Liturgiam authenticam DE 91


5. DIE „GEMISCHTEN" KOMMISSIONEN


92 Damit eine Einheit unter den auch in die Volkssprachen übersetzten liturgischen Büchern besteht und nicht das ganze Unternehmen und die damit verbundenen Bemühungen der Kirche ins Leere gehen, hat der Apostolische Stuhl unter anderen möglichen Lösungen die Errichtung „gemischter" Kommissionen gefördert, d. h. solcher, an deren Arbeit mehrere Bischofskonferenzen auf eine bestimmte Weise teilhaben.(70)


93 Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung errichtet auf Bitten der betreffenden Bischofskonferenzen eine derartige „gemischte" Kommission; danach wird die Kommission gemäß den vom Apostolischen Stuhl approbierten Statuten geleitet.(71) In der Regel ist zwar zu wünschen, dass über die vorgenannte Errichtung sowie über die Abfassung der Statuten alle an der Kommission auf gewisse Weise beteiligten Bischofskonferenzen einzeln entscheiden, bevor ein diesbezügliches Gesuch der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vorgelegt wird; wenn jedoch wegen der großen Zahl der Konferenzen oder wegen der langen Dauer, die vielleicht zur Durchführung der Abstimmung erforderlich ist, oder aus einer besonderen pastoralen Notwendigkeit es dem vorgenannten Dikasterium angebracht erscheint, ist keineswegs ausgeschlossen, dass - möglichst nach Konsultation wenigstens einiger Bischöfe, die es betrifft - von ihm Statuten errichtet und approbiert werden.


94 Die „gemischte" Kommission bietet von ihrer Eigenart her den Bischöfen Hilfe und ersetzt für sie nicht, was zu ihrem pastoralen Dienst oder zu ihren Beziehungen zum Apostolischen Stuhl gehört.(72) Denn die „gemischte" Kommission begründet nicht etwas Drittes zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Bischofskonferenzen und ist nicht als Kommunikationsweg zwischen ihnen zu betrachten. Die Mitglieder der Kommission sind immer Bischöfe oder wenigstens dem Bischof rechtlich Gleichgestellte. Es ist überdies Sache von Bischöfen, als Mitglieder der Kommission diese zu leiten.


95 Es ist angemessen, dass zu den Bischöfen, die an der Arbeit einer solchen „gemischten" Kommission beteiligt sind, wenigstens einige gehören, die in ihren Konferenzen für die Behandlung liturgischer Angelegenheiten zuständig sind, wie z. B. die Vorsitzenden der liturgischen Kommission der Konferenz.


96 Denn diese Kommission übt, soweit möglich, mit Hilfe der liturgischen Kommissionen, die von den einzelnen an der Angelegenheit beteiligten Bischofskonferenzen abhängen, ihr Amt aus; das gilt sowohl für die Fachleute als auch für die zu verwendenden technischen Hilfsmittel als auch für die Hilfe des Sekretariats. Sie ist vor allem durch Koordination der Arbeit tätig, z. B. derart, dass von der liturgischen Kommission einer Bischofskonferenz die erste Übersetzungsvorlage vorbereitet und anschließend von den anderen Kommissionen, nicht zuletzt wegen der Verschiedenheit der Ausdrucksweise in derselben Sprache in den einzelnen beteiligten Gebieten, verbessert wird.


97 Es ist angemessen, dass an den einzelnen Arbeitssitzungen wenigstens einige Bischöfe teilhaben, bis der ausgereifte Text der Vollversammlung der Bischöfe zur Prüfung und zur Approbation vorgelegt wird und unmittelbar danach vom Vorsitzenden der Konferenz, zusätzlich mit der Unterschrift auch des Generalsekretärs versehen, gemäß der Norm des Rechts dem Apostolischen Stuhl zur Erteilung der recognitio zugesandt wird.


98 Überdies sollen die „gemischten" Kommissionen insofern ihre Arbeit eingrenzen, als sie nur die Texte der editiones typicae behandeln und jegliche theoretische Frage, die sich nicht unmittelbar auf diese ihre Aufgabe bezieht, beiseite lassen; sie sollen auch nicht Beziehungen mit anderen „gemischten" Kommissionen pflegen und keine neuen Texte erstellen.


99 Denn es bleibt eine dringende Notwendigkeit, Kommissionen für die Liturgie, die Kirchenmusik und die sakrale Kunst gemäß der Norm des Rechtes in jeder Diözese und im Gebiet einer Bischofskonferenz zu errichten.(73) Sie alle sollen selbst auf ihr eigenes Ziel hin arbeiten, damit die ihnen übertragenen Aufgaben nicht auf irgendeine „gemischte" Kommission zur Behandlung übergehen.


