Enzyklika
RERUM NOVARUM

Seine Heiligkeit
Papst Leo XIII. (1891)


An die Ehrwürdigen Brüder, die Patriarchen,
Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe und die sonstigen Ortsordinarien,
die in Frieden und Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhle stehen

Über die Arbeiterfrage

Ehrwürdige Brüder,
Gruß und Apostolischen Segen!

 

1. Der Geist der Neuerung, welcher seit langem durch die Völker geht, mußte, nachdem er auf dem politischen Gebiete seine verderblichen Wirkungen entfaltet hatte, folgerichtig auch das volkswirtschaftliche Gebiet ergreifen. Viele Umstände begünstigten diese Entwicklung; die Industrie hat durch die Vervollkommnung der technischen Hilfsmittel und eine neue Produktionsweise mächtigen Aufschwung genommen; das gegenseitige Verhältnis der besitzenden Klasse und der Arbeiter hat sich wesentlich umgestaltet; das Kapital ist in den Händen einer geringen Zahl angehäuft, während die große Menge verarmt; es wächst in den Arbeitern das Selbstbewußtsein, ihre Organisation erstarkt; dazu gesellt sich der Niedergang der Sitten. Dieses alles hat den sozialen Konflikt wachgerufen, vor welchem wir stehen. Wieviel in diesem Kampfe auf dem Spiele steht, das zeigt die bange Erwartung der Gemüter gegenüber der Zukunft. Überall beschäftigt man sich mit dieser Frage, in den Kreisen von Gelehrten, auf fachmännischen Kongressen, in Volksversammlungen, in den gesetzgebenden Körperschaften und im Rate der Fürsten. Die Arbeiterfrage ist geradezu in den Vordergrund der ganzen Zeitbewegung getreten. Im Hinblick auf die Sache der Kirche und die gemeinsame Wohlfahrt haben Wir schon früher, Ehrwürdige Brüder, das Wort ergriffen, um in den Rundschreiben "Über die politische Autorität", "Über die Freiheit", "Über den christlichen Staat" und über andere verwandte Gegenstände die betreffenden Irrtümer der Gegenwart zu kennzeichnen und zurückzuweisen. Wir erachten es aus gleichem Grunde für zweckmäßig, das nämliche im vorliegenden Schreiben hinsichtlich der Arbeiterfrage zu tun. Zwar ist dieser Gegenstand von Uns auch in an dem Schreiben berührt worden; aber nunmehr gedenken Wir, über denselben nach seinem ganzen Umfange Unserem Apostolischen Amt gemäß uns auszusprechen. Wir wollen die Grundsätze darlegen, welche für eine richtige und billige Entscheidung der Frage maßgebend sein müssen.
Die ganze Frage ist ohne Zweifel schwierig und voller Gefahren; schwierig, weil Recht und Pflicht im gegenseitigen Verhältnis von Reichen und Besitzlosen, von denen, welche die Arbeitsmittel, und denen, welche die Arbeit liefern, abzumessen in der Tat keine geringe Aufgabe ist; und voller Gefahren, weil eine wählerische Partei nur allzu geschickt das Urteil irreführt und Aufregung und Empörungsgeist unter den unzufriedenen Massen verbreitet.

2. Indessen, es liegt nun einmal zutage, und es wird von allen Seiten anerkannt, daß geholfen werden muß, und zwar, daß baldige ernste Hilfe not tut, weil Unzählige ein wahrhaft gedrücktes und unwürdiges Dasein führen.
In der Umwälzung des vorigen Jahrhunderts ,wurden die alten Genossenschaften der arbeitenden Klassen zerstört, keine neuen Einrichtungen traten zum Ersatz ein, das öffentliche und staatliche Leben entkleidete sich zudem mehr und mehr der christlichen Sitte und Anschauung, und so geschah es, daß die Arbeiter allmählich der Herzlosigkeit reicher Besitzer und der ungezügelten Habgier der Konkurrenz isoliert und schutzlos überantwortet wurden. Ein gieriger Wucher kam hinzu, um das Übel zu vergrößern, und wenn auch die Kirche zum öfteren dem Wucher das Urteil gesprochen, fährt dennoch Habgier und Gewinnsucht fort, denselben unter einer andern Maske auszuüben. Produktion und Handel sind fast zum Monopol von wenigen geworden, und so konnten wenige übermäßig Reiche einer Masse von Besitzlosen ein nahezu sklavisches Joch auflegen.

3. Zur Hebung dieses Übels verbreiten die Sozialisten, indem sie die Besitzlosen gegen die Reichen aufstacheln, die Behauptung, der private Besitz müsse aufhören, um einer Gemeinschaft der Güter Platz zu machen, welche mittels der Vertreter der städtischen Gemeinwesen oder durch die Regierungen selbst einzuführen wäre. Sie wähnen, durch eine solche Übertragung alles Besitzes von den Individuen an die Gesamtheit die Mißstände heben zu können, es müßten nur einmal das Vermögen und dessen Vorteile gleichmäßig unter den Staatsangehörigen verteilt sein.
Indessen dieses Programm ist weit entfernt, etwas zur Lösung der Frage beizutragen; es schädigt vielmehr die arbeitenden Klassen selbst; es ist ferner sehr ungerecht, indem es die rechtmäßigen Besitzer vergewaltigt, es ist endlich der staatlichen Aufgabe zuwider, ja führt die Staaten in völlige Auflösung.

4. Vor allem liegt nämlich klar auf der Hand, daß die Absicht, welche den Arbeiter bei der Übernahme seiner Mühe leitet, keine andere als die ist, daß er mit dem Lohn zu irgendeinem persönlichen Eigentum gelange. Indem er Kräfte und Fleiß einem andern leiht, will er für seinen eigenen Bedarf das Nötige erringen; er sucht also ein wahres und eigentliches Recht nicht bloß auf die Zahlung, sondern auch auf freie Verwendung derselben. Gesetzt, er habe durch Einschränkung Ersparnisse gemacht und sie der Sicherung halber zum Ankauf eines Grundstücks verwendet, so ist das Grundstück eben der ihm gehörige Arbeitslohn, nur in anderer Form; es bleibt in seiner Gewalt und Verfügung nicht minder als der erworbene Lohn. Aber gerade hierin besteht offenbar das Eigentumsrecht an beweglichem wie unbeweglichem Besitze. Wenn also die Sozialisten dahin streben, den Sonderbesitz in Gemeingut umzuwandeln, so ist klar, wie sie dadurch die Lage der arbeitenden Klassen nur ungünstiger machen. Sie entziehen denselben ja mit dem Eigentumsrechte die Vollmacht, ihren erworbenen Lohn nach Gutdünken anzulegen, sie rauben ihnen eben dadurch Aussicht und Fähigkeit, ihr kleines Vermögen zu vergrößern und sich durch Heiß zu einer besseren Stellung empor zu bringen.
Aber, was schwerer wiegt, das von den Sozialisten empfohlene Heilmittel der Gesellschaft ist offenbar der Gerechtigkeit zuwider, denn das Recht zum Besitze privaten Eigentums hat der Mensch von der Natur erhalten.

5. Es tritt wie in andern Dingen so auch hierin ein wesentlicher Unterschied zwischen Mensch und Tier hervor. Das Tier bestimmt sich nicht selbst, sondern wird durch den doppelten Instinkt sein er Natur geleitet. Derselbe beschützt seine Vermögen, er fördert die Entwicklung der Kräfte, er erregt und bestimmt deren Betätigung. Indem der eine Instinkt das Tier zu seiner Selbsterhaltung treibt, bestimmt es der andere zur Erhaltung seines Geschlechts. Für beides aber ist es auf den Bereich desjenigen, was ihm gegenwärtig ist, angewiesen, eine Grenze, über welche es nicht hinauskommt, weil es nur durch das sinnliche Vermögen und durch Einzeleindrücke beherrscht wird. Weit davon verschieden ist die Natur des Menschen. In ihm finden sich einerseits das Wesen des Tieres in seiner Ganzheit und Vollkommenheit, und so besitzt er wie dieses das Vermögen sinnlichen Genusses; aber seine Natur geht nicht in einer tierischen auf, mag man sich letztere in ihm noch so vervollkommnet denken; er erhebt sich hoch über die tierische Seite seiner selbst und macht diese sich dienstbar. Was den Menschen adelt und ihn zu der ihm eigenen Würde erhebt, das ist der vernünftige Geist; dieser verleiht ihm seinen Charakter als Mensch und trennt ihn seiner ganzen Wesenheit nach vom Tiere. Eben weil er aber mit Vernunft ausgestattet ist, sind ihm irdische Güter nicht zum bloßen Gebrauche anheimgegeben, wie dem Tiere, sondern er hat persönliches Besitzrecht, Besitzrecht nicht bloß auf Dinge, die beim Gebrauche verzehrt werden, sondern auch auf solche, welche in und nach dem Gebrauche bestehen bleiben.

6. Eine tiefere Betrachtung der Natur des Menschen lehrt dieses noch klarer. Da der Mensch mit seinem Denken unzählige Gegenstände umfaßt, mit den gegenwärtigen die zukünftigen verbindet und Herr seiner Handlungen ist, so bestimmt er unter dem ewigen Gesetze und unter der allweisen Vorsehung Gottes sich selbst nach freiem Ermessen; es liegt darum in seiner Macht, unter den Dingen die Wahl zu treffen, die er zu seinem eigenen Wohle nicht allein für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft als die ersprießlichste erachtet. Hieraus folgt, es müssen Rechte erworben werden können nicht bloß auf Eigentum an Erzeugnissen des Bodens, sondern auch auf Eigentum am Boden selbst; denn was dem Menschen sichere Aussicht auf künftigen Fortbestand seines Unterhaltes verleiht, das ist nur der Boden mit seiner Produktionskraft. Immer unterliegt der Mensch Bedürfnissen, sie wechseln nur ihre Gestalt; sind die heutigen befriedigt, so stellen morgen andere ihre Anforderungen. Die Natur muß den Menschen demgemäß eine bleibende, unversiegliche Quelle zur Befriedigung seiner Bedürfnisse angewiesen haben, und eine solche Quelle ist nur die Erde mit den Gaben, die sie unaufhörlich wendet. Es ist auch kein Grund vorhanden, die allgemeine Staatsfürsorge in Anspruch zu nehmen Denn der Mensch ist älter als der Staat, und darum besaß er das Recht auf Erhaltung seines körperlichen Daseins, ehe es einen Staat gegeben.

