Codex Kan.R. 1190


TITEL V GELÜBDE UND EID (Cann. 1191 – 1204)


KAPITEL I GELÜBDE

1191 — § 1. Ein Gelübde, das ist ein Gott überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden.

§ 2. Wenn es nicht vom Recht verboten ist, sind alle fähig, Gelübde abzulegen, die den entsprechenden Vernunftgebrauch besitzen.

§ 3. Ein Gelübde, das aufgrund schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung abgelegt wurde, ist von Rechts wegen nichtig.

1192 — § 1. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird, anderenfalls ist es privat.

§ 2. Feierlich ist ein Gelübde, wenn es als solches von der Kirche anerkannt worden ist, anderenfalls ist es einfach.

§ 3. Persönlich ist ein Gelübde, wenn eine Leistung des Gelobenden versprochen wird; es ist dinglich, wenn irgendeine Sachleistung versprochen wird; gemischt ist es, wenn es sowohl persönlicher wie dinglicher Art ist.

1193 — Das Gelübde verpflichtet aufgrund seiner Natur nur denjenigen, der es ablegt.

1194 — Ein Gelübde erlischt durch Ablauf der Zeit, die als Endpunkt der Verpflichtung festgesetzt wurde, durch wesentliche Veränderung des versprochenen Gegenstandes, durch Wegfall bzw. Nichteintritt der Bedingung, von der das Gelübde abhängt, oder seines Beweggrundes, durch Dispens und durch Umwandlung.

1195 — Wer die Gewalt über den Gegenstand des Gelübdes hat, kann die Erfüllung der Verpflichtung so lange aufschieben, wie die Erfüllung des Gelübdes ihm zum Nachteil gereicht.

1196 — Außer dem Papst können aus gerechtem Grund von privaten Gelübden dispensieren, unter der Voraussetzung, daß die Dispens nicht wohlerworbene Rechte Dritter verletzt:

1° der Ortsordinarius und der Pfarrer alle ihnen Untergebenen wie auch die Fremden;

2° der Obere eines Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, wenn sie klerikale Verbände päpstlichen Rechts sind, die Mitglieder, die Novizen und die Personen, die Tag und Nacht in der Niederlassung des Instituts bzw. der Gesellschaft leben;

3° diejenigen, denen der Apostolische Stuhl oder der Ortsordinarius die Dispensvollmacht übertragen hat.

1197 — Die durch ein privates Gelübde versprochene Leistung kann vom Gelobenden selbst in ein besseres oder gleichwertiges Gut umgewandelt werden; in eine mindere Leistung aber von dem, der die Dispensvollmacht nach Maßgabe des can. CIC 1196 hat.

1198 — Die vor einer Ordensprofeß abgelegten Gelübde bleiben so lange in der Schwebe, wie der Gelobende in dem Ordensinstitut bleibt.


KAPITEL II EID

1199 — § 1. Ein Eid, das ist die Anrufung des göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur geleistet werden in Wahrheit, Überlegung und Gerechtigkeit.

§ 2. Der Eid, den die Canones vorschreiben oder zulassen, kann durch einen Vertreter nicht gültig geleistet werden.

1200 — § 1. Wer freiwillig schwört, etwas tun zu wollen, ist aufgrund der besonderen Pflicht der Gottesverehrung gehalten zu erfüllen, was er durch den Eid bekräftigt hat.

§ 2. Ein aufgrund von arglistiger Täuschung, Zwang oder schwerer Furcht geleisteter Eid ist von Rechts wegen nichtig.

1201 — § 1. Der Versprechenseid folgt der Natur und den Bedingungen des Aktes, dem er beigefügt ist.

§ 2. Wenn der Eid einem Akt beigefügt wird, der unmittelbar zum Schaden anderer, zum Nachteil des öffentlichen Wohls oder des ewigen Heils führt, erfährt der Akt dadurch keine Bekräftigung.

1202 — Die durch Versprechenseid entstandene Verpflichtung entfällt:

1° wenn derjenige verzichtet, zu dessen Gunsten der Eid geleistet wurde;

2° wenn die beschworene Sache sich wesentlich ändert oder infolge veränderter Umstände entweder schlecht oder völlig indifferent wird oder schließlich einem höheren Gut entgegensteht;

3° wenn der Beweggrund oder die Bedingung, unter der der Eid etwa geleistet wurde, weggefallen bzw. nicht eingetreten ist;

4° durch Dispens oder Umwandlung nach Maßgabe des can.
CIC 1203.

