Pastor bonus DE 85

Kongregation für die Evangelisierung der Völker


85

Der Kongregation obliegt es, auf der ganzen Welt das Werk der Evangelisierung der Völker und die missionarische Zusammenarbeit zu leiten und zu koordinieren, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Orientalischen Kirchen.


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Die Kongregation fördert die Forschungen zur missionarischen Theologie, Spiritualität und Pastoral, und legt gleichfalls, angepaßt an die Erfordernisse von Ort und Zeit, Normen und Leitlinien für das Handeln vor, nach denen die Evangelisierung wirksam durchgeführt werden soll.


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Die Kongregation bemüht sich darum, daß das Volk Gottes, durchdrungen von missionarischem Geist und eingedenk seiner Verantwortung, zum missionarischen Werk durch Gebete, mit dem Zeugnis des Lebens, durch konkretes Handeln sowie mit finanziellen Hilfen wirksam beiträgt.


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§ 1. Sie bemüht sich, missionarische Berufungen zu wecken, und zwar sowohl solche von Priestern als auch von Ordensleuten wie auch von Laien, und sorgt für eine angemessene Verteilung der Missionare.

§ 2. In den ihr unterstehenden Gebieten sorgt sie gleichfalls für die Ausbildung des weltlichen Klerus wie auch der Katechisten, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) hinsichtlich der allgemeinen Studienordnung sowie der Universitäten und der übrigen Einrichtungen für höhere Studien.


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Derselben unterstehen die Missionsgebiete, deren Evangelisierung sie geeigneten Ordensgemeinschaften, Gesellschaften und nicht zuletzt Teilkirchen anvertraut, und für die sie alles behandelt, was sowohl die Errichtung von kirchlichen Verwaltungsbezirken oder deren Veränderung, als auch was deren Besetzung betrifft, und sie erledigt alle übrigen Aufgaben, die auch die Kongregation für die Bischöfe innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ausübt.


90

§ 1. Was aber die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens angeht, die in Missionsländern errichtet oder dort tätig sind, erfreut sich die Kongregation der Zuständigkeit in allen Belangen, die diese in ihrer Eigenschaft als Missionare betreffen, und zwar sowohl als einzelne wie auch gemeinschaftlich, unbeschadet der Vorschrift des Art. 21 § 1.

§ 2. Dieser Kongregation unterstehen die Gemeinschaften des apostolischen Lebens, die für die Mission errichtet wurden.


91

Um die missionarische Zusammenarbeit zu fördern, und zwar auch durch eine wirksame Sammlung und gerechte Verteilung von finanziellen Mitteln, bedient sich die Kongregation vor allem der Päpstlichen Missionswerke, d. h. der Werke der Glaubensverbreitung, des hl. Apostels Petrus, der hl. Kindheit sowie der Päpstlichen Missionsvereinigung der Kleriker.


92

Die Kongregation verwaltet ihr eigenes Vermögen sowie die übrigen für die Missionen bestimmten Güter durch ein eigenes Amt, unbeschadet der bleibenden Verpflichtung, gebührende Rechenschaft gegenüber der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls zu geben.

Kongregation für den Klerus


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Unbeschadet des Rechts der Bischöfe und ihrer Konferenzen behandelt die Kongregation alles, was die Priester und die Diakone des weltlichen Klerus betrifft, und zwar sowohl im Hinblick auf die Personen als auch auf deren pastoralen Dienst wie auch auf die Mittel, die ihnen für die Ausübung dieses Dienstes hilfreich sind; und in allen diesen Fragen leistet sie den Bischöfen angemessene Hilfe.


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Entsprechend ihrer Aufgabenstellung sorgt sie für die Förderung der religiösen Bildung der Gläubigen jeden Alters und jeden Standes; sie erläßt geeignete Normen, damit die katechetische Unterweisung in rechter Weise geschieht; sie wacht über die rechte Ausführung der katechetischen Unterweisung; sie erteilt, nach Zustimmung der Kongregation für die Glaubenslehre, die vorgeschriebene Genehmigung des Heiligen Stuhls für die Katechismen und die übrigen für die katechetische Unterweisung vorgesehenen Schriften; sie unterstützt die katechetischen Ämter und Unternehmungen zur religiösen Bildung, soweit sie internationalen Charakter haben, koordiniert deren Tätigkeit und bietet ihnen Hilfe an, sofern es nötig ist.


