Codex Kan.R. 1606


TITEL VII RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN (Cann. 1607 – 1618)



1607 — Bei einem auf gerichtlichem Weg durchgeführten Verfahren wird das Hauptverfahren vom Richter durch Endurteil entschieden, ein Zwischenverfahren durch Zwischenurteil unter Wahrung der Vorschrift des can. CIC 1589, § 1.

1608 — § 1. Zu jeder Urteilsfällung ist erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil zu entscheidende Sache gewonnen hat.

§ 2. Die Gewißheit muß der Richter dem entnehmen, was aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist.

§ 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter Beweismittel.

§ 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht, und den Belangten als freigesprochen aus dem Verfahren zu entlassen, außer es handelt sich um eine Sache, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden.

1609 — § 1. Beim Kollegialgericht bestimmt der Vorsitzende, wann die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen; die Sitzung findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas anderes nahelegt.

§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen Richter schriftlich ihre Ergebnisse zum Prozeßgegenstand samt der Darlegung der Rechts- und Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer sie zu ihrem Ergebnis gelangt sind; diese Urteilsgutachten sind den Gerichtsakten beizufügen, aber geheimzuhalten.

§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist.

§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will jedoch ein Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht beitreten, so kann er verlangen, daß im Fall der Berufung sein Urteilsgutachten dem Obergericht zugeleitet wird.

§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muß, außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß can.
CIC 1600 zu ergänzen.

1610 § 1. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst abfassen.

§ 2. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, wobei er die Begründung dem Vorbringen der einzelnen Richter bei der Erörterung entnimmt, außer die Mehrheit der Richter hat bestimmt, welchen Gründen der Vorzug zu geben ist; die Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung vorzulegen.

§ 3. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat vom Tag der Urteilsfällung an herauszugeben, sofern nicht bei einem Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist festgesetzt haben.

1611 — Das Urteil muß:

1° über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu geben ist;

2° bestimmen, welche Pflichten den Parteien aus dem Verfahren entstanden und wie sie zu erfüllen sind;

3° die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;

4° die Verfahrenskosten festsetzen.

1612 — § 1. Das Urteil muß nach der Anrufung des Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten mit Angabe von Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den Kirchenanwalt und den Bandverteidiger bezeichnen.

§ 2. Daraufhin muß kurz der Tatbestand mit dem Parteivorbringen und den formulierten Streitfragen berichtet werden.

§ 3. Im Anschluß daran folgt, nach Darlegung der Gründe, der Urteilstenor.

§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Tag und Ort der Urteilsfällung und der Unterschrift des Richters oder, wenn es sich um ein Kollegialgericht handelt, aller Richter sowie des Notars.

1613 — Vorstehende Regeln über das Endurteil sind auch auf das Zwischenurteil anzuwenden.

1614 — Das Urteil ist unter Angabe der Rechtsmittel baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündung besitzt es keine Wirksamkeit, selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt worden ist.

1615 — Die Verkündung, d. h. die Bekanntgabe des Urteils kann durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre Prozeßbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß can. CIC 1509 an sie erfolgen.

1616 — § 1. Hat sich im Text des Urteils entweder bei der Angabe von Zahlen ein Fehler eingeschlichen oder ist bei der Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein Versehen unterlaufen oder sind die Erfordernisse des can. CIC 1612, § 4 außer acht gelassen worden, so muß das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets die Parteien anzuhören; das Dekret über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen.

§ 2. Widerspricht eine Partei der Berichtigung, so ist der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden.

1617 — Sonstige Entscheidungen des Richters mit Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen sie nicht nur den Verfahrensablauf, so besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen Prozeßakt zum Ausdruck gebracht worden sind.

1618 — Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium ein Ende setzen.

TITEL VIII ANFECHTUNG EINES URTEILS (Cann. 1619 – 1640)


KAPITEL I NICHTIGKEITSBESCHWERDE GEGEN EIN URTEIL

1619 — Unter Wahrung der cann. CIC 1622 und CIC 1623 werden Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die, obwohl sie der eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor der Urteilsfällung nicht geltend gemacht worden sind, durch das Urteil selbst geheilt, wenn es sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt.

