Dignitas connubii DE - 2. Urkundenbeweis

2. Urkundenbeweis

In Ehenichtigkeitsverfahren ist auch der Beweis durch öffentliche und private Urkunden zulässig (vgl. CIC 1539).

§ l. Öffentliche kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Formalitäten ausgestellt hat (CIC 1540, § 1).

§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden (CIC 1540, § 2).

§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden (CIC 1540, § 3).

§ 1. Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet wird (CIC 1541).

§ 2. Die Beglaubigung einer privaten Urkunde, die vom Notar unter Einhaltung der Vorschriften vorgenommen wurde, ist zwar öffentlich, die Urkunde selbst jedoch bleibt privat.

§ 3. In Ehenichtigkeitsverfahren kommt jeglicher Schrift, welche bewusst zum Beweis verfasst wurde, nur die Beweiskraft einer privaten Urkunde zu, selbst wenn sie bei einem öffentlichen Notar hinterlegt worden ist.

§ 1. Unter den privaten Urkunden können Briefe von nicht geringer Beweiskraft sein, welche entweder die Brautleute vor der Ehe oder die Ehepartner nachher, aber in unverdächtiger Zeit, einander oder anderen schrieben, sofern nur deren Echtheit und die Zeit, in der sie abgefasst wurden, offensichtlich feststehen.

§ 2. Briefe sowie andere private Urkunden haben jenes Gewicht, das ihnen nach den Umständen, besonders der Zeit ihrer Abfassung, beizumessen ist.

Eine private Urkunde, die vor dem Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft wie ein Geständnis oder eine außergerichtlich abgegebene Erklärung (vgl. CIC 1542).

Briefe, die anonym genannt werden, und andere anonyme Urkunden dieser Art können als solche nicht einmal für einen Anhaltspunkt erachtet werden; sofern sie nicht Tatsachen enthalten, welche aus anderen Quellen als richtig bewiesen werden können.

Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder sonstige Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt (CIC 1543).

Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom Richter, vom Bandverteidiger und von den Parteien sowie ihren Anwälten geprüft werden können (vgl. CIC 1544).

Der Richter kann anordnen, dass eine beiden Parteien gemeinsame Urkunde, d. h. dass sie beide Parteien betrifft, im Prozess vorgelegt wird (vgl. CIC 1545).

§ 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach Art. 194, § 2, n. 3 oder einer Geheimnisverletzung vorgelegt werden können (vgl. CIC 1546, § 1).

§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen (CIC 1546, § 2).

3. Zeugen

Der Zeugenbeweis steht unter der Leitung des Richters gemäß Artt. 162-176 (vgl. CIC 1547).

§ 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten (CIC 1548, § 1).

§ 2. Unbeschadet des Art. 196, § 2, n. 2, sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen:

1. Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres geistlichen Amtes bekannt geworden ist;

2. Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte, Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund beratender Tätigkeit, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind;

3. wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung, gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet (vgl. CIC 1548, § 2).

Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird (CIC 1549).

§ 1. Zur Zeugenschaft dürfen Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden (CIC 1550, § 1).

§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:

1. die Streitparteien oder jene, die in deren Namen vor Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Mitarbeiter, der Anwalt und wer sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat; deshalb ist dafür zu sorgen, dass nicht jene diese Aufgaben in der Sache übernehmen, die durch ihr Zeugnis etwas zur Wahrheitsfindung beitragen können;

2. Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden (vgl. CIC 1550, § 2).

Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei oder der Ehebandverteidiger kann aber darauf bestehen, dass der Zeuge trotzdem vernommen wird (vgl. CIC 1551).

Wird die Vernehmung von Zeugen beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz oder Aufenthaltsort dem Gericht bekannt zu geben (vgl. CIC 1552, § 1).

Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen zu erfolgen (CIC 1554).

Unbeschadet der Vorschrift des Art. 196 kann eine Partei beantragen, dass ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird (vgl. CIC 1555).

Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:

1. die persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen;

2. ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als persönlicher Augenund Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom Hörensagen berichtet;

3. wann er das erfuhr, was er behauptet, vor allem ob etwa zu unverdächtiger Zeit, d.h. als die Parteien noch nicht daran dachten, ein Verfahren einzuleiten;

4. ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist;

5. ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht (vgl. CIC 1572).

Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis erbringen, außer es handelt sich um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe (CIC 1573).

4. Sachverständige

§ 1. In Prozessen mit dem Klagegrund des geschlechtlichen Unvermögens oder des Konsensmangels wegen Geisteskrankheit oder Unfähigkeiten, von denen der CIC 1095 handelt, hat sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, sofern dies aufgrund der Umstände nicht offenkundig als zwecklos erscheint (vgl. CIC 1680).24

§ 2. In den übrigen Prozessen sind Sachverständige beizuziehen, sooft auf Weisung des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen, oder wenn die Echtheit irgendeines Schriftstückes zu untersuchen ist (vgl. CIC 1574 CIC 1680).

§ 1. Dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter obliegt es, Sachverständige zu bestellen und, gegebenenfalls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen (vgl. CIC 1575).

§ 2. Die Bestellung des Sachverständigen ist den Parteien und dem Bandverteidiger mitzuteilen, unbeschadet von Art. 164.

§ 1. Zum Dienst des Sachverständigen sind jene heranzuziehen, die nicht nur ein Zeugnis der Eignung erhielten, sondern auch durch Fachwissen und entsprechende Erfahrung ausgezeichnet und aufgrund der Religiosität und der Ehrlichkeit empfohlen sind.

§ 2. Damit sich der Dienst des Sachverständigen in den Fällen aufgrund der in CIC 1095 genannten Unfähigkeiten wirklich als nützlich erweist, ist vor allem dafür Sorge zu tragen, dass als Sachverständige jene ausgewählt werden, welche den Prinzipien der christlichen Anthropologie anhängen.

Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden (vgl. CIC 1576).

§ 1. Unter Würdigung eines etwaigen Vorbringens der Streitparteien oder des Bandverteidigers hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muss (vgl. CIC 1577, § 1).

§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes auszuhändigen (CIC 1577, § 2).

§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten vorzulegen ist, wobei allerdings sicherzustellen ist, dass die Sache nicht unnötige Verzögerungen erleidet (vgl. CIC 1577, § 3).

In Impotenzsachen muss der Richter den Sachverständigen nach der Natur der Impotenz fragen, ob sie absolut oder relativ ist, vorausgehend oder nachfolgend, dauerhaft oder vorübergehend, wenn sie heilbar ist, mit welchen Mitteln.

§ 1. In Verfahren bezüglich der Unfähigkeit gemäß CIC 1095 soll der Richter nicht vergessen, den Sachverständigen danach zu fragen, ob die eine oder andere Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer besonderen dauerhaften oder vorübergehenden Anomalie litt, und welches ihr Schweregrad war; wann, aus welchem Grund und unter welchen Umständen sie entstand und sich zeigte.

§ 2. Im Einzelnen:

1. in Verfahren aufgrund mangelnden Vernunftgebrauchs, soll er fragen, ob die Anomalie zum Zeitpunkt der Eheschließung den Vernunftgebrauch schwerwiegend beeinträchtigte; mit welcher Intensität und mit welchen Symptomen sie sich zeigte;

2. in Verfahren aufgrund mangelnden Urteilsvermögens soll er fragen, wie die Anomalie auf die Kritik- und Wahlfähigkeit zum Fällen gewichtiger Entscheidungen, im Besonderen auf die freie Wahl des Lebensstandes, einwirkte;

3. in Verfahren schließlich wegen Unfähigkeit, die wesentlichen ehelichen Pflichten auf sich zu nehmen, soll er fragen, welcher Natur und welchen Schweregrades die psychische Ursache ist, aufgrund derer die Partei nicht nur an einer ernsten Schwierigkeit, sondern auch an der Unmöglichkeit leidet, jene Handlungen vorzunehmen, welche den ehelichen Pflichten innewohnen.

§ 3. Der Sachverständige muss in seinem Gutachten auf die einzelnen im Dekret des Richters festgelegten Punkte nach den Regeln der eigenen Kunst und Wissenschaft antworten; er soll aber darauf achten, dass er nicht, die Grenzen seines Dienstes überschreitend, Urteile fällt, die dem Richter zustehen (vgl. CIC 1577, § 1; CIC 1574).

§ 1. Jeder Sachverständige hat sein Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken (CIC 1578, § 1).

§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden oder auf welche sonstige geeignete Weise sie Gewissheit über die Identität der Personen oder Sachen gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre im Gutachten vorgetragenen Schlussfolgerungen hauptsächlich stützen und welcher Gewissheit sie sich erfreuen (vgl. CIC 1578, § 2).

Der Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um seine Schlussfolgerungen anzuerkennen und um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen (vgl. CIC 1578, § 3).

§ l. Der Richter hat nicht nur die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen, sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Ehesache (CIC 1579, § 1).

§ 2. In der Urteilsbegründung muss er zum Ausdruck bringen, durch welche Gründe er veranlasst wurde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen (CIC 1579, § 2).

§ 1. Die Parteien können private Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen (CIC 1581, § 1).

§ 2. Lässt der Richter es zu, so können diese erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen (vgl. CIC 1581, § 2).

5. Vermutungen

Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird (CIC 1584).

Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist von der Beweislast befreit, die der Gegenpartei zufällt (vgl. CIC 1585).

§ 1. Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt (CIC 1586).

§ 2. Ebenso soll er selbst keine Vermutungen entwickeln, welche von denen abweichen, die von der Rechtsprechung der Römischen Rota erarbeitet wurden.

Titel VIII.

ZWISCHENVERFAHREN


Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach dem mit der Ladung begonnenen Prozesslauf eine Frage aufgeworfen wird, die in der Klageschrift, mit welcher der Prozess eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich enthalten ist, aber trotzdem derart zum Verfahren gehört, dass sie in der Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muss (vgl. CIC 1587).

In Ehenichtigkeitsprozessen sind Zwischenfragen, unter Berücksichtigung der Natur der Hauptsache, weder leichtfertig zu beantragen noch zuzulassen; wenn sie zugelassen werden, so sind sie mit besonderer Sorgfalt so schnell wie möglich zu entscheiden.25

Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der Hauptsache darzulegen ist (CIC 1588).

Gehört der Antrag nicht zur Sache oder erscheint er offensichtlich ohne jede Grundlage, so kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter ihn von Beginn an, unter Wahrung von Art. 221, ablehnen.

§ 1. Sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, kann die daran interessierte Partei oder der Bandverteidiger gegen das vom Vorsitzenden, vom Berichterstatter oder Vernehmungsrichter erlassene nicht nur ordnende Dekret an das Kollegialgericht rekurrieren, damit ein Zwischenverfahren geführt wird. Der Rekurs muss allerdings innerhalb der Frist von zehn Tagen seit Mitteilung des Dekretes eingelegt werden, anderenfalls werden die Parteien und der Bandverteidiger für mit dem Dekret einverstanden gehalten.

§ 2. Der Rekurs ist vor dem Autor des Dekrets selbst zu beantragen, der ihn jedoch ohne Verzug dem Kollegialgericht vorlegen muss, es sei denn, er widerruft das von ihm erlassene Dekret.

§ 1. Nach Erhalt des Antrages und nach Anhören der Parteien und des Bandverteidigers hat das Kollegialgericht darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein abzuweisen ist; und wenn es sie zulässt, ob sie unter gänzlicher Wahrung der Prozessform gelöst werden muss, und daher mit einer Festlegung der Streitpunkte oder durch Schriftsätze und schließlich durch Dekret (vgl. CIC 1589, § 1).

§ 2. Was in § 1 vorgeschrieben wird, ist auf schnellstem Weg, d. h. unter Ausschluss jeglicher Berufung und Beseitigung jeglichen Rekurses, unverzüglich durchzuführen (vgl. CIC 1589, § l; CIC 1629, n. 5).

§ 3. Befindet das Kollegialgericht jedoch, dass die Zwischenfrage nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat es zu bestimmen, dass darüber zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird (vgl. CIC 1589, § 2).

Das Kollegialgericht kann auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers oder von Amts wegen die Beteiligung des Kirchenanwalts verlangen, selbst wenn er am Prozess noch nicht beteiligt ist, sofern die Natur der Zwischensache oder deren Schwierigkeit dies nahelegen.

§ 1. Ist eine Zwischensache durch ein Urteil des Kollegialgerichtes zu lösen, so müssen die CIC 1658-1670 über das mündliche Streitverfahren beachtet werden, außer dem Kollegialgericht erscheint in Hinsicht auf die Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht (vgl. CIC 1590, § 1).

§ 2. Das Kollegialgericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret von den Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für Beschleunigung zu sorgen (vgl. CIC 1670).

Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so ist den Parteien und dem Bandverteidiger so schnell wie möglich eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie ihre Gründe durch eine kurze Schrift oder durch Schriftsatz darlegen sollen; das Kollegialgericht kann aber auch die Sache, sofern es nicht anders erscheint oder von der Natur der Sache gefordert wird, dem Vernehmungsrichter oder Vorsitzenden übertragen (vgl. CIC 1590, § 2).

Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann das Kollegialgericht, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung, der die Wirkung eines Endurteils zukommt, das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien und des Bandverteidigers aufheben oder abändern (vgl. CIC 1591).

Wenn ein Einzelrichter den Fall erkennt, so soll er entsprechend über die Zwischenfragen entscheiden.

Gegen eine Entscheidung, die eine Zwischensache definierte, die nicht die Wirkung eines Endurteils hat, kann keine Berufung eingelegt werden, außer sie wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden (vgl. CIC 1629, n. 4).

Titel IX.

AKTENOFFENLEGUNG,


AKTENSCHLUSS


UND SACHERÖRTERUNG


Kapitel I.

Aktenoffenlegung

§ 1. Nach Durchführung der Beweiserhebung muss der Richter vor der Sacherörterung zur Aktenoffenlegung schreiten (vgl. CIC 1598, § 1).

§ 2. Die Aktenoffenlegung erfolgt durch richterliches Dekret, durch das den Parteien und ihren Anwälten die Befugnis verliehen wird, Einsicht in die Akten zu nehmen.

§ 3. Daher muss der Richter im selben Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, dass sie die ihnen noch unbekannten Akten, unbeschadet von Art. 230, in der Gerichtskanzlei einsehen (vgl. CIC 1598, § 1).

§ 4. In diesem Titel wird, sofern es nicht offenkundig anders ist oder die Natur der Sache es erfordert, unter dem Titel “Richter” der Vorsitzende oder Berichterstatter verstanden.

Zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren kann der Richter verfügen, dass ein Aktenstück den Parteien nicht bekannt gegeben wird, wobei allerdings sicherzustellen ist, dass das Verteidigungsrecht stets unbeeinträchtigt bleibt (vgl. CIC 1598, § 1).

Die Verletzung der Vorschrift, von der in Art. 229, § 3 gehandelt wird, hat die heilbare Nichtigkeit des Urteils zur Folge; in dem Fall aber, da das Verteidigungsrecht wirklich negiert worden ist, die unheilbare Nichtigkeit (vgl. CIC 1598, § 1; CIC 1620, n. 7; CIC 1622, n. 5).

§ l. Der Richter kann vor der Akteneinsicht von den Parteien einen Eid oder, wenn es der Fall erfordert, ein Versprechen verlangen, damit das Wissen, welches durch diese Art von Einsichtnahme erworben wurde, nur zur Ausübung der legitimen Verteidigung vor kirchlichen Gerichten verwendet wird (vgl. CIC 1455, § 3).

§ 2. Sollte jedoch die Partei den Eid oder, wenn es der Fall erfordert, das Versprechen nicht leisten wollen, wird angenommen, sie habe darauf verzichtet, Akteneinsicht zu nehmen, sofern nicht ein Partikulargesetz dies anders bestimmt.

§ 1. Die Akteneinsicht hat innerhalb der vom Richter durch Dekret festgelegten Frist bei der Kanzlei jenes Gerichts stattzufinden, welches den Fall erkannte.

§ 2. Sollte jedoch die Partei weit vom Sitz dieses Gerichts entfernt wohnen, dann kann sie in die Akten am Sitz des örtlichen Gerichts Einsicht nehmen, wo sie sich gegenwärtig aufhält, oder an einem anderen geeigneten Ort, so dass das Verteidigungsrecht gewahrt bleibt.

Wenn der Richter es zur Vermeidung schwerwiegender Gefahren für notwendig erachtet, dass irgendein Akt den Parteien nicht zu zeigen ist, so soll derselbe Akt, nach vorausgehendem Eid oder Versprechen das Geheimnis zu wahren, von den Anwälten der Parteien zur Kenntnis genommen werden.

§ 1. Den Anwälten, die darum bitten, kann der Richter ein Exemplar der Akten übergeben (vgl. CIC 1598, § 1).

§ 2. Die Anwälte sind durch strenge Verpflichtung dazu gehalten, kein Exemplar der Akten teilweise oder ganz anderen Personen, die Parteien nicht ausgenommen, zu übergeben.

Nach Durchführung der Aktenoffenlegung können die Parteien und der Bandverteidiger dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in Art. 229, § 3 zu erlassen (vgl. CIC 1598, § 2).

Kapitel II.

Aktenschluss

§ 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluss (CIC 1599, § 1).

§ 2. Der Aktenschluss gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien und der Bandverteidiger erklären, dass sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter äußert, dass er die Sache für hinreichend geklärt erachtet (vgl. CIC 1599, § 2).

§ 3. Über den Aktenschluss, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen (CIC 1599, § 3).

Dennoch soll der Richter darauf achten, dass er nicht ein Dekret des Aktenschlusses erlässt, wenn er meint, es müsse noch etwas eingeholt werden, damit die Sache als ausreichend geklärt erachtet werden kann. In diesem Fall soll er, erforderlichenfalls nach Anhören des Bandverteidigers die Ergänzung dessen, was noch fehlt, anordnen.

§ 1. Nach Aktenschluss kann der Richter noch einmal dieselben oder andere Zeugen laden oder andere Beweise, welche vorher nicht beantragt wurden, anordnen:

1. sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, dass, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in CIC 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen zustande kommen wird;

2. in sonstigen Fällen nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, es liegt ein schwerwiegender Grund vor und jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten (vgl. CIC 1600, § 1).

§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, dass eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht beigebracht werden konnte (CIC 1600, § 2).

§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung der Artt. 229-235 bekannt zu geben (vgl. CIC 1600, § 3).

Kapitel III.

Sacherörterung

§ 1. Nach erfolgtem Aktenschluss hat der Richter eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder Einwendungen sowie, erforderlichenfalls, zur Zusammenstellung eines Summariums der Akten zu setzen (vgl. CIC 1601).

§ 2. Bezüglich der Zusammenstellung des Summariums, der Abfassung der Verteidigungsschriftsätze sowie der Bemerkungen des Bandverteidigers und derartiger Umstände soll die Gerichtsordnung beachtet werden (vgl. CIC 1602).

Völlig unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der Gerichtsakten verbleiben (CIC 1604, § 1).

§ 1. Nach Austausch der Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen (CIC 1603, § 1).

§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die andere Partei (CIC 1603, § 2).

§ 1. Es ist stets Recht des Bandverteidigers, als letzter gehört zu werden (vgl. CIC 1603, § 3).

§ 2. Anwortet der Bandverteidiger innerhalb der kurzen vom Richter festgelegten Frist nicht, so wird vermutet, er habe seinen Bemerkungen nichts mehr hinzuzufügen, und es darf zum nächsten Verfahrensschritt übergegangen werden.

§ 1. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter bestimmen, dass eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet (vgl. CIC 1604, § 2).

§ 2. Der mündlichen Erörterung hat ein Notar zu dem Zweck beizuwohnen, dass er auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlussfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann (vgl. CIC 1605).

§ l. Wenn die Anwälte es unterließen, innerhalb der Nutzfrist die Verteidigungen zu erarbeiten, sollen die Parteien davon verständigt und ermahnt werden, innerhalb der vom Richter festgesetzten Zeit entweder persönlich oder durch einen neuen rechtmäßig bestellten Anwalt dafür zu sorgen.

§ 2. Haben es die Parteien aber versäumt, während der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen und Gewissen des Richters an, kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, nach Erhalt der schriftlichen Bemerkungen des Bandverteidigers sofort das Urteil fällen (vgl. CIC 1606).

Titel X.

RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN


Die Hauptsache wird vom Richter durch ein Endurteil unter Beachtung von Art. 265, § 1 entschieden; eine Zwischensache aber durch ein Zwischenurteil, unbeschadet von Art. 222, § 1 (vgl. CIC 1607).

§ 1. Zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe ist erforderlich, dass der Richter die moralische Gewissheit über deren Nichtigkeit erlangt hat (vgl. CIC 1608, § 1).

§ 2. Für die vom Recht geforderte moralische Gewissheit genügt nicht das vorwiegende Gewicht der Beweise und Indizien, sondern es ist, selbst wenn die bloße Möglichkeit des Gegenteils nicht beseitigt ist, erforderlich, dass jeglicher vernünftige Zweifel im Recht und in der Sache zu irren, ausgeschlossen wird.

§ 3. Diese Gewissheit muss der Richter dem entnehmen, was aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist (CIC 1608, § 2).

§ 4. Der Richter muss die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter Beweismittel (CIC 1608, § 3).

§ 5. Kann der Richter diese Gewissheit nach genauer Analyse des Falles nicht gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, dass die Nichtigkeit der Ehe, unbeschadet von Art. 248, § 5, nicht feststeht (vgl. CIC 1608, § 4; CIC 1060).

§ 1. Nach der Sacherörterung bestimmt der Vorsitzende des Kollegialgerichts, wann nur die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen, ohne dass sonstige Gerichtsmitarbeiter daran teilnehmen; die Sitzung findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas anderes nahe legt (vgl. CIC 1609, § l; Art. 31).

§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen Richter schriftlich ihre Urteilsvorschläge zum Prozessgegenstand samt der Darlegung der Rechtsund Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer ein jeder zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist (vgl. CIC 1609, § 2).

§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist (CIC 1609, § 3).

§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will sich jedoch ein Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht anschließen, so kann er verlangen, dass sein Urteilsvorschlag unter Wahrung der Geheimhaltung dem Obergericht zugeleitet wird (vgl. CIC 1609, § 4).

§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muss, außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß Art. 239 zu ergänzen; in diesem Fall müssen die Richter entscheiden: es wird verschoben und die Akten sollen ergänzt werden (vgl. CIC 1609, § 5).

§ 6. Nach Fällung der Entscheidung soll der Vorsitzende sie in der Form einer affirmativen oder negativen Antwort auf die vorgeschlagene Prozessfrage niederschreiben und sie zusammen mit den anderen Richtern unterschreiben und sie dem Aktenfaszikel beifügen.

§ 7. Die Urteilsvorschläge der einzelnen Richter müssen in einem verschlossenen Kuvert den Akten beigefügt und geheimgehalten werden (vgl. CIC 1609, § 2).

§ 1. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, außer es ergab sich bei der Diskussion, dass diese Aufgabe aus gerechtem Grund einem anderen von den Richtern übertragen werde (vgl. CIC 1610, § 2).

§ 2. Der Verfasser des Urteils soll die Gründe jenen entnehmen, welche die einzelnen Richter in der Diskussion anführten, es sei denn, von der Mehrheit der Richter sind die zu bevorzugenden Gründe bestimmt worden (vgl. CIC 1610, § 2).

§ 3. Die Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung vorzulegen (vgl. CIC 1610, § 2).

§ 4. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst abfassen (CIC 1610, § 1).

§ 5. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat vom Tag der Urteilsfällung an bekannt zu geben, sofern nicht bei einem Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist festgesetzt haben (CIC 1610, § 3).

Das Urteil muss:

1. über die vor Gericht verhandelte Frage entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu geben ist;

2. Die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;

3. Gegebenenfalls ein Verbot gemäß Art. 251 beifügen;

4. die Verfahrenskosten festsetzen (vgl. CIC 1611).

§ 1. Wurde eine Partei im Prozess für absolut zum Beischlaf unfähig oder aufgrund einer dauernden Unfähigkeit für eheunfähig befunden, muss dem Urteil ein Verbot beigefügt werden, durch welches ihr untersagt wird, eine neue Ehe ohne Befragung des Gerichts, welches das Urteil fällte, einzugehen.

§ 2. Wenn aber die Partei Grund für die Nichtigkeit wegen arglistiger Täuschung oder Simulation war, muss das Gericht entscheiden, ob, unter Abwägung aller Umstände des Falles, dem Urteil ein Verbot beizufügen ist, wodurch ihr die Eingehung einer neuen Ehe ohne Befragung des Ordinarius des Ortes untersagt wird, an dem die Ehe geschlossen werden soll.

§ 3. Hat das untere Gericht dem Urteil ein Verbot beigefügt, so muss das Berufungsgericht befinden, ob es bestätigt werden soll.

Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben (CIC 1689).

§ 1. Das Urteil muss, nach Anrufung des Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den Kläger, die belangte Partei und den Prozessbevollmächtigen mit Angabe von Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den Bandverteidiger und den Kirchenanwalt bezeichnen (vgl. CIC 1612, § 1).

§ 2. Daraufhin muss kurz der Tatbestand mit dem Parteivorbringen und den formulierten Streitpunkten wiedergegeben werden (CIC 1612, § 2).

§ 3. Im Anschluss daran folgt, nach Darlegung der Rechtsund Tatsachengründe, der Urteilstenor (vgl. CIC 1612, § 3).

§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr der Urteilsfällung und der Unterschrift aller Richter oder des Einzelrichters und des Notars (vgl. CIC 1612, § 4).

§ 5. Weiters müssen Angaben beigefügt werden, ob das Urteil sofort vollstreckt und wie es angefochten werden kann sowie, gegebenenfalls, ob die Weiterleitung des Falles von Amts wegen an das Berufungsgericht erfolgen wird (vgl. CIC 1614 CIC 1682, § 1).

§ 1. Das Urteil muss unter Vermeidung übertriebener Kürze oder Ausführlichkeit bei der Darlegung der Rechtsund Tatsachengründe klar und in den Akten und Beweisen grundgelegt sein, damit deutlich wird, auf welche Art und Weise die Richter zur Entscheidung gelangten, und wie sie das Recht auf die Tatsachen anwandten.

§ 2. Die Darlegung der Tatsachen, so wie es die Natur der Sache erfordert, muss klug und vorsichtig, unter Vermeidung jedweder Beleidigung der Parteien, der Zeugen, der Richter oder sonstiger Gerichtspersonen geschehen.

Kann der Richter wegen Todes, schwerer Krankheit oder eines sonstigen Hinderungsgrunds dem Urteil keine Unterschrift anfügen, genügt es, dass der Vorsitzende des Kollegialgerichts oder der Gerichtsvikar dies unter Hinzufügung eines authentischen Exemplars des Urteilsspruches, der von ihm gemäß Art. 248, § 6 am Tag der Urteilsfällung unterschrieben wird, erklärt.

Vorstehende Regeln über das Endurteil sind auch auf das Zwischenurteil anzuwenden (CIC 1613).

§ 1. Das Urteil ist baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündigung besitzt es keine Wirksamkeit, selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. CIC 1614).

§ 2. Wenn die Möglichkeit zur Einlegung der Berufung besteht, dann ist zugleich mit der Veröffentlichung des Urteils, unter ausdrücklicher Erwähnung der Möglichkeit, die Römische Rota neben dem örtlichen Berufungsgericht anzugehen, die Art und Weise anzugeben, wie diese Berufung einzulegen und zu verfolgen ist (vgl. CIC 1614).

§ 1. Die Verkündigung, d.h. die Bekanntgabe des Urteils erfolgt durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre Prozessbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß Art. 130 (vgl. CIC 1615).

§ 2. Gleichzeitig und in derselben Weise muss eine Urteilsausfertigung dem Bandverteidiger und dem Kirchenanwalt, sofern er am Prozess teilnahm, mitgeteilt werden.

§ 3. Wenn die Partei ausdrücklich erklärte, sie lehne jegliche Art von Informationen zum Fall ab, dann wird angenommen, sie habe auf ihr Recht, ein Exemplar des Urteils zu erhalten, verzichtet. In diesem Fall kann ihr unter Beachtung des Partikularrechts der Urteilstenor zugestellt werden.

Das Endurteil kann, sofern es gültig ist, auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn alle Richter zustimmen.

§ 1. Hat sich im Text des Urteils bei der Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein materieller Fehler eingeschlichen oder sind die Erfordernisse des Art. 253, § 4 außer Acht gelassen worden, so muss das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets der Bandverteidiger und die Parteien anzuhören; das Dekret über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen (vgl. CIC 1616, § 1).

§ 2. Widerspricht eine Partei oder der Bandverteidiger der Berichtigung, so ist der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden (vgl. CIC 1616, § 2).

Sonstige Entscheidungen des Richters mit Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen diese nicht nur den Verfahrensablauf, so besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen rechtmäßig veröffentlichten Prozessakt zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. CIC 1617).

Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium ein Ende setzen (CIC 1618).

Titel XI.


Dignitas connubii DE - 2. Urkundenbeweis