7. Daß aber Gott der Herr die Erde dem ganzen Menschengeschlecht zum Gebrauch und zur Nutznießung übergeben hat, dies steht durchaus nicht dem Sonderbesitz entgegen. Denn Gott hat die Erde nicht in dem Sinne der Gesamtheit überlassen, als sollten alle ohne Unterschied Herren über dieselbe sein, sondern insofern, als er selbst keinem Menschen einen besonderen Teil derselben zum Besitze angewiesen, vielmehr dem Fleiße der Menschen und den von den Völkern zu treffenden Einrichtungen die Ordnung der Eigentumsverhältnisse unter ihnen anheimgegeben hat. Übrigens wie immer unter die einzelnen verteilt, hört der Erdboden nicht auf, der Gesamtheit zu dienen, denn es gibt keinen Menschen, der nicht von dessen Erträgnis lebt. Wer ohne Besitz ist, bei dem muß die Arbeit dafür eintreten, und man kann sagen, die Beschaffung aller Lebensbedürfnisse geschehe durch Arbeit, entweder durch die Bearbeitung des eigenen Bodens oder durch Arbeit in irgendeinem andern Erwerbszweig, dessen Lohn zuletzt nur von der Frucht der Erde kommt und mit der Frucht der Erde vertauscht wird.
Es ergibt sich hieraus wieder, daß privater Besitz vollkommen eine Forderung der Natur ist. Die Erde spendet zwar in großer Fülle das, was zur Erhaltung und zumal zur Vervollkommnung des irdischen Daseins nötig ist; aber sie kann es nicht aus sich spenden, d.h. nicht ohne Bearbeitung und Pflege durch den Menschen. Indem der Mensch an die Gewinnung der Güter der Natur körperlichen Fleiß und geistige Sorge setzt, macht er sich eben dadurch den bearbeiteten Teil zu eigen; es wird dem letzteren sozusagen der Stempel des Bearbeiters aufgedrückt. Also entspricht es durchaus der Gerechtigkeit, daß dieser Teil sein eigen sei und sein Recht darauf unverletzlich bleibe.

8. Die Beweiskraft des Gesagten ist so einleuchtend, daß es nur Verwunderung erwecken kann, entgegengesetzte, veraltete Theorien vortragen zu hören. Man behauptet nämlich, eigentliches Bodeneigentum sei gegen die Gerechtigkeit, und nur die Nutznießung des Bodens oder der Teile desselben könne den einzelnen zustehen: die Scholle des Herrn, welche seine Anlagen und Baulichkeiten trägt, sei nicht sein eigen, und der Acker, den der Landwirt als den seinen bearbeitet, gehöre nicht ihm. Man will nicht sehen, daß dies ebensoviel heißt, wie einen Raub ausführen an dem, was durch die Arbeit erworben ist. Jenes früher wüste Erdreich hat doch durch den Fleiß der Bebauer und durch ihre kundige Behandlung die Gestalt völlig verändert; es ist aus Wildnis fruchtbares Ackerfeld, aus verlorener Öde ein ergiebiger Boden geworden. Was dem Boden diese neue Form verliehen, das ist derart mit ihm eines, daß es großenteils unmöglich von ihm zu trennen ist. Und es soll kein Widerspruch gegen alle Gerechtigkeit sein, jenen Boden mit der Behauptung, daß Eigentum nicht bestehen dürfe, seinem Besitzer zu entziehen und dasjenige andern zu überantworten, was der Bebauer im Schweiße seines Angesichtes geschaffen hat? Nein, wie die Wirkung ihrer Ursache folgt, so folgt die Frucht der Arbeit als rechtmäßiges Eigentum demjenigen, der die Arbeit vollzogen hat.
Mit Recht hat darum die Menschheit, unbekümmert um die abweichende Meinung weniger, immer im Naturgesetz die Grundlage für den Sonderbesitz gefunden und hat diesen durch die praktische Anerkennung der Jahrhunderte geheiligt, weil derselbe mit der Menschennatur und der Idee eines friedlichen und ruhigen Zusammenlebens gänzlich stimmt; sie hat sich weise leiten lassen von der Forderung des natürlichen Gesetzes und blieb unbekümmert um vereinzelte Einreden. Die staatlichen Gesetze aber, die ihre Verbindlichkeit, sofern sie gerecht sind, vom Naturgesetz herleiten, haben überall das in Rede stehende Recht bestätigt und mit Strafbestimmungen gestützt. Auch die göttlichen Gesetze verkünden das Besitzrecht, und zwar mit solchem Nachdrucke, daß sie sogar das Verlangen nach fremdem Gute streng verbieten: "Du sollst nicht begehren deines Nächsten Weib, Haus, Acker, Knecht, Magd, Ochs, Esel und alles, was sein ist"(1).

9. Betrachten wir nunmehr den Menschen als geselliges Wesen, und zwar zunächst in seiner Beziehung zur Familie, so stellt sich das Recht des einzelnen auf Privatbesitz noch deutlicher dar. Wenn ihm dieses, sofern er Einzelwesen ist, zukommt, so kommt es ihm noch mehr zu in Rücksicht auf das häusliche Zusammenleben.
In Bezug auf die Wahl des Lebensstandes ist es der Freiheit eines jeden anheimgegeben, entweder den Rat Jesu Christi zum enthaltsamen Leben zu befolgen oder in die Ehe zu treten. Kein menschliches Gesetz kann dem Menschen das natürliche und ursprüngliche Recht auf die Ehe entziehen; keines kann den Hauptzweck dieser durch Gottes heilige Autorität seit der Erschaffung eingeführten Einrichtung irgendwie einschränken. "Wachset und mehret euch"(2). Mit diesen Worten war die Familie gegründet. Die Familie, die häusliche Gesellschaft, ist eine wahre Gesellschaft mit allen Rechten derselben, so klein immerhin diese Gesellschaft sich darstellt; sie ist älter als jegliches andere Gemeinwesen, und deshalb besitzt sie unabhängig vom Staate ihre innewohnenden Rechte und Pflichten. Wenn nun jedem Menschen, wie gezeigt, als Einzelwesen die Natur das Recht, Eigentum zu besitzen, verliehen hat, so muß sich dieses Recht auch im Menschen, insofern er Haupt einer Familie ist, finden; ja das Recht besitzt im Familienhaupte noch mehr Energie, weit der Mensch sich im häuslichen Kreise gleichsam ausdehnt.

10. Ein dringendes Gesetz der Natur verlangt, daß der Familienvater den Kindern den Lebensunterhalt und alles Nötige verschaffe, und die Natur leitet ihn an, auch für die Zukunft die Kinder zu versorgen, sie gegenüber den irdischen Wechselfällen instand zu setzen, sich selbst vor Elend zu schützen; er ist es ja, der in den Kindern fortlebt und sich gleichsam in ihnen wiederholt. Wie soll er aber jenen Pflichten gegen die Kinder nachkommen können, wenn er ihnen nicht einen Besitz, welcher fruchtet, als Erbe hinterlassen darf? Wie der Staat, so ist auch die Familie, wie schon gesagt, im eigentlichen Sinne eine Gesellschaft, und es regiert selbständige Gewalt in ihr, nämlich die väterliche. Innerhalb der von ihrem nächsten Zwecke bestimmten Grenzen besitzt demgemäß die Familie zum wenigsten die gleichen Rechte wie der Staat in Wahl und Anwendung jener Mittel, die zu ihrer Erhaltung und ihrer berechtigten freien Bewegung unerläßlich sind. Wir sagen, zum wenigsten die gleichen Rechte. Denn da das häusliche Zusammenleben sowohl der Idee als der Sache nach früher ist als die bürgerliche Gemeinschaft, so haben auch seine Rechte und seine Pflichten den Vortritt, weil sie der Natur nahestehen. Wenn Individuum und Familie, nachdem sie im Verbande der staatlichen Gesellschaft sind, seitens der letzteren nur Schädigung fänden statt Nutzen, nur Verletzung des ureigenen Rechtes statt Schutz, so würde der Staatsverband eher als Gegenstand der Abneigung und des Hasses erscheinen müssen denn als ein begehrenswertes Gut.

