Codex Kan.R. 1023


KAPITEL II WEIHEBEWERBER

1024 — Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann.

1025 — § 1. Zur erlaubten Erteilung der Weihen des Presbyterates oder des Diakonates ist erforderlich, daß der Kandidat nach Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung gemäß dem Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen Eigenschaften verfügt, mit keinerlei Irregularität und keinem Hindernis behaftet ist und die Voraussetzungen gemäß den cann. erfüllt, außerdem müssen die Dokumente nach can. CIC 1050 vorliegen und das Skrutinium nach can. CIC 1051 durchgeführt sein.

§ 2. Darüber hinaus wird verlangt, daß der Kandidat nach dem Urteil desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche als nützlich anzusehen ist.

§ 3. Der Bischof, der einen eigenen Untergebenen weiht, welcher für den Dienst einer anderen Diözese vorgesehen ist, muß Gewißheit darüber haben, daß der Weihebewerber dieser Diözese zugehören wird.

Artikel 1 ANFORDERUNGEN AN DIE WEIHEBEWERBER

1026 — Für den Weiheempfang muß jeder über die notwendige Freiheit verfügen, es ist streng verboten, jemanden, auf welche Weise und aus welchem Grunde auch immer, zum Empfang von Weihen zu zwingen oder einen kanonisch Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten.

1027 — Die den Diakonat und den Presbyterat anstreben, sind durch eine sorgfältige Vorbereitung nach Maßgabe des Rechtes auszubilden.

1028 — Der Diözesanbischof bzw. der zuständige Obere hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kandidaten, bevor ihnen eine Weihe erteilt wird, gehörig über die Weihe und die mit ihr zusammenhängenden Verpflichtungen unterrichtet werden.

1029 — Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen.

1030 — Der eigene Bischof bzw. der zuständige höhere Obere kann ihm untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat vorgesehen sind, den Zugang zum Presbyterat nur aus einem, wenn auch geheimen, kanonischen Grund verwehren, die Beschwerde nach Maßgabe des Rechtes bleibt hiervon unberührt.

1031 — § 1. Der Presbyterat darf nur jenen erteilt werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und über eine ausreichende Reife verfügen, darüber hinaus ist zwischen der Erteilung des Diakonates und des Presbyterates ein zeitlicher Abstand von wenigstens sechs Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen sind, dürfen zur Diakonenweihe erst nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden.

§ 2. Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres und mit Zustimmung der Ehefrau.

§ 3. Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, daß ein höheres Alter für Presbyterat und ständigen Diakonat verlangt ist.

§ 4. Die Erteilung einer Dispens von dem nach Vorschrift der §§ 1 und 2 verlangten Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

1032 — § 1. Denen, die den Presbyterat anstreben, darf der Diakonat erst nach Abschluß des fünften Jahres im philosophisch-theologischen Studiengang erteilt werden.

§ 2. Nach Abschluß des Studienganges muß der Diakon für eine angemessene, von dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen festzulegende Zeit in Ausübung der Diakonenweihe an der Seelsorge teilhaben, bevor ihm der Presbyterat erteilt wird.

§ 3. Demjenigen, der den ständigen Diakonat anstrebt, darf diese Weihe nicht vor Abschluß der Ausbildungszeit erteilt werden.

Artikel 2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG

1033 — Erlaubt werden Weihen nur jemandem erteilt, der das Sakrament der heiligen Firmung empfangen hat.

1034 — § 1. Wer den Diakonat öder den Presbyterat anstrebt, darf erst geweiht werden, wenn er zuvor von der in den cann. CIC 1016 und CIC 1019 genannten Autorität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die Kandidaten aufgenommen worden ist, der Aufnahme muß die eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Bitte des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte Annahme von seiten derselben Autorität voraufgehen.

§ 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erhalten, wer durch Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert ist.

1035 — § 1. Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben.

§ 2. Zwischen der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten.

1036 — Damit einem Kandidaten die Diakonen- oder Priesterweihe erteilt werden darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung zu übergeben, durch die er zu bekunden hat, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten.

