.

922 — Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht allzu lange aufgeschoben werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat sorgfältig darauf zu achten, daß die Kranken damit gestärkt werden, solange sie noch voll bei Bewußtsein sind.

923 — Die Gläubigen können in jedwedem katholischen Ritus am eucharistischen Opfer teilnehmen und die heilige Kommunion empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 844.


Codex Kan.R. 839