11. Ein großer und gefährlicher Irrtum liegt also in dem Ansinnen an den Staat, als müsse er nach seinem Gutdünken in das Innere der Familie, des Hauses eindringen. Allerdings, wenn sich eine Familie in äußerster Not und in so verzweifelter Lage befindet, daß sie sich in keiner Weise helfen kann, so ist es der Ordnung entsprechend, daß staatliche Hilfeleistung für die äußerst Bedrängten eintrete; die Familien sind eben Teile des Staates. Ebenso hat die öffentliche Gewalt zum Rechtsschutz einzugreifen, wenn innerhalb der häuslichen Mauern erhebliche Verletzungen des gegenseitigen Rechtes geschehen: Übergriffe in Schranken weisen und die Ordnung herstellen heißt dann offenbar nicht Befugnisse der Familie und der Individuen an sich reißen: der Staat befestigt in diesem Falle die Befugnisse der einzelnen, er zerstört sie nicht. Allein an diesem Punkt muß er haltmachen, über obige Grenzen darf er nicht hinaus, sonst handelt er dem natürlichen Recht entgegen. Die väterliche Gewalt ist von Natur so beschaffen, daß sie nicht zerstört, auch nicht vom Staate an sich gezogen werden kann; sie weist eine gleich ehrwürdige Herkunft auf wie das Leben des Menschen selbst. "Die Kinder sind", um mit dem hl. Thomas zu sprechen, "gewissermaßen ein Teil des Vaters"; sie sind gleichsam eine Entfaltung seiner Person. Auch treten sie in die staatliche Gemeinschaft als deren Teilnehmer, wenn man im eigentlichen Sinne reden will, nicht selbständig, nicht als Individuen ein, sondern vermittels der Familiengemeinschaft, in welcher sie das Leben empfangen haben. Aus eben diesem Grunde, weil nämlich die Kinder "von Natur einen Teil des Vaters bilden, stehen sie", nach den Worten des heiligen Lehrers, "unter der Sorge der Eltern, ehe sie den Gebrauch des freien Willens haben"(3). Das sozialistische System also, welches die elterliche Fürsorge beiseite setzt, um eine allgemeine Staatsfürsorge einzuführen, versündigt sich an der natürlichen Gerechtigkeit und zerreißt gewaltsam die Fugen des Familienhauses.

12. Aber sieht man selbst von der Ungerechtigkeit ab, so ist es ebensowenig zu leugnen, daß dieses System in allen Schichten der Gesellschaft Verwirrung herbeiführen ,würde. Eine unerträgliche Beengung aller, eine sklavische Abhängigkeit würde die Folge des Versuches seiner Anwendung sein. Es würde gegenseitiger Mißgunst, Zwietracht und Verfolgung Tür und Tor geöffnet. Mit dem Wegfalle des Spornes zu Strebsamkeit und Fleiß würden auch die Quellen des Wohlstandes versiegen. Aus der eingebildeten Gleichheit aller würde nichts anderes als der nämliche klägliche Zustand der Entwürdigung für alle.
Aus alledem ergibt sich klar die Verwerflichkeit der sozialistischen Grundlehre, wonach der Staat den Privatbesitz einzuziehen und zu öffentlichem Gute zumachen hätte. Eine solche Theorie gereicht denen, welchen geholfen werden soll, lediglich zu schwerem Schaden, sie "widerstreitet den natürlichen Rechten eines jeden Menschen, sie verzerrt den Beruf des Staates und macht eine ruhige, friedliche Entwicklung des Gesellschaftslebens unmöglich. Bei allen Versuchen, den niederen Klassen aufzuhelfen, ist also durchaus als Grundsatz festzuhalten, daß das Privateigentum unangetastet zu lassen sei. Wir gehen nunmehr zu der Darlegung über, worin die überall begehrte Abhilfe in der mißlichen Lage des arbeitenden Standes zu suchen sei.

13. Mit voller Zuversicht treten Wir an diese Aufgabe heran und im Bewußtsein, daß Uns das Wort gebührt. Denn ohne Zuhilfenahme von Religion und Kirche ist kein Ausgang aus dem Wirrsale zu finden; aber da die Hut der Religion und die Verwaltung der kirchlichen Kräfte und Mittel vor allem in Unsere Hände gelegt sind, so könnte das Stillschweigen eine Verletzung Unserer Pflicht scheinen.
Allerdings ist in dieser wichtigen Frage auch die Tätigkeit und Anstrengung anderer Faktoren unentbehrlich: Wir meinen die Fürsten und Regierungen, die besitzende Klasse und die Arbeitgeber, endlich die Besitzlosen, um deren Stellung es sich handelt. Aber Wir sagen mit allem Nachdruck: Läßt man die Kirche nicht zur Geltung kommen, so werden alle menschlichen Bemühungen vergeblich sein; denn die Kirche ist es, welche aus dem Evangelium einen Schatz von Lehren verkündet, unter deren kräftigem Einfluß der Streit sich beilegen oder wenigstens seine Schärfe verlieren und mildere Formen annehmen kann; sie ist es, die den Geistern nicht bloß Belehrung bringt, sondern auch mit Macht auf eine den christlichen Vorschriften entsprechende Regelung der Sitten bei jedem einzelnen hinwirkt; die Kirche ist ohne Unterlaß damit beschäftigt, die soziale Lage der niederen Schichten durch nützliche Einrichtungen zu heben; sie ist endlich vom Verlangen beseelt, daß die Kräfte und Bestrebungen aller Stände sich zur Förde rang der wahren Interessen der Arbeiter zusammentun, und hält ein Vorgehen der staatlichen Autorität auf dem Wege der Gesetzgebung, innerhalb der nötigen Schranken für unerläßlich, damit der Zweck erreicht werde.

14. Vor allem ist also von der einmal gegebenen unveränderlichen Ordnung der Dinge auszugehen, wonach in der bürgerlichen Gesellschaft eine Gleichmachung von hoch und niedrig, von arm und reich schlechthin nicht möglich ist. Es mögen die Sozialisten solche Träume zu verwirklichen suchen, aber man kämpft umsonst gegen die Naturordnung an. Es werden immerdar in der Menschheit die größten und tiefgreifendsten Ungleichheiten bestehen. Ungleich sind Anlagen, Fleiß, Gesundheit und Kräfte, und hiervon ist als Folge unzertrennlich die Ungleichheit in der Lebensstellung, im Besitze. Dieser Zustand ist aber ein sehr zweckmäßiger sowohl für den einzelnen wie für die Gesellschaft. Das gesellschaftliche Dasein erfordert nämlich eine Verschiedenheit von Kräften und eine gewisse Mannigfaltigkeit von Leistungen; und zu diesen verschiedenen Leistungen werden die Menschen hauptsächlich durch jene Ungleichheit in der Lebensstellung angetrieben.
Die körperliche Arbeit anlangend, würde der Mensch im Stand der Unschuld freilich nicht untätig gewesen sein. Die Arbeit, nach welcher er damals wie nach einem Genüsse freiwillig verlangt hätte, sie wurde ihm nach dem Sündenfalle als eine notwendige Buße auferlegt, deren Last er spüren muß. "Verflucht sei die Erde in deinem Werke; mit Arbeit sollst du von ihr essen alle Tage deines Lebens (4)." In gleicher Weise werden immer auch die übrigen Beschwernisse auf dieser Erde wohnen, weil die Folgen der Sünde als bittere Begleiter an der Seite des Menschen bis zu seinem Tode haften. Leiden und dulden ist einmal der Anteil unseres Geschlechtes, und so große Anstrengungen man auch zur Besserung des Daseins machen mag, die Gesellschaft wird niemals frei von großer Plage werden. Die, welche vorgeben, sie könnten es dahin bringen, und die dem armen Volke ein Leben ohne Not und nur voll Ruhe und Genuß vorspiegeln, täuschen fürwahr die Menschen mit einem Truge, welcher nur größere Übel zur Folge haben wird, als die sind, an denen die gegenwärtige Gesellschaft krankt. Das Richtige ist, die Dinge nehmen, wie sie wirklich sind, und das Linderungsmittel, wie gesagt, anderswo aufsuchen.

15. Ein Grundfehler in der Behandlung der sozialen Frage ist sodann auch der, daß man das gegenseitige Verhältnis zwischen der besitzenden und der unvermögenden, arbeitenden Klasse so darstellt, als ob zwischen ihnen von Natur ein unversöhnlicher Gegensatz Platz griffe, der sie zum Kampf aufrufe. Ganz das Gegenteil ist wahr. Die Natur hat vielmehr alles zur Eintracht, zu gegenseitiger Harmonie hingeordnet; und so wie im menschlichen Leibe bei aller Verschiedenheit der Glieder im wechselseitigen Verhältnis Einklang und Gleichmaß vorhanden ist, so hat auch die Natur gewollt, daß im Körper der Gesellschaft jene beiden Klassen in einträchtiger Beziehung zueinander stehen und ein gewisses Gleichgewicht darstellen. Die eine hat die andere durchaus notwendig. So wenig das Kapital ohne die Arbeit, so wenig kann die Arbeit ohne das Kapital bestehen. Eintracht ist überall die unerläßliche Vorbedingung von Schönheit und Ordnung; ein fortgesetzter Kampf dagegen erzeugt Verwilderung und Verwirrung. Zur Beseitigung des Kampfes aber und selbst zur Ausrottung seiner Ursachen besitzt das Christentum wunderbare und vielgestaltige Kräfte.