1037 — Ein unverheirateter Weihebewerber für den ständigen Diakonat und ebenso ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen zur Diakonenweihe erst zugelassen werden, wenn sie nach dem vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen bzw. die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt haben.

1038 — Ein Diakon, der den Empfang des Presbyterates verweigert, darf an der Ausübung der empfangenen Weihe nicht gehindert werden, es sei denn, er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet oder es liegt ein anderer, nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu wertender Grund vor.

1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen zu unterziehen, wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden; bevor der Bischof zur Weiheerteilung schreitet, muß er darüber unterrichtet sein, daß die Kandidaten sich diesen Exerzitien ordnungsgemäß unterzogen haben.

Artikel 3 IRREGULARITÄTEN UND ANDERE HINDERNISSE

1040 — Vom Empfang der Weihen sind fernzuhalten, die mit irgendeinem Hindernis behaftet sind, sei das Hindernis ein dauerndes, das als Irregularität bezeichnet wird, sei es ein einfaches; es wird jedoch kein Hindernis zugezogen, das in den folgenden Canones nicht enthalten ist.

1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:

1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes beurteilt wird, 2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas begangen hat, 3° wer eine Eheschließung, sei es auch nur eine bürgerliche, versucht hat, obwohl entweder er selbst durch ein bestehendes Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war oder die Frau in gültiger Ehe verheiratet oder an das gleiche Gelübde gebunden war;

4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt haben;

5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat, 6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Weihehandlung vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht empfangen hat oder an deren Ausübung durch eine festgestellte oder verhängte kanonische Strafe gehindert war.

1042 — Am Empfang der Weihen einfach gehindert ist:

1° ein verheirateter Mann, sofern er nicht rechtmäßig für den ständigen Diakonat ausersehen ist;

2° wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit nachgeht, die Klerikern nach Maßgabe der cann.
CIC 285 und CIC 286 verboten sind und mit denen die Pflicht der Rechenschaftsablage verknüpft ist, so lange, bis er nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit Rechenschaft abgelegt hat und frei geworden ist;

3° ein Neugetaufter, sofern er sich nach dem Urteil des Ordinarius nicht ausreichend bewährt hat.

1043 — Gläubige, die von Weihehindernissen Kenntnis haben, sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius oder dem Pfarrer zu eröffnen.

1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener Weihen ist irregulär:

1° wer, beim Weiheempfang mit einer Irregularität behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat;

2° wer eine in can.
CIC 1041, n. 2 genannte Straftat begangen hat, sofern die Straftat öffentlich bekannt ist, 3° wer eine der in can. CIC 1041, nn. 3, 4, 5, 6 genannten Straftaten begangen hat.

§ 2. An der Ausübung der Weihen gehindert ist:

1° wer, beim Weiheempfang mit einem Hindernis behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat, 2° wer an Geisteskrankheit oder einer anderen psychischen Erkrankung nach can. CIC 1041, n. 1 leidet, bis der Ordinarius nach Konsultation eines Sachverständigen die Ausübung dieser Weihe erlaubt hat.

1045 — Unkenntnis von Irregularitäten und Hindernissen befreit nicht von ihnen.

1046 — Irregularitäten und Hindernisse werden bei Zusammentreffen verschiedener Tatbestände vermehrfacht, nicht jedoch infolge der Wiederholung desselben Tatbestandes, sofern es sich nicht um die Irregularität aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der vollendeten Abtreibung handelt.

1047 — § 1. Die Dispens von allen Irregularitäten ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, wenn die Tatsache, auf der sie gründen, gerichtshängig geworden ist.

§ 2. Ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist die Dispens von folgenden Irregularitäten und Hindernissen für den Weiheempfang:

1° von Irregularitäten aufgrund öffentlich bekannter Straftaten nach can.
CIC 1041, nn. 2 und 3;

2° von der Irregularität aufgrund einer öffentlich bekannten oder geheimen Straftat nach can. CIC 1041, n. 4;

3° von dem Hindernis nach can. CIC 1042, n. 1.