1203 — Diejenigen, die ein Gelübde aufschieben, von ihm dispensieren oder es umwandeln können, haben diese Gewalt in gleicher Weise auch hinsichtlich des Versprechenseides; wenn aber die Dispens vom Eid anderen zum Nachteil gereicht und diese es ablehnen, auf die Einhaltung der Verbindlichkeit zu verzichten, kann allein der Apostolische Stuhl vom Eid dispensieren.

1204 — Der Eid ist eng auszulegen gemäß dem Recht und gemäß der Absicht des Schwörenden bzw., wenn dieser arglistig handelt, gemäß der Absicht dessen, dem der Eid geleistet wird.

TEIL III

HEILIGE ORTE UND ZEITEN


TITEL I HEILIGE ORTE (Cann. 1205 – 1243)



1205 — Heilige Orte sind solche, die für den Gottesdienst oder das Begräbnis der Gläubigen bestimmt sind durch Weihung oder Segnung, wie sie die liturgischen Bücher dazu vorschreiben.

1206 — Die Weihung eines Ortes steht dem Diözesanbischof zu und jenen, die ihm von Rechts wegen gleichgestellt sind; sie können jedem Bischof oder, in Ausnahmefällen, einem Priester die Aufgabe übertragen, die Weihung in ihrem Gebiet vorzunehmen.

1207 — Heilige Orte werden vom Ordinarius gesegnet; die Segnung von Kirchen jedoch ist dem Diözesanbischof vorbehalten; jeder von ihnen aber kann einen anderen Priester dazu delegieren.

1208 — Über die vollzogene Weihung oder Segnung einer Kirche, ebenso über die Segnung eines Friedhofs ist eine Urkunde auszustellen, von der ein Exemplar in der Diözesankurie, ein zweites im Archiv der Kirche aufzubewahren ist.

1209 — Die Weihung oder die Segnung eines Ortes wird, sofern dadurch niemand geschädigt wird, auch durch einen einzigen einwandfreien Zeugen hinreichend bewiesen.

1210 — An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.

1211 — Heilige Orte werden geschändet durch dort geschehene, schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene Handlungen, die nach dem Urteil des Ortsordinarius so schwer und der Heiligkeit des Ortes entgegen sind, daß es nicht mehr erlaubt ist, an ihnen Gottesdienst zu halten, bis die Schändung durch einen Bußritus nach Maßgabe der liturgischen Bücher behoben ist.

1212 — Heilige Orte verlieren ihre Weihung oder Segnung, wenn sie zu einem großen Teil zerstört oder profanem Gebrauch für dauernd durch Dekret des zuständigen Ordinarius oder tatsächlich zugeführt sind.

1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die kirchliche Autorität an heiligen Orten frei aus.


KAPITEL I KIRCHEN

1214 — Unter Kirche versteht man ein heiliges, für den Gottesdienst bestimmtes Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht freien Zugangs haben, um Gottesdienst vornehmlich öffentlich auszuüben.

1215 — § 1. Keine Kirche darf ohne ausdrücklich und schriftlich erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs erbaut werden.

§ 2. Der Diözesanbischof darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn er nach Anhören des Priesterrates und der Rektoren der benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß die neue Kirche dem Heil der Seelen dienen kann und daß die für den Bau der Kirche und für den Gottesdienst notwendigen Mittel nicht fehlen.

§ 3. Auch Ordensinstitute müssen, selbst wenn sie die Zustimmung zur Errichtung einer neuen Niederlassung in der Diözese oder der Stadt vom Diözesanbischof erhalten haben, dessen Erlaubnis einholen, bevor sie eine Kirche an einem bestimmten Ort bauen.

1216 — Bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen sind die Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter Beiziehung des Rates von Sachverständigen zu beachten.

1217 — § 1. Nach ordnungsmäßiger Vollendung des Baues ist die neue Kirche unter Einhaltung der liturgischen Gesetze baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen.

§ 2. Vor allem die Kathedral- und die Pfarrkirchen sind in feierlichem Ritus zu weihen.

1218 — Jede Kirche muß ihren Titel haben, der nach vollzogener Weihe nicht geändert werden kann.

1219 — In einer rechtmäßig geweihten oder gesegneten Kirche können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden, unter Wahrung der pfarrlichen Rechte.