16. Die Kirche, als Vertreterin und Wahrerin der Religion, hat zunächst in den religiösen Wahrheiten und Gesetzen ein mächtiges Mittel, die Reichen und die Armen zu versöhnen und einander nahezubringen; ihre Lehren und Gebote führen beide Klassen zu ihren Pflichten gegeneinander und namentlich zur Befolgung der Vorschriften der Gerechtigkeit.
Von diesen Pflichten berühren folgende die arbeitenden Stände: vollständig und treu die Arbeitsleistung zu verrichten, zu welcher sie sich frei und mit gerechtem Vertrage verbunden haben; den Arbeitgebern weder an der Habe noch an der Person Schaden zuzufügen; in der Wahrung ihrer Interessen sich der Gewalttätigkeit zu enthalten und in keinem Falle Auflehnung zu stiften; nicht Verbindung zu unterhalten mit Übelgesinnten, die ihnen trügerische Hoffnungen vorspiegeln und nur bittere Enttäuschung und Ruin zurücklassen.
Die Pflichten, die hinwieder die Besitzenden und Arbeitgeber angehen, sind die nachstehenden: die Arbeiter dürfen nicht wie Sklaven angesehen und behandelt werden; ihre persönliche Würde, welche geadelt ist durch ihre Würde als Christen, werde stets heilig gehalten; Arbeit und Erwerbssorgen erniedrigen sie nicht, vielmehr muß, wer vernünftig und christlich denkt, es ihnen als Ehre anrechnen, daß sie selbständig ihr Leben unter Mühe und Anstrengung erhalten; unehrenvoll dagegen und unwürdig ist es, Menschen bloß zu eigenem Gewinne auszubeuten und sie nur so hoch anzuschlagen, als ihre Arbeitskräfte reichen. Eine weitere Vorschrift schärft ein: Habet auch die gebührende Rücksicht auf das geistige Wohl und die religiösen Bedürfnisse der Besitzlosen; ihr Herren seid verpflichtet, ihnen Zeit zulassen für ihre gottesdienstlichen Übungen; ihr dürft sie nicht der Verführung und sittlichen Gefahren bei ihrer Verwendung aussetzen; den Sinn für Häuslichkeit und Sparsamkeit dürft ihr in ihnen nicht ersticken; es ist ungerecht, sie mit mehr Arbeit zu beschweren, als ihre Kräfte tragen können, oder Leistungen von innen zu fordern, die mit ihrem Alter oder Geschlecht in Widerspruch stehen.

17. Vor allem aber ist es Pflicht der Arbeitsherren, den Grundsatz: jedem das Seine, stets vor Augen zu behalten. Dieser Grundsatz sollte auch unparteisch auf die Höhe des Lohnes Anwendung finden, ohne daß die verschiedenen für die Billigkeit des Lohnmaßes mit zu berücksichtigenden Momente übersehen werden. Im allgemeinen ist in Bezug auf den Lohn wohl zu beachten, daß es wider göttliches und menschliches Gesetz geht, Notleidende zu drücken und auszubeuten um des eigenen Vorteils willen. Dem Arbeiter den ihm gebührenden Verdienst vorenthalten, ist eine Sünde, die zum Himmel schreit. "Siehe", sagt der Heilige Geist, "der Lohn der Arbeiter, den ihr unterschlagen, schreit zu Gott, und ihre Stimmen dringen zum Herrn Sabaoth"(5). Die Reichen dürfen endlich unter keinen Umständen die Besitzlosen in ihrem Erworbenen schädigen, sei es durch Gewalt oder durch Trug oder durch Wucherkünste: und das um so weniger als ihr Stand minder gegen Unrecht und Übervorteilung geschützt ist. Ihr Eigentum, weil gering, beansprucht eben deshalb um so mehr Unverletzlichkeit. Wer wird in Abrede stellen, daß die Befolgung dieser Vorschriften allein imstande sein würde, den bestehenden Zwiespalt samt seinen Ursachen zu beseitigen?

18. Aber die Kirche, welche in den Fußstapfen ihres göttlichen Lehrers und Führers Jesu Christus wandelt, hat noch höhere Ziele; sie trachtet mit Vorschriften von noch größerer sittlicher Vollkommenheit, den einen Teil dem andern möglichst anzunähern und ein freundliches Verhältnis zwischen beiden herzustellen Nur wenn wir das künftige unsterbliche Leben zum Maßstäbe nehmen, können wir über das gegenwärtige Leben unbefangen und gerecht urteilen. Gäbe es kein anderes Leben, so würde eben damit der wahre Begriff sittlicher Pflicht verlorengehen, und das irdische Dasein würde zu einem dunklen, von keinem Verstande zu entwirrenden Rätsel. Wenn dies uns schon die Vernunft selbst sagt, so wird es zugleich durch den Glauben verbürgt, der als Grundstein aller Religion die Lehre hinstellt, daß beim Ausscheiden aus dem irdischen Leben unser wahres Leben beginnt. Denn Gott hat uns nicht für die hinfälligen und vergänglichen Güter der Zeit geschaffen, sondern für die ewigen des Himmels, und er hat uns die Erde nicht als eigentlichen Wohnsitz, sondern als Ort der Verbannung angewiesen. Ob der Mensch an Reichtum und an anderen Dingen, die man Güter nennt, Überfluß habe oder Mangel leide, darauf kommt es für die ewige Seligkeit nicht an; aber sehr viel kommt auf die Weise an, wie er seine Erlösung benützt. Jesus Christus hat durch seine "reiche Erlösung" keineswegs Leiden und Kreuz hinweggenommen, das unsern Lebensweg bedeckt, er hat es aber in einen Sporn für unsere Tugend, in einen Gegenstand des Verdienstes verwandelt, und keiner "wird der ewigen Krone teilhaftig, der nicht den schmerzlicher Kreuzweg des Herrn wandelt. "Wenn wir mit ihm leiden, werden wir auch mit ihm herrschen"(6). Durch seine freiwilligen Mühen und Peinen hat jedoch der Heiland all unsere Mühen und Peinen wunderbar gemildert. Er erleichtert uns die Ertragung aller Trübsal nicht bloß durch sein Beispiel, sondern auch durch seine stärkende Gnade und durch den Ausblick auf ewigen Lohn. "Denn unsere vorübergehende und leichte Trübsal in der Gegenwart erwirkt uns ein überschwengliches Maß von Glorie in der Ewigkeit"(7).
Es ergeht also die Mahnung der Kirche an die mit Glücksgütern Gesegneten, daß Reichtum nicht von Mühsal frei mache, und daß er für das ewige Leben nichts nütze, ja demselben eher schädlich sei (8). Die auffälligen Drohungen Jesu Christi an die Reichen müßten diese mit Furcht erfüllen (9), denn dem ewigen Richter wird einst strengste Rechenschaft über den Gebrauch der Güter dieses Lebens abgelegt werden müssen.

19. Eine wichtige und tiefgreifende Lehre verkündet die Kirche sodann über den Gebrauch des Reichtums, eine Lehre, welche von der heidnischen Weltweisheit nur dunkel geahnt wurde, die aber von der Kirche in voller Klarheit hingestellt und, was mehr ist, in lebendige praktische Übung umgesetzt wird. Sie betrifft die Pflicht der Wohltätigkeit, das Almosen. Diese Lehre hat die Unterscheidung zwischen gerechtem Besitz und gerechtem Gebrauch des Besitzes zur Voraussetzung.
Das Privateigentum gründet sich, wie wir gesehen haben, auf die natürliche Ordnung, und dieses Recht zu gebrauchen, ist nicht bloß erlaubt, sondern es ist auch im gesellschaftlichen Dasein eine Notwendigkeit. "Es ist erlaubt", so drückt der hl. Thomas es aus, "daß der Mensch Eigentum besitze, und es ist zugleich notwendig für das menschliche Leben"(10). Fragt man nun, wie der Gebrauch des Besitzes beschaffen sein müsse, so antwortet die Kirche mit dem nämlichen heiligen Lehrer: "Der Mensch muß die äußern Dinge nicht wie ein Eigentum, sondern wie gemeinsames Gut betrachten und behandeln, insofern nämlich, als er sich zur Mitteilung derselben an Notleidende leicht verstehen soll. Darum spricht der Apostel: ,Befiehl den Reichen dieser Welt, daß sie gerne geben und mitteilen"(11). Gewiß ist niemand verpflichtet, dem eigenen notwendigen Unterhalt oder demjenigen der Familie Abbruch zu tun, um dem Nächsten beizuspringen. Es besteht nicht einmal die Verbindlichkeit, des Almosens wegen auf standesgemäße und geziemende Ausgaben zu verzichten. "Denn niemand ist", um wieder mit St. Thomas zu sprechen, "verpflichtet, auf unangemessene Weise zu leben"(12). Ist der Besitz jedoch größer, als es für den Unterhalt und ein standesgemäßes Auftreten nötig ist, dann tritt die Pflicht ein, vom Überflusse den notleidenden Mitbrüdern Almosen zu spenden. "Was ihr an Überfluß habet, das gebet den Armen", heißt es im Evangelium (13). Diese Pflicht ist allerdings nicht eine Pflicht der Gerechtigkeit, den Fall der äußersten Not ausgenommen, sondern der christlichen Liebe, und darum könnte sie auch nicht auf gerichtlichem Wege erzwungen werden. Sie erhält indes eine Bekräftigung, mächtiger als die durch irdische Gesetzgeber und Richter, von seiten des ewigen Richters der Welt, der durch vielfache Aussprüche die Mildtätigkeit empfiehlt: "Es ist seliger geben, als nehmen"(14), und der Gericht halten wird über Spendung und Verweigerung der Almosen an seine Armen, so als wäre sie ihm geschehen: "Was ihr einem der geringsten meiner Brüder getan habt, das habt ihr mir getan" (15). Das Gesagte läßt sich also kurz so zusammenfassen: Wer irgend mit Gütern von Gott dem Herrn reichlicher bedacht ,wurde, seien es leibliche und äußere, seien es geistige Güter, der hat den Überfluß zudem Zweck erhalten, daß er ihn zu seinem eigenen wahren Besten und zum Besten der Mitmenschen wie ein Diener der göttlichen Vorsehung benütze. "Wem also Einsicht verliehen ist", sagt der hl. Gregor der Große, "der verwende sie zu nutzbringender Unterweisung, wer Reichtum erhalten hat, sehe zu, daß er mit der Wohltätigkeit nicht säume; wer in praktischen Dingen Erfahrung und Übung besitzt, verwende sein Können zum Besten der Mitmenschen" (16).