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§ 1. Sie ist zuständig für alles, was das Leben, die Disziplin, die Rechte und die Pflichten der Kleriker anbelangt.

§ 2. Sie trifft Vorsorge für eine geeignetere Verteilung der Priester.

§ 3. Sie fördert die ständige Bildung der Kleriker, vor allem was deren Heiligung und die fruchtbare Ausübung ihres pastoralen Dienstes anbetrifft, und in spezieller Weise hinsichtlich der würdigen Predigt des Wortes Gottes.


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Diese Kongregation hat alles, was den Status der Kleriker als solchen anbelangt, und zwar aller Kleriker, die Ordensleute nicht ausgenommen, zu behandeln, und zwar nach Absprache mit den zuständigen Dikasterien, wo die Sache es erfordert.


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Die Kongregation behandelt alles, was in die Zuständigkeit des Heiligen Stuhls fällt:

1· sei es bezüglich der Priesterräte, der Konsultorenkollegien, der Domkapitel, der Pastoralräte, der Pfarreien, Kirchen und Heiligtümer, sei es bezüglich der Klerikervereinigungen, sei es bezüglich der kirchlichen Archive und Registraturen;

2· bezüglich der Meßstiftungen und der frommen Verfügungen im allgemeinen sowie der frommen Stiftungen.


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Die Kongregation übt alles aus, was hinsichtlich der Verwaltung der kirchlichen Güter dem Heiligen Stuhl zukommt, und besonders, was die rechte Verwaltung dieser Güter anbelangt, und sie gewährt die erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungen; darüber hinaus kümmert sie sich darum, daß für den Lebensunterhalt und die soziale Vorsorge des Klerus Sorge getragen wird.

Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche


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Bei der Kongregation für den Klerus ist eine Kommission eingerichtet, deren Aufgabe es ist, sich um das historische und künstlerische Erbe der gesamten Kirche zu kümmern.


100

Zu diesem Erbe gehören vor allem alle Werke jedweder Kunst vergangener Zeit, die mit höchster Sorgfalt bewacht und erhalten werden müssen. Was aber nicht mehr benutzt wird, soll in geeigneter Weise in kirchlichen Museen oder an anderen Orten aufbewahrt werden.


101

§ 1. Unter den geschichtlichen Gütern ragen alle Dokumente und Rechtsurkunden hervor, die das Leben und die Seelsorge sowie die Rechte und Pflichten der Diözesen, der Pfarreien, der Kirchen sowie der übrigen juristischen Personen in der Kirche betreffen und bezeugen.

§ 2. Dieses historische Erbe soll in Registraturen oder Archiven oder auch in Bibliotheken aufbewahrt werden, und es muß überall sachkundigem Personal anvertraut werden, damit Zeugnisse dieser Art nicht verloren gehen.


102

Die Kommission bietet den Teilkirchen und den Zusammenschlüssen der Bischöfe ihre Hilfe an und, wenn es der Fall sein soll, arbeitet sie mit ihnen zusammen, damit Museen, Archive und Bibliotheken eingerichtet werden und damit die Sammlung und Aufbewahrung des gesamten künstlerischen und historischen Erbes im gesamten Gebiet in geeigneter Weise zur Wirkung gebracht wird und allen zur Verfügung stehe, die daran Interesse haben.


103

Es ist Aufgabe derselben Kommission, im Einvernehmen mit den Kongregationen für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) und für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung darauf hinzuarbeiten, daß das Volk Gottes sich mehr und mehr der Bedeutung und der Notwendigkeit bewußt wird, daß das historische und künstlerische Erbe der Kirche geschützt werden muß.


104

Ihr steht der Kardinalpräfekt der Kongregation für den Klerus vor, der dabei unterstützt wird vom Sekretär derselben Kommission.

Die Kommission hat außerdem ihre eigenen Mitarbeiter.

Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens


105

Vorrangige Aufgabe der Kongregation ist es, die Praxis der evangelischen Räte, wie sie in approbierten Formen des geweihten Lebens ausgeübt wird, und zugleich die Aktivität der Gesellschaften des apostolischen Lebens in der gesamten Lateinischen Kirche zu fördern und verantwortlich zu lenken.


106

§ 1. § 1. Die Kongregation errichtet demnach Ordensinstitute und Säkularinstitute sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens, approbiert sie oder gibt ein Urteil ab über die Zweckmäßigkeit ihrer Errichtung von Seiten eines Diözesanbischofs. Ihr kommt es auch zu, Institute und Gesellschaften dieser Art aufzuheben, wenn dies nötig sein sollte.

§ 2. Ihr kommt es auch zu, Unionen und Föderationen von Instituten und Gesellschaften zu errichten oder, falls notwendig, solche aufzuheben.


107

Die Kongregation sorgt ihrerseits dafür, daß die Institute des geweihten Lebens sowie die Gesellschaften des apostolischen Lebens entsprechend dem Geist der Gründer sowie gemäß den gesunden Überlieferungen wachsen und blühen, und daß sie getreu ihr besonderes Ziel verfolgen und die Heilssendung der ganzen Kirche wirklich unterstützen.


108

§ 1. Sie erledigt alles, was nach Maßgabe des Rechts bezüglich des Lebens und der Tätigkeit der Institute und Gesellschaften beim Heiligen Stuhl liegt, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung der Konstitutionen, der Leitung des Apostolats, der Aufnahme und der Ausbildung der Mitglieder, ihrer Rechte und Pflichten, der Dispens von den Gelübden und der Entlassung von Mitgliedern und auch der Verwaltung der Güter.

§ 2. Was aber die Ordnung der philosophischen, theologischen und akademische Studien anbelangt, ist die Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) zuständig.


109

Außerdem ist es Aufgabe der Kongregation, Konferenzen der höheren Oberen der Ordensmänner und Ordensfrauen zu errichten, deren Statuten zu genehmigen sowie darüber zu wachen, daß deren Aktivität auf das Erreichen der eigenen Zielsetzungen ausgerichtet ist.


110

Der Kongregation sind auch das eremitische Leben, der Stand der Jungfrauen und deren Vereinigungen und alle übrigen Formen des geweihten Lebens unterstellt.


111

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Dritten Orden sowie auf solche Vereinigungen von Gläubigen, die mit der Absicht errichtet werden, daß sie nach der erforderlichen Vorbereitungszeit eines Tages zu Instituten des geweihten Lebens oder zu Gesellschaften des apostolischen Lebens werden.

Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen)


112

Die Kongregation bringt die Sorge des Apostolischen Stuhls um die Ausbildung derer, die zu den heiligen Weihen berufen sind, sowie um die Förderung und Ordnung der katholischen Erziehung zum Ausdruck und übt diese auch aus.


113

§ 1. Sie unterstützt die Bischöfe, damit in deren Kirchen die Berufungen zu den geistlichen Diensten sorgfältigst gepflegt und damit in den Seminaren, die nach Maßgabe des Rechts einzurichten und zu leiten sind, die Alumnen mit einer gediegenen menschlichen und geistlichen, wissenschaftlichen und pastoralen Bildung erzogen werden.

§ 2. Sie wacht eifrig darüber, daß das Zusammenleben und die Leitung der Seminare der Erfordernis der Priesterausbildung voll entsprechen und auch die Oberen sowie die Lehrenden durch das Beispiel ihres Lebens und die rechte Lehre soweit als möglich zur Persönlichkeitsbildung der geistlichen Hirten beitragen.

§ 3. Ihre Aufgabe ist es ferner, interdiözesane Seminare zu errichten und deren Statuten zu genehmigen.


114

Die Kongregation bemüht sich darum, daß die grundlegenden Prinzipien der katholischen Erziehung, wie sie vom Lehramt der Kirche vorgetragen werden, vom Volk Gottes immer mehr erforscht, verteidigt und anerkannt werden.

