Laborem exercens DE 14

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14. Arbeit und Eigentum

Der hier kurz geschilderte historische Prozeß, der sicher sein Anfangsstadium schon überschritten hat, aber immer noch im Gange ist und sich durch die Beziehungen zwischen den Nationen und Kontinenten sogar noch ausweitet, erfordert auch unter einem anderen Gesichtspunkt eine Klarstellung. Wenn man von einer Antinomie zwischen Arbeit und Kapital spricht, so sind damit selbstverständlich nicht nur abstrakte oder »anonyme Kräfte« gemeint, die bei der wirtschaftlichen Produktion am Werk sind. Hinter beiden Begriffen stehen Menschen, lebende, konkrete Menschen; auf der einen Seite diejenigen, welche die Arbeit verrichten, ohne Eigentümer der Produktionsmittel zu sein, auf der anderen Seite jene, welche die Rolle des Unternehmers innehaben und entweder selbst die Eigentümer dieser Mittel sind oder deren Vertreter. So ist also im Ganzen dieses schwierigen historischen Prozesses von Anfang an das Problem des Eigentums enthalten. Die Enzyklika Rerum novarum, deren Thema die soziale Frage ist, legt auch auf dieses Problem Gewicht, indem sie die Lehre der Kirche über das Eigentum, über das Recht auf Privateigentum auch hinsichtlich der Produktionsmittel in Erinnerung bringt und bestätigt. Das gleiche tat die Enzyklika Mater et magistra.

Dieses Prinzip, wie es damals betont wurde und noch heute von der Kirche gelehrt wird, unterscheidet sich radikal vom Programm des Kollektivismus, das vom Marxismus proklamiert und im Laufe der Jahrzehnte seit der Enzyklika Leos XIII. in verschiedenen Ländern der Welt verwirklicht worden ist. Es unterscheidet sich zugleich vom Programm des Kapitalismus, das vom Liberalismus und den von ihm inspirierten politischen Systemen verwirklicht wird. In diesem zweiten Fall liegt der Unterschied in der Auffassung selbst vom Recht auf Eigentum. Die christliche Tradition hat dieses Recht nie als absolut und unantastbar betrachtet. Ganz im Gegenteil, sie hat es immer im größeren Rahmen des gemeinsamen Rechtes aller auf die Nutzung der Güter der Schöpfung insgesamt gesehen: das Recht auf Privateigentum als dem gemeinsamen Recht auf Nutznießung untergeordnet, als untergeordnet der Bestimmung der Güter für alle.

Außerdem hat die Lehre der Kirche das Eigentum nie so aufgefaßt, daß es zur Ursache sozialen Kontrastes in der Arbeit hätte werden können. Wie bereits erwähnt, erwirbt man Eigentum vor allem durch Arbeit und, damit es der Arbeit diene. Das gilt besonders für das Eigentum an Produktionsmitteln. Eine Auffassung, welche diese isoliert betrachtet, als einen geschlossenen Komplex von Eigentum, der dann als »Kapital« der »Arbeit« gegenüberstände oder sie gar ausbeuten sollte, steht im Gegensatz zum Wesen dieser Mittel und ihres Besitzes. Man darf sie nicht gegen die Arbeit besitzen; man darf sie auch nicht um des Besitzes willen besitzen, weil das einzige Motiv, das ihren Besitz rechtfertigt - sei es in der Form des Privateigentums, sei es in der des öffentlichen oder kollektiven Eigentums -, dies ist, der Arbeit zu dienen und dadurch die Verwirklichung des ersten Prinzips der Eigentumsordnung zu ermöglichen: die Bestimmung der Güter für alle und das gemeinsame Recht auf ihren Gebrauch. Unter diesem Gesichtspunkt also, im Hinblick auf die menschliche Arbeit und den gemeinsamen Zugang zu den Gütern, die dem Menschen zugedacht sind, ist unter den entsprechenden Bedingungen auch die Sozialisierung gewisser Produktionsmittel nicht auszuschließen. All diese Prinzipien hat die Kirche bei ihrer Unterweisung im Laufe der Jahrzehnte seit der Veröffentlichung der Enzyklika Rerum novarum immer betont, wobei sie sich auf Argumente bezog, die eine viel ältere Tradition formuliert hatte, zum Beispiel auf die bekannten Argumente der Summa Theologiae des heiligen Thomas von Aquin.22