20. Die Besitzlosen aber belehrt die Kirche, daß Armut in den Augen der ewigen Wahrheit nicht die geringste Schande ist, und daß Handarbeit zum Erwerb des Unterhaltes durchaus keine Unehre bereitet. Christus der Herr hat dies durch Tat und Beispiel bekräftigt, er, der um unseretwillen "arm geworden, da er reich war"(17), und der, obwohl Sohn Gottes und Gott selbst, dennoch für den Sohn des Zimmermanns gehalten werden, ja einen großen Teil seines Lebens mit körperlicher Arbeit zubringen wollte. "Ist dies nicht der Zimmermann, der Sohn Mariä?"(18) Wer dies göttlich hohe Beispiel ernst betrachtet, der wird leichter verstehen, daß die wahre Würde und Größe des Menschen in sittlichen Eigenschaften, das heißt in der Tugend beruht, daß die Tugend aber ein Gut sei, welches allen gleich zugänglich ist, dem Niedersten wie dem Höchsten, dem Reichen wie dem Armen, und daß durchaus nichts anderes als Tugend und Verdienst des Himmels teilhaftig macht. Ja gegen die Hilflosen und Unglücklichen dieser Welt tritt Gottes Liebe gewissermaßen noch mehr an den Tag: Jesus Christus preist die Armen selig (19); er ladet alle, die mit Mühe und Kummer beladen, liebevoll zu sich, um sie zu trösten (20); die Niedrigsten und Verfolgten umfaßt er mit ganz besonderem Wohlwollen. Diese Wahrheiten sind wahrlich imstande, in den Begüterten. und Hochstehenden jeden Übermut niederzuhalten und in den Armen den Kleinmut aufzurichten; sie müssen den Reichen Entgegenkommen gegen die Armen einflößen und die Armen selbst zur Bescheidenheit stimmen. So wird die soziale Kluft zwischen den beiden Klassen unschwer verringert und hüben und drüben freundliche, versöhnliche Gesinnung geweckt.

21. Wenn aber die Moral des Christentums ganz zur Geltung kommt, wird man auch nicht bei versöhnlicher Stimmung stehenbleiben; es wird wahre brüderliche Liebe beide Teile verbinden. Sie werden dann in dem Bewußtsein leben, daß ein gemeinsamer Vater im Himmel alle Menschen geschaffen hat und alle für das gleiche Ziel bestimmt hat, für den ewigen Lohn der Guten, welcher Gott selbst ist, der allein die Menschen und die Engel mit vollkommener Seligkeit beglücken kann. Sie erfassen dann, was es heißt.' Jesus Christus hat alle gleicherweise durch sein Leiden erlöst, alle zur nämlichen Würde von Kindern Gottes erhoben; ein wahrhaftes geistiges Bruderband besteht zwischen ihnen und mit Christus dem Herrn, "dem Erstgeborenen unter vielen Brüdern"(21). Sie verstehen, was es ferner heißt, die Güter der Natur und die Geschenke der Gnade insgesamt gehören gemeinschaftlich der großen Menschenfamilie an, nur wer sich selbst unwürdig macht, wird vom Erbe des himmlischen Glückes ausgeschlossen. "Wenn aber Söhne, dann auch Erben, und zwar Erben Gottes und Miterben Christi."(22)
Das sind nach christlicher Auffassung die Grundzüge der Menschenrechte und der Menschenpflichten. Würde nicht aller Streit in kurzer Frist erledigt sein, wenn diese Wahrheiten in der bürgerlichen Gesellschaft zu voller Anerkennung gelangten?

22. Indessen die Kirche läßt es sich nicht dabei begnügen, bloß den Weg zur Heilung zu zeigen, sie wendet auch die Heilmittel selbst an. Ihr ganzes Arbeiten geht dahin, die Menschheit nach Maßgabe ihrer Lehre und ihres Geistes umzubilden und zu erziehen. Durch den Episkopat und den Klerus leitet sieden heiligen Strom ihres Unterrichtes in die weitesten Kreise des Volkes hinab, soweit immer ihr Einfluß gelangen kann. Sie sucht in das Innerste der Menschen einzudringen und ihren Willen zu lenken, damit sich alle im Handeln nach Gottes Vorschriften richten. Gerade in bezug auf diese innere Wirksamkeit, also an einem Punkte, auf den alles ankommt, entfaltet die Kirche eine siegreiche, ihr ausschließlich eigene Macht. Denn die Mittel, die ihr den Zugang zu den Herzen bahnen, hat sie von Jesus Christus selbst für diesen heiligen Zweck überkommen, es ruht in ihnen eine göttliche Kraft. Diese Mittel allein gelangen zum Innersten der Menschenbrust, und diese Macht allein führt den Menschen zum Gehorsam gegen seine Pflicht, zur Bezähmung der eigenen Leidenschaft, zu vollkommener Liebe Gottes und des Nächsten, zur Überwindung der vielen auf dem Wege der Tugend auftretenden Hindernisse.
Zur Bestätigung dessen braucht nur auf das Beispiel der Vergangenheit hingewiesen zu werden. Wir heben nur Tatsachen hervor, welche außer allem Zweifel stehen, wenn wir sagen: es war der Einfluß und das Walten der Kirche, wodurch die bürgerliche Gesellschaft von Grund aus erneuert wurde; die höheren sozialen Kräfte, die ihr eigen sind, haben die Menschheit auf die Bahn des wahren Fortschritts erhoben, ja vom Untergange wieder zum Leben erweckt; sie haben durch die christliche Erziehung der Völker eine Entwicklung herbeigeführt, welche alle früheren Kulturformen weit übertrifft und in alle Zukunft nicht durch eine andere übertroffen werden wird. Diese Wohltaten haben die hochheilige Person Jesu Christi zu ihrer Urquelle und zu ihrem Endzwecke; wie die Welt dem Gottmenschen alles verdankt, so bezieht sich alles Gute auf ihn als Zielpunkt der Dinge zurück. Das Leben Jesu Christi durchdrang den Erdkreis, nachdem das Licht des Evangeliums aufgegangen und das große Geheimnis von der Menschwerdung Gottes und der Erlösung unseres Geschlechtes verkündet war; es drang zu allen Völkern, allen Klassen und gründete in ihnen den christlichen Glauben und dessen sittliche Vorschriften. Es ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, daß, wenn man ein Heilmittel für die menschliche Gesellschaft sucht, dasselbe nur in der christlichen Wiederherstellung des öffentlichen und privaten Lebens beruht. Denn es ist ein bekanntes Axiom, daß jede Gesellschaft, die sich aus Niedergang erheben will, im Sinne ihres Ursprungs arbeiten muß. Durch das Streben nach dem beim Ursprung gesetzten Ziele muß das entsprechende Leben in den gesellschaftlichen Körper kommen. Abweichen vom Ziele ist gleichbedeutend mit Verfall; Rückkehr zu demselben bedeutet Heilung. Dies gilt vom ganzen Körper des Staates, und es gilt ebenso von der bei weitem zahlreichsten Klasse von Staatsbürgern, den arbeitenden Ständen.

23. Die Fürsorge der Kirche geht indessen nicht so in der Pflege des geistigen Lebens auf, daß sie darüber der Anliegen des irdischen Lebens vergäße. Sie ist vielmehr, insbesondre dem Arbeiterstände gegenüber, vom eifrigen Streben erfüllt, die Not des Lebens für ihn auch nach der materiellen Seite zu lindern und ihn zu besseren Verhältnissen zu erheben. Schon durch ihre Anleitung zur Sittlichkeit und Tugend fördert sie zugleich das materielle Wohl; denn ein geregeltes christliches Leben hat stets seinen Anteil an der Herbeiführung irdischer Wohlfahrt; es macht Gott, welcher Urquell und Spender aller Wohlfahrt ist, dem Menschen geneigt, und es dringt zwei Feinde zurück, welche allzu häufig mitten im Überflusse die Ursache bittern Elends sind, die ungezügelte Habgier und die Genußsucht (23); es würzt ein bescheidenes irdisches Los mit dem Glücke der Zufriedenheit, spendet in der Sparsamkeit einen Ersatz für die abgehenden Glücksgüter und bewahrt vor Leichtsinn und Laster, wodurch auch der ansehnlichste Wohlstand oft so schnell zugrunde gerichtet wird.

24. Aber die Kirche entfaltet außerdem auch geeignete praktische Maßnahmen zur Milderung des materiellen Notstandes der Besitzlosen; sie unterhält und fördert die verschiedensten Anstalten zur Hebung ihres Daseins. Ja, daß ihre Tätigkeit in dieser Hinsicht jederzeit eine höchst wohltätige gewesen, wird auch von ihren Feinden mit lautem Lobe anerkannt. Zur Zeit der ersten Christen war die brüderliche Liebe so mächtig, daß häufig Reiche all ihrer Habe sich entblößten, um den Armen beizuspringen. Es gab infolgedessen, wie die Heilige Schrift sagt, "keinen Dürftigen in der Mine der Gläubigen"(24). Das tägliche Almosengeben war die Aufgabe, welche den Diakonen von den Aposteln gestellt ,wurde, und derentwegen namentlich die besondere Weihestunde des Diakonats eingesetzt war. Der heilige Apostel Paulus nahm es trotz seiner vielfältigen Sorgen für alle Kirchen auf sich, den notleidenden Christen persönlich auf mühevollen Reisen das Almosen zu bringen. Tertullian spricht von der bei jeder Versammlung der Christen gespendeten Beisteuer; er nennt sie "Hinterlage der Liebe" und sagt, sie diene "zum Unterhalte der Armen und ihrem Begräbnis, den dürftigen Waisen beiderlei Geschlechtes, den Greisen und den Schiffbrüchigen"(25).
So floß allmählich ein kirchliches Patrimonium zusammen, und dasselbe warb stets mit heiliger Sorgfalt als ein Erbschatz der Armen und Notleidenden bewahrt. Die Kirche scheute sich nicht, auch als Bettlerin zu den Türen der Reichen zu wandern, um den Bedrängten ein Scherflein zu gewinnen. Sie war es, die gemeinsame Mutter von arm und reich, welche dadurch, daß sie die christliche Nächstenliebe zu her Flamme entzündete, besondere geistliche Orden erweckte und viele andere Einrichtungen erstehen ließ zur Linderung der irdischen Not, auf daß für jede Bedrängnis eine Abhilfe, für jeden Schmerz ein Trost bestände.
Allerdings vernimmt man in der Gegenwart Stimmen, welche, wie die Heiden es schon getan, Anklagen gegen die Kirche selbst in dieser Liebestätigkeit suchen. An deren Stelle sucht man ein staatliches System des Wohltuns einzuführen. Aber wo sind die staatlichen, die menschlichen Einrichtungen, die sich an die Stelle der christlichen Liebe und des Opfergeistes, die ihren Schwung von der Kirche empfangen, zu setzen vermöchten? Nein, die Kirche allein besitzt das Geheimnis dieses himmlischen Schwunges. Quillt die Liebe und Kraft nicht aus dem heiligsten Herzen des Erlösers, so ist sie nichtig. Um aber des inneren Lebens des Erlösers teilhaftig zu werden, muß man ein lebendiges Glied seiner Kirche sein.