Gleichfalls trägt sie Sorge dafür, daß in dieser Materie die Gläubigen ihre Aufgaben erfüllen können, sich Mühe geben und sich dafür einsetzen, daß auch die bürgerliche Gesellschaft ihre Rechte anerkennt und schützt.


115

Die Kongregation legt die Normen fest, nach denen eine katholische Schule geleitet werden soll; sie unterstützt die Diözesanbischöfe, damit katholische Schulen, wo es möglich ist, errichtet und mit höchster Aufmerksamkeit gefördert werden, und damit in allen Schulen den christlichen Schülern katechetische Erziehung und Seelsorge mittels geeigneter Maßnahmen gewährt werden.


116

§ 1. Die Kongregation setzt sich dafür ein, daß es in der ganzen Kirche eine genügende Anzahl von Kirchlichen und Katholischen Universitäten sowie anderen Studieneinrichtungen gibt, in denen die theologischen Wissenschaften tiefer erforscht und solche humanistischen und wissenschaftlichen Studien gefördert werden, die der christlichen Wahrheit Rechnung tragen, und daß dort die Gläubigen in geeigneter Weise dazu ausgebildet werden, daß sie ihre eigenen Aufgaben erfüllen können.

§ 2. Sie errichtet und genehmigt kirchliche Universitäten und Studieneinrichtungen, überprüft deren Statuten, übt gegenüber diesen die oberste Leitung aus und wacht darüber, daß in den zu vermittelnden Lehren die Unversehrtheit des katholischen Glaubens gewahrt wird.

§ 3. Was die Katholischen Universitäten anbelangt, nimmt sie die Aufgaben wahr, die dem Heiligen Stuhl zustehen.

§ 4. Sie fördert die gegenseitige Zusammenarbeit und Hilfe zwischen den Universitäten und deren Vereinigungen und schützt diese.

IV.


GERICHTSHÖFE


Apostolische Pönitentiarie


117

Die Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie erstreckt sich auf das, was das Forum internum sowie die Ablässe anbelangt.


118

Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen, Dispense, Umwandlungen, Heilungen, Verzeihungen und andere Gnadenerweise.


119

Sie sorgt dafür, daß in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom eine genügende Zahl von Pönitentiaren vorhanden ist, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind.


120

Demselben Dikasterium ist alles anvertraut, was die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen anbelangt, unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, alles zu prüfen, was die dogmatische Lehre über diese betrifft.

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur


121

Dieses Dikasterium sorgt neben seiner Aufgabe, die Funktion des obersten Gerichts auszuüben, dafür, daß die Gerechtigkeit in der Kirche auf rechte Weise gepflegt wird.


122

Es befindet über:

1· Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota;

2· Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römischen Rota;

3· Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4· Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.


123

§ 1. Darüber hinaus entscheidet es über Beschwerden, die innerhalb der Nutzfrist von dreißig Tagen eingelegt worden sind, und die sich gegen einzelne Verwaltungsakte richten, die entweder von Dikasterien der Römischen Kurie gesetzt oder von diesen gebilligt wurden, und zwar jedesmal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt, als er gesetzt oder ausgeführt wurde, irgendein Gesetz verletzt hat.

§ 2. In diesen Fällen kann es auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den unrechtmäßigen Akt entstanden sind.

§ 3. Es entscheidet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm vom Papst oder von Dikasterien der Römischen Kurie übertragen werden sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Dikasterien.


124

Weiterhin gehört zu seinem Aufgabenbereich:

1· die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte einzuschreiten, wenn es erforderlich ist;

2· über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota erreichen werden soll, oder einen anderen Gnadenerweis bezüglich der Rechtspflege;

3· die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu verlängern;

4· die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Genehmigung eines Berufungsgerichts zu gewähren sowie die Errichtung von interdiözesanen Gerichten zu fördern und zu genehmigen.


125

Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem besonderen Gesetz.

Gericht der Römischen Rota


126

Dieses Gericht, das gewöhnlich als höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.


127

Die Richter dieses Gerichtes, ausgewiesen durch rechten Glauben und Lebenserfahrung und vom Papst aus verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, bilden ein Kollegium; diesem Gericht steht der Dekan vor, der vom Papst aus diesem Kreis der Richter für eine bestimmte Zeit ernannt ist.