Im vorliegenden Dokument, dessen Hauptthema die menschliche Arbeit ist, soll all der Nachdruck bestätigt werden, mit dem die Unterweisung der Kirche über das Eigentum den Primat der Arbeit und damit den Subjektcharakter des Menschen im sozialen Leben und vor allem in der dynamischen Struktur des gesamten Wirtschaftsprozesses bisher zu sichern suchte und dies weiterhin versucht. In dieser Hinsicht bleibt der Standpunkt des »strengen« Kapitalismus, der das ausschließliche Recht des Privateigentums an den Produktionsmitteln wie ein unantastbares »Dogma« des Wirtschaftslebens verteidigt, weiterhin unannehmbar. Der Grundsatz von der Achtung der Arbeit fordert, daß dieses Recht einer konstruktiven - theoretischen und praktischen - Revision unterzogen wird. Denn wenn es wahr ist, daß das Kapital als Gesamtheit der Produktionsmittel zugleich die Frucht der Arbeit von Generationen darstellt, so ist es ebenso wahr, daß es ununterbrochen neu entsteht durch die Arbeit mit diesen Produktionsmitteln, die einer großen Werkbank gleichen, wo Tag für Tag die gegenwärtige Generation der Arbeitenden im Einsatz ist. Es handelt sich hier selbstverständlich um die verschiedenen Arten von Arbeit, nicht nur um die sogenannte Handarbeit, sondern auch um die vielgestaltige intellektuelle Arbeit von der Forschung bis zur Führung.

In diesem Licht gewinnen die zahlreichen, von den Fachleuten der katholischen Soziallehre und auch vom obersten kirchlichen Lehramt 23 vorgebrachten Anregungen besondere Bedeutung. Sie betreffen das Miteigentum an den Produktionsmitteln, die Mitbestimmung, die Gewinnbeteiligung, die Arbeitnehmeraktien und ähnliches. Unabhängig von der konkreten Möglichkeit, diese verschiedenen Anregungen zu verwirklichen, bleibt es offensichtlich, daß die Anerkennung der richtig verstandenen Stellung der Arbeit und des arbeitenden Menschen im Produktionsprozeß verschiedene Anpassungen des Rechtswesens auf dem Gebiet des Eigentums an Produktionsmitteln erfordert. Das gilt nicht nur im Hinblick auf schon länger bestehende Verhältnisse, sondern in erster Linie für die Realität und Problemlage, die sich in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts in der sogenannten Dritten Welt herausgebildet haben mit den verschiedenen neuen, unabhängigen Ländern, die - vor allem in Afrika - an der Stelle ehemaliger Kolonialgebiete entstanden sind.

Wenn also der Standpunkt des »strengen« Kapitalismus einer ständigen Revision mit dem Ziel einer Reform unter der Rücksicht der Menschenrechte unterzogen werden muß - wobei die Menschenrechte im weitesten Sinn und im Zusammenhang mit der Arbeit zu verstehen sind -, so muß man unter dem gleichen Gesichtspunkt feststellen, daß diese vielfältigen und so sehr erwünschten Reformen nicht a priori durch eine Aufhebung des Privateigentums an den Produktionsmitteln verwirklicht werden können. Denn es ist zu bedenken, daß es für eine zufriedenstellende Sozialisierung der Produktionsmittel (des Kapitals) nicht genügt, sie einfach den Händen ihrer privaten Eigentümer zu entziehen. Sie hören in diesem Fall nur auf, Eigentum einer bestimmten Gesellschaftsgruppe, der privaten Eigentümer, zu sein, um dafür Eigentum der organisierten Gesellschaft zu werden und dabei unter die Verwaltung und direkte Kontrolle einer anderen Personengruppe zu geraten, die, ohne Eigentümer der Produktionsmittel zu sein, durch ihre Machtposition in der Gesellschaft darüber auf der Ebene der gesamten nationalen oder der örtlichen Wirtschaft verfügt.

Diese führende und verantwortliche Gruppe kann ihre Aufgaben in einer vom Standpunkt des Primates der Arbeit befriedigenden Weise erfüllen; sie kann sie aber auch schlecht erfüllen, indem sie für sich das Monopol in Anspruch nimmt, die Produktionsmittel zu verwalten und über sie zu verfügen, und dabei nicht einmal vor der Verletzung fundamentaler Menschenrechte zurückschreckt. So ist also der bloße Übergang der Produktionsmittel in Staatseigentum im kollektivistischen System keineswegs schon gleichbedeutend mit einer »Sozialisierung« dieses Eigentums. Von Sozialisierung kann man nur dann sprechen, wenn der Subjektcharakter der Gesellschaft garantiert ist, das heißt wenn jeder aufgrund der eigenen Arbeit den vollen Anspruch hat, sich zugleich als Miteigentümer der großen Werkstätte zu betrachten, in der er gemeinsam mit allen anderen arbeitet. Ein Weg auf dieses Ziel hin könnte sein, die Arbeit soweit wie möglich mit dem Eigentum am Kapital zu verbinden und eine große Vielfalt mittlerer Körperschaften mit wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Zielsetzung ins Leben zu rufen: Körperschaften mit echter Autonomie gegenüber den öffentlichen Behörden, Körperschaften, die ihre spezifischen Ziele in ehrlicher Zusammenarbeit und mit Rücksicht auf die Forderungen des Gemeinwohls verfolgen und sich in Form und Wesen als lebensvolle Gemeinschaften erweisen, so daß sie ihre Mitglieder als Personen betrachten und behandeln und zu aktiver Teilnahme an ihrem Leben anregen. 24