1220 — § 1. Alle, die es angeht, haben dafür zu sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit und Zierde gewahrt werden, die einem Gotteshaus ziemen, und daß von ihm ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist.

§ 2. Zum Schutz von heiligen und kostbaren Sachen ist in ordentlicher Weise für die Erhaltung zu sorgen und sind geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuwenden.

1221 — Der Zugang zu einer Kirche muß zur Zeit gottesdienstlicher Feiern frei und kostenlos sein.

1222 — § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.

§ 2. Wo andere schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu verwenden, kann sie der Diözesanbischof nach Anhören des Priesterrates profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt.


KAPITEL II KAPELLEN UND PRIVATKAPELLEN

1223 — Unter Kapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft oder eines dort zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem mit Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang erhalten können.

1224 — § 1. Der Ordinarius darf die erforderliche Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle nur erteilen, wenn er den für die Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch einen Beauftragten besichtigt und als geziemend ausgestattet befunden hat.

§ 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht ohne die Ermächtigung desselben Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.

1225 — In rechtmäßig eingerichteten Kapellen können alle gottesdienstlichen Feiern vollzogen werden, wenn nicht von Rechts wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius Einschränkungen gemacht werden oder liturgische Normen entgegenstehen.

1226 — Unter Privatkapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ortsrdinarius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen oder mehrerer physischer Personen bestimmt ist.

1227 — Bischöfe können sich eine Privatkapelle einrichten; sie hat dieselben Rechte wie eine Kapelle.

1228 — Unter Wahrung von can. CIC 1227, ist zur Meßfeier oder zu anderen gottesdienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.

1229 — Es ist angemessen, daß Kapellen und Privatkapellen nach dem in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ritus gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem Gottesdienst vorbehalten und von allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.


KAPITEL III HEILIGTÜMER

1230 — Unter Heiligtum versteht man eine Kirche oder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund zahlreiche Gläubige mit Gutheißung des Ortsordinarius pilgern.

1231 — Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum genannt werden kann, muß die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen; damit es internationales Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des Heiligen Stuhls erforderlich.

1232 — § 1. Zuständig zur Genehmigung der Statuten eines Diözesanheiligtums ist der Ortsordinarius, eines Nationalheiligtums die Bischofskonferenz, eines internationalen Heiligtums allein der Heilige Stuhl.

§ 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die Autorität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung festzulegen.

1233 — Heiligtümern können einige Privilegien gewährt werden, sooft das die örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilger und besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen.

1234 — § 1. In Heiligtümern sind den Gläubigen reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige Verkündigung des Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens, besonders der Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der gutgeheißenen Formen der Volksfrömmigkeit.

§ 2. Volkskünstlerische Votivgaben und Frömmigkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar aufzustellen und sicher auf zubewahren.


KAPITEL IV ALTÄRE

1235 — § 1. Ein Altar, d.h. ein Tisch, auf dem das eucharistische Opfer gefeiert wird, wird feststehender Altar genannt, wenn er so gebaut ist, daß er mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt werden kann; Tragaltar hingegen, wenn er wegbewegt werden kann.

§ 2. Es empfiehlt sich, daß in jeder Kirche ein feststehender Altar vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche Feiern bestimmten Orten ein feststehender Altar oder ein Tragaltar.

1236 — § 1. Nach überkommenem kirchlichen Brauch hat die Tischplatte eines feststehenden Altars steinern zu sein, und zwar aus einem einzigen Naturstein; nach dem Urteil der Bischofskonferenz kann jedoch auch anderes würdiges und haltbares Material verwendet werden. Der Altarsockel, d.h. der Unterbau, kann aus jedem beliebigen Material angefertigt werden.

§ 2. Ein Tragaltar kann aus jedem beliebigen haltbaren, dem liturgischen Gebrauch entsprechenden Material angefertigt werden.

1237 — § 1. Feststehende Altäre sind zu weihen, Tragaltäre zu weihen oder zu segnen, nach den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Riten.

§ 2. Die alte Tradition, unter einem feststehenden Altar Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen beizusetzen, ist nach den überlieferten Normen der liturgischen Bücher beizubehalten.

1238 — § 1. Ein Altar verliert seine Weihung oder Segnung nach Maßgabe von can. CIC 1212.

§ 2. Durch die Rückführung einer Kirche oder eines anderen heiligen Ortes zu profanem Gebrauch verlieren weder ein feststehender Altar noch ein Tragaltar ihre Weihung oder Segnung.