128

Dieses Gericht urteilt:

1· in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschieden wurden und die aufgrund rechtmäßiger Berufung an den Heiligen Stuhl herangetragen wurden;

2· in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von demselben Apostolischen Gericht und von anderen Gerichten schon entschieden wurden, aber noch nicht rechtskräftig sind.


129

§ 1. Dasselbe Gericht urteilt in erster Instanz:

1· über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom Bischof vertreten wird;

2· über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen Kongregation oder die obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechts;

3· über Diözesen und sonstige physische oder juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben;

4· in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen hat.

§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, handelt es in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.


130

Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem besonderen Gesetz.

V.

PÄPSTLICHE RÄTE

Päpstlicher Rat für die Laien


131

Die Zuständigkeit dieses Rat ist in allen Angelegenheiten gegeben, in denen der Apostolische Stuhl zuständig ist hinsichtlich der Förderung und der Koordination des Laienapostolats sowie, ganz generell, was das christliche Leben der Laien als solcher anbelangt.


132

Dem Präsidenten steht ein Präsidium zur Seite, das sich aus Kardinälen und Bischöfen zusammensetzt; unter die Mitglieder des Rates werden vor allem Gläubige aufgenommen, die in verschiedenen Bereichen des Apostolats tätig sind.


133

§ 1. Seine Aufgabe besteht darin, die Laien anzuregen und zu stärken, damit sie sich in der ihnen eigenen Weise am Leben und an der Sendung der Kirche beteiligen, und zwar sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen zusammengeschlossen, und besonders, daß sie ihre spezifische Aufgabe erfüllen, die weltliche Ordnung mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen.

§ 2. Er fördert die Mitarbeit der Laien bei der katechetischen Unterweisung, im liturgischen und sakramentalen Leben sowie bei den Werken der Barmherzigkeit, der Caritas und der Entwicklungshilfe.

§ 3. Derselbe nimmt an internationalen Kongressen und Initiativen teil, die sich auf das Laienapostolat beziehen, und leitet sie.


134

Innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches behandelt er alles, was sich auf die Vereinigungen von Laien bezieht; diejenigen aber, die internationalen Charakter haben, errichtet und genehmigt er oder überprüft ihre Statuten, unbeschadet der Zuständigkeit des Staatssekretariats; hinsichtlich der Dritten Orden kümmert er sich nur um das, was deren apostolische Tätigkeit anbelangt.

Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen


135

Aufgabe des Rates ist es, sich mit geeigneten Maßnahmen und Aktivitäten der ökumenischen Aufgabe zu widmen, mit dem Ziel, die Einheit unter den Christen wieder herzustellen.


136

§ 1. Er sorgt dafür, daß die Dekrete des II. Vatikanischen Konzils, die sich auf ökumenische Belange beziehen, in die Praxis umgesetzt werden.

Er beschäftigt sich mit der rechten Interpretation der ökumenischen Prinzipien und sorgt für deren Ausführung.

§ 2. Er fördert nationale und internationale katholische Kreise, die sich dem Fortschritt der Einheit der Christen widmen, stellt zwischen ihnen Verbindungen her, koordiniert sie und wacht über deren Initiativen.

§ 3. Nachdem er die entsprechenden Angelegenheiten zuvor dem Papst vorgelegt hat, sorgt er sich um die Beziehungen zu den Brüdern der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die noch nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, und er regt besonders den Dialog und die Gespräche zur Förderung der Einheit mit diesen an, wobei er sich der Mitarbeit von theologisch ausgewiesenen Fachleuten bedient. Er benennt die katholischen Beobachter für Zusammenkünfte von Christen und lädt auch Beobachter aus anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zu katholischen Zusammenkünften ein, sooft das sinnvoll erscheint.


137

§ 1. Da der Gegenstand, den dieses Dikasterium zu behandeln hat, aufgrund seiner Natur oft Fragen des Glaubens berührt, muß es in enger Zusammenarbeit mit der Kongregation für die Glaubenslehre vorgehen, besonders wenn es sich darum handelt, Dokumente oder Erklärungen zu veröffentlichen.