22. Sobre el derecho a la propiedad cfr. Summa Th. , ; De Regimine principum, L. I., cc 15, 17. Respecto a la función social de la propiedad cfr.: Summa Th. II-II 134,1, ad 3
23. Cfr. Pío XI, Carta Encíclica Quadragesimo anno: AAS 23 (1931) p. 199;.Conc. Ecum. Vat. II, Const. Past. sobre la Iglesia en el mundo actual GS 68: AAS 58 (1966), p. 1089-1090.
24. Cfr. Juan XXIII, Carta Encíclica Mater et Magistra: ASS 53 (1961) p. MM 419.

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15. Der personale Gesichtspunkt

So ist also das Prinzip des Primates der Arbeit vor dem Kapital eine Forderung sozialethischer Natur. Diese Forderung nimmt sowohl in demjenigen System eine Schlüsselstellung ein, das sich auf dem Grundsatz des privaten Eigentums an Produktionsmitteln aufbaut, als auch in jenem, in dem dieses, zuweilen sogar bis an die Wurzel, eingeschränkt worden ist. Die Arbeit ist in gewisser Hinsicht untrennbar mit dem Kapital verbunden und duldet in keiner Form jene Antinomie, die sie von den Produktionsmitteln trennen und ihnen entgegenstellen will und die als Ergebnis rein wirtschaftlichen Denkens das Leben der Menschen während der letzten Jahrhunderte belastet hat. Wenn der Mensch arbeitet und sich dabei der Gesamtheit der Produktionsmittel bedient, so möchte er zugleich, daß die Früchte dieser Arbeit ihm und den anderen zugute kommen und daß er bei diesem Arbeitsprozeß Mitverantwortlicher und Mitgestalter in der Werkstätte sein darf, in der er tätig ist.

Daraus ergeben sich einige spezifische Rechte der Arbeitnehmer, welche der Verpflichtung zur Arbeit entsprechen. Es wird davon in der Folge die Rede sein. Schon hier ist jedoch allgemein hervorzuheben, daß der Arbeitende nicht nur das geschuldete Entgelt für seine Arbeit erwartet, sondern auch, daß im Produktionsprozeß selbst die Möglichkeit erwogen werde, daß er bei seiner Arbeit - auch bei Gemeinschaftseigentum - gleichzeitig das Bewußtsein haben könne, im eigenen Bereich zu arbeiten. Dieses Bewußtsein wird in ihm ausgelöscht bei einem System übermäßiger bürokratischer Zentralisierung, wo sich der Arbeitnehmer eher als Rädchen in einem von oben bewegten Mechanismus vorkommt und sich - aus mehr als einem Grund - eher als bloßes Produktionsmittel denn als echtes Subjekt der Arbeit fühlt, das mit Eigeninitiative begabt ist. Die Lehre der Kirche hat immer die sichere und tiefe Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die menschliche Arbeit nicht nur mit der Wirtschaft zu tun hat, sondern auch und vor allem personale Werte mitbetrifft. Die volle Achtung dieser personalen Werte gereicht gerade dem Wirtschaftssystem selbst und dem Produktionsprozeß zum Vorteil. Nach dem heiligen Thomas von Aquin 25 ist es vor allem dieser Grund, der für das Privateigentum an den Produktionsmitteln spricht. Wenn wir auch anerkennen, daß aus bestimmten begründeten Motiven Ausnahmen vom Grundsatz des Privateigentums gemacht werden können - heutzutage sind wir sogar Zeugen der Einführung des Systems »sozialisierten« Eigentums -, so verliert dennoch der personale Gesichtspunkt weder auf grundsätzlicher noch auf praktischer Ebene seine Bedeutung. Jede Sozialisierung von Produktionsmitteln, die überlegt und fruchtbar sein will, muß diesen Gesichtspunkt berücksichtigen. Man muß alles daransetzen, daß der Mensch auch in einem solchen System das Bewußtsein behalten kann, im eigenen Bereich zu arbeiten. Sonst ergeben sich im ganzen Wirtschaftsprozeß unkalkulierbare Schäden, und zwar nicht nur wirtschaftlicher Art, sondern vor allem Schäden am Menschen

25. Cfr. Summa Th. , II-II 65,2

IV. DIE RECHTE DES ARBEITENDEN MENSCHEN

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16. Im großen Zusammenhang der Menschenrechte

Wenn die Arbeit eine Pflicht im mehrfachen Sinne dieses Wortes ist, eine Verpflichtung, dann ist sie zugleich auch eine Quelle von Rechten des Arbeitnehmers. Diese Rechte müssen untersucht werden im großen Zusammenhang der Menschenrechte insgesamt, der Rechte, die sich aus der Natur des Menschen ergeben und von denen viele durch verschiedene internationale Stellen proklamiert sind und von den einzelnen Staaten für ihre Bürger immer mehr garantiert werden. Die Achtung dieses weiten Gefüges der Menschenrechte stellt die Grundbedingung für den Frieden in der Welt von heute dar: für den Frieden sowohl im Inneren der einzelnen Länder und Völker als auch auf internationaler Ebene. Das Lehramt der Kirche hat dies schon oft betont, besonders seit der Enzyklika »Pacem in terris«. In den weiteren Rahmen dieser fundamentalen Rechte der Person lassen sich die Menschenrechte, die der Arbeit entspringen, ohne Schwierigkeit einfügen.