100 Aus jeder „gemischten" Kommission bedürfen alle wichtigen Mitarbeiter, die nicht Bischöfe sind und denen von dieser Kommission ein Auftrag auf Dauer erteilt wird, vor Aufnahme ihres Dienstes der von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilten Erklärung des „Nihil obstat"; dabei sind die die Eignung betreffenden akademischen Titel und Zeugnisse zu berücksichtigen sowie Empfehlungsschreiben des eigenen Diözesanbischofs zu beachten. Bei der Erstellung der Statuten, von denen oben unter Nr. 93 die Rede war, soll genauer beschrieben werden, auf welche Weise dieses Gesuch vorzubringen ist.


101 Alle, einschließlich der Fachleute, müssen ihre Arbeit ohne Nennung des Namens ausführen und Stillschweigen beachten, wozu alle außer den Bischöfen durch einen Vertrag zu verpflichten sind.


102 Es ist auch angemessen, dass in von den Statuten festgelegten zeitlichen Abständen die Aufgaben der Mitglieder, der Mitarbeiter und der Fachleute erneuert werden. Aufgrund von Notwendigkeiten, durch die einige Kommissionen erfahrungsgemäß unter Druck stehen, wird die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, wenn dies von ihr erbeten wird, durch ein Indult gewähren können, dass der für einige Mitglieder, Mitarbeiter und Fachleute festgelegte Zeitraum verlängert wird.


103 Was die bereits bestehenden „gemischten" Kommissionen angeht, sind ihre Statuten nach der Norm Nr. 93 und den übrigen Vorschriften dieser Instruktion innerhalb von zwei Jahren, angefangen vom Tag, an dem diese Instruktion in Kraft tritt, zu revidieren.


104 Um des Wohls der Gläubigen willen reserviert sich der Heilige Stuhl das Recht, Übersetzungen in jede beliebige Sprache anzufertigen und für den liturgischen Gebrauch zu approbieren.(74) Doch soll, auch wenn zuweilen der Apostolische Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung notgedrungen in die Erstellung von Übersetzungen eingreift, für die Approbation zum liturgischen Gebrauch innerhalb der Grenzen eines kirchlichen Gebietes die betreffende Bischofskonferenz zuständig bleiben, wenn nicht in dem vom Apostolischen Stuhl erlassenen Approbationsdekret für jene Übersetzung etwas anderes ausdrücklich vorgesehen wird. Danach soll die Konferenz das Approbationsdekret für ihr Gebiet zur Erteilung der recognitio an den Heiligen Stuhl zurückschicken, zusammen mit dem Text selbst gemäß der Norm dieser Instruktion und der übrigen rechtlichen Bestimmungen.


105 Aus den oben unter Nr. 76 und 84 dargestellten Gründen und aus anderen dringenden pastoralen Notwendigkeiten werden die Kommissionen, Räte, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die Übersetzungen einzelner oder auch mehrerer liturgischer Bücher in einer oder mehreren Sprachen behandeln und die direkt vom Apostolischen Stuhl abhängen, durch Dekret der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung errichtet. In diesem Fall werden, soweit möglich, wenigstens einige der Bischöfe, die es betrifft, konsultiert werden.


6. NEUE IN DER VOLKSSPRACHE ZU ERSTELLENDE LITURGISCHE TEXTE


106 Beim Verfassen neuer in den Volkssprachen zu erstellender liturgischer Texte, die möglicherweise zu denen aus dem lateinischen übersetzten editiones typicae hinzugefügt werden sollen, sind die bereits geltenden Normen zu beachten, insbesondere jene der Instruktion Varietates legitimae.(75) Jede Bischofskonferenz soll eine oder mehrere Kommissionen einrichten, um die Texte zu erstellen oder um sich mit der geeigneten Anpassung der Texte zu befassen; sie sollen die Texte zur Erteilung der recognitio an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung übermitteln, bevor sie in irgend welchen Büchern für den Gebrauch der Zelebranten und der Gläubigen insgesamt herausgegeben werden.(76)


107 Es ist im Bewusstsein zu halten, dass die Erstellung neuer Texte von Gebeten oder Rubriken ihr Ziel nicht in sich selbst hat, sondern in der Absicht geschehen soll, einer besonderen kulturellen oder pastoralen Notwendigkeit entgegenzukommen. Deswegen ist sie strikt Aufgabe der örtlichen oder nationalen liturgischen Kommissionen, nicht aber der oben unter Nr. 92-104 behandelten Kommissionen. Neue volkssprachlich erstellte Texte dürfen genauso wie andere rechtmäßig eingeführte Anpassungen nichts enthalten, was der Aufgabe, der Bedeutung, der Struktur, dem Stil, dem theologischen Gehalt oder dem überlieferten Wortbestand und anderen wichtigen Eigenschaften der Texte widerspricht, die sich in den editiones typicae finden.(77)