§ 3. Die Dispens von Irregularitäten für die Ausübung der empfangenen Weihe ist, soweit sie in can. CIC 1041, n. 3 genannt sind, nur in öffentlich bekanntgewordenen Fällen und, soweit sie in n. 4 desselben Canons genannt sind, auch in geheimen Fällen ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

§ 4. Von den nicht dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Irregularitäten und Hindernissen kann der Ordinarius dispensieren.

1048 — In dringenderen geheimen Fällen kann der mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete die Weihe ausüben, wenn der Ordinarius bzw., im Falle einer Irregularität nach can. CIC 1041, nn. 3 und 4, die Pönitentiarie nicht angegangen werden kann und Gefahr eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht; hiervon bleibt jedoch die Pflicht unberührt, sich so bald wie möglich unter verdecktem Namen und durch den Beichtvater an den Ordinarius bzw. an die Pönitentiarie zu wenden.

1049 — § 1. In dem Bittgesuch zur Erlangung der Dispens von Irregularitäten und Hindernissen sind alle Irregularitäten und Hindernisse aufzuführen; eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche, die gutgläubig ungenannt geblieben sind, mit Ausnahme der Irregularitäten nach can. CIC 1041, n. 4 sowie anderer, die gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber nicht für böswillig verschwiegene Irregularitäten und Hindernisse.

§ 2. Wenn es sich um eine Irregularität aufgrund vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Zahl der Straftaten anzugeben.

§ 3. Eine allgemeine Dispens von Irregularitäten und Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.

Artikel 4 ERFORDERLICHE DOKUMENTE UND SKRUTINIUM

1050 — Damit jemandem die heiligen Weihen erteilt werden dürfen, sind folgende Dokumente erforderlich:

1° ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen Abschluß der Studien nach Maßgabe von can.
CIC 1032, 2° sofern es sich um Weihebewerber für den Presbyterat handelt, ein Zeugnis über den Empfang des Diakonates;

3° sofern es sich um Bewerber für den Diakonat handelt, ein Zeugnis über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie die Übernahme der Dienste nach can. CIC 1035; ebenso ein Zeugnis über die abgegebene Erklärung nach can. CIC 1036 sowie, wenn der Weihebewerber, dem der ständige Diakonat übertragen werden soll, verheiratet ist, Zeugnisse über die Eheschließung und die Zustimmung der Ehefrau.

1051 — Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften eines Weihebewerbers sind die folgenden Vorschriften zu beachten:

1° es muß ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand, 2° der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen.

1052 — § 1. Damit der Bischof zu einer Weihespendung, die er aus eigenem Recht vornimmt, schreiten darf, muß er Sicherheit darüber gewonnen haben, daß die Dokumente nach can. CIC 1050 vorliegen und daß nach vorschriftsmäßiger Durchführung des Skrutiniums die Eignung des Kandidaten aufgrund positiver Argumente erwiesen ist.

§ 2. Damit ein Bischof einem, der jemand anders unterstellt ist, eine Weihe erteilen darf, genügt es, daß das Weiheentlaßschreiben das Vorliegen der betreffenden Dokumente, die vorschriftsmäßige Durchführung des Skrutiniums und die erwiesene Eignung des Kandidaten zum Ausdruck bringt; wenn aber der Bewerber Mitglied eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist, muß das Entlaßschreiben außerdem bekunden, daß dieser endgültig in das Institut bzw. die Gesellschaft aufgenommen und Untergebener des Oberen ist, der das Entlaßschreiben aussteht.

§ 3. Wenn ungeachtet all dessen der Bischof aus bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen.


KAPITEL III EINTRAGUNG UND ZEUGNIS ÜBER DIE VOLLZOGENE WEIHESPENDUNG

1053 — § 1. Nach der Weihespendung sind die Namen der einzelnen Geweihten und des Weihespenders sowie Ort und Zeit der Weihespendung in ein besonderes, bei der Kurie des Weiheortes gewissenhaft aufzubewahrendes Buch einzutragen, alle Dokumente der einzelnen Weihespendungen sind sorgfältig aufzubewahren.

§ 2. Den einzelnen Geweihten hat der weihende Bischof ein authentisches Zeugnis über den Weiheempfang auszustellen; falls ihnen die Weihe aufgrund von Weiheentlaßschreiben von einem fremden Bischof erteilt worden ist, haben sie dieses Zeugnis ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung der Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorzulegen.

1054 — Eine Mitteilung über jede einzelne erfolgte Weihespendung hat der Ortsordinarius im Falle von Weltklerikern bzw. der zuständige höhere Obere im Falle eigener Untergebener an den Pfarrer des Taufortes zu senden, der dies nach Maßgabe von Can. CIC 535, § 2 in sein Taufbuch einzutragen hat.

TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165)



1055 — § 1. Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.

§ 2. Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich Sakrament ist.

1056 — Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.

1057 — § 1. Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden.

§ 2. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen.

1058 — Alle können die Ehe schließen, die rechtlich nicht daran gehindert werden.

1059 — Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe.

1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst, deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird.

1061 — § 1. Eine gültige Ehe zwischen Getauften wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht vollzogen worden ist; als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.

§ 2. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung zusammengewohnt, so wird der Vollzug der Ehe so lange vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.

§ 3. Eine ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie wenigstens von einem Partner im guten Glauben geschlossen wurde, und zwar so lange, bis beide Partner Gewißheit über deren Ungültigkeit erlangt haben.

1062 — § 1. Das Eheversprechen, sei es einseitig oder zweiseitig, das man Verlöbnis nennt, richtet sich nach dem Partikularrecht, das von der Bischofskonferenz unter Berücksichtigung von Gewohnheiten und weltlichen Gesetzen, soweit es welche gibt, erlassen worden ist.

§ 2. Aufgrund eines Eheversprechens kann nicht auf Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden geklagt werden.


KAPITEL I SEELSORGE UND VORBEREITUNG ZUR EHESCHLIESSUNG

1063 — Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten:

1° durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den Jugendlichen und den Erwachsenen angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden;

2° durch persönliche Vorbereitung auf die Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden;

3° durch eine fruchtbringende liturgische Feier der Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche darstellen und daran teilnehmen;

4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.

1064 — Aufgabe des Ortsordinarius ist es, dafür zu sorgen, daß dieser Beistand gebührend geordnet wird; wenn es angebracht scheint, soll er auch Männer und Frauen hören, die sich durch Erfahrung und Sachkunde bewährt haben.

1065 — § 1. Katholiken, die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann.

§ 2. Damit die Brautleute das Sakrament der Ehe fruchtbringend empfangen, wird ihnen dringend empfohlen, zur Beichte und zur Kommunion zu gehen.

1066 * — Bevor die Ehe geschlossen wird, muß feststehen, daß der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht.

1067 * — Die Bischofskonferenz hat für das Brautexamen, ferner für das Aufgebot oder für andere geeignete Mittel zu Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen sind, Normen zu erlassen; wenn diese sorgfältig beachtet sind, kann der Pfarrer zur Assistenz der Eheschließung übergehen

1068 — In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen Beweise zu haben sind und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die, gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Partner, daß sie getauft und frei von Hindernissen sind

1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder Ortsordinarius vor der Eheschließung mitzuteilen.

1070 — Hat ein anderer als der für die Eheschließungsassistenz zuständige Pfarrer Nachforschungen vorgenommen, so hat er über deren Ausgang möglichst bald durch eine authentische Urkunde jenen Pfarrer zu benachrichtigen.

1071 — § 1. Abgesehen vom Notfall darf niemand ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren:

1° bei der Eheschließung von Wohnsitzlosen;

2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann;

3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat;

4° bei der Eheschließung dessen, der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;

5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe Belegten;

6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen will;

7° bei der Eheschließung, die gemäß can.
CIC 1105 durch einen Stellvertreter erfolgen soll.

§ 2. Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen nur geben, wenn die Vorschriften des can. CIC 1125 sinngemäß erfüllt sind.

1072 — Die Seelsorger haben darum besorgt zu sein, daß Jugendliche von der Eheschließung abgehalten werden, solange sie nicht jenes Alter erreicht haben, in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu werden pflegt.


KAPITEL II DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN

1073 — Das trennende Hindernis macht eine Person unfähig, eine Ehe gültig einzugehen.

1074 — Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim.

1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine Ehe verbietet oder ungültig macht.

§ 2. Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen.

1076 — Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen.

1077 — § 1. Der Ortsordinarius kann den eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, wie auch allen Personen, die sich augenblicklich in Seinem Gebiet aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall, jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange dieser fortbesteht.

§ 2. Allein die höchste kirchliche Autorität kann einem Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen.

1078 — § 1. Der Ortsordinarius kann die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, von allen Hindernissen des kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen sind nur jene Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

§ 2. Die Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, sind:

1° das Hindernis, das aus den heiligen Weihen oder aus dem öffentlichen und ewigen Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut päpstlichen Rechtes entstanden ist;

2° das Hindernis des Verbrechens nach can.
CIC 1090.

§ 3. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es niemals Dispens.

1079 — § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der Ortsordinarius die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, sowohl von der Einhaltung der Eheschließungsform als auch von jedweden öffentlichen und geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen bleibt das Hindernis, das aus der Priesterweihe entstanden ist.

§ 2. Unter den gleichen Umständen wie in § 1, aber nur in jenen Fällen, in denen nicht einmal der Ortsordinarius angegangen werden kann, besitzen dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, der ordnungsgemäß delegierte geistliche Amtsträger sowie der Priester oder Diakon, der bei einer Eheschließung gemäß can.
CIC 1116, § 2 anwesend ist.

§ 3. In Todesgefahr besitzt der Beichtvater die Vollmacht, von geheimen Hindernissen für den inneren Bereich, sei es innerhalb oder außerhalb der sakramentalen Beichte, zu dispensieren.

§ 4. Im Fall des § 2 gilt der Ortsordinarius als nicht erreichbar, wenn er nur telegraphisch oder telefonisch angegangen werden kann.

1080 — § 1. Sooft ein Hindernis zu einem Zeitpunkt entdeckt wird, an dem schon alles zur Hochzeit vorbereitet ist und die Eheschließung nicht ohne wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von allen Hindernissen zu dispensieren mit Ausnahme der in can. CIC 1078, § 2, n. 1 erwähnten; unter der Voraussetzung, daß der Tatbestand geheim ist, haben dieselbe Vollmacht auch alle, die in can. CIC 1079, §§ 2—3 genannt sind, unter Wahrung der dort vorgeschriebenen Bedingungen.

§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr im Verzug ist und die Zeit für einen Rekurs an den Apostolischen Stuhl oder an den Ortsordinarius bezüglich der Hindernisse, von denen er dispensieren kann, nicht ausreicht.

1081 — Der Pfarrer oder der Priester oder der Diakon, von denen in can. CIC 1079, § 2 die Rede ist, haben den Ortsordinarius über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens sofort zu benachrichtigen; diese ist im Ehebuch zu vermerken.

1082 — Falls nicht ein Reskript der Pönitentiarie anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich von einem geheimen Hindernis erteilte Dispens in einem Buch zu vermerken, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist; eine weitere Dispens ist für den äußeren Bereich nicht notwendig, wenn das geheime Hindernis nachträglich bekannt geworden ist.


KAPITEL III DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN

1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige Ehe schließen.

§ 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.

1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.

§ 2. Besteht hinsichtlich des Hindernisses der Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, so darf die Eheschließung nicht verhindert und auch nicht die Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig erklärt werden.

§ 3. Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder unerlaubt noch ungültig, unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 1098.

1085 — § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen worden ist.

§ 2. Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund nichtig oder aufgelöst worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht.

1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist.

§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann.
CIC 1125 und CIC 1126 erfüllt sind.

§ 3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. CIC 1060 die Gültigkeit der Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird, daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.

§ 1: Omnium in mentem Art. 3. v. 1983: "Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist".


1087 — Ungültig schließen die Ehe, die eine heilige Weihe empfangen haben.

1088 — Ungültig schließen die Ehe, die durch das öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden sind.

1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.

1090 — § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Gatten getötet hat, schließt diese Ehe nicht gültig.

§ 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe, die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Gatten verursacht haben.

1091 — § 1. In der geraden Linie der Blutsverwandtschaft ist die Ehe ungültig zwischen allen Vorfahren und Nachkommen, ob ehelichen oder nichtehelichen.

§ 2. In der Seitenlinie ist die Ehe ungültig bis zum vierten Grad einschließlich.

§ 3. Das Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht vermehrfacht.

§ 4. Eine Eheschließung darf niemals gestattet werden, wenn ein Zweifel darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der geraden oder im zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt sind.

1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie verungültigt die Ehe in allen Graden.

1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht aus einer ungültigen Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe nichtig im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und umgekehrt.

1094 — Personen, die durch Adoption in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind, können keine gültige Ehe miteinander schließen.


KAPITEL IV EHEKONSENS

1095 — Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene:

1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;

2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;

3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind.

1096 — § 1. Damit der Ehekonsens geleistet werden kann, ist erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.

§ 2. Diese Unkenntnis wird nach der Pubertät nicht vermutet.

1097 — § 1. Ein Irrtum in der Person macht die Eheschließung ungültig.

§ 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich angestrebt.

1098 — Ungültig schließt eine Ehe, wer sie eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.

1099 — Ein Irrtum über die Einheit oder die Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt den Ehekonsens nicht, sofern er nicht den Willen bestimmt.

1100 — Das Wissen oder die Meinung, die Eheschließung sei ungültig, schließt einen Ehekonsens nicht notwendig aus.

1101 — § 1. Es wird vermutet, daß der innere Ehekonsens mit den bei der Eheschließung gebrauchten Worten oder Zeichen übereinstimmt.

§ 2. Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig.

1102 — § 1. Eine Ehe kann unter einer Bedingung, die sich auf die Zukunft bezieht, nicht gültig geschlossen werden.

§ 2. Wurde eine Ehe geschlossen unter einer Bedingung, die sich auf die Vergangenheit oder auf die Gegenwart bezieht, so ist sie gültig oder ungültig, je nachdem das Ausbedungene besteht oder nicht.

§ 3. Die Bedingung aber, von der in § 2 die Rede ist, kann erlaubt nur beigefügt werden mit der schriftlichen Erlaubnis des Ortsordinarius.

1103 * — Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt.

1104 — § 1. Zum gültigen Abschluß einer Ehe ist notwendig, daß die Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind, entweder persönlich oder durch einen Stellvertreter.

§ 2. Die Eheschließenden haben ihren Ehewillen durch Worte zum Ausdruck zu bringen; wenn sie aber nicht sprechen können, dann durch gleichbedeutende Zeichen.

1105 — § 1. Zur gültigen Eheschließung durch einen Stellvertreter ist erforderlich:

1° daß ein besonderer Auftrag zur Eheschließung mit einer bestimmten Person vorliegt;

2° daß der Stellvertreter vom Auftraggeber selbst bestimmt wird und seinen Auftrag persönlich ausführt.

§ 2. Damit der Auftrag gültig ist, muß er unterschrieben sein vom Auftraggeber und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom Ordinarius des Ortes, an dem der Auftrag ausgestellt wird, oder von einem Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, oder aber von wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in der Form einer nach den Vorschriften des weltlichen Rechts authentischen Urkunde erteilt werden.

§ 3. Wenn der Auftraggeber nicht schreiben kann, ist dies in dem Auftrag selbst zu vermerken und ein weiterer Zeuge beizuziehen, der das Schriftstück auch persönlich unterzeichnet; andernfalls ist der Auftrag ungültig.

§ 4. Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft oder in Geisteskrankheit fällt, bevor der Stellvertreter in seinem Namen die Ehe schließt, ist die Ehe ungültig, auch wenn der Stellvertreter oder der andere Partner nichts davon gewußt hat.

1106 — Eine Ehe kann mit Hilfe eines Dolmetschers geschlossen werden; ihr darf der Pfarrer jedoch nur assistieren, wenn die Zuverlässigkeit des Dolmetschers für ihn feststeht.

1107 — Auch wenn eine Ehe wegen eines bestehenden Hindernisses oder eines Formmangels ungültig geschlossen wurde, wird so lange vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf feststeht.


Codex Kan.R. 1023