25. Indessen ist nicht zu bezweifeln, daß zur Lösung der sozialen Frage zugleich die menschlichen Mittel in Bewegung gesetzt werden müssen. Alle, die es irgend berührt, müssen je nach ihrer Stellung mitarbeiten. Es gibt hier das Wirken der göttlichen Vorsehung, welche die Welt regiert, gewissermaßen ein Vorbild; denn hängt der Ausgang von vielen Ursachen zugleich ab, so sehen wir, wie eben diese Ursachen sich zur Erzielung der Wirkung zueinander gesellen.
Es handelt sich zunächst darum, welcher Anteil bei der Lösung der Frage der Staatsgewalt zufalle. Unter Staatsgewalt verstehen Wir hier nicht die zufällige Regierungsform der einzelnen Länder, sondern die Staatsgewalt der Idee nach, wie sie durch die Natur und Vernunft gefordert wird, und wie sie sich nach den Grundsätzen der Offenbarung, die Wir in der Enzyklika über die christliche Staatsverfassung entwikkelt haben, darstellt.

26. Die Beihilfe also, welche von den Staatslenkern erwartet werden muß, besteht zunächst in einer derartigen allgemeinen Einrichtung der Gesetzgebung und Verwaltung, daß daraus von selbst das Wohlergehen der Gemeinschaft wie der einzelnen empor blüht. Hier liegt die Aufgabe einer einsichtigen Regierung, die wahre Pflicht jeder weisen Staatsleitung. Was aber im Staate vor allem Glück und Friede verbürgt, das ist Ordnung, Zucht und Sitte, ein wohlgeordnetes Familienleben, Heilighaltung von Religion und Recht, mäßige Auflage und gleiche Verteilung der Lasten, Betriebsamkeit in Gewerbe und Handel, günstiger Stand des Ackerbaues und anderes ähnliche. Je umsichtiger alle diese Hebel benützt und gehandhabt werden, desto gesicherter ist die Wohlfahrt der Glieder des Staates. Hier eröffnet sich also eine weite Bahn, auf welcher der Staat für den Nutzen aller Klassen der Bevölkerung und insbesondere für die Lage der Arbeiter tätig sein kann; gebraucht er hier sein Recht, so ist durchaus kein Vorwurf möglich, als ob er einen Übergriff beginge; denn nichts geht den Staat seinem Wesen nach näher an als die Pflicht, das Gemeinwohl zu fördern und je wirksamer und durchgreifender er es durch allgemeine Maßnahmen tut, desto weniger brauchen anderweitige Mittel zur Besserung der Arbeiterverhältnisse aufgesucht zu werden.

27. Es ist überdies als Wahrheit von einschneidender Bedeutung vor Augen zu halten, daß der Staat für alle da ist, in gleicher Weise für die Niedern wie für die Hohen. Die Besitzlosen sind vom naturrechtlichen Standpunkt nicht minder Bürger als die Besitzenden, d. h. sie sind wahre Teile des Staates, die am Leben der aus der Gesamtheit der Familien gebildeten Staatsgemeinschaft teilnehmen; und sie bilden zudem, was sehr ins Gewicht fällt, in jeder Stadt bei weitem die größere Zahl der Einwohner. Wenn es also unzulässig ist, nur für einen Teil der Staatsangehörigen zu sorgen, den andern aber zu vernachlässigen, so muß der Staat durch öffentliche Maßnahmen sich in gebührender Weise des Schutzes der Arbeiter annehmen. Wenn dies nicht geschieht, so verletzt er die Forderung der Gerechtigkeit, welche jedem das Seine zugeben befiehlt. Richtig bemerkt in dieser Hinsicht der hl. Thomas: "Wie der Teil und das Ganze gewissermaßen dasselbe sind, so gehört das, was dem Ganzen gehört, auch gewissermaßen dem Teile an"(26). Unter den vielen und wichtigen Pflichten also, die eine für das Wohl der Untertanen besorgte Staatsleitung zu erfüllen hat, ist es eine der ersten, daß sie allen Klassen von Untertanen denselben Schutz angedeihen lasse, in strenger Wahrung jener Gerechtigkeit, die man die "verteilende" genannt hat.
Wenn auch alle Staatsangehörigen ohne Ausnahme an den Bestrebungen für das Wohl des Staates sich zu beteiligen haben, indem ja alle die Vorteile der Staatsgemeinschaft genießen, so können sich doch nicht alle im gleichen Grade beteiligen. Wie immer die Regierungsform sich gestalten mag, stets werden unter den Bürgern jene Standesunterschiede da sein, ohne die überhaupt keine Gesellschaft denkbar ist. Stets wird sich zum Beispiel ein Teil mit den Aufgaben des Staates selbst, mit der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, der Verwaltung und den militärischen Angelegenheiten beschäftigen müssen; von selbst werden diese einen höheren Rang unter den Staatsangehörigen einnehmen, weil sie unmittelbar und in hervorragender Weise an dem Gemeinwohl arbeiten. Tragen die übrigen Bürger, z.B. die Gewerbetreibenden, nicht in diesem Maße zum öffentlichen Nutzen bei, so leisten jedoch auch sie offenbar der öffentlichen Wohlfahrt Dienste, wenn auch nur mittelbare. Allerdings besteht das Gemeinwohl vor allem in der Pflege von Rechtschaffenheit und Tugend, und es gehört zum Begriffe sozialer Wohlfahrt, daß sie die Menschen besser mache.
Aber auch die Beschaffung der irdischen Mittel, "deren Vorhandensein und Gebrauch zur Ausübung der Tugend unerläßlich ist"(27), gehört ebenso zu einem gut eingerichteten Staate. Zur Herstellung die5er Güter ist nun die Tätigkeit der Arbeiter besonders wirksam und notwendig, sei es, daß sie ihre Geschicklichkeit und Hand auf den Feldern oder an der Werkbank betätigen. Ja auf diesem Gebiete ist ihre Kraft und Wirksamkeit so groß, daß es eine unumstößliche Wahrheit ist, nicht anderswoher als aus der Arbeit der Werktätigen entstehe Wohlhabenheit im Staate. Es ist also eine Forderung der Billigkeit, daß man sich seitens der öffentlichen Gewalt des Arbeiters annehme, damit er von dem, was er zum allgemeinen Nutzen beiträgt, etwas empfängt, so daß er in Sicherheit hinsichtlich Wohnung, Kleidung und Nahrung ein weniger schweres Leben führen kann. Daraus folgt, daß alles zu fördern ist, was irgendwie der Lage der Arbeiterschaft nützen kann. Wenn der Staat hierfür Sorge trägt, so fügt er dadurch niemand Nachteil zu, er nützt vielmehr sehr der Gesamtheit, die ein offenbares Interesse daran hat, daß ein Stand, welcher dem Staate so notwendige Dienste leistet, nicht im Elend seine Existenz friste.

28. Der Bürger und die Familie sollen allerdings nicht im Staate aufgehen, wie gesagt wurde, und die Freiheit der Bewegung, soweit sie nicht dem öffentlichen Wohle oder dem Rechte anderer zuwider ist, muß ihnen gewahrt bleiben. Indessen wirksame Schutzmaßregeln der Regierung sollten der Gesamtheit und den einzelnen Ständen gewidmet sein: der Gesamtheit, weil nach der Ordnung der Natur deren Wohl nicht bloß das oberste Gesetz, sondern auch Grund und Endzweck der höchsten Gewalt überhaupt ist; den einzelnen Ständen, weil die Regierung der Gesamtheit nicht um der Regierenden willen, sondern für die Regierten geführt wird, wie dies Vernunft und Glaube lehren. Und da jede Autorität von Gott kommt, als ein Ausfluß der höchsten Autorität, so ist auch die Regierung zu handhaben nach dem Vorbilde der göttlichen Regierung, die da mit gleicher väterlicher Liebe sowohl die Gesamtheit der Geschöpfe als die einzelnen Dinge leitet. Droht also der staatlichen Gesamtheit oder einzelnen Ständen ein Nachteil, dem anders nicht abzuhelfen ist, so ist es Sache des Staates, einzugreifen.