1239 — § 1. Ein feststehender Altar wie ein Tragaltar ist unter Ausschluß jedweden profanen Gebrauchs allein dem Gottesdienst vorbehalten.

§ 2. Unter einem Altar darf kein Leichnam bestattet sein; andernfalls ist es nicht erlaubt, auf ihm die Messe zu feiern.


KAPITEL V FRIEDHÖFE

1240 — § 1. Wo es möglich ist, soll es kircheneigene Friedhöfe geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie sind ordnungsgemäß zu segnen.

§ 2. Wenn das jedoch nicht erreicht werden kann, sind jeweils die einzelnen Gräber ordnungsgemäß zu segnen.

1241 — § 1. Pfarreien und Ordensinstitute können einen eigenen Friedhof besitzen.

§ 2. Auch andere juristische Personen oder Familien können einen besonderen Friedhof, d.h. eine Grabanlage haben, die nach dem Urteil des Ortsordinarius zu segnen ist.

1242 — In Kirchen dürfen Leichname nicht begraben werden, sofern es sich nicht um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder der Diözesanbischöfe, auch emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt.

1243 — Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders hinsichtlich Schutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sind durch Partikularrecht geeignete Normen zu erlassen.

TITEL II HEILIGE ZEITEN (Cann. 1244 – 1258)

1244 — § 1. Für die ganze Kirche gemeinsame Feiertage und Bußtage einzuführen, zu verlegen und aufzuheben, ist allein Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet der Norm von can. CIC 1246 § 2.

§ 2. Die Diözesanbischöfe können für ihre Diözesen oder für einzelne Orte besondere Feiertage oder Bußtage im Einzelfall festlegen.

1245 — Unbeschadet des Rechtes der Diözesanbischöfe nach can. CIC 87, kann der Pfarrer aus gerechtem Grund und nach den Vorschriften des Diözesanbischofs in einzelnen Fällen von der Pflicht zur Beachtung eines Feiertages oder Bußtages dispensieren oder diese Pflicht in andere fromme Werke umwandeln; das gleiche kann auch der Obere eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, sofern es sich um einen klerikalen Verband päpstlichen Rechtes handelt, hinsichtlich der eigenen Untergebenen und anderer Personen, die Tag und Nacht im Hause leben.

KAPITEL I FEIERTAGE

1246 — § 1. Der Sonntag, an dem das österliche Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und schließlich Allerheiligen.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben oder auf einen Sonntag verlegen.

1247 — Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie haben sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern.

1248 — § 1. Dem Gebot zur Teilnahme an der Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.

§ 2. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daß die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen.


KAPITEL II BUSSTAGE

1249 — Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise, aufgrund göttlichen Gesetzes gehalten, Buße zu tun; damit sich aber alle durch eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden Bußtage vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem Gebet widmen, Werke der Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen und nach Maßgabe der folgenden Canones besonders Fasten und Abstinenz halten.

1250 — Bußtage und Bußzeiten für die ganze Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit.

1251 — Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt: Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag.

1252 — Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Volljährigen bis Zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafür sorgen, daß auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verständnis der Buße geführt werden.

1253 — Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung von Fasten und Abstinenz näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke der Caritas und Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten und Abstinenz festlegen.

BUCH V

KIRCHEN VERMÖGEN

1254 — § 1. Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

§ 2. Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.

1255 — Die Gesamtkirche und der Apostolische Stuhl, die Teilkirchen und jedwede andere juristische Person, sei sie öffentlich oder privat, besitzen die Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermögen rechtmäßig erworben hat.

1257 — § 1. Jedes Vermögen, das der Gesamtkirche, dem Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen juristischen Personen in der Kirche gehört, ist Kirchenvermögen, für das die folgenden Canones sowie die eigenen Statuten gelten.

§ 2. Für das Vermögen einer privaten juristischen Person gelten die eigenen Statuten, nicht aber die folgenden Canones, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

1258 — In den folgenden Canones wird mit dem Begriff Kirche nicht nur die Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche juristische Person in der Kirche, wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang oder aus der Natur der Sache hervorgeht.

TITEL I VERMÖGENSERWERB (Cann. 1259 – 1272)



1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte Weise des natürlichen oder positiven Rechts erwerben, in der es anderen gestattet ist.

1260 — Die Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.

1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen, zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu machen.

§ 2. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die in can.
CIC 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen.

1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.

1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen.

1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen bestimmt ist, ist es Aufgabe des Konventes der Bischöfe einer Provinz:

1° Gebühren für die Akte der freiwilligen Rechtspflege oder für den Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhles festzusetzen, die vom Apostolischen Stuhl selbst genehmigt werden müssen;

2° Stolgebühren anläßlich der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien festzulegen.

1265 — § 1. Unbeschadet des Rechts der Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder Zweckbestimmung zu sammeln.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.

1266 — In allen Kirchen und Kapellen, auch wenn sie einem Ordensinstitut gehören, die tatsächlich ständig den Gläubigen offenstehen, kann der Ortsordinarius eine besondere Spendensammlung für bestimmte pfarrliche, diözesane, nationale oder gesamtkirchliche Vorhaben anordnen, welche nachher an die Diözesankurie sorgfältig abzuführen ist.

1267 — § 1. Falls nichts Gegenteiliges feststeht, gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder kirchlichen juristischen Person, auch einer privaten, gemacht werden, als der juristischen Person selbst übereignet.

§ 2. Die in § 1 genannten Gaben dürfen nicht zurückgewiesen werden, außer es läge ein gerechter Grund vor und bei wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius, wenn es sich um eine öffentliche juristische Person handelt; die Erlaubnis dieses Ordinarius ist zur Annahme von belasteten oder bedingten Schenkungen unter Beachtung der Vorschrift von can.
CIC 1295 erforderlich.

§ 3. Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die Verjährung als Weise der Ersitzung und des Erlöschens von Ansprüchen, nach Maßgabe der cann. CIC 197-199.

1269 — Heilige Sachen können, falls sie sich im Eigentum von Privatpersonen befinden, durch Ersitzung von Privatpersonen erworben werden, wobei es ihnen jedoch nicht erlaubt ist, sie zu profanem Gebrauch zu benutzen, es sei denn, sie hätten die Weihung oder die Segnung verloren; gehören sie aber einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche, so können sie nur von einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person erworben werden.

1270 — Immobilien, wertvolle bewegliche Sachen, Rechte, persönliche und dingliche Klagen des Apostolischen Stuhls verjähren nach einer Frist von einhundert Jahren; stehen sie einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person zu, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

1271 — Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der Einheit und der Liebe gemäß den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung der Mittel beitragen, die der Apostolische Stuhl entsprechend den Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen Dienst gegenüber der ganzen Kirche ordnungsgemäß zu leisten vermag.

1272 — In den Regionen, in denen noch Benefizien im eigentlichen Sinn bestehen, ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß entsprechender, mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmter und von ihm genehmigter Normen, das Benefizialwesen so zu gestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit möglich, selbst das Vermögen der Benefizien der in can. CIC 1274, § 1 genannten Einrichtung nach und nach übertragen werden.

TITEL II VERMÖGENSVERWALTUNG (Cann. 1273 – 1289)



1273 — Kraft des Leitungsprimats hat der Papst die oberste Verwaltung und Verfügung über alle Kirchengüter.

1274 — § 1. In den einzelnen Diözesen hat es eine besondere Einrichtung zu geben, die Vermögen oder Gaben zu dem Zweck sammelt, daß der Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun, gemäß can. CIC 281 gewährleistet ist, falls nicht anders für sie vorgesorgt ist.

§ 2. Wo die soziale Vorsorge für den Klerus noch nicht angemessen geordnet ist, muß die Bischofskonferenz dafür sorgen, daß eine Einrichtung besteht, durch welche die soziale Sicherheit der Kleriker hinreichend gewährleistet wird.

§ 3. In den einzelnen Diözesen ist, soweit erforderlich, ein allgemeiner Vermögensfonds einzurichten, durch den die Bischöfe in die Lage versetzt werden, den Verpflichtungen gegenüber den anderen Kirchenbediensteten Genüge zu leisten und den verschiedenen Erfordernissen der Diözese nachzukommen, und durch den auch die reicheren Diözesen die ärmeren unterstützen können.

§ 4. Je nach den örtlichen Umständen können die in den §§ 2 und 3 genannten Zwecke geeigneter durch einen Verbund diözesaner Einrichtungen erreicht werden oder durch Kooperation oder auch durch geeigneten Zusammenschluß für verschiedene Diözesen, ja sogar für das ganze Gebiet einer Bischofskonferenz.

§ 5. Diese Einrichtungen sollen, soweit möglich, so verfaßt werden, daß sie auch nach weltlichem Recht Wirksamkeit erhalten.

1275 — Der aus verschiedenen Diözesen gebildete Vermögensfonds wird gemäß den von den beteiligten Bischöfen in geeigneter Weise vereinbarten Normen verwaltet.

1276 — § 1. Der Ordinarius hat gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört, unbeschadet der Rechtstitel, die ihm weitergehende Rechte einräumen.

§ 2. Innerhalb der Grenzen des allgemeinen und partikularen Rechts haben die Ordinarien unter Beachtung der Rechte, der rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände durch Erlaß besonderer Instruktionen für die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung zu sorgen.

1277 — Was das Setzen von Akten der Verwaltung betrifft, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind, muß der Diözesanbischof den Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium hören; er bedarf jedoch der Zustimmung eben dieses Rates und auch des Konsultorenkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den Stiftungsurkunden besonders vorgesehenen Fällen, für das Setzen von Akten der außerordentlichen Verwaltung. Die Bischofskonferenz aber hat zu bestimmen, welche Akte als solche der außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben.

1278 — Außer den in can. CIC 494, §§ 3 und 4 genannten Aufgaben können dem Ökonom vom Diözesanbischof die in den cann. CIC 1276, § 1 und CIC 1279, § 2 genannten Aufgaben übertragen werden.

1279 — § 1. Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters.

§ 2. Für die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden.

1280 — Jedwede juristische Person muß ihren Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.

1281 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.

§ 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.

§ 3. Wenn und insoweit eine juristische Person keinen Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben.

1282 — Alle, Kleriker oder Laien, die aufgrund eines rechtmäßigen Titels an der kirchlichen Vermögensverwaltung teilhaben, sind gehalten, ihre Aufgaben im Namen der Kirche nach Maßgabe des Rechts zu erfüllen.

1283 — Bevor die Verwalter ihr Amt antreten:

1° müssen sie vor dem Ordinarius oder seinem Bevollmächtigten einen Eid ablegen, ihr Amt gut und treu zu verwalten;

2° ist ein genaues und ins einzelne gehendes und von ihnen zu unterzeichnendes Bestandsverzeichnis der Immobilien, der beweglichen Sachen, seien sie wertvoll oder sonstwie den Kulturgütern zuzurechnen, oder anderer Sachen mit deren Beschreibung und Wertangabe anzufertigen bzw. ein vorliegendes Bestandsverzeichnis zu überprüfen;

3° muß ein Exemplar dieses Bestandsverzeichnisses im Archiv der Verwaltung, ein weiteres im Archiv der Kurie aufbewahrt werden; in beiden Exemplaren ist jede Veränderung zu verzeichnen, die das Vermögen erfährt.

1284 — § 1. Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen.

§ 2. Deshalb müssen sie:

1° darüber wachen, daß das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen;

2° dafür sorgen, daß das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird;

3° die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber verhüten, daß durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht;

4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zum rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden;

5° die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, daß das aufgenommene Kapital in geeigneter Weise getilgt wird;

6° das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen;

7° die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet führen;

8° am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft ablegen;

9° Dokumente und Belege, auf die sich vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen, gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv aufbewahren, authentische Kopien derselben aber, soweit sich das leicht durchführen läßt, im Archiv der Kurie hinterlegen.

§ 3. Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise der Aufstellung genauer zu bestimmen.

1285 — Nur innerhalb der Grenzen der ordentlichen Verwaltung sind die Verwalter befugt, aus dem beweglichen Vermögen, das nicht zum Stammvermögen gehört, für Zwecke der Frömmigkeit oder der christlichen Caritas Schenkungen zu machen.

1286 — Die Vermögensverwalter haben:

1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;

2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen.

1287 — § 1. Unter Verwerfung jeder entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens, seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat.

§ 2. Über die Vermögenswerte, die der Kirche von Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden Bestimmungen.

1288 — Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen.

1289 — Auch wenn die Verwalter zu ihrem Dienst nicht aufgrund eines Kirchenamtes verpflichtet sind, können sie den übernommenen Dienst nicht eigenmächtig niederlegen; wenn durch die eigenmächtige Aufgabe der Kirche Schaden erwächst, sind sie zur Wiedergutmachung verpflichtet.

Codex Kan.R. 1190