Codex Kan.R. 1512


TITEL II STREITFESTLEGUNG (Cann. 1513 – 1516)



1513 — § 1. Die Streitfestlegung geschieht dadurch, daß durch richterliches Dekret die Streitpunkte genau bestimmt werden, die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben.

§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden; in schwierigeren Fällen sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur Festlegung des Streitpunktes oder der Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil Antwort zu geben ist.

§ 3. Das richterliche Dekret ist den Parteien bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine Abänderung beantragen; diese Frage muß durch richterliches Dekret auf schnellstem Weg entschieden werden.

1514 — Gültig können die einmal festgelegten Streitpunkte nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer Gründe geändert werden.

1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.

1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der Beweise zu setzen.

TITEL III PROZESSLAUF (Cann. 1517 – 1525)



1517 — Der Prozeßlauf beginnt mit der Ladung; er wird aber nicht nur durch die Fällung des Endurteils, sondern auch auf andere vom Recht vorgesehene Weisen beendet.

1518 — Stirbt eine Streitpartei oder ändert sie ihren Personenstand oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht handelt:

1° so ruht, wenn noch nicht Aktenschluß erfolgt ist, der Prozeßlauf solange, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder jener, dessen Interessen berührt werden, den Rechtsstreit wieder aufgreift;

2° so muß, wenn Aktenschluß erfolgt ist, der Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten Prozeßbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger geladen hat.

1519 — § 1. Sollte der Vormund oder Pfleger oder Prozeßbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß can. CIC 1481, §§ 1 und 3 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozeßlauf.

§ 2. Der Richter jedoch hat baldmöglichst einen anderen Vormund oder Pfleger zu bestellen; einen Prozeßbevollmächtigten aber kann er erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom Richter festgesetzten Frist unterläßt.

1520 — Wird sechs Monate lang von den Parteien, ohne daß sie daran gehindert sind, keine Prozeßhandlung gesetzt, so erlischt der Prozeßlauf. Ein Partikulargesetz kann andere Erlöschensfristen festlegen.

1521 — Das Erlöschen des Prozeßlaufs tritt von Rechts wegen ein und trifft alle, auch Minderjährige und die ihnen Gleichgestellten; es muß auch von Amts wegen festgestellt werden. Dabei bleibt das Recht auf Schadensersatz gegenüber Vormündern, Pflegern, Verwaltern und Prozeßbevollmächtigten, wenn sie nicht bewiesen haben, daß sie keine Schuld trifft.

1522 — Das Erlöschen läßt die Verfahrensakten, nicht aber die Sachakten unwirksam werden; letztere können auch in einem anderen Prozeß erheblich sein, wenn der Streit zwischen denselben Personen und um dieselbe Sache stattfindet; bezüglich unbeteiligter Personen jedoch haben sie nur die Beweiskraft von Urkunden.

1523 — Jede Prozeßpartei hat die von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen.

1524 — § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne Prozeßhandlungen verzichten.

§ 2. Vormünder und Verwalter juristischer Personen bedürfen zum Verzicht auf den Rechtszug des Rates oder der Zustimmung jener, deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich ist, die die Grenzen der ordentlichen Verwaltung überschreiten.

§ 3. Der Verzicht muß, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muß der Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten und vom Richter zugelassen werden.

1525 — Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet ebenfalls den Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist.

TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)



1526 — § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt. § 2. Keines Beweises bedürfen:

1° vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen;

2° Tatsachen, die von einer Streitpartei behauptet und von der anderen zugegeben werden, sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom Richter ein Beweis verlangt wird.

1527 — § 1. Es können Beweise jeder Art erbracht werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig sind.

§ 2. Beharrt eine Partei darauf, daß ein vom Richter abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat der Richter darüber auf schnellstem Weg zu entscheiden.

1528 — Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge, sich vor dem Richter zur Aussage zu stellen, so ist es statthaft, sie auch durch einen vom Richter bestimmten Laien anzuhören oder von ihnen eine Erklärung zu verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere rechtmäßige Weise abgegeben worden ist.

1529 — Der Richter darf nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes vor der Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten.


KAPITEL I PARTEIAUSSAGEN

1530 — Um die Wahrheit möglichst geeignet zu erforschen, kann der Richter Parteien stets befragen; er muß dies sogar auf Antrag einer Partei oder zum Beweis einer Tatsache tun, deren Klarstellung im öffentlichen Interesse liegt.

1531 — § 1. Die rechtmäßig befragte Partei muß antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen.

§ 2. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache des Richters zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen entnommen werden kann.

1532 — In den Fällen, in denen das öffentliche Wohl betroffen ist, hat der Richter den Parteien den Voreid, die Wahrheit sagen zu wollen, oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben, abzunehmen, sofern nicht ein schwerwiegender Grund etwas anderes geraten erscheinen läßt; in anderen Fällen steht die Forderung der Eidesleistung in seinem klugen Ermessen.

1533 — Die Parteien, der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger können dem Richter Fragepunkte vorlegen, über die eine Partei befragt werden soll.

1534 — Bezüglich der Befragung der Parteien sind die Bestimmungen der cann. CIC 1548, § 2, n. 1, CIC 1552 und CIC 1558-1565 über die Zeugenbefragung entsprechend anzuwenden.

1535 — Gerichtliches Geständnis ist die schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem Antrieb oder auf richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.

1536 — § 1. Das gerichtliche Geständnis nur einer Partei befreit die übrigen Beteiligten von der Beweislast, wenn es sich um eine private Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist.

§ 2. In Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, können das gerichtliche Geständnis und die Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind, eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht weitere Beweiselemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen.

1537 — Bezüglich des in einem Verfahren vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisses ist es Sache des Richters, unter Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihm beizumessen ist.

1538 — Das Geständnis oder irgendeine andere Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, wenn feststeht, daß sie auf Irrtum über einen Sachverhalt beruhen oder unter Einfluß von Zwang oder schwerer Furcht zustande gekommen sind.


KAPITEL II URKUNDENBEWElS

1539 — In jeder Art von Verfahren ist der Beweis durch öffentliche und private Urkunden zulässig.

Artikel 1 ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN

1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgestellt hat.

§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.

§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden.

1541 — Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet wird.

1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei anerkannt oder vom Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft gegen ihren Verfasser oder Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache von diesen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen Unbeteiligte hat sie dieselbe Beweiskraft wie gemäß can. CIC 1536, § 2 Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind.

1543 — Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.

Artikel 2 VORLAGE VON URKUNDEN

1544 — Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können.

1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird.

1546 — § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach can. CIC 1548, § 2, n. 2 oder einer Geheimnisverletzung vorgelegt werden können.

§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen.


KAPITEL III ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN

1547 — Der Zeugenbeweis ist in jedwedem Verfahren zulässig. Er steht unter der Leitung des Richters.

1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 1550, § 2, n. 2 sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen:

1° Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres geistlichen Amtes bekannt geworden ist; Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte, Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund beratender Tätigkeit verpflichtet sind, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten;

2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung, gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet.

Artikel 1 ZEUGNIS FÄHIGKEIT

1549 — Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.

1550 — § 1. Zur Zeugenschaft dürfen Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden.

§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:

1° die Streitparteien oder jene, die in ihrem Namen vor Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Gehilfen, der Anwalt und wer sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat;

2° Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden.

Artikel 2 EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN

1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei kann aber darauf bestehen, daß der Zeuge trotzdem vernommen wird.

1552 — § 1. Wird der Beweis durch Zeugen beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz dem Gericht bekanntzugeben.

§ 2. Innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sind die Beweisfragen vorzulegen, über die die Zeugen vernommen werden sollen; anderenfalls gilt der Antrag als aufgegeben.

1553 — Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große Zahl von Zeugen einzuschränken.

1554 — Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen zu erfolgen.

1555 — Unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 1550 kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird.

1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch richterliches Dekret, das dem Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben ist.

1557 — Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben mitzuteilen.

Artikel 3 ZEUGENVERNEHMUNG

1558 — § 1. Die Zeugen sind am Sitz des Gerichtes zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes als richtig.

§ 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene Personen, die sich nach dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst erfreuen, sind an einem von ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen.

§ 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen sind, für die es wegen großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, an den Sitz des Gerichtes zu kommen, unbeschadet der Bestimmungen der cann.
CIC 1418 und CIC 1469, § 2.

1559 — Der Vernehmung der Zeugen dürfen die Parteien nicht beiwohnen, außer dem Richter scheint, besonders wenn es um eine Sache des privaten Wohles geht, ihre Zulassung angezeigt. Jedoch können ihre Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten bei der Vernehmung zugegen sein, sofern der Richter nicht wegen sachlicher und persönlicher Umstände meint, es sei geheim vorzugehen.

1560 — § 1. Die Zeugen sind einzeln je für sich zu vernehmen.

§ 2. Weichen die Zeugen untereinander oder von einer Partei in einer schwerwiegenden Sache ab, so kann der Richter sie einander gegenüberstellen, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

1561 — Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter oder von einem von ihm Beauftragten oder von einem Vernehmungsrichter unter Zuziehung eines Notars durchgeführt; wenn daher die Parteien, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung zugegen sind, weitere Fragen an den Zeugen haben, so richten sie diese nicht an den Zeugen, sondern legen sie dem Richter oder dem, der seine Stelle einnimmt, vor, damit dieser sie selbst stellt, sofern ein Partikulargesetz nichts anderes vorsieht.

1562 — § 1. Der Richter hat den Zeugen an die ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen.

§ 2. Der Richter hat dem Zeugen die Eidesleistung gemäß can.
CIC 1532 aufzuerlegen; weigert sich der Zeuge, einen Eid abzulegen, so ist er unvereidigt zu vernehmen.

1563 — Der Richter hat vorab die Identität des Zeugen zu prüfen; er hat nach seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und beim Stellen spezieller Fragen zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen, woher und wann der Zeuge das erfahren hat, was er aussagt.

1564 — Die Fragen sollen kurz und dem Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepaßt sein, nicht mehreres zugleich enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, daß sie die Antwort nahelegen; sie sollen fern jeder Beleidigung und auf die Prozeßsache bezogen sein.

1565 — § 1. Die Fragen dürfen den Zeugen nicht vorher mitgeteilt werden.

§ 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis so weit entrückt, daß es nur nach einer Auffrischung des Gedächtnisses sicher behauptet werden kann, so darf der Richter dem Zeugen einige Hinweise geben, wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen kann.

1566 — Die Zeugen haben mündlich auszusagen; schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um Zahlen und Rechnungslegungen handelt; in diesem Fall nämlich können sie mitgebrachte Unterlagen zu Rate ziehen.

1567 — § 1. Die Antwort ist vom Notar sofort schriftlich aufzunehmen und muß den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit wiedergeben, als die Prozeßmaterie direkt berührt wird.

§ 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes kann gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden.

1568 — Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen, ob der Eid geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob die Parteien oder andere Personen zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich gestellt worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat.

1569 — § 1. Am Ende der Vernehmung muß dem Zeugen vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es muß ihm die Tonbandaufnahme seiner Aussage vorgespielt werden, wobei ihm die Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen.

§ 2. Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und der Notar die Niederschrift unterzeichnen.

1570 — Zeugen können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, vor Offenlegung der Akten oder der Zeugenaussagen nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede Gefahr einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt.

1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen und Gewinnausfall anläßlich ihrer Vernehmung nach gerechter Festsetzung des Richters erstattet werden.

Artikel 4 GLAUBWÜRDIGKEIT DER ZEUGENAUSSAGEN

1572 — Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:

1° die persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen;

2° ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als persönlicher Augen- und Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom Hörensagen berichtet;

3° ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist;

4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht.

1573 — Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis schaffen, außer es handelt sich um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe.


KAPITEL IV SACHVERSTÄNDIGE

1574 — Sachverständige sind beizuziehen, sooft nach Vorschrift des Rechtes oder des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen.

1575 — Dem Richter obliegt es, nach Anhören oder auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des Falls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen.

1576 — Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden.

1577 — § 1. Unter Würdigung des etwaigen Vorbringens der Streitparteien hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muß.

§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes auszuhändigen.

§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten vorzulegen ist.

1578 — § 1. Jeder Sachverständige hat sein Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken.

§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden oder auf welche andere geeignete Weise sie Gewißheit über die Identität der Personen, Sachen oder Örtlichkeiten gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre Schlußfolgerungen hauptsächlich stützen.

§ 3. Der Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen.

1579 — § 1. Der Richter hat nicht nur die Schlußfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen, sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache.

§ 2. In der Urteilsbegründung muß er zum Ausdruck bringen, durch welche Gründe er veranlaßt wurde, die Schlußfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen.

1580 — Den Sachverständigen sind die Auslagen zu erstatten und ein Honorar zu zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen hat.

1581 — § 1. Die Parteien können private Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen.

§ 2. Läßt der Richter es zu, so können diese erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen.


KAPITEL V ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN

1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer Sache es für angezeigt, sich an einen Ort zu begeben oder eine Sache in Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret vorher anzuordnen; dabei hat er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der Vornahme des Augenscheins zu tun ist.

1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine Niederschrift anzufertigen.


KAPITEL VI VERMUTUNGEN

1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird.

1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt.

1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt.

TITEL V ZWISCHENVERFAHREN (Cann. 1587 – 1597)



1587 — Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach dem durch Ladung erfolgten Prozeßbeginn eine Frage aufgeworfen wird, die in der Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich enthalten ist, aber trotzdem derart zu dem Verfahren gehört, daß sie in der Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muß.

1588 — Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der Hauptsache darzulegen ist.

1589 — § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach Anhören der Parteien hat der Richter auf schnellstem Weg darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein abzuweisen ist; läßt er sie zu, so hat er darüber zu entscheiden, ob sie von solcher Wichtigkeit ist, daß sie durch Zwischenurteil oder durch Dekret gelöst werden muß.

§ 2. Befindet der Richter jedoch, daß die Zwischenfrage nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat er zu entscheiden, daß darüber zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird.

1590 — § 1. Ist eine Zwischenfrage durch ein Urteil zu lösen, so sind die Verfahrensregeln über das mündliche Streitverfahren einzuhalten, außer dem Richter erscheint in Hinsicht auf die Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht.

§ 2. Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so kann das Gericht die Sache dem Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden übertragen.

1591 — Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann der Richter oder das Gericht das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben oder abändern.

KAPITEL I NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN

1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. CIC 1507, § 1 geantwortet hat, muß der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung fortgesetzt wird.

§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.

1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von can. CIC 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird.

§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen.

1594 — Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht hat:

1° hat ihn der Richter abermals vorzuladen;

2° wird vermutet, daß der Kläger gemäß cann.
CIC 1524-1525 auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge leistet;

3° ist die Vorschrift des can. CIC 1593 zu beachten, wenn er sich später am Prozeß beteiligen will.

1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei, einerlei ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, sowohl die Prozeßkosten zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, als auch gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu tragen.


KAPITEL II EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT

1596 — § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat, kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen.

§ 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß der Dritte vor Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt.

§ 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat.

1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen Eintritt in den Rechtsstreit als zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien vor Gericht laden.

TITEL VI AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS UND SACHERÖRTERUNG (Cann. 1598 – 1606)



1598 — § 1. Nach Durchführung der Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; sogar können den Anwälten auf Antrag hin Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht stets unbeeinträchtigt bleibt.

§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen.

1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluß.

§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.

§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen.

1600 — § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen:

1° in Streitsachen, bei denen es einzig um das private Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;

2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten;

3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in can.
CIC 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen zustande kommen wird.

§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht vorgelegt werden konnte.

§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von can. CIC 1598, § 1 offenzulegen.

1601 — Nach erfolgtem Aktenschluß hat der Richter eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder Einwendungen zu setzen.

1602 — § 1. Verteidigungen und Einwendungen sollen schriftlich erfolgen, außer der Richter erachtet mit Zustimmung der Parteien eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für hinreichend.

§ 2. Sollen die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit den wichtigen Urkunden gedruckt werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht sicherzustellen.

§ 3. Hinsichtlich des Umfanges der Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger Umstände ist die Anordnung des Gerichtes zu beachten.

1603 — § 1. Nach Austausch der Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen.

§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die andere Partei.

§ 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht, auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.

1604 — § 1. Völlig unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der Gerichtsakten verbleiben.

§ 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.

1605 — Der mündlichen Erörterung nach cann. CIC 1602, § 1 und CIC 1604, § 2 hat ein Notar beizuwohnen zu dem Zweck, daß er auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann.

1606 — Haben es die Parteien versäumt, während der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen und Gewissen des Richters an, so kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort das Urteil fällen, nachdem er die Stellungnahmen des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers, sofern sie am Prozeß beteiligt sind, eingeholt hat.

Codex Kan.R. 1512