108 Die liturgischen Gesänge und Hymnen sind von besonderer Bedeutung und Wirksamkeit. Vor allem am Sonntag, dem „Tag des Herrn", verkünden die Gesänge des zur Feier der heiligen Messe versammelten gläubigen Volkes nicht weniger als die Gebete, die Lesungen und die Homilie die authentische Botschaft der Liturgie, wenn sie den Sinn des gemeinsamen Glaubens und der Gemeinschaft in der Liebe fördern.(78) Wenn sie beim gläubigen Volk weiter verbreitet sind, sollen sie von hinreichend fester Gestalt sein, so dass im Volk eine Verwirrung vermieden wird. Innerhalb von fünf Jahren ab der Herausgabe dieser Instruktion sollen die Bischofskonferenzen die erforderliche Arbeit den zuständigen nationalen oder diözesanen Kommissionen und anderen Fachleuten übertragen, um ein Direktorium oder eine Sammlung der für den liturgischen Gesang bestimmten Texte herauszugeben. Eine solche Sammlung soll für die notwendige recognitio an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.




IV

DIE HERAUSGABE DER LITURGISCHEN BÜCHER


109 Als editio typica (authentische Ausgabe) der liturgischen Bücher des römischen Ritus, die nur den lateinischen Text bieten, wird jene bezeichnet, die aufgrund des Dekrets der zu der Zeit zuständigen Kongregation herausgegeben wird.(79) Die vor dieser Instruktion veröffentlichten editiones typicae wurden von der Typis Polyglottis Vaticanis (Vatikanische Druckerei) oder der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) vertrieben; in Zukunft aber werden sie in der Regel von der Typis Polyglottis Vaticanis (Vatikanische Druckerei) zu drucken sein, während die Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) das Alleinvertriebsrecht besitzt.


110 Die Normen dieser Instruktion beziehen sich hinsichtlich aller Rechte auf die herausgegebenen oder noch herauszugebenden editiones typicae sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Teilen; dies sind die Ausgaben des Missale Romanum, des Ordo Missae, des Lectionarium Missalis Romani, des Evangeliarium Missalis Romani, des Missale parvum (Auszug aus dem Missale Romanum und dem Lectionarium), der Passio Domini Nostri Iesu Christi, der Liturgia Horarum, des Rituale Romanum, des Pontificale Romanum, des Martyrologium Romanum, der Collectio Missarum und des Lectionarium de Beata Maria Virgine, des Graduale Romanum, des Antiphonale Romanum sowie der anderen Bücher für den Gregorianischen Gesang. Sie beziehen sich außerdem auf die Ausgaben der Bücher des römischen Ritus, die gleichsam als editiones typicae per Dekret veröffentlicht wurden, wie z. B. das Caeremoniale Episcoporum und das Calendarium Romanum.


111 Hinsichtlich der liturgischen Bücher des römischen Ritus, die aufgrund eines Dekrets der zur betreffenden Zeit zuständigen Kongregation als editio typica vor oder nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlicht wurden, hat der Apostolische Stuhl durch seine Administratio Patrimonii (Güterverwaltung) oder in deren Namen oder Auftrag durch die Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) das Eigentumsrecht (gemeinhin „Copyright" genannt) inne und behält es sich vor. Die Erlaubnis für Nachdrucke obliegt jedoch der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung.


112 Von Ausgaben iuxta typicam liturgischer Bücher des römischen Ritus spricht man, wenn es sich um in lateinischer Sprache erarbeitete Bücher handelt, die mit Genehmigung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung von einem Verlag nach der editio typica hergestellt werden.


113 Bezüglich der für den liturgischen Gebrauch bestimmten Ausgaben iuxta typicam gilt: Das Recht, liturgische Bücher herzustellen, die nur lateinischen Text enthalten, wird der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) reserviert sowie jenen Verlagen, denen es die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung durch eigene Verträge zugestehen wollte, wenn sich nicht aus den Normen, die in die editio typica selbst eingefügt sind, etwas anderes ergibt.


114 Das Recht, die liturgischen Bücher des römischen Ritus in die Volkssprachen zu übertragen oder wenigstens zum liturgischen Gebrauch rechtmäßig zu approbieren sowie sie herauszugeben oder sie für das eigene Gebiet im Druck zu veröffentlichen, bleibt allein bei der Bischofskonferenz; dabei sind jedoch die auch in dieser Instruktion dargelegten Rechte sowohl der recognitio80 als auch des Eigentums des Apostolischen Stuhles zu wahren.