§ 2. Bei der Behandlung von Fragen größerer Bedeutung, welche die getrennten Orientalischen Kirchen betreffen, muß es vorher die Kongregation für die Orientalischen Kirchen hören.


138

Bei dem Rat besteht eine Kommission zum Studium und zur Behandlung der Fragen, die sich aus religiöser Sicht auf die Juden beziehen; die Kommission wird vom Präsidenten desselben Rates geleitet.

Päpstlicher Rat für die Familie


139

Der Rat fördert die Seelsorge für die Familien und unterstützt deren Rechte und Würde in der Kirche wie auch in der weltlichen Gesellschaft mit dem Ziel, daß diese ihre eigenen Aufgaben immer besser erfüllen können.


140

Dem Präsidenten steht ein Präsidium aus Bischöfen zur Seite; in den Rat sollen vornehmlich Laien aufgenommen werden, Männer und Frauen, vor allem Verheiratete, die aus verschiedenen Teilen der Erde kommen.


141

§ 1. Der Rat sorgt dafür, daß die Lehre der Kirche über die Familie in vertiefter Weise bekannt und durch eine geeignete Katechese verbreitet wird; er fördert vor allem Studien über die Spiritualität der Ehe und der Familie.

§ 2. Er kümmert sich in engem Einvernehmen mit den Bischöfen und ihren Konferenzen darum, daß die menschlichen und sozialen Bedingungen des Instituts der Familie in den verschiedenen Gegenden der Welt sorgfältig erforscht werden, und er sorgt gleichfalls dafür, daß Initiativen, die der Familienpastoral förderlich sind, allgemein bekannt gemacht werden.

§ 3. Er engagiert sich dafür, daß die Rechte der Familie auch im sozialen und politischen Leben anerkannt und verteidigt werden; er unterhält und fördert auch die Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis an und zur verantwortlichen Fortpflanzung.

§ 4. Unbeschadet der Vorschrift des Art. 133 begleitet er die Tätigkeit der Einrichtungen und Vereinigungen, welche sich dem Wohl der Familie widmen.

Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden


142

Der Rat trachtet danach, daß Gerechtigkeit und Frieden in der Welt gemäß dem Evangelium und der Soziallehre der Kirche gefördert werden.


143

§ 1. Er erforscht vertieft die Soziallehre der Kirche und setzt sich dafür ein, daß sie immer weiter verbreitet und bei den Menschen und Gemeinschaften in die Praxis des täglichen Lebens übergeführt wird, besonders, daß die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern immer mehr vom Geist des Evangeliums durchdrungen werden.

§ 2. Er sammelt und stellt Nachrichten und Ergebnisse von Forschungen über Gerechtigkeit und Frieden, die Entwicklung der Völker und die Verletzung von Menschenrechten zusammen, wertet diese aus und bringt die daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen den Bischofskonferenzen zur Kenntnis zur deren weiterer Verwendung; er fördert auch die Beziehungen zu internationalen katholischen Vereinigungen und anderen Einrichtungen, auch solchen außerhalb der Kirche, die sich ernsthaft darum bemühen, daß die Werte der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt verwirklicht werden.

§ 3. Er arbeitet vor allem in Zusammenhang mit dem Welttag des Friedens darauf hin, daß zwischen den Völkern das Bewußtsein bezüglich der Verpflichtung, den Frieden zu fördern, wächst.


144

Er pflegt enge Beziehungen zum Staatssekretariat, vor allem dann, wenn es darum geht, Fragen der Gerechtigkeit und des Friedens durch Dokumente oder Erklärungen öffentlich zu behandeln.

Päpstlicher Rat „Cor unum“


145

Der Rat bringt die Sorge der katholischen Kirche gegenüber den Hilfsbedürftigen zum Ausdruck und verfolgt das Ziel, daß die Brüderlichkeit unter den Menschen gefördert und die Liebe Christi zum Vorschein kommt.


146

Aufgabe des Rates ist es:

1· die Gläubigen dazu anzuhalten, daß sie ein Zeugnis evangeliumsgemäßer Liebe geben und auf diese Weise an der Sendung der Kirche teilnehmen, und sie in dieser Sorge zu bestärken;

2· die Initiativen katholischer Einrichtungen zu fördern und zu koordinieren, die sich der Hilfe notleidender Völker widmen, vor allem derer, die in dringenderen Notfällen und bei Schäden zu Hilfe kommen, sowie die Beziehungen zwischen diesen katholischen Einrichtungen und den öffentlichen internationalen Organisationen zu erleichtern, die in diesem Feld der Wohlfahrt und der Entwicklung tätig sind;

3· die Projekte und Werke gegenseitiger Sorge und brüderlicher Hilfe engagiert zu begleiten und zu fördern, die auf den menschlichen Fortschritt ausgerichtet sind.


147

Der Präsident dieses Rates ist derselbe, der dem Päpstlichen Rat für Gerechtigkeit und Frieden vorsteht; er sorgt dafür, daß die Aktivitäten beider Dikasterien in enger Verbindung zueinander stehen.


148

Unter die Mitglieder des Rates sollen auch Männer und Frauen aufgenommen werden, die katholische Wohlfahrtseinrichtungen gleichsam repräsentieren sollen, damit desto wirkungsvoller die Vorschläge des Rates in die Tat umgesetzt werden können.

Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs


149

Der Rat wendet die pastorale Sorge der Kirche den besonderen Erfordernissen jener zu, die gezwungen wurden, die eigene Heimat zu verlassen oder die eine solche gar nicht haben; gleichfalls sorgt er dafür, daß die diesbezüglichen Probleme mit der erforderlichen Sorgfalt bedacht werden.


150

§ 1. Der Rat setzt sich dafür ein, daß in den Teilkirchen, wenn nötig auch durch geeignete pastorale Strukturen, den Flüchtlingen und Asylsuchenden, den Migranten, den Nomaden und den Schaustellern eine wirkungsvolle und spezielle Seelsorge angeboten wird.

§ 2. Er fördert gleichermaßen bei diesen Kirchen die pastorale Sorge für die Seeleute, sei es auf See, sei es in den Häfen, vor allem durch das Apostolat des Meeres, dessen Oberleitung er ausübt.

§ 3. Dieselbe Sorge trägt er gegenüber denjenigen, die auf Flughäfen und in Flugzeugen angestellt sind oder dort arbeiten.

§ 4. Er wirkt darauf hin, daß das christliche Volk, besonders anläßlich der Feier des Welttages für die Migranten und die Flüchtlinge, sich deren Nöte bewußt wird und die eigene brüderliche Haltung diesen gegenüber wirkungsvoll zum Ausdruck bringt.


151

Er arbeitet darauf hin, daß Wallfahrten, Studienreisen und Erholungsreisen zur moralischen und religiösen Bildung der Christen beitragen, und er unterstützt die Teilkirchen bei ihrem Bemühen, daß alle Gläubigen, die sich außerhalb ihres eigenen Wohnsitzes aufhalten, eine geeignete Seelsorge in Anspruch nehmen können.

Päpstlicher Rat für die Pastoral im Krankendienst


152

Der Rat bringt die Sorge der Kirche für die Kranken zum Ausdruck, indem er denen hilft, die ihren Dienst an den Kranken und Leidenden erfüllen, damit ihr Apostolat der Barmherzigkeit, das sie ausüben, immer besser den neuen Erfordernissen entspricht.


153

§ 1. Aufgabe des Rates ist es, die Lehre der Kirche bezüglich der spirituellen und moralischen Aspekte der Krankheit sowie der Bedeutung des menschlichen Leidens zu verbreiten.

§ 2. Er hilft den Teilkirchen, damit die im Gesundheitsdienst Tätigen bei ihrem Bemühen, ihre Tätigkeit nach Maßgabe der christlichen Lehre auszuüben, geistliche Begleitung finden und damit darüber hinaus denen, die in diesem Bereich seelsorglich tätig sind, nicht die geeigneten Mittel zur Verwirklichung ihrer eigenen Aufgabe fehlen.

§ 3. Er fördert die theoretischen und praktischen Aktivitäten, die von den internationalen katholischen Vereinigungen oder auch von anderen Einrichtungen in diesem Bereich in verschiedener Weise unternommen werden.

§ 4. Er verfolgt aufmerksam die neue Gesetzgebung und neue Forschungsergebnisse bezüglich der Gesundheit mit dem vordringlichen Ziel, daß diesen im pastoralen Handeln der Kirche in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten


154

Die Aufgabe des Rats besteht vor allem darin, die Gesetzestexte der Kirche zu interpretieren.


155

Dem Rat kommt es zu, die mit päpstlicher Vollmacht bekräftigte authentische Interpretation der universalkirchlichen Gesetze vorzutragen, nachdem er in den Angelegenheiten von größerer Bedeutung die Dikasterien angehört hat, die für die zu prüfende Materie zuständig sind.


156

Dieses Dikasterium steht den übrigen Römischen Dikasterien zur Verfügung, um ihnen dabei zu helfen, daß allgemeine Ausführungsdekrete und Instruktionen, die von diesen herausgeben werden sollen, mit den geltenden Gesetzesvorschriften übereinstimmen und in der rechten juristischen Form abgefaßt werden.


157

Demselben müssen darüber hinaus von dem für die Überprüfung zuständigen Dikasterium die allgemeinen Dekrete der Zusammenschlüsse von Bischöfen vorgelegt werden, damit sie unter juristischem Gesichtspunkt geprüft werden.


158

Auf Antrag der Betroffenen entscheidet er darüber, ob partikulare Gesetze und allgemeine Dekrete, die von Gesetzgebern unterhalb der höchsten Autorität erlassen wurden, mit den gesamtkirchlichen Gesetzen übereinstimmen oder nicht.

Päpstlicher Rat für den interreligiösen Dialog


159

Der Rat fördert und regelt die Beziehungen mit den Mitgliedern und Gruppierungen von Religionen, die nicht unter dem christlichen Namen zusammengefaßt werden, sowie mit jenen, die in irgendeiner Weise mit einem religiösem Sinn ausgestattet sind.


160

Der Rat ist darum bemüht, daß der Dialog mit den Angehörigen anderer Religionen in geeigneter Weise stattfindet und er fördert andere Formen der Beziehung zu diesen; er fördert geeignete Studien und Zusammenkünfte mit dem Ziel, daß daraus eine gegenseitige Kenntnis und Wertschätzung entsteht, und daß durch das gemeinsame Bemühen die Würde des Menschen wie auch seine geistlichen und moralischen Werte gefördert werden; er widmet sich auch der Bildung derjenigen, die in diesem Dialog engagiert sind.


161

Sobald der gegebene Gegenstand das erfordert, muß er bei der Verwirklichung seiner eigenen Aufgabe in Abstimmung mit der Kongregation für die Glaubenslehre vorgehen, und, soweit erforderlich, mit den Kongregationen für die Orientalischen Kirchen und für die Evangelisierung der Völker.


162

Bei diesem Rat besteht eine Kommission, welche die Beziehungen zu den Moslems unter religiösem Gesichtspunkt fördern soll; sie steht unter der Leitung des Präsidenten desselben Rates.

Päpstlicher Rat für den Dialog mit den nicht Glaubenden


163

Der Rat verdeutlicht die pastorale Sorge der Kirche um diejenigen, welche nicht an Gott glauben oder sich zu keiner Religion bekennen.


164

Er fördert das Studium des Atheismus als auch des Mangels eines Glaubens und einer Religion, indem er nach deren Ursachen und Folgen in Beziehung zum christlichen Glauben forscht, mit der Zielsetzung, geeignete Hilfsmittel für das pastorale Handeln daraus gewinnen zu können, besonders mit Hilfe katholischer Studieneinrichtungen.


165

Er initiiert den Dialog mit den Atheisten und den Nichtglaubenden, sofern diese einer aufrichtigen Zusammenarbeit zustimmen sollten; er nimmt mit ausgewiesenen Fachleuten an Studienkonferenzen zu dieser Materie teil.


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