Dennoch weisen sie innerhalb dieses Rahmens einen spezifischen Charakter auf, welcher der besonderen, oben dargelegten Natur der menschlichen Arbeit entspricht, und gerade diesem Charakter gemäß müssen wir sie nun betrachten. Die Arbeit ist, wie gesagt, eine Pflicht, eine Verpflichtung des Menschen, und das im mehrfachen Sinne dieses Wortes. Der Mensch muß arbeiten, einmal weil es ihm der Schöpfer aufgetragen hat, dann wegen seiner Menschennatur, für deren Erhaltung und Entwicklung die Arbeit erforderlich ist. Der Mensch schuldet die Arbeit auch seinen Mitmenschen, insbesondere seiner Familie, aber auch der Gesellschaft, der er angehört, der Nation, deren Sohn oder Tochter er ist, der ganzen Menschheitsfamilie, deren Glied er ist: Erbe der Arbeit von Generationen und zugleich Mitgestalter der Zukunft derer, die im Ablauf der Geschichte nach ihm kommen werden. All das macht die moralische Verpflichtung zur Arbeit aus, im weiten Sinne jenes Wortes. Wenn es um die moralischen Rechte jedes Menschen hinsichtlich der Arbeit geht, welche dieser Verpflichtung entsprechen, muß man also immer das ganze, weite Bezugssystem vor Augen haben, in dem sich die Tätigkeit jedes arbeitenden Menschen abspielt.

So haben wir, wenn wir von der Verpflichtung zur Arbeit und den Rechten des Arbeitnehmers sprechen, welche dieser Verpflichtung entsprechen, vor allem die Beziehung zwischen dem direkten oder indirekten Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Sinn.

Die Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Arbeitgeber erscheint sehr wichtig im Hinblick auf die konkrete Organisation der Arbeit wie auch auf das mögliche Entstehen gerechter oder ungerechter Beziehungen im Arbeitsbereich.

Wenn direkter Arbeitgeber jene Person oder Institution ist, mit der ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unter bestimmten Bedingungen direkt abschließt, so muß man als indirekten Arbeitgeber die zahlreichen, verschiedenartigen Faktoren »hinter« dem direkten Arbeitgeber verstehen, die sowohl auf die Fassung des Arbeitsvertrages als somit auch auf das Entstehen mehr oder weniger gerechter Beziehungen im Bereich der menschlichen Arbeit einwirken.


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17. »Indirekter« und »direkter« Arbeitgeber

Der Begriff des indirekten Arbeitgebers umfaßt Personen wie auch Institutionen verschiedener Art; er umfaßt auch kollektive Arbeitsverträge und Verhaltensprinzipien, die von diesen Personen und Institutionen festgelegt sind und das ganze sozio-ökonomische System bestimmen oder sich aus ihm ergeben. Der Begriff des indirekten Arbeitgebers bezieht sich somit auf viele verschiedene Elemente. Die Verantwortung des indirekten Arbeitgebers unterscheidet sich von der des direkten, wie schon das Wort besagt: die Verantwortung ist weniger direkt, bleibt jedoch eine echte Verantwortung; der indirekte Arbeitgeber bestimmt wesentlich den einen oder anderen Aspekt des Arbeitsverhältnisses und bedingt so das Verhalten des direkten Arbeitgebers, wenn dieser den Arbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis konkret festlegt. Eine solche Feststellung verfolgt nicht das Ziel, den direkten Arbeitgeber von der ihm eigenen Verantwortung zu entbinden, sondern möchte nur die Aufmerksamkeit auf das Geflecht von Bedingtheiten lenken, die sein Verhalten beeinflussen. Wenn es um die Fassung einer ethisch korrekten Arbeitspolitik geht, muß man all diese Bedingtheiten vor Augen haben. Und sie ist korrekt, wenn die objektiven Rechte des Arbeitnehmers vollauf gewahrt sind.

Der Begriff des indirekten Arbeitgebers läßt sich auf jedes einzelne Land und vor allem auf den Staat anwenden. Gerade dem Staat obliegt ja eine gerechte Arbeitspolitik. Es ist jedoch bekannt, daß im heutigen System der Weltwirtschaft zahlreiche Verbindungen zwischen den einzelnen Staaten bestehen, zum Beispiel im Bereich von Ein- und Ausfuhr, also des gegenseitigen Tausches von Wirtschaftsgütern, seien dies Rohstoffe, Halbfabrikate oder Fertigprodukte. Diese Beziehungen schaffen auch gegenseitige Abhängigkeiten, weshalb es heute schwer wäre, bei irgendeinem Staat, und sei er auch wirtschaftlich der mächtigste, von voller Selbstversorgung, von Autarkie, zu sprechen.

Ein solches System gegenseitiger Abhängigkeiten ist an sich etwas Normales; es kann aber leicht zum Anlaß verschiedener Formen von Ausbeutung und Ungerechtigkeit werden und folglich die Arbeitspolitik der einzelnen Staaten und somit letzten Endes den einzelnen Arbeitnehmer, das eigentliche Subjekt der Arbeit, beeinflussen. So suchen zum Beispiel die hochindustrialisierten Länder und mehr noch jene Unternehmen, welche in hohem Maß über die industriellen Produktionsmittel bestimmen (die sogenannten multinationalen oder übernationalen Unternehmen), während sie die Preise für ihre Produkte möglichst hoch festsetzen, gleichzeitig die Preise der Rohstoffe oder der Halbfabrikate möglichst niedrig zu halten, was zusammen mit anderen Ursachen zu einem immer größeren Mißverhältnis zwischen den Nationaleinkommen der betroffenen Länder führt. Dieser Abstand zwischen den meisten reichen und den ärmeren Ländern verringert sich nicht und gleicht sich nicht aus, sondern wird immer noch größer, natürlich den letzteren zum Schaden. Es liegt auf der Hand, daß dies nicht ohne Auswirkungen auf die lokale Arbeitspolitik und auf die Lage des arbeitenden Menschen in den wirtschaftlich benachteiligten Ländern bleiben kann. Der direkte Arbeitgeber, der in einem ähnlichen System von Bedingtheiten steht, setzt die Arbeitsbedingungen unter dem objektiven Bedarf und Anspruch der Arbeitnehmer an, vor allem dann, wenn er selbst möglichst hohe Gewinne aus dem von ihm geführten Unternehmen ziehen will (oder aus mehreren von ihm geführten Unternehmen im Fall von »sozialisiertem« Eigentum an den Produktionsmitteln).

Dieses System der Abhängigkeiten, die zum Begriff des indirekten Arbeitgebers gehören, ist, wie man leicht folgern kann, sehr ausgedehnt und kompliziert. Um es näher zu bestimmen, muß man gewissermaßen die Gesamtheit der für das wirtschaftliche Leben im Profil des betreffenden Landes und Staates entscheidenden Elemente berücksichtigen; gleichzeitig jedoch muß man noch viel weitere Verbindungen und Abhängigkeiten im Auge haben. Die Verwirklichung der Rechte des Arbeitnehmers darf aber nicht dazu verurteilt sein, nur einen Ableger von Wirtschaftssystemen darzustellen, die mehr oder weniger ausschließlich vom Gesichtspunkt des größtmöglichen Profits geleitet würden. Ganz im Gegenteil, gerade die Rücksicht auf die objektiven Rechte des Arbeitenden (jede Art von Arbeit eingeschlossen: körperliche und geistige, in Industrie und Landwirtschaft) ist es, die einen angemessenen und grundlegenden Maßstab für den Aufbau der gesamten Wirtschaft bilden muß, sowohl innerhalb von Land und Staat als auch im Gesamt der Weltwirtschaftspolitik mit den von ihr bestimmten internationalen Systemen und Beziehungen.

In dieser Richtung sollten alle dazu berufenen internationalen Organisationen ihren Einfluß geltend machen, angefangen von der Organisation der Vereinten Nationen. Das Internationale Arbeitsamt OIT und die Unterorganisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft FAO und noch andere mehr können wahrscheinlich gerade hierzu neue Beiträge anbieten. Auf der Ebene der einzelnen Staaten gibt es Ministerien, Behörden und auch verschiedene gesellschaftliche Einrichtungen zu diesem Zweck. All das macht unübersehbar, welch große Bedeutung, wie erwähnt, dem indirekten Arbeitgeber bei der Verwirklichung der vollen Achtung der Rechte des Arbeitnehmers zukommt; denn die Rechte der menschlichen Person sind in der gesamten Sozialmoral das entscheidende Element.


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18. Das Problem des Arbeitsplatzes

Wenn man die Rechte der Arbeitenden gerade im Hinblick auf diesen »indirekten Arbeitgeber« bedenkt, also im Hinblick auf das Gefüge der nationalen und internationalen Stellen, die für die ganze Ausrichtung der Arbeitspolitik verantwortlich sind, muß man seine Aufmerksamkeit zuerst auf ein grundlegendes Problem richten, nämlich auf das Problem des Arbeitsplatzes, mit anderen Worten, auf das Problem einer geeigneten Beschäftigung für alle Arbeitsfähigen. Das Gegenteil einer gerechten und geordneten Situation auf diesem Gebiet ist die Arbeitslosigkeit, der Mangel an Arbeitsplätzen für Arbeitsfähige. Es kann sich dabei um eine allgemeine oder eine auf einzelne Sektoren beschränkte Arbeitslosigkeit handeln. Aufgabe der genannten Institutionen, die hier unter dem Namen des indirekten Arbeitgebers verstanden werden, ist es, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, die in jedem Fall ein Übel ist und, wenn sie große Ausmaße annimmt, zu einem echten sozialen Notstand werden kann. Ein besonders schmerzliches Problem wird sie, wenn sie vor allem die Jugendlichen trifft, die nach einer entsprechenden allgemeinbildenden, technischen und beruflichen Vorbereitung keinen Arbeitsplatz finden können und ihren ehrlichen Arbeitswillen und ihre Bereitschaft, die ihnen zukommende Verantwortung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gesellschaft zu übernehmen, schmerzlich frustriert sehen. Die Pflicht der Hilfeleistung für die Arbeitslosen, das heißt die Verpflichtung, den beschäftigungslosen Arbeitnehmern und ihren Familien durch die dazu nötige entsprechende Unterstützung den Lebensunterhalt zu sichern, entspringt dem Grundprinzip der für diesen Bereich gültigen sittlichen Ordnung, nämlich dem Prinzip der gemeinsamen Nutznießung der Güter oder, anders und einfacher ausgedrückt, dem Recht auf Leben und Unterhalt.

Um der Gefahr der Arbeitslosigkeit entgegenzutreten und allen einen Arbeitsplatz zu sichern, müssen die hier als »indirekte Arbeitgeber« bezeichneten Stellen für eine Gesamtplanung zugunsten jener differenzierten Werkstatt sorgen, in der sich nicht nur das wirtschaftliche, sondern auch das kulturelle Leben eines Landes formt; darüber hinaus müssen sie auf eine korrekte und rationelle Organisation der Arbeit in dieser Werkstatt achten. Diese Gesamtsorge obliegt letzten Endes dem Staat, darf jedoch nicht einer einseitigen Zentralisierung durch die öffentliche Hand gleichkommen . Es geht vielmehr um eine gerechte und überlegte Koordinierung, in deren Rahmen die freie Initiative der einzelnen Personen, der unabhängigen Gruppen, der örtlichen Betriebe und Unternehmen garantiert sein muß, unter Berücksichtigung dessen, was oben bereits über den subjekthaften Charakter der menschlichen Arbeit gesagt worden ist.

Die Tatsache der gegenseitigen Abhängigkeit der einzelnen Länder und Staaten und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten fordern, daß man - unter Berücksichtigung der souveränen Rechte eines jeden von ihnen auf den Gebieten der Planung und der Organisation der Arbeit im eigenen Bereich - in diesem wichtigen Sektor gleichzeitig auf der Ebene der internationalen Zusammenarbeit durch entsprechende Verträge und Vereinbarungen tätig wird. Auch hier muß das Grundanliegen solcher Verträge und Vereinbarungen immer mehr die menschliche Arbeit werden, als Grundrecht aller Menschen verstanden; die Arbeit, welche allen, die sie verrichten, analoge Rechte verleiht, so daß der Lebensstandard der Arbeitenden in den einzelnen Ländern immer weniger jene ärgerniserregenden Unterschiede aufweise, die ungerecht sind und sogar gewaltsame Reaktionen hervorrufen können. Die internationalen Organisationen haben auf diesem Gebiet enorme Aufgaben zu erfüllen. Sie müssen sich dabei von einer genauen Diagnose der vielschichtigen Situationen und ihrer naturgegebenen, geschichtlichen, politischen und sonstigen Bedingungen leiten lassen; darüber hinaus müßten sie in der Verwirklichung der gemeinsam festgelegten Aktionspläne eine größere Leistungsfähigkeit und Effiziens erlangen.

Auf diesem Wege ließe sich der Plan eines universalen und ausgeglichenen Fortschritts aller verwirklichen, wie er den Leitfaden der Enzyklika Populorum progressio Pauls VI. bildet. Dabei ist hervorzuheben, daß das entscheidende Element und gleichzeitig der beste Prüfstein eines solchen Fortschritts im Geist der Gerechtigkeit und des Friedens, wie ihn die Kirche verkündet und unaufhörlich vom Vater aller Menschen und Völker erbittet, gerade die ständige Aufwertung der menschlichen Arbeit ist, sei es unter dem Gesichtspunkt ihrer objektiven Zielsetzung, sei es im Hinblick auf die Würde des Subjekts jeder Arbeit, das der Mensch ist. Der Fortschritt, um den es sich handelt, muß sich durch den Menschen und für den Menschen vollziehen und in ihm Früchte tragen. Prüfstein dieses Fortschritts wird eine immer echtere Anerkennung der Zielsetzung der Arbeit und eine immer allgemeinere Achtung der Rechte sein, die sich aus ihr entsprechend der Würde des Menschen, der das Subjekt der Arbeit ist, ergeben.