1620 — Ein Urteil leidet an unheilbarer Nichtigkeit, wenn:

1° es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt worden ist;

2° es von jemandem gefällt worden ist, der keine richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat;

3° ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das Urteil gefällt hat;

4° ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can.
CIC 1501 geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;

5° es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;

6° jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines anderen vor Gericht gehandelt hat;

7° einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden ist;

8° die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden worden ist.

1621 — In den Fällen des can. CIC 1620 kann Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Verkündung des Urteils bei dem Richter erhoben werden, der das Urteil gefällt hat.

1622 — Ein Urteil leidet nur an heilbarer Nichtigkeit, wenn es:

1° entgegen der Vorschrift des can.
CIC 1425, § 1 nicht von der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist;

2° keine Entscheidungsgründe enthält;

3° nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;

4° keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der Urteilsfällung aufweist;

5° auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren Nichtigkeit nicht gemäß can. CIC 1619 geheilt ist;

6° gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can. CIC 1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war.

1623 — In den Fällen des can. CIC 1622 kann die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des Urteils geltend gemacht werden.

1624 — Über eine Nichtigkeitsbeschwerde befindet der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine Partei, daß der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so kann sie beantragen, daß gemäß can. CIC 1450 dieser Richter durch einen anderen ersetzt wird.

1625 — Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist geltend gemacht werden.

1626 — § 1. Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger einlegen, wenn sie rechtmäßig beteiligt sind.

§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges Urteil innerhalb der von can.
CIC 1623 vorgesehenen Frist von Amts wegen zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf nach can. CIC 1623 geheilt ist.

1627 — Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren behandelt werden.


KAPITEL II BERUFUNG

1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, und in gleicher Weise der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung gefordert ist, haben das Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der Vorschrift des can. CIC 1629 einzulegen.

1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:

1° ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen Signatur;

2° ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß can.
CIC 1625 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;

3° ein rechtskräftig gewordenes Urteil;

4° das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden;

5° ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt.

1630 — § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils.

§ 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen.

1631 — Entsteht eine Streitfrage über das Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden.

1632 — § 1. Wird in der Berufungsklage nicht angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, daß sie an das in cann. CIC 1438 und CIC 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist.

§ 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes Gericht eingelegt, so befindet über die Sache das rangmäßig höhere Gericht, wobei can. CIC 1415 zu beachten ist.

1633 — Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewährt.

1634 — § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist erforderlich und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe.

§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen, der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst zu genügen.

§ 3. Inzwischen muß der Urteilsrichter gemäß can.
CIC 1474 die Akten dem Berufungsrichter zuleiten.

1635 — Sind die Berufungsfristen entweder beim Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies als Verzicht auf die Berufung.

1636 — § 1. Der Berufungskläger kann auf seine Berufung mit den in can. CIC 1525 erwähnten Rechtswirkungen verzichten.

§ 2. Ist die Berufung vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht, vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes verzichtet werden.

1637 — § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt.

§ 2. Gibt es mehrere Belangte oder Kläger und wird nur von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten, so gilt die Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, falls die im Streit befindliche Sache nicht teilbar ist oder es sich um eine solidarische Verpflichtung handelt.

§ 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei selbst nach Ablauf der Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, gerechnet von dem Tag an, an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist.

§ 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, daß die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist.

1638 — Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils.

1639 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 1683 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund, auch nicht auf dem Weg einer Klagehäufung, zugelassen werden; deshalb kann die Streitfrage nur dahingehend festgelegt werden, ob das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise.

§ 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. CIC 1600 zulässig.

1640 — In der Berufungsinstanz ist in sinngemäßer Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend zu verfahren; jedoch ist, sofern nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist, sofort nach Festlegung der Streitfrage gemäß cann. CIC 1513, § 1 und CIC 1639, § 1 zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten.

TITEL IX RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND (Cann. 1641 – 1648)

KAPITEL I RECHTSKRAFT DES URTEILS



1641 — Unbeschadet der Vorschrift des can. CIC 1643 gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn:

1° zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;

2° gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung nicht eingelegt worden ist;

3° in der Beruf ungsinstanz der Rechtszug erloschen oder darauf verzichtet worden ist;

4° ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es gemäß can. CIC 1629 keine Berufung gibt.

1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach can. CIC 1645, §1 direkt nicht angefochten werden.

§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und berechtigt zur Vollstrekkungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern.

1643 — Niemals erwachsen in Rechtskraft Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der Ehegatten.

1644 — § 1. Sind in einem Personenstandsverfahren zwei gleichlautende Urteile ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret feststellen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden muß oder nicht.

§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can.
CIC 1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.


KAPITEL II WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

1645 — § 1. Gegen ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorausgesetzt die Ungerechtigkeit des Urteils steht offenkundig fest.

§ 2. Die offensichtliche Ungerechtigkeit eines Urteils wird nur anerkannt, wenn:

1° sich das Urteil auf Beweise, die sich später als falsch erwiesen haben, derart stützt, daß ohne diese Beweise der Urteilstenor nicht aufrecht zu erhalten ist;

2° später Urkunden aufgefunden worden sind, die neue und eine gegenteilige Entscheidung fordernde Tatsachen unzweifelhaft beweisen;

3° ein Urteil aufgrund arglistiger Täuschung einer Partei zum Schaden der anderen Partei ergangen ist;

4° eine nicht rein prozessuale Gesetzesvorschrift offenkundig vernachlässigt worden ist;

5° das Urteil einer früheren Entscheidung widerstreitet, die in Rechtskraft erwachsen ist.

1646 — § 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. CIC 1645, § 2, nn. 1—3 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens dieser Gründe, bei dem Richter zu beantragen, der das Urteil gefällt hat.

§ 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. CIC 1645, § 2, nn. 4 und 5 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht zu beantragen; wird im Fall des can. CIC 1645, § 2, n. 5 erst später die frühere Entscheidung bekannt, so läuft die Frist vom Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung an.

§ 3. Die erwähnten Fristen laufen nicht, solange der durch ein ungerechtes Urteil Verletzte minderjährig ist.

1647 — § 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hemmt die noch nicht begonnene Vollstreckung des Urteils.

§ 2. Besteht jedoch aufgrund von Anzeichen der begründete Verdacht, daß die Wiedereinsetzung begehrt worden ist, um die Vollstreckung des Urteils zu verschleppen, so kann der Richter verfügen, daß das Urteil vollstreckt wird; dem Antragsteller der Wiedereinsetzung ist dann aber geeignete Sicherheit zu bieten, daß er, falls die Wiedereinsetzung gewährt wird, schadlos bleibt.

1648 — Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, so muß der Richter in der Sache ein Urteil fällen.

TITEL X GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ (Can. 1649)



1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über:

1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum Ausgleich der Gerichtskosten;

2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;

3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder einer Ermäßigung der Gerichtskosten;

4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist, wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;

5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens.

§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.

TITEL XI URTEILS VOLLSTRECKUNG (Cann. 1650 – 1655)



1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, soweit nicht die Vorschrift des can. CIC 1647 Platz greift.

§ 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt.

§ 3. Wird das in § 2 genannte Urteil angefochten, so kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die Vollstreckung aussetzen oder sie einer Sicherheitsleistung unterwerfen, wenn er erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und daß ein nicht wiedergutzumachen der Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann.

1651 — Ein Urteil kann erst vollstreckt werden, wenn ein Vollstrekkungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen.

1652 — Erfordert die Vollstreckung eines Urteils eine vorgängige Rechenschaftsablegung, so entsteht eine Zwischenfrage, die von jenem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.

1653 — § 1. Sofern nicht ein Partikulargesetz anderes bestimmt, muß der Bischof jener Diözese, in der das erstinstanzliche Urteil gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil vollstrecken.

§ 2. Verweigert oder unterläßt er dies, so obliegt die Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen der Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can.
CIC 1439, § 3 unterstellt ist.

§ 3. Unter Ordensleuten obliegt die Vollstreckung eines Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende Urteil gefällt oder den Richter delegiert hat.

1654 — § 1. Der Vollstrecker muß, wenn nicht im Urteilstenor etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, das Urteil nach dem offensichtlichen Sinn des Wortlautes vollstrecken.

§ 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die Rechtskraft der Vollstreckung befinden, nicht aber über die Streitsache selbst; hat er irgendwie Kenntnis davon erhalten, daß das Urteil gemäß cann.
CIC 1620 CIC 1622 und CIC 1645 nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, so hat er sich der Vollstreckung zu enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist.

1655 — § 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem Kläger eine Sache, die ihm zugesprochen wurde, unverzüglich auszuhändigen ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.

§ 2. Bei persönlichen Klagen soll der Richter im Urteilstenor oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen, wenn der Beklagte zur Herausgabe einer beweglichen Sache oder zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Erbringung sonstiger Leistungen verurteilt ist, eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als sechs Monate betragen darf.

SEKTION II MÜNDLICHES STREITVERFAHREN (Cann. 1656 – 1670)





1656 — § 1. Durch das mündliche Streitverfahren, von dem diese Sektion handelt, können alle Sachen, soweit nicht vom Gesetz ausgeschlossen, behandelt werden, wenn nicht eine Partei ein ordentliches Streitverfahren verlangt.

§ 2. Wird das mündliche Verfahren außerhalb der rechtlich zulässigen Fälle angewandt, so sind die richterlichen Handlungen nichtig.

1657 — Das mündliche Streitverfahren findet im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter gemäß Can. CIC 1424 statt.

1658 — § 1. Die Klageschrift muß über die Erfordernisse des can. CIC 1504 hinaus:

1° Tatsachen, auf die sich das Begehren des Klägers stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen;

2° Beweise, mit denen der Kläger Tatsachen dartun will und die er nicht gleichzeitig beibringen kann, so angeben, daß sie vom Richter unverzüglich erhoben werden können.

§ 2. Der Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter Abschrift die Urkunden beigefügt werden, auf die sich das Klagebegehren stützt.

1659 — § 1. Hat der Versuch zur gütlichen Beilegung des Streites gemäß can. CIC 1446, § 2 nicht zum Erfolg geführt und ist der Richter überzeugt, daß die Klageschrift irgendwie begründet ist, so hat er innerhalb von drei Tagen durch ein am Schluß der Klageschrift vermerktes Dekret anzuordnen, daß der belangten Partei eine Abschrift des Klagebegehrens bekanntgegeben und ihr die Befugnis gegeben wird, innerhalb von fünfzehn Tagen eine schriftliche Erwiderung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.

§ 2. Diese Bekanntgabe hat die in can. CIC 1512 erwähnten Wirkungen der gerichtlichen Ladung.

1660 — Wenn die Einwendungen der belangten Partei es fordern, hat der Richter dem Kläger eine Frist zur Erwiderung zu setzen, so daß er sich aufgrund der vorgetragenen Auffassungen beider Parteien ein deutliches Bild über den Streitgegenstand machen kann.

1661 — § 1. Nach Ablauf der in cann. CIC 1659 und CIC 1660 genannten Fristen hat der Richter nach Durchsicht der Akten die Prozeßfrage festzusetzen; daraufhin hat er zu der innerhalb von dreißig Tagen abzuhaltenden mündlichen Verhandlung alle zu laden, die daran teilzunehmen haben; für die Parteien hat er die Formel der Prozeßfrage anzufügen.

§ 2. In der Ladung sind die Parteien darauf hinzuweisen, daß sie bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen kurzen Schriftsatz zum Beweis ihrer Erklärungen bei Gericht einreichen können.

1662 — In der mündlichen Verhandlung werden zuerst die in cann. CIC 1459-1464 genannten Prozeßfragen erörtert.

1663 — § 1. Unter Beachtung der Bestimmung von can. CIC 1418 werden die Beweise in der mündlichen Verhandlung erhoben.

§ 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der Befragung der sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.

1664 — Die Antworten der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen sowie die Anträge und die Einwendungen der Anwälte sind vom Notar zu Protokoll zu nehmen, jedoch summarisch und nur hinsichtlich dessen, was das Wesen der strittigen Sache betrifft; das Protokoll ist von den Personen zu unterzeichnen, die ausgesagt haben.

1665 — Beweise, die in der Klageschrift oder in der Erwiderung nicht vorgebracht oder beantragt worden sind, kann der Richter nur nach can. CIC 1452 zulassen; sobald auch nur ein Zeuge vernommen worden ist, kann der Richter die Erhebung neuer Beweise einzig nach Maßgabe von can. CIC 1600 verfügen.

1666 — Konnten bei der mündlichen Verhandlung nicht alle Beweise erhoben werden, so ist eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen.

1667 — Nach Abschluß der Beweiserhebung findet in derselben Verhandlung die mündliche Erörterung statt.

1668 — § 1. Sofern sich aus der Erörterung nicht ergibt, daß im Verfahren Ergänzungen vorzunehmen sind oder daß einer rechtmäßigen Urteilsfällung etwas im Wege steht, hat der Richter unverzüglich nach Abschluß der mündlichen Verhandlung die Sache gesondert zu entscheiden; der Urteilstenor ist sogleich vor den anwesenden Parteien zu verlesen.

§ 2. Das Gericht aber kann die Entscheidung wegen der Schwierigkeit der Streitsache oder aus einem anderen gerechten Grund bis zu einer Nutzfrist von fünf Tagen verschieben.

§ 3. Der vollständige Urteilstext mit Begründung ist den Parteien baldmöglichst, in der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen, bekanntzugeben.

1669 — Wenn das Berufungsgericht erkennt, daß in der unteren Instanz das mündliche Streitverfahren in vom Recht ausgeschlossenen Fällen stattfand, hat es die Nichtigkeit des Urteils festzustellen und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, welches das Urteil gefällt hat.

1670 — Was im übrigen die Verfahrensweise angeht, sind die Vorschriften der Canones über das ordentliche Streitverfahren einzuhalten. Das Gericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für Beschleunigung zu sorgen.


TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN


TITEL I EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)

KAPITEL I EHENICHTIGKEITSVERFAHREN



Artikel 1 ZUSTÄNDIGKEIT



1671 — Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters.

1672 — Streitfragen hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, daß diese Sachen vom kirchlichen Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen.

1673 * — Für Ehenichtigkeitsprozesse, die dem Apostolischen Stuhl nicht vorbehalten sind, sind zuständig:

1° das Gericht des Eheschließungsortes;

2° das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes der belangten Partei;

3° das Gericht des Wohnsitzes der klägerischen Partei, vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach Anhören dieser Partei zu;

4° das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt ZU; dieser hat vorher die belangte Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt.

Artikel 2 KLAGERECHT

1674 — Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:

1° die Ehegatten;

2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt ist, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

1675 — § 1. Wenn die Gültigkeit einer Ehe zu Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod eines oder beider Gatten nicht mehr angefochten werden, außer die Frage der Gültigkeit ist zuvor zu entscheiden, damit eine andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann.

§ 2. Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach can.
CIC 1518 zu verfahren.

Artikel 3 AUFGABE DER RICHTER

1676 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorglichen Mitteln die Gatten zu bewegen suchen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.

1677 — § 1. Nach Annahme der Klageschrift hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter das Ladungsdekret gemäß can. CIC 1508 bekanntzugeben.

§ 2. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe keine der Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung beantragt hat, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter durch Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des Streitpunktes oder der Streitpunkte von Amts wegen festzusetzen und sie den Parteien bekanntzugeben.

§ 3. Die Streitpunktformel darf nicht nur danach fragen, ob die Nichtigkeit einer Ehe im vorliegenden Fall feststeht, sondern muß auch angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.

§ 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen.

Artikel 4 BEWEISE

1678 § 1. Der Bandverteidiger, die Parteibeistände und, wenn beteiligt, der Kirchenanwalt haben das Recht:

1° bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen, unbeschadet der Vorschrift des can.
CIC 1559, zugegen zu sein;

2° Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offengelegt sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen.

§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten Vernehmung nicht beiwohnen.

1679 — Sofern die Beweise nicht im übrigen schon als voll überzeugend erachtet werden, soll der Richter zur Würdigung der Parteiaussagen nach can. CIC 1536 außer sonstigen Indizien und Beweisstützen nach Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteien beiziehen.

1680 — In Prozessen mit dem Klagegrund des geschlechtlichen Unvermögens oder des Konsensmangels wegen Geisteskrankheit hat sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, sofern dies aufgrund der Umstände nicht offenkundig als zwecklos erscheint; in den sonstigen Verfahren ist die Vorschrift des can. CIC 1574 zu beachten.


Codex Kan.R. 1606