29. Es liegt nun aber ebenso im öffentlichen wie im privaten Interesse, daß im Staate Friede und Ordnung herrsche, daß das ganze Familienleben den göttlichen Geboten und dem Naturgesetz entspreche, daß die Religion geachtet und geübt werde, daß im privaten wie im öffentlichen Leben Reinheit der Sitte herrsche, daß Recht und Gerechtigkeit gewahrt und nicht ungestraft verletzt werde, daß die Jugend kräftig heranwachse zum Nutzen und, wo nötig, zur Verteidigung des Gemeinwesens. Wenn also sich öffentliche Wirren ankündigen infolge widersetzlicher Haltung der Arbeiter oder infolge von verabredeter Arbeitseinstellung, wenn die natürlichen Familienbande in den Kreisen der Besitzlosen zerrüttet werden, wenn bei den Arbeitern die Religion gefährdet ist, indem ihnen nicht genügend Zeit und Gelegenheit zu ihren gottesdienstlichen Pflichten gelassen wird, wenn ihrer Sittlichkeit Gefahr droht durch die Art und Weise von gemeinschaftlicher Verwendung beider Geschlechter bei der Arbeit oder durch andere Lockungen zur Sünde, wenn die Arbeitgeber sie ungerechterweise belasten oder sie zur Annahme von Bedingungen nötigen, die der persönlichen Würde und den Menschenrechten zuwiderlaufen, wenn ihre Gesundheit durch übermäßige Anstrengung oder ihrem Alter und Geschlecht nicht entsprechende Anforderungen untergraben wird - in allen diesen Fällen muß die Autorität und Gewalt der Gesetze innerhalb gewisser Schranken sich geltend machen. Die Schranken werden durch denselben Grund gezogen, aus welchem die Beihilfe der Gesetze verlangt wird. Nur soweit es zur Hebung des Übels und zur Entfernung der Gefahr nötig ist, nicht aber weiter, dürfen die staatlichen Maßnahmen in die Verhältnisse der Bürger eingreifen.
Wenn aber überhaupt alle Rechte der Staatsangehörigen sorgfältig beachtet werden müssen, und die öffentliche Gewalt darüber zu wachen hat, daß jedem das Seine bleibe, und daß alle Verletzung der Gerechtigkeit abgewehrt werde oder Strafe finde, so muß doch der Staat beim Rechtsschutze zugunsten der Privaten eine ganz besondere Fürsorge für die niedere, besitzlose Masse sich angelegen sein lassen. Die Wohlhabenden sind nämlich nicht in dem Maße auf den öffentlichen Schutz angewiesen, sie haben selbst die Hilfe eher zur Hand; dagegen hängen die Besitzlosen, ohne eigenen Boden unter den Füßen, fast ganz von der Fürsorge des Staates ab. Die Lohnarbeiter also, die ja zumeist die Besitzlosen bilden, müssen vom Staat in besondere Obhut genommen werden.

30. Doch es sind hier noch einzelne Momente besonders zu betonen. Das erste ist, daß die öffentliche Autorität durch entschiedene Maßregeln das Recht und die Sicherheit des privaten Besitzes gewährleisten muß. Die Bewegung der Masse, wenn in ihr die Gier nach fremder Habe erwacht, muß mit Kraft gezügelt werden. Ein Streben nach Verbesserung der eigenen Lage ohne ungerechte Schädigung anderer tadelt niemand, aber auf Aneignung fremden Besitzes ausgehen, und dies unter dem törichten Vorgeben, es müsse eine Gleichmachung in der Gesellschaft erfolgen, das ist ein Angriff auf die Gerechtigkeit und auf das Gemeinwohl zugleich. Ohne Zweifel zieht es der allergrößte Teil der Arbeiter vor, durch ehrliche Arbeit und ohne Beeinträchtigung des Nächsten sich zu einer besseren Stellung zu erschwingen. Aber zahlreich sind auch die Unruhestifter, die Verbreiter falscher Ideen, denen jedes Mittel recht ist, um einen Umsturz vorzubereiten und das Volk zur Gewalttätigkeit zu verleiten. Es muß also die Staatsgewalt dazwischentreten, dem Hetzen Einhalt gebieten, die friedliche Arbeit vor der Verführung und Aufreizung schützen, den rechtmäßigen Besitz gegen den Raub sicherstellen.

31. Nicht selten greifen die Arbeiter zu gemeinsamer Arbeitseinstellung, wenn ihnen die Anforderungen zu schwer, die Arbeitsdauer zu lang, der Lohnsatz zu gering erscheint. Dieses Vorgehen, das in der Gegenwart immer häufiger wird und immer weiteren Umfang annimmt, fordert die öffentliche Gewalt auf, dagegen Abhilfe zu schaffen; denn die Ausstände gereichen nicht bloß den Arbeitgebern mitsamt den Arbeitern zum Schaden, sie benachteiligen auch empfindlich Handel und Industrie, überhaupt den ganzen öffentlichen Wohlstand. Außerdem geben sie erfahrungsmäßig häufig Anlaß zu Gewalttätigkeiten und Unruhen und stören so den Frieden im Staate. Demgegenüber ist diejenige Art der Abwehr am wirksamsten und heilsamsten, welche durch entsprechende Anordnungen und Gesetze dem Übel zuvorzukommen trachtet und sein Entstehen hindert durch Beseitigung jener Ursachen, die den Konflikt zwischen den Anforderungen der Arbeitsherren und der Arbeiter herbeizuführen pflegen.

32. Der Staat ist ferner den Arbeitern in mehrfacher praktischer Richtung einen Schutz schuldig, und zwar zunächst in Hinsicht ihrer geistigen Güter. Ist auch das irdische Leben fürwahr ein Gut, das aller Sorge wert ist, so besteht doch in ihm nicht das höchste uns gesetzte Ziel. Es hat nur als Weg, als Mittel zur Erreichung des Lebens der Seele zu gelten. Dieses Leben der Seele ist Erkenntnis der Wahrheit und Liebe zum Guten. In die Seele ist das erhabene Ebenbild des Schöpfers eingedrückt, und in ihr thront jene hohe Würde des Menschen, kraft deren er über die niedrigen Naturwesen zu herrschen und Erde und Meer sich dienstbar zu machen berufen ist. "Erfüllet die Erde und unterwerfet sie, und herrschet über die Fische des Meeres und die Vögel des Himmels und alle Tiere, die sich bewegen auf der Erde."(28) Unter dieser Rücksicht sind alle Menschen gleich; kein Unterschied der Menschenwürde zwischen reich und arm, Herr und Diener, Fürst und Untertan, "denn derselbe ist der Herr aller"(29). Keine Gewalt darf sich ungestraft an der Würde des Menschen vergreifen, da doch Gott selbst "mit großer Achtung", wie es heißt, über ihn verfügt; keine Gewalt darf ihn auf dem Wege christlicher Pflicht und Tugend, der ihn zum ewigen Leben im Himmel führen soll, zurückhalten. Ja, der Mensch besitzt nicht einmal selbst die Vollmacht, auf die hierzu nötige Freiheit Verzicht zu leisten und sich der Rechte, die seine Natur verlangt, zu begeben; denn nicht um Befugnisse, die in seinem Belieben stehen, handelt es sich, sondern um unausweichliche, über alles heilig zu haltende Pflichten gegen Gott.
Hiermit ist die Grundlage der pflichtmäßigen Sonntagsruhe bezeichnet. Die Sonntagsruhe bedeutet nicht soviel wie Genuß einer trägen Untätigkeit. Noch weniger besteht sie in der Freiheit von Regel und Ordnung, und sie ist nicht dazu da, wozu sie manchen erwünscht ist, nämlich um Leichtsinn und Ausgelassenheit zu begünstigen oder um Gelegenheit zu überflüssigen Ausgaben zu schaffen. Sie ist vielmehr eine durch die Religion geheiligte Ruhe von der Arbeit. Die religiös geweihte Ruhe enthebt den Menschen den Geschäften des täglichen Lebens, der Last gewohnter Arbeit, um ihn aufzurufen zu Gedanken an die Güter des Jenseits und zu den Pflichten der Gottesverehrung. Das ist die Natur, das die Ursache der Sonntagsruhe. Das hat Gott im Alten Testamente eindringlich durch das Gebot bekräftigt: "Gedenke, daß du den Sabbath heiliges"(30), und diesen Charakter verlieh er dieser Ruhe, da er in seiner eigenen geheimnisvollen Ruhe nach der Erschaffung des Menschen das Vorbild gab: "Er ruhte am siebten Tage von jedem Werke, das er geschaffen hatte"(31).