Vernünftige Planung und angemessene Organisation der menschlichen Arbeit im Rahmen der einzelnen Länder und Staaten sollten auch die Ermittlung des rechten Verhältnisses zwischen den verschiedenen Arten von Beschäftigung erleichtern: Arbeit in der Landwirtschaft, in der Industrie und in den vielfältigen Dienstleistungsberufen, Arbeit in der Verwaltung wie auch in der Wissenschaft und Kunst, je nach den Fähigkeiten der einzelnen Menschen und für das Gemeinwohl der einzelnen Länder und der ganzen Menschheit. Der Organisation des menschlichen Lebens nach den vielfältigen Arbeitsmöglichkeiten müßte ein angemessenes Unterrichts- und Erziehungssystem entsprechen; es sollte in erster Linie die Entwicklung einer reifen Menschlichkeit zum Ziel haben, dann aber auch die fachliche Befähigung, um nutzbringend einen rechten Platz in der großen und sozial differenzierten Werkstatt einnehmen zu können.

Wenn wir auf die gesamte Menschheitsfamilie rund um die Erde schauen, werden wir unvermeidlich von einer erschütternden Tatsache ungeheuren Ausmaßes schmerzlich berührt: Während einerseits beträchtliche Naturschätze ungenützt bleiben, gibt es andrerseits Scharen von Arbeitslosen und Unterbeschäftigten und ungezählte Massen von Hungernden, eine Tatsache, die zweifelsfrei bezeugt, daß im Inneren der einzelnen politischen Gemeinschaften wie auch in den Beziehungen zwischen ihnen auf kontinentaler und globaler Ebene hinsichtlich der Organisation der Arbeit und der Beschäftigung irgendetwas nicht funktioniert, und zwar gerade in den entscheidenden und sozial wichtigsten Punkten.


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19. Lohn und besondere Sozialleistungen

Nachdem wir die wichtige Rolle beschrieben haben, welche dem Bemühen um eine Beschäftigung für alle Arbeitnehmer zukommt, um so die Achtung der unveräußerlichen Rechte des Menschen hinsichtlich seiner Arbeit zu gewährleisten, ist es angebracht, diese Rechte näher zu betrachten, die letzten Endes im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem direkten Arbeitgeber ins Spiel kommen. Alles, was bisher zum Thema des indirekten Arbeitgebers gesagt worden ist, dient dem Zweck, eben dieses Verhältnis genauer zu bestimmen, und zwar durch das Aufzeigen jener vielfältigen Bedingungen, die es indirekt prägen. Diese Erwägung hat jedoch keinen ausschließlich beschreibenden Sinn; sie ist auch nicht ein kurzer Traktat über Wirtschaft oder Politik. Es geht darum, den deontologischen und moralischen Aspekt eines Problems deutlich zu machen. Das Schlüsselproblem der Sozialethik ist aber die Frage des gerechten Lohnes für die geleistete Arbeit. Es gibt heutzutage keine wichtigere Weise, die Gerechtigkeit im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verwirklichen, als eben die Bezahlung der Arbeit. Unabhängig davon, ob diese Arbeit im System des Privateigentums an den Produktionsmitteln geleistet wird oder in einem System, wo dieses Eigentum eine Art »Sozialisierung« erfahren hat, wird das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber (vor allem direkter Art) und dem Arbeitnehmer durch den Lohn geregelt, durch das gerechte Entgelt für die geleistete Arbeit.

Es ist auch hervorzuheben, daß die Gerechtigkeit eines sozio-ökonomischen Systems und auf jeden Fall sein rechtes Funktionieren letzten Endes nach der Art und Weise einzuschätzen sind, wie in jenem System die menschliche Arbeit ihre angemessene Entlohnung findet. Hier sind wir erneut beim Grundprinzip der ganzen sozialethischen Ordnung angelangt, beim Prinzip der gemeinsamen Nutznießung der Güter. In jedem System, unabhängig von dem ihm zugrundeliegenden konkreten Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit, bleibt die Bezahlung, das heißt der Lohn für die geleistete Arbeit, der konkrete Weg, der den meisten Menschen den Zugang zu jenen Gütern eröffnet, die zur gemeinsamen Nutznießung bestimmt sind, seien es die Güter der Natur, seien es die Erzeugnisse der Produktion. Zu beiden Arten hat der Arbeitende durch die Bezahlung Zugang, die er als Entlohnung für seine Arbeit erhält. Somit wird gerade die gerechte Bezahlung jeweils zum Prüfstein für die Gerechtigkeit des gesamten sozio-ökonomischen Systems und für sein rechtes Funktionieren. Es ist dies nicht der einzige Maßstab hierfür, aber ein besonders wichtiger und in gewissem Sinne der entscheidende.

Eine solche Überprüfung betrifft vor allem die Familie. Die gerechte Entlohnung für die Arbeit eines Erwachsenen, der Verantwortung für eine Familie trägt, muß dafür ausreichen, eine Familie zu gründen, angemessen zu unterhalten und für die Zukunft zu sichern. Eine solche Entlohnung kann entweder durch eine sogenannte familiengerechte Bezahlung zustandekommen - das heißt durch einen dem Familienvorstand für seine Arbeit ausbezahlten Gesamtlohn, der für die Erfordernisse der Familie ausreicht, ohne daß die Gattin einem außerhäuslichen Erwerb nachgehen muß - oder durch besondere Sozialleistungen, wie Familienbeihilfen oder Zulagen für die Mutter, die sich ausschließlich der Familie widmet; diese Beihilfen müssen im Einklang mit den tatsächlichen Notwendigkeiten der Familie stehen, also der Zahl der zu versorgenden Personen entsprechen, solange diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung für ihr Leben auf angemessene Weise in eigene Hände zu nehmen.

Die Erfahrung bestätigt, daß man sich für die soziale Aufwertung der mütterlichen Aufgaben einsetzen muß, für die Aufwertung der Mühen, die mit ihnen verbunden sind, und des Bedürfnisses der Kinder nach Pflege, Zuwendung und Herzlichkeit, damit sie sich zu verantwortungsbewußten, sittlich und religiös reifen und psychisch ausgeglichenen Persönlichkeiten entwickeln können. Es wird einer Gesellschaft zur Ehre gereichen, wenn sie es der Mutter ermöglicht, sich ohne Behinderung ihrer freien Entscheidung, ohne psychologische oder praktische Diskriminierung und ohne Benachteiligung gegenüber ihren Kolleginnen der Pflege und Erziehung ihrer Kinder je nach den verschiedenen Bedürfnissen ihres Alters zu widmen. Der notgedrungene Verzicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben um eines außerhäuslichen Verdienstes willen ist im Hinblick auf das Wohl der Gesellschaft und der Familie unrecht, wenn er jenen vorrangigen Zielen der Mutterschaft widerspricht oder sie erschwert. 26

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, allgemeiner gesprochen, der ganze Arbeitsprozeß so organisiert und angepaßt werden muß, daß die Erfordernisse der Person und ihrer Lebensweise, vor allem ihres häuslichen Lebens, gebührende Beachtung finden, wobei dem Alter und Geschlecht eines jeden Rechnung zu tragen ist. Es ist eine Tatsache, daß in vielen Ländern die Frauen in fast allen Lebensbereichen tätig sind. Sie sollten aber diese Tätigkeiten ihrem eigenen Wesen gemäß verrichten können, ohne Diskriminierungen und ohne Ausschluß von Stellungen, für die sie befähigt sind, aber zugleich auch, ohne wegen ihrer familiären Wünsche oder wegen ihrer spezifischen Rolle bei der Aufgabe, an der Seite der Männer zum Wohl der Gesellschaft beizutragen, weniger geachtet zu werden. Die wahre Aufwertung der Frau erfordert eine Arbeitsordnung, die so strukturiert ist, daß sie diese Aufwertung nicht mit dem Aufgeben ihrer Eigenheit bezahlen muß und zum Schaden der Familie, wo ihr als Mutter eine unersetzliche Rolle zukommt.

Neben dem Lohn kommen hier noch verschiedene Sozialleistungen in Betracht, deren Zweck es ist, das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers und seiner Familie zu sichern. Die mit der nötigen Sorge für die Gesundheit verbundenen Ausgaben, besonders bei Arbeitsunfällen, machen es notwendig, dem Arbeitnehmer einen leichteren Zugang zu ärztlicher Hilfe zu verschaffen, und zwar zu einem möglichst geringen Preis oder auch ganz unentgeltlich. Ein anderer Bereich solcher Leistungen steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Ruhe und Erholung: es handelt sich hier vor allem um die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, die zumindest den Sonntag umfassen sollte, ferner um eine längere Erholungszeit, den sogenannten Urlaub, einmal im Jahr oder eventuell mehrmals im Jahr in kürzeren Zeitabschnitten. Schließlich geht es um das Recht auf Ruhestandsgeld, auf Alterssicherung und auf Versicherung bei Arbeitsunfällen. Im Rahmen dieser hauptsächlichen Rechte gibt es ein ganzes System einzelner Rechtsansprüche, deren Beachtung zusammen mit der Entlohnung der Arbeit für ein korrektes Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheidend ist. Unter diesen Einzelrechten ist immer auch der Anspruch auf solche Arbeitsräume und Produktionsprozesse zu beachten, die dem Arbeitnehmer weder gesundheitlich noch geistig-sittlich schaden.

26. Cfr. Conc. Ecum. Vat. II, Const. Past. sobre la Iglesia en el mundo actual GS 67: AAS 58 (1966), p. 1089.


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