115 Hinsichtlich der Herausgabe der liturgischen Bücher aber, die in volkssprachlicher Übersetzung Eigentum einer Bischofskonferenz sind, wird das Recht zur Herausgabe den Verlagen reserviert, denen es die Bischofskonferenz durch ausdrückliche Verträge erteilt hat; dabei sind sowohl die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als auch die in jedem Land für die Herausgabe von Büchern geltenden rechtlichen Gepflogenheiten zu beachten.


116 Damit ein Verlag den Druck von für den liturgischen Gebrauch bestimmten Ausgaben iuxta typicam vornehmen kann, muss er:
a) wenn es sich um Bücher handelt, die nur den lateinischen Text enthalten, jedesmal die Erlaubnis von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung besitzen, und dann mit der Administratio Patrimonii Sedis Apostolicae (Güterverwaltung des Apostolischen Stuhles) oder mit der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung), die im Namen und Auftrag dieser Administratio handelt, einen Vertrag schließen über die Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb dieser Bücher;
b) wenn es sich um Bücher mit dem volkssprachlichen Text handelt, je nach den Umständen die Erlaubnis des Vorsitzenden der Bischofskonferenz oder des Instituts oder der Kommission erhalten, die mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles im Namen mehrerer Bischofskonferenzen die Geschäfte führt; der Verlag muss zugleich mit diesem Vorsitzenden über die Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb dieser Bücher einen Vertrag schließen, unter Beachtung der im eigenen Land geltenden Normen und Gesetze;
c) wenn es sich um Bücher handelt, die vorwiegend den volkssprachlichen Text, aber auch verbreitet lateinischen Text bieten, soll für diesen lateinischen Anteil alles gemäß Nr. 116a geschehen.


117 Für alle Übersetzungen liturgischer Texte sollen die Herausgeber- und Eigentumsrechte oder wenigstens die Rechte des Bürgerlichen Rechts, die zur Wahrung der vollen Freiheit bezüglich der Veröffentlichung und Korrektur der Texte notwendig sind, bei den Bischofskonferenzen oder ihren nationalen liturgischen Kommissionen bleiben.(81) Dieselbe Einrichtung soll das Recht genießen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Missbrauch der Texte vorzubeugen oder ihn zu korrigieren.


118 Wo das Eigentumsrecht an den in die Volkssprache übersetzten liturgischen Texten bei mehreren Bischofskonferenzen gemeinsam liegt, soll die Form der den einzelnen Konferenzen zu gewährenden Erlaubnis nach Möglichkeit so gefasst werden, dass die Angelegenheiten von den einzelnen Konferenzen selbst entsprechend dem Recht verwaltet werden. Andernfalls wird, nach Beratung mit den Bischöfen, vom Apostolischen Stuhl ein Gremium zur Verwaltung errichtet werden.


119 Die Übereinstimmung der liturgischen Bücher mit den für den liturgischen Gebrauch approbierten editiones typicae muss, wenn es sich um einen nur in lateinischer Sprache verfassten Text handelt, durch eine Bestätigung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung festgestellt werden; wenn es sich aber um einen in der Volkssprache verfassten Text handelt oder um einen Fall wie oben in Nr. 116c dargestellt, muss sie festgestellt werden durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.(82)


120 Die Bücher, die dazu dienen, die liturgischen Texte zusammen mit dem Volk und für es in der Volkssprache vorzutragen, sollen würdig ausgestattet sein, damit schon die äußere Gestalt des Buches die Gläubigen zu größerer Ehrfurcht vor dem Wort Gottes und den heiligen Dingen anleite.(83) Darum muss - wo auch immer - sobald wie möglich jenes provisorische Stadium überwunden werden, für das gesammelte Blätter und Hefte charakteristisch sind. Alle für den liturgischen Gebrauch der Zelebranten bzw. Diakone bestimmten Bücher sollen von ausreichender Größe sein, damit sie sich von Büchern zum persönlichen Gebrauch der Gläubigen unterscheiden. In ihnen soll allzu großer Luxus vermieden werden, der notwendigerweise - für manche übermäßige - Kosten mit sich brächte. Ebenso sollen die grafische Gestalt des Einbandes und Bilder im Inneren des Buches vornehme Einfachheit ausdrücken und nur solche Stile verwenden, die im kulturellen Umfeld eine dauerhafte und universale Anziehungskraft besitzen.