33. Was sodann den Schutz der irdischen Güter des Arbeiterstandes angeht, so ist vor allem jener unwürdigen Lage ein Ende zu machen, in welche derselbe durch den Eigennutz und die Hartherzigkeit von Arbeitgebern versetzt ist, welche die Arbeiter maßlos ausbeuten und sie nicht wie Menschen, sondern als Sachen behandeln. Die Gerechtigkeit und die Menschlichkeit erheben Einspruch gegen Arbeitsforderungen von solcher Höhe, daß der Körper unterliegt und der Geist sich abstumpft. Wie im Menschen alles seine Grenzen hat, so auch die Leistungsfähigkeit bei der Arbeit, und über die Schranken des Vermögens kann man nicht hinausgehen. Die Arbeitskraft steigert sich freilich bei Übung und Anpassung, aber nur dann verspricht sie die wirklich zukömmliche Leistung, wenn zur rechten Zeit für Unterbrechung und Ruhe gesorgt ist. In bezug auf die tägliche Arbeitszeit muß also der Grundsatz gelten, daß sie nicht länger sein darf, als es den Kräften der Arbeiter entspricht Wie lange die Ruhe aber dauern müsse, das richtet sich nach der Art der Arbeit, nach Zeit und Ort, nach den körperlichen Kräften. Berg und Grubenarbeiten erfordern offenbar größere Anstrengung als andere und sind mehr gesundheitsschädlich; für sie muß also eine kürzere Durchschnittszeitdauer angesetzt werden. Ebenso sind gewisse Arbeiten in der einen Jahreszeit leicht zu leisten, zu einer andern Jahreszeit aber gar nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar.
Endlich was ein erwachsener, kräftiger Mann leistet, dazu ist eine Frau oder ein Kind nicht imstande. Die Kinderarbeit insbesondere erheischt die menschenfreundlichste Fürsorge. Es wäre nicht zuzulassen, daß Kinder in die Werkstatt oder Fabrik eintreten, ehe Leib und Geist zur gehörigen Reife gediehen sind. Die Entfaltung der Kräfte wird in den jungen Wesen durch vorzeitige Anspannung erstickt, und ist einmal die Blüte des kindlichen Alters gebrochen, so ist es um die ganze Entwicklung in traurigster Weise geschehen. Ebenso ist durchaus zu beachten, daß manche Arbeiten weniger zukömmlich sind für das weibliche Geschlecht, welches überhaupt für die häuslichen Verrichtungen eigentlich berufen ist. Diese letztere Gattung von Arbeit gereicht dem Weibe zu einer Schutzwehr seiner Würde, erleichtert die gute Erziehung der Kinder und befördert das häusliche Glück. Im allgemeinen aber ist daran festzuhalten, daß den Arbeitern soviel Ruhe zu sichern sei, als zur Herstellung ihrer bei der Arbeit aufgewendeten Kräfte nötig ist: denn die Unterbrechung der Arbeit hat eben den Ersatz der Kräfte zum Zwecke. Bei jeder Verbindlichkeit, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitern eingegangen wird, ist ausdrücklich oder stillschweigend die Bedingung vorhanden, daß die obengenannte doppelte Art von Ruhe dem Arbeiter gesichert sei. Eine Vereinbarung ohne diese Bedingung wäre sittlich nicht zulässig, weil die Preisgabe von Pflichten gegen Gott und gegen sich selbst von niemand gefordert und von niemand zugestanden werden kann.

34. Wir berühren im Anschlüsse hieran eine Frage von sehr großer Wichtigkeit, bei welcher viel auf richtiges Verständnis ankommt, damit nicht nach der einen oder der anderen Seite hin gefehlt werde. Da der Lohnsatz vom Arbeiter angenommen wird, so könnte es scheinen, als sei der Arbeitgeber nach erfolgter Auszahlung des Lohnes aller weiteren Verbindlichkeiten enthoben. Man könnte meinen, ein Unrecht läge nur dann vor, wenn entweder der Lohnherr einen Teil der Zahlung zurückbehalte oder der Arbeiter nicht die vollständige Leistung verrichte, und einzig in diesen Fällen sei für die Staatsgewalt ein gerechter Grund zum Einschreiten vorhanden, damit nämlich jedem das Seine zuteil werde.
Indes diese Schlußfolgerung kann nicht vollständigen Beifall finden; der Gedankengang weist eine Lücke auf, indem ein wesentliches, hierher gehöriges Moment übergangen wird. a ist das folgende: Arbeiten heißt, seine Kräfte anstrengen zur Beschaffung der irdischen Bedürfnisse, besonders des notwendigen Lebensunterhaltes "Im Schweiße deines Angesichtes sollst du dein Brot essen"(32). Zwei Eigenschaften wohnen demzufolge der Arbeit inne: sie ist persönlich, insofern die betätigte Kraft und Anstrengung persönliches Gut des Arbeitenden ist; und sie ist notwendig, weil sie den Lebensunterhalt einbringen muß und eine strenge natürliche Pflicht die Erhaltung des Daseins gebietet. Wenn man nun die Arbeit lediglich, soweit sie persönlich ist, betrachtet, wird man nicht in Abrede stellen können, daß es im Belieben des Arbeitenden steht, in jeden verringerten Ansatz des Lohnes einzuwilligen; er leistet eben die Arbeit nach persönlichem Entschluß und kann sich auch mit einem geringen Lohne begnügen oder gänzlich auf denselben verzichten. Anders aber stellt sich die Sache dar, wenn man die andere, unzertrennliche Eigenschaft der Arbeit mit in Erwägung zieht, ihre Notwendigkeit. Die Erhaltung des Lebens ist heilige Pflicht eines jeden. Hat demnach jeder ein natürliches Recht, den Lebensunterhalt zu finden, so ist hinwieder der Dürftige hierzu allein auf die Händearbeit notwendig angewiesen.
Wenn also auch immerhin die Vereinbarung zwischen Arbeiter und Arbeitgeber, insbesondere hinsichtlich des Lohnes, beiderseitig frei geschieht, so bleibt dennoch eine Forderung der natürlichen Gerechtigkeit bestehen, die nämlich, daß der Lohn nicht etwa so niedrig sei, daß er einem genügsamen, rechtschaffenen Arbeiter den Lebensunterhalt nicht abwirft. Diese schwerwiegende Forderung ist unabhängig von dem freien Willen der Vereinbarenden. Gesetzt, der Arbeiter beugt sich aus reiner Not oder um einem schlimmeren Zustande zu entgehen, den allzu harten Bedingungen, die ihm nun einmal vom Arbeitsherrn oder Unternehmer auferlegt werden, so heißt das Gewalt leiden, und die Gerechtigkeit erhebt gegen einen solchen Zwang Einspruch.
Damit aber in solchen Fragen wie diejenige der täglichen Arbeitszeit die verschiedenen Arbeitsarten, und diejenige der Schutzmaßregeln gegen körperliche Gefährdung, zumal in Fabriken, die öffentliche Gewalt sich nicht in ungehöriger Weise einmische, so erscheint es in Anbetracht der Verschiedenheit der zeitlichen und örtlichen Umstände durchaus ratsam, jene Fragen vor die Ausschüsse zu bringen, von denen Wir unten näher handeln werden, oder einen andern Weg zur Vertretung der Interessen der Arbeiter einzuschlagen, je nach Erfordernis unter Mitwirkung und Leitung des Staates.

35. Gewinnt der Arbeiter einen genügenden Lohn, um sich mit Frau und Kind anständig zu erhalten, ist er zugleich weise auf Sparsamkeit bedacht, so wird er es, wozu die Natur selbst anzuleiten scheint, auch dahin bringen, daß er einen Sparpfennig zurücklegen und zu einer kleinen Habe gelangen kann. Will man zu irgendeiner wirksamen Lösung der sozialen Frage gelangen, so ist unter allen Umständen davon auszugehen, daß das Recht auf persönlichen Besitz unbedingt hochgehalten werden muß. Der Staat muß dieses Recht in seiner Gesetzgebung begünstigen und nach Kräften dahin wirken, daß möglichst viele aus den Staatsangehörigen eine eigene Habe zu erwerben trachten. Ein solcher Zustand würde von beträchtlichen Vorteilen begleitet sein. Dahin gehört zuerst eine der Billigkeit mehr entsprechende Verteilung der irdischen Güter. Es ist eine Folge der Umgestaltung der bürgerlichen Verhältnisse, daß die Bevölkerung der Städte sich in zwei Klassen geschieden sieht, die eine ungeheure Kluft voneinander trennt. Auf der einen Seite eine überreiche Partei, welche Industrie und Markt völlig beherrscht, und weil sie Träger aller Unternehmungen, Nerv aller gewinnbringenden Tätigkeit ist, nicht bloß sich pekuniär immer stärker bereichert, sondern auch in staatlichen Dingen zu einer einflußreichen Beteiligung mehr und mehr gelangt. Auf der an dem Seite jene Menge, die der Güter dieses Lebens entbehren muß und die mit Erbitterung erfüllt und zu Unruhen geneigt ist. Wenn nun diesen niederen Klassen Antrieb gegeben wird, bei Fleiß und Anstrengung zu einem kleinen Grundbesitze zu gelangen, so müßte allmählich eine Annäherung der Lage beider Stände stattfinden; es würden die Gegensätze von äußerster Armut und aufgehäuftem Reichtum mehr und mehr verschwinden. Es würde dabei zugleich der Reichtum der Bodenerzeugnisse ohne Zweifel gewinnen. Denn bei dem Bewußtsein, auf Eigentum zu arbeiten, arbeitet man ohne Zweifel mit größerer Betriebsamkeit und Hingabe; man schätzt den Boden in demselben Maße, als man ihm Mühe opfert; man gewinnt ihn lieb, wenn man in ihm die versprechende Quelle eines kleinen Wohlstandes für sich und die Familie erblickt. Es liegt also auf der Hand, wieviel der Ertrag, wie viel der Gesamtwohlstand des Volkes gewinnen würde. Als dritter Vorteil ist zu nennen die Stärkung des Heimatgefühles, der Liebe zum Boden, welcher die Stätte des elterlichen Hauses, der Ort der Geburt und Erziehung gewesen. Sicher würden viele Auswanderer, die jetzt in der Ferne eine andere Heimat suchen, die bleibende Ansässigkeit zu Hause vorziehen, wenn die Heimat ihnen eine erträgliche materielle Existenz darböte.
Obige Vorteile werden jedoch offenbar dann nicht gewonnen, wenn der Staat seinen Angehörigen so hohe Steuern auferlegt, daß dadurch las Privateigentum aufgezehrt wird. Denn da das Recht auf Privatbesitz nicht durch ein menschliches Gesetz, sondern durch die Natur gegeben ist, kann es der Staat nicht aufheben, sondern nur seine Handhabung regeln und mit dem allgemeinen Wohl in Einklang bringen. Es ist also gegen Recht und Billigkeit, wenn der Staat vom Vermögen der Untertanen einen übergroßen Anteil als Steuer entzieht.

36. Endlich können und müssen aber auch die Arbeitgeber und die Arbeiter selbst zu einer gedeihlichen Lösung der Frage durch Maßnahmen und Einrichtungen mitwirken, die den Notstand möglichst heben und die eine Klasse der andern näherbringen helfen. Hierher gehören Vereine zu gegenseitiger Unterstützung, private Veranstaