Codex Kan.R. 1107


KAPITEL V EHESCHLIESSUNGSFORM

1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. CIC 144 CIC 1112, § 1, CIC 1116 und CIC 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.

§ 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt.

1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört.

1110 — Ein Personalordinarius und ein Personalpfarrer assistieren kraft ihres Amtes gültig der Eheschließung nur von solchen, von denen wenigstens einer ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen ihres Bereichs.

1111 — § 1. Solange der Ortsordinarius und der Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu assistieren, auch allgemein an Priester und Diakone delegieren.

§ 2. Damit die Delegation der Befugnis zur Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Personen gegeben werden; handelt es sich um eine besondere Delegation, so muß sie für eine bestimmte Eheschließung erteilt werden; handelt es sich aber um eine allgemeine Delegation, so muß sie schriftlich erteilt werden.

1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren.

§ 2. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in rechter Weise zu feiern.

1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt wird, sind alle Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des Ledigenstandes vorschreibt.

1114 — Der einer Eheschließung Assistierende handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der Partner nach Maßgabe des Rechts feststeht und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers, wann immer jener kraft allgemeiner Delegation assistiert.

1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.

1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:

1° in Todesgefahr;
2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.

§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen.

1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des Can. CIC 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde.

Vgl. Omium in mentem Art. 4; v. 1983: "Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist".

1118 — § 1. Eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner ist in der Pfarrkirche zu schließen; mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden.

§ 2. Der Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an einem anderen passenden Ort geschlossen wird.

§ 3. Eine Ehe zwischen einem katholischen und einem ungetauften Partner kann in einer Kirche oder an einem anderen passenden Ort geschlossen werden.

1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der Eheschließung die Riten zu beachten, wie sie in den von der Kirche gebilligten liturgischen Büchern vorgeschrieben oder durch rechtmäßige Gewohnheiten eingeführt sind.

1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom Heiligen Stuhl zu prüfenden Eheschließungsritus erstellen, der den christlichem Geist angepaßten Gebräuchen der betreffenden Gebiete und Völker entspricht; dabei muß aber die Vorschrift sichergestellt bleiben, daß derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und entgegennimmt.

1121 — § 1. Nach der Eheschließung hat der Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch wenn keiner von beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der Eheleute, des Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung in der von der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen Weise in das Ehebuch einzutragen.

§ 2. Sooft eine Ehe nach Maßgabe von can.
CIC 1116 geschlossen wird, sind der Priester bzw. der Diakon, wenn er bei der Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugeun in gleicher Weise wie die Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen.

§ 3. Bei einer Ehe, die mit Dispens von der kanonischen Formpflicht geschlossen wurde, hat der Ortsordinarius, der die Dispens erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens und die Eheschließung im Ehebuch sowohl der bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen Partners, deren Pfarrer die Nachforschungen über den Ledigenstand durchgeführt hat, eingetragen werden; der katholische Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius und Pfarrer möglichst bald über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen und dabei auch den Ort der Eheschließung und die eingehaltene öffentliche Form anzugeben.

1122 — § 1. Die erfolgte Eheschließung ist auch in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen ist.

§ 2. Wenn ein Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei geschlossen hat, in der er getauft worden ist, hat der Pfarrer des Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung möglichst bald an den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden.

1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird, muß der Pfarrer des Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe- und Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt.


KAPITEL VI MISCHEHEN

1124 — Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.

Vgl. Omnium in mentem Art. 5. v. 1983: "Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten".

1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;

2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;

3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.

1126 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen.

1127 — § 1. Was die Eheschließungsform bei einer Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. CIC 1108 zu beachten; wenn jedoch ein Katholik eine Ehe mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubthejt einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist unter Wahrung der sonstigen Rechtsvorschriften die Mitwirkung eines geistlichen Amtsträgers erforderlich.

§ 2. Wenn‘ erhebliche Schwierigkeiten der Einhaltung der kanonischen Form entgegenstehen, hat der Ortsordinarius des katholischen Partners das Recht, davon in Einzelfällen zu dispensieren, jedoch erst nach Befragen des Ordinarius des Eheschließungsortes und unbeschadet der zur Gültigkeit erforderlichen Einhaltung irgendeiner öffentlichen Eheschließungsform; es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, Vorschriften zu erlassen, nach denen die genannte Dispens in einheitlicher Weise zu erteilen ist.

§ 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.

1128 — Die Ortsordinarien und die anderen Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den Kindern aus einer Mischehe nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- und Familienleben zu pflegen.

1129 — Die Vorschriften der cann. CIC 1127 und CIC 1128 sind auch anzuwenden auf Ehen, denen das Hindernis der Religionsverschiedenheit nach can. CIC 1086, § 1 entgegensteht.


KAPITEL VII GEHEIME EHESCHLIESSUNG

1130 — Der Ortsordinarius kann aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund gestatten, daß eine Ehe geheim geschlossen wird.

1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung hat zur Folge:

1° daß die Nachforschungen, die vor der Eheschließung durchzuführen sind, geheim erfolgen;

2° daß die erfolgte Eheschließung vom Ortsordinarius, vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist.

1132 — Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß can. CIC 1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, wenn aus der Wahrung des Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben.

1133 — Eine geheim geschlossene Ehe ist nur in einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der bischöflichen Kurie aufzubewahren ist.


KAPITEL VIII WIRKUNGEN DER EHE

1134 — Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes.

1135 — Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens.

1136 — Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und kulturelle als auch für die sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu sorgen.

1137 — Ehelich sind die in einer gültigen Ehe oder in einer Putativehe empfangenen oder geborenen Kinder.

1138 — § 1. Vater ist jener, den die rechtmäßige Eheschließung als solchen ausweist, sofern nicht das Gegenteil aufgrund überzeugender Argumente bewiesen wird.

§ 2. Als ehelich vermutet werden jene Kinder, die mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind.

1139 — Nichteheliche Kinder werden legitimiert durch nachfolgende Eheschließung der Eltern, sei es eine gültige Ehe oder eine Putativehe, oder durch Reskript des Heiligen Stuhles.

1140 — Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich der kanonischen Wirkungen in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist.


KAPITEL IX TRENNUNG DER EHEGATTEN

Artikel 1 AUFLÖSUNG DES EHEBANDES

1141 — Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden.

1142 — Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.

1143 — § 1. Die von zwei Ungetauften geschlossene Ehe wird auf Grund des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die Taufe empfangen hat, dadurch von selbst aufgelöst, daß von jenem Partner eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der ungetaufte Partner sich trennt.

§§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird angenommen, wenn er nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will, sofern nicht der getaufte Partner nach Empfang der Taufe ihm berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat.

1144 — § 1. Damit der getaufte Partner eine neue Ehe gültig schließt, muß der ungetaufte Partner immer befragt werden, ob er:

1° auch selbst die Taufe empfangen will;

2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.

§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe vorgenommen werden; jedoch kann der Ortsordinarius aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er kann sogar auch von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren, vorausgesetzt, durch ein wenigstens summarisches und außergerichtliches Verfahren steht fest, daß die Befragung nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist.

1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft der Autorität des Orts Ordinarius des gläubig gewordenen Partners vorzunehmen; von diesem Ordinarius muß dem anderen Gatten Bedenkzeit für die Antwort gegeben werden, falls dieser darum bittet, jedoch mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden wird.

§ 2. Auch die privat von dem gläubig gewordenen Partner vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben vorgeschriebene Form der Befragung nicht eingehalten werden kann.

§ 3. In beiden Fällen muß die erfolgte Befragung und ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.

1146 — Der getaufte Partner hat das Recht, eine neue Ehe mit einem katholischen Partner einzugehen:

1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung geantwortet hat oder wenn die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde;

2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits befragt wurde oder nicht, zunächst in einem friedlichen Zusammenleben ohne Schmähung des‘ Schöpfers verharrt, nachher aber ohne gerechten Grund weggeht, unter Wahrung der Vorschriften der cann.
CIC 1144 und CIC 1145.

1147 — Der Ortsordinarius kann gleichwohl aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Paulinischen Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem getauften oder einem ungetauften nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch der Vorschriften der Canones über die Mischehen.

1148 — § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der katholischen Kirche, sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat. Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte Ehemänner hat.

§ 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

§ 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden und der Personen dafür zu sorgen, daß den Bedürfnissen der ersten und der anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung getragen wird.

1149 — Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft oder Verfolgung das Zusammenleben wiederaufzunehmen nicht in der Lage ist, kann eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen hat, unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 1141.

1150 — Im Zweifelsfall erfreut sich das Glaubensprivileg der Rechtsgunst.

Artikel 2 TRENNUNG BEI BLEIBENDEM EHEBAND

1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das Recht, das eheliche Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund entschuldigt sie davon.

1152 — § 1. Mag es auch nachdrücklich empfohlen sein, daß ein Ehegatte, bewogen von christlicher Nächstenliebe und aus Sorge um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen Partner Verzeihung nicht verweigert und das eheliche Zusammenleben nicht abbricht, so hat er doch das Recht, wenn er dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend verziehen hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben, außer er hat dem Ehebruch zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen.

§ 2. Als stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich verkehrt hat; die Verzeihung wird aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte sechs Monate lang das eheliche Zusammenleben aufrechterhalten und keine rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität unternommen hat.

§ 3. Wenn der unschuldige Gatte von sich aus das eheliche Zusammenleben aufgehoben hat, soll er innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach Prüfung aller Umstände zu erwägen, ob der unschuldige Gatte bewogen werden kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht auf immer fortzusetzen

1153 — § 1 Wenn einer der Gatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder herbeiführt oder auf andere Weise das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt er dem anderen einen recht maßigen Grund, sich zu trennen, und zwar auf Grund eines Dekrets des Orts Ordinarius und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener Entscheidung § 2. In allen Fällen ist nach Wegfall des Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen, wenn nicht von der kirchlichen Autorität etwas anderes verfügt ist.

1154 — Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder gesorgt werden.

1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen Gatten lobenswerterweise wieder zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall verzichtet er auf das Recht zur Trennung.


KAPITEL X GÜLTIGMACHUNG DER EHE

Artikel 1 EINFACHE GÜLTIGMACHUNG

1156 — § 1. Für die Gültigmachung einer wegen eines trennenden Hindernisses nichtigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis entfällt oder durch Dispens behoben wird und daß wenigstens jener Partner, der von dem Hindernis Kenntnis hat, den Konsens erneuert.

§ 2. Diese Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.

1157 — Die Konsenserneuerung muß ein neuer Willensakt sein, der auf jene Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an nichtig war.

1158 — § 1. Ist das Hindernis öffentlich, so muß der Konsens von beiden Partnern in der kanonischen Form erneuert werden, unter Wahrung der Vorschrift des can. CIC 1127, § 2.

§ 2. Kann das Hindernis nicht bewiesen werden, so genügt es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird, und zwar von dem Partner, der um das Hindernis weiß, vorausgesetzt, daß der Ehewille des anderen Partners fortdauert, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden Partnern bekannt ist.

1159 — § 1. Eine wegen Konsensmangels ungültige Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat, nunmehr den Konsens leistet, vorausgesetzt, der vom anderen Partner geleistete Konsens dauert fort.

§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann, genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hatte, privat und geheim den Konsens leistet.

§ 3. Kann der Konsensmangel bewiesen werden, so muß der Konsens in der kanonischen Form geleistet werden.

1160 — Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muß zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden, unter Wahrung der Vorschrift des Can. CIC 1127, § 2.

Artikel 2 HEILUNG IN DER WURZEL

1161 — § 1. Die Heilung einer ungültigen Ehe in der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa vorhandenen Hindernis und von der kanonischen Form, wenn diese nicht eingehalten worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die Vergangenheit.

§ 2. Die Gültigmachung erfolgt im Zeitpunkt der Gewährung des Gnadenaktes; die rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen, daß sie vom Zeitpunkt der Eheschließung an gilt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen wird.

§ 3. Die Heilung der Ehe in der Wurzel darf nur gewährt werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß die Partner das eheliche Leben fortsetzen wollen.

1162 — § 1. Wenn bei beiden Partnern oder bei einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß er von Anfang an gefehlt hat, sei es, daß er anfangs geleistet später widerrufen wurde, kann die Ehe nicht in der Wurzel geheilt werden § 2. Wenn der Konsens von Anfang an zwar gefehlt hat, aber später geleistet worden ist, kann die Heilung in der Wurzel von jenem Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet wurde.

1163 — § 1. Eine wegen eines Hindernisses oder wegen eines Mangels der rechtmäßigen Form ungültige Ehe kann unter der Voraussetzung geheilt werden, daß der Ehewille bei beiden Partnern fortdauert.

§ 2. Eine Ehe, die wegen eines Hindernisses des Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts ungültig ist, kann nur nach Wegfall des Hindernisses geheilt werden.

1164 — Die Heilung kann auch ohne Kenntnis eines oder beider Partner gültig gewährt werden; sie darf aber nur aus schwerwiegendem Grund gewährt werden.

1165 — § 1. Die Heilung in der Wurzel kann vom Apostolischen Stuhl gewährt werden.

§ 2. Sie kann vom Diözesanbischof in einzelnen Fällen gewährt werden, auch wenn mehrere Nichtigkeitsgründe in derselben Ehe zusammentreffen; dabei müssen für die Heilung einer Mischehe die Bedingungen des can.
CIC 1125 erfüllt sein; die Heilung in der Wurzel kann aber vom Diözesanbischof nicht gewährt werden, wenn ein Hindernis vorliegt, dessen Dispens gemäß can. CIC 1078, § 2 dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, oder wenn es sich um ein Hindernis des Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts handelt, das schon weggefallen ist.


TEIL II SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN


TITEL I SAKRAMENTALIEN (Cann. 1166 – 1172)



1166 — Sakramentalien sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden.

1167 — § 1. Neue Sakramentalien einführen oder anerkannte verbindlich auslegen, einzelne von ihnen abschaffen oder verändern, kann allein der Apostolische Stuhl.

§ 2. Bei der Vornahme bzw. der Spendung der Sakramentalien sind die von der kirchlichen Autorität gebilligten Riten und Formeln genau einzuhalten.

1168 — Spender der Sakramentalien ist der Kleriker, der mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet ist; einige Sakramentalien können gemäß den liturgischen Büchern nach dem Ermessen des Ortsordinarius auch von Laien gespendet werden, welche die entsprechenden Eigenschaften haben.

1169 — § 1. Weihen und Weihungen können gültig diejenigen vornehmen, welche die Bischof sweihe empfangen haben, sowie Priester, denen es von Rechts wegen oder durch rechtmäßige Ermächtigung gestattet wird.

§ 2. Segnungen kann, mit Ausnahme der dem Papst oder den Bischöfen vorbehaltenen, jeder Priester vornehmen.

§ 3. Der Diakon kann nur jene Segnungen vornehmen, die ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden.

1170 — Segnungen sind vornehmlich Katholiken zu erteilen; sie können auch Katechumenen erteilt werden, und, wenn dem nicht ein Verbot der Kirche entgegensteht, sogar Nichtkatholiken.

1171 — Heilige Sachen, die durch Weihung oder Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, sind ehrfürchtig zu behandeln und dürfen nicht zu profanem oder ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst dann nicht, wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind.

1172 — § 1. Niemand kann rechtmäßig Exorzismen über Besessene aussprechen, wenn er nicht vom Ortsordinarius eine besondere und ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat.

§ 2. Diese Erlaubnis darf der Ortsordinarius nur einem Priester geben, der sich durch Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen Lebenswandel auszeichnet.

TITEL II FEIER DES STUNDENGEBETES (Cann. 1173 – 1175)



1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes Christi feiert die Kirche das Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu seinem Volk spricht, und begeht das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt ihn ohne Unterlaß in Gesang und Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der ganzen Welt.

1174 — § 1. Die Kleriker sind nach Maßgabe von can. CIC 276, § 2, n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen.

§ 2. Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich eingeladen.

1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Hore eingehalten werden.

TITEL III KIRCHLICHES BEGRÄBNIS (Cann. 1176 – 1185)



1176 — § 1. Den verstorbenen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren.

§ 2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, ist nach Maßgabe der liturgischen Gesetze zu feiern.

§ 3. Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, daß die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.


KAPITEL I BEGRÄBNISFEIER

1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfarrei gefeiert werden.

§ 2. Es ist aber das Recht eines jeden Gläubigen oder derjenigen, die für das Begräbnis des verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben, eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rektor dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbenen verständigt worden ist.

§ 3. Wenn der Todesfall sich außerhalb der eigenen Pfarrei ereignet hat und der Leichnam nicht zu ihr überführt und auch keine andere Kirche für die Exequien rechtmäßig bestimmt worden ist, sind die Exequien in der Kirche der Pfarrei zu feiern, in der sich der Todesfall ereignet hat, sofern das Partikularrecht nicht etwas anderes bestimmt.

1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind in der eigenen Kathedralkirche zu feiern, wenn er nicht selbst eine andere Kirche bestimmt hat.

1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für die Mitglieder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind im allgemeinen in der eigenen Kirche oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales Institut oder eine klerikale Gesellschaft handelt, sonst vom Kaplan zu feiern.

1180 — § 1. Wenn die Pfarrei einen eigenen Friedhof hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht vom Verstorbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verstorbenen zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof bestimmt wurde.

§ 2. Allen aber ist es erlaubt, wenn es nicht durch das Recht untersagt ist, den Friedhof für ihr Begräbnis zu wählen.

1181 — Was die Stolgebühren anläßlich des Begräbnisses betrifft, sind die Vorschriften des can. CIC 1264 zu beachten, wobei aber sichergestellt sein muß, daß die Begräbnisfeier ohne Ansehen der Person gehalten und den Armen nicht die gebührende Begräbnisfeier vorenthalten wird.

1182 — Nach dem Begräbnis hat die Eintragung in das Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen.


KAPITEL II GEWÄHRUNG UND VERWEIGERUNG DES KIRCHLICHEN BEGRÄBNISSES

1183 — § 1. Hinsichtlich des Begräbnisses sind die Katechumenen den Gläubigen gleichzustellen.

§ 2. Wenn Eltern vorhatten, ihre Kinder taufen zu lassen, diese aber vor der Taufe verstorben sind, kann der Ortsordinarius gestatten, daß sie ein kirchliches Begräbnis erhalten.

§ 3. Getauften, die einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis nach klugem Ermessen des Ortsordinarius gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger Wille feststeht, und unter der Voraussetzung, daß ein eigener Amtsträger nicht erreicht werden kann.

1184 — § 1. Das kirchliche Begräbnis ist zu verweigern, wenn sie nicht vor dem Tod irgendwelche Zeichen der Reue gegeben haben:

1° offenkundigen Apostaten, Häretikern und Schismatikern;

2° denjenigen, die sich aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden haben;

3° anderen öffentlichen Sündern, denen das kirchliche Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden kann.

§ 2. Wenn irgendein Zweifel auf kommt, ist der Ortsordinarius zu befragen, dessen Entscheidung befolgt werden muß.

1185 — Dem vom kirchlichen Begräbnis Ausgeschlossenen muß auch jegliche Begräbnismesse verweigert werden.

TITEL IV

HEILIGEN-, BILDER- UND RELIQUIENVEREHRUNG (Cann. 1186 – 1190)




1186 — Um die Heiligung des Gottesvolkes zu pflegen, empfiehlt die Kirche der besonderen und kindlichen Verehrung der Gläubigen die selige, immerwährende Jungfrau und Gottesmutter Maria, die Christus zur Mutter aller Menschen bestimmt hat, und fördert sie die wahre und echte Verehrung der anderen Heiligen, durch deren Vorbild die Gläubigen auf erbaut und durch deren Fürsprache sie gestützt werden.

1187 — Öffentlich verehrt werden dürfen nur die Diener Gottes, die durch die Autorität der Kirche in das Verzeichnis der Heiligen und Seligen aufgenommen worden sind.

1188 — Der Brauch, in Kirchen heilige Bilder für die Verehrung durch die Gläubigen anzubringen, ist beizubehalten; sie sind jedoch in mäßiger Zahl und in angemessener Ordnung aufzustellen, damit beim christlichen Volk nicht Verwunderung entsteht und kein Anlaß für eine weniger rechte Verehrung gegeben wird.

1189 — Wenn die in Kirchen oder Kapellen zur Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen Bilder, also solche, die sich durch Alter, Kunstwert oder Verehrung auszeichnen, restauriert werden müssen, darf dies niemals ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius geschehen; dieser hat, bevor er die Erlaubnis erteilt, den Rat von Sachverständigen einzuholen.

1190 — § 1. Es ist verboten, heilige Reliquien zu verkaufen.

§ 2. Bedeutende Reliquien und ebenso andere, die beim Volk große Verehrung erfahren, können ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls auf keine Weise gültig veräußert oder für immer an einen anderen Ort übertragen werden.

§ 3. Die Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die in einer Kirche große Verehrung beim Volk erfahren.


Codex Kan.R. 1107