121 Auch in den zum privaten Gebrauch der Gläubigen herausgegebenen pastoralen Hilfsmitteln, die die Teilnahme an den liturgischen Handlungen fördern sollen, müssen die Verlage das Eigentumsrecht beachten:
a) das des Heiligen Stuhles, wenn es sich um den lateinischen Text handelt oder um Gregorianischen Choral, der in den Gesangbüchern vor oder nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlicht ist, ausgenommen jedoch jene, die zum allgemeinen Gebrauch zugestanden sind oder in Zukunft zugestanden werden;
b) das einer einzelnen Bischofskonferenz oder mehrerer Bischofskonferenzen zugleich, wenn es sich um einen in der Volkssprache verfassten Text handelt und um eine Vertonung dieses Textes und wenn dies Eigentum der Konferenz oder der Konferenzen ist.
Auf diese Hilfsmittel ist, vor allem wenn sie in Buchform herausgegeben werden, die Erlaubnis des Diözesanbischofs auszudehnen gemäß der Norm des Rechts.(84)


122 Bei der Auswahl der Verlage, denen der Druck der liturgischen Bücher übertragen wird, ist darüber zu wachen, dass jene ausgeschlossen werden, deren bereits erschienene Bücher erkennbar nicht dem Geist und den Normen der katholischen Tradition entsprechen.


123 Hinsichtlich der Texte, die kraft Übereinkunft zwischen Teilkirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die von der vollen Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl getrennt sind, verfasst wurden, müssen die uneingeschränkten und gesetzlichen Rechte der katholischen Bischöfe und des Apostolischen Stuhles gewahrt werden, irgendwelche Änderungen oder Korrekturen einzuführen, die für den Gebrauch unter Katholiken für notwendig gehalten werden.


124 Nach dem Urteil der Bischofskonferenz können Hefte oder Zettel mit liturgischen Texten für den Gebrauch der Gläubigen von der allgemeinen Regel ausgenommen werden, gemäß der die in der Volkssprache verfassten liturgischen Bücher alles enthalten müssen, was im lateinischen textus typicus oder in der editio typica steht. Hinsichtlich offizieller Ausgaben aber, die der Priester, der Diakon oder ein zuständiger beauftragter Laie gebraucht, ist das oben unter Nr. 66-69 Gesagte zu beachten.(85)


125 Außer dem, was die editio typica enthält oder vorsieht oder was in dieser Instruktion im einzelnen ausgeführt ist, soll der volkssprachlichen Ausgabe kein Text hinzugefügt werden, wenn nicht zuvor eine Approbation von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilt wurde.


V DIE ÜBERSETZUNG LITURGISCHER EIGENTEXTE

1. DIÖZESANPROPRIEN


126 Bei der Übersetzung von Texten des liturgischen Diözesanpropriums, die vom Apostolischen Stuhl als textus typici approbiert sind, ist das Folgende einzuhalten:
a) Die Übersetzung soll durch die diözesane Liturgiekommission geschehen(86) oder durch eine andere vom Diözesanbischof dazu eingesetzte Kommission und dann vom Diözesanbischof approbiert werden, nachdem der Rat des Klerus und von Fachleuten eingeholt wurde.
b) Die Übersetzung soll der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung der recognitio wegen vorgelegt werden; dazu sind drei Exemplare des textus typicus zusammen mit der Übersetzung einzusenden.
c) Überdies soll ein Bericht abgefasst werden, der enthalten muss:
i) das Dekret, durch das der textus typicus vom Apostolischen Stuhl approbiert wurde;
ii) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien;
iii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Beschreibung ihrer Erfahrung oder der Befähigungen und ihrer akademischen Grade.
d) Wenn es sich um weniger verbreitete Sprachen handelt, muss die Bischofskonferenz bezeugen, dass der Text genau in die betreffende Sprache übertragen wurde (vgl. oben, Nr. 86).


127 Die gedruckten Texte sollen die Dekrete enthalten, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder es soll wenigstens die gewährte recognitio genannt werden mit von Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets, unter Beachtung der oben Nr. 68 genannten Normen. Zwei Exemplare der gedruckten Texte sollen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.


2. DIE PROPRIEN VON ORDENSGEMEINSCHAFTEN


128 Bei der Erstellung der Übersetzung der vom Apostolischen Stuhl als textus typici approbierten Texte des liturgischen Propriums einer Ordensgemeinschaft, d. h. eines Instituts des geweihten Lebens oder einer apostolischen Gemeinschaft oder eines anderen Verbandes oder einer approbierten Gemeinschaft, die dieses Recht hat, ist das Folgende einzuhalten:
a) Die Übersetzung soll durch die allgemeine liturgische Kommission geschehen oder durch eine vom obersten Leiter oder wenigstens in seinem Auftrag vom Provinzialoberen dazu eingesetzten Kommission und dann vom obersten Leiter approbiert werden mit einer entscheidenden Stellungnahme seines Consiliums, gegebenenfalls nachdem der Rat von Fachleuten und geeigneten Mitgliedern des Instituts oder der Gemeinschaft eingeholt wurde.
b) Die Übersetzung soll der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung der recognitio wegen vorgelegt werden; dazu sind drei Exemplare des textus typicus zusammen mit der Übersetzung einzusenden.
c) Überdies soll ein Bericht abgefasst werden, der enthalten muss:
i) das Dekret, durch das der textus typicus vom Apostolischen Stuhl approbiert wurde;
ii) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien;
iii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Beschreibung ihrer Erfahrung oder der Befähigungen und ihrer akademischen Grade.
d) Wenn es sich um weniger verbreitete Sprachen handelt, muss die Bischofskonferenz bezeugen, dass der Text genau in die betreffende Sprache übertragen wurde (vgl. oben, Nr. 86).
e) Bei Ordensgemeinschaften diözesanen Rechts ist die gleiche Verfahrensweise einzuhalten, außer dass der Text vom Diözesanbischof zusammen mit dem Bescheid seiner Approbation an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einzusenden ist.


129 In liturgischen Proprien von Ordensgemeinschaften soll die zum liturgischen Gebrauch in derselben Sprache für dieses Gebiet rechtmäßig approbierte Bibelübersetzung verwendet werden. Wenn sich dies als schwierig erweist, ist die Angelegenheit an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu senden.


130 Die gedruckten Texte sollen die Dekrete enthalten, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder es soll wenigstens die gewährte recognitio genannt werden mit Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets, unter Beachtung der oben Nr. 68 genannten Normen. Zwei Exemplare der gedruckten Texte sollen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden.


SCHLUSS


131 Eine in der Vergangenheit einzeln gewährte Approbation für liturgische Übersetzungen verliert nicht ihre Gültigkeit, auch wenn ein Grundsatz oder ein Kriterium angewandt wurde, das von denen abweicht, die in dieser Instruktion enthalten sind. Vom Tag der Veröffentlichung dieser Instruktion an beginnt jedoch ein neuer Zeitabschnitt bezüglich Verbesserungen, die vorzunehmen sind, oder hinsichtlich neu anzustellender Überlegungen über die Aufnahme von Volkssprachen bzw. Idiomen in den liturgischen Gebrauch sowie bezüglich volkssprachlicher Übersetzungen, die bisher erstellt wurden und die zu überprüfen sind.


132 Binnen fünf Jahren ab dem Tag, an dem diese Instruktion veröffentlicht wurde, sind die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen sowie die obersten Leiter der Ordensgemeinschaften und der Institute desselben Rechtes gehalten, der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einen vollständigen Plan für die Bearbeitung der in jedem Gebiet oder Institut in die Volkssprache übertragenen liturgischen Bücher vorzulegen.


133 Außerdem sollen die in dieser Instruktion aufgestellten Normen volle Gültigkeit für die Verbesserung bereits vorhandener Übersetzungen erlangen, und es ist zu vermeiden, solche Verbesserungen weiter aufzuschieben. Dieses neue Bemühen wird, so ist zu hoffen, von Bedeutung sein für Beständigkeit im Leben der Kirche, so dass eine feste Grundlage entsteht, auf die sich der liturgische Eifer des Volkes Gottes stützt und durch die eine bedeutende Erneuerung der Katechese in Gang gesetzt wird.

Diese Instruktion, die im Auftrag des Papstes durch einen Brief des Kardinalstaatssekretärs vom 1. Februar 1997 (Prot. Nr. 408.304) von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erarbeitet worden ist, hat Papst Johannes Paul II. in der dem Kardinalstaatssekretär gewährten Audienz vom 20. März 2001 selbst approbiert und mit Seiner Autorität bestätigt und angeordnet, dass sie veröffentlicht wird und am 25. April desselben Jahres zu gelten beginnt.

Am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, den 28. März 2001

Jorge A. Cardinal MEDINA ESTÉVEZ
Präfekt

+ Francesco Pio TAMBURRINO
Erzbischof - Sekretär

1 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 1, 14, 21, 33; vgl. Ökum. Konzil v. Trient, 22. Sitzung, 17. September 1562, Doctr. De ss. Missae sacrif., Kap. 8: Denz.-Schönm., Nr. 1749.

2 Ein in einer anderen Sprache wiedergegebener Text wird auf Latein häufiger mit den Wörternversio, conversio, interpretatio, redditio oder auch mutatio bzw. transductio bezeichnet; der Übersetzungsvorgang selbst wird mit verwandten Verben ausgedrückt. Das ergibt sich aus der Konstitution Sacrosanctum Concilium und den meisten Dokumenten des Apostolischen Stuhles in heutiger Zeit. Dennoch aber legt nicht selten der Sinn, der solchen Begriffen in den modernen Sprachen beigegeben wird, die Vorstellung nahe, als beinhalte dieser Begriff auch gewisse Unterschiede oder Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Text und seiner Bedeutung. Um jede Zweideutigkeit auszuschließen, werden in dieser Instruktion, in der ausdrücklich dieser Sachverhalt behandelt wird, vor allem das Wort translatio und verwandte Worte verwendet. Auch wenn deren Gebrauch bezüglich des lateinischen Sprachstils ein wenig hart klingt oder wie ein „Neologismus“ wirkt, haben diese Wendungen einen gewissermaßen internationalen Charakter, und sie können die Absicht des Apostolischen Stuhles in unserer Zeit mitteilen und leichter ohne die Gefahr eines Irrtums in viele Sprachen übernommen werden.

3 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis», 5. Juni 1976:Notitiae 12 (1976) 300-302.

4 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Art. 1.

5 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 4; Dekr. Orientalium Ecclesiarum, Art. 2, 6.

6 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 38; Papst Paul VI., Apost. Konst. Missale Romanum: AAS 61 (1969) 217-222; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 399.

7 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. IV „zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie“Varietates legitimae, 25. Januar 1994, Nr. 17: AAS 87 (1995) 294-295; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

8 II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 38; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

9 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an das Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, 14. Oktober 1968: AAS 60 (1968) 736.

10 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 36: AAS 87 (1995) 302; vgl. auch Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 398.

11 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.

12 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache, 10. November 1965: AAS 57 (1965) 968.

13 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.

14 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-301.

15 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36 § 3; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-301.

16 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36 § 3; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam, 25. Januar 1964: AAS 56 (1964) 143; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 27-29: AAS 56 (1964) 883; vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

17 Vgl. z.B. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Normen zur Feier der Messe in „Esperanto“, 20. März 1990: Notitiae 26 (1990) 693-694.

18 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 41: AAS 56 (1964) 886.

19 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 33; Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Art. 8; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia:Institutio Generalis, Nr. 2.

20 Vgl. Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 21. Juni 1967: Notitiae 3 (1967) 296;Kardinalstaatssekretär, Brief an den Pro-Präfekten der Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 1. Februar 1997.

21 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

22 Ebd., Nr. 39: AAS 87 (1995) 303.

23 Ebd.: AAS 87 (1995) 288-314; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

24 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 a: AAS 56 (1964) 885.

25 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache: AAS 57 (1965) 968; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr.Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

26 Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an einige nordamerikanische Bischöfe anlässlich ihres Ad-limina-Besuchs, 4. Dezember 1993, Nr. 2: AAS 86 (1994) 755-756.

27 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 33.

28 Vgl. ebd., Art. 116; Hl. Ritenkongr., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 50: AAS 59 (1967) 314; Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Bischöfe anlässlich der Übersendung des Gesangbuchs «Iubilate Deo», 14. April 1974: Notitiae 10 (1974) 123-124; Papst Johannes PaulII., Brief Dominicae Cenae, 24. Februar 1980, Nr. 10: AAS 72 (1980) 135; Ansprache an einige Bischöfe aus den USA anlässlich ihres «Ad-limina-Apostolrum» Besuchs, 9. Oktober 1998, Nr. 3: AAS 91 (1999) 353-354; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 41.

29 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 35, 52; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 54: AAS 56 (1964) 890; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Mahnschreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, Nr. 48: AAS 71 (1979) 1316; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 65.

30 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Ökumenismusdekr. Unitatis redintegratio; Erkl. über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Nostra aetate.

31 Vgl. Papst Paul VI., Apost. Konst. Laudis canticum, 1. November 1970, Nr. 8: AAS 63 (1971) 532-533; Officium Divinum, Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera 1985: Institutio Generalis de Liturgia Horarum, Nr. 100; Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 8: AAS 81 (1989) 904-905.

32 Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, 4. Sitzung, 8. April 1546, De libris sacris et de traditionibus recipiendis, und De vulgata editione Bibliorum et de modo interpretandi s. Scripturam: Denz.-Schönm., Nr. 1501-1508; Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Scripturarum thesaurus, 25. April 1979: AAS 71 (1979) 558-559.

33 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Kardinäle und die Prälaten der Römischen Kurie, 23. Dezember 1966, Nr. 11: AAS 59 (1967) 53-54; vgl. Ansprache an die Kardinäle und die Prälaten der Römischen Kurie, 22. Dezember 1977: AAS 70 (1978) 43; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Scripturarum thesaurus: AAS 71 (1979) 558; Nova Vulgata Bibliorum Sacrorum, editio typica altera 1986, Praefatio ad Lectorem.

34 Vgl. Officium Divinum, Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera 1985:Institutio Generalis de Liturgia Horarum, Nr. 100-109.

35 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Dei Verbum, Art. 22.

36 Vgl. Papst Paul VI., Apost. Mahnschreiben Marialis cultus, 11. Februar 1974, Nr. 30: AAS 66 (1974) 141-142.

37 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308.

38 Vgl. ebd.; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 392.

39 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 53, 57.

40 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, 31. Mai 1998, Nr. 50: AAS 90 (1998) 745.

41 Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 78.

42 Vgl. ebd., Nr. 67.

43 Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, IIa IIae, I, 9.

44 Vgl. Hl. Kongr. für die Glaubenslehre, Mitteilung, 2. Dezember 1983: Notitiae 20 (1984) 181.

45 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 63 b; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Erklärung «De interpretationibus popularibus novorum textuum liturgicorum», 15. September 1969: Notitiae 5 (1969) 333-334.

46 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 1-3, 6-12: AAS 89 (1997) 861-865, 869-874.

47 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 389.

48 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3.

49 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 44; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 b, 44: AAS 56 (1964) 885-886.

50 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 d: AAS 56 (1964) 886.

51 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838.

52 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio, 15. Mai 1970: Notitiae 6 (1970) 153.

53 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.

54 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam, Nr. IX: AAS 56 (1964) 143; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 27-29: AAS 56 (1964) 883; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils, Antwort auf vorgelegten Zweifel: AAS 60 (1968) 361-362; vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

55 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 30: AAS 56 (1964) 883; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 302.

56 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 20-21, 31: AAS 56 (1964) 882, 884; Codex Iuris Canonici, can. 838.

57 Vgl. Päpstliche Kommission für die Überprüfung des kirchlichen Rechtsbuches, Acta:Communicationes 15 (1983) 173.

58 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Mitglieder und Berater des Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, 13. Oktober 1966: AAS 58 (1966) 1146; Ansprache an die Mitglieder und Berater des Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“: AAS 60 (1968) 734.

59 Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397.

60 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Art. 13; vgl.Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben (Motu proprio) Apostolos suos, 21. Mai 1998, Nr. 22: AAS 90 (1998) 655-656.

61 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3.

62 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 302.

63 Vgl. ebd., 300-302.

64 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta», 25. Oktober 1973: AAS 66 (1974) 98-99; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

65 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta»: AAS 66 (1974) 98-99; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302.

66 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum», 6. Februar 1970: Notitiae 6 (1970) 84-85; vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 c: AAS 56 (1964) 886.

67 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum»: Notitiae 6 (1970) 84-85.

68 Vgl. ebd., 85.

69 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Dei Verbum, Art. 22; Codex Iuris Canonici, can. 825 § 2; Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Directorium Oecumenicum, 25. März 1993, Nr. 183-185, 187: AAS 85 (1993) 1104-1106; vgl. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 655 § 1.

70 Vgl. Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, Brief des Vorsitzenden «De unica interpretatione liturgica populari in linguis pluribus in locis usitatis», 16. Oktober 1964: Notitiae 1 (1965) 195; Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache: AAS 57 (1965) 969; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum»: Notitiae 6 (1970) 84-85.

71 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 23 c: AAS 56 (1964) 882; Codex Iuris Canonici, cann. 94, 117, 120; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus, 28. Juni 1998, Art. 65: AAS 80 (1988) 877.

72 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Apostolos suos, Nr. 18-19: AAS 90 (1998) 653-654.

73 Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei, 20. November 1947: AAS 39 (1947) 561-562; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 44-46; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam: AAS 56 (1964) 141; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 44-46: AAS 56 (1964) 886-887.

74 Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 333, 360; Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus, Art. 62-65: AAS 80 (1988) 876-877; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta», Nr. 1: AAS 66 (1974) 98.

75 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.

76 Vgl. ebd., Nr. 36: AAS 87 (1995) 302.

77 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 398.

78 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, Nr. 40, 50: AAS 90 (1998) 738, 745.

79 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 2.

80 Vgl. ebd., can. 838 § 3.

81 Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio: Notitiae 6 (1970) 153.

82 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 826 § 2; vgl. auch oben Nr. 111.

83 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 122; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 e: AAS 56 (1964) 886.

84 Codex Iuris Canonici, can. 826 § 3.

85 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 63 b; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Erklärung «De interpretationibus popularibus novorum textuum liturgicorum»:Notitiae 5 (1969) 333-334.

86 Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 561-562; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 45.





Liturgiam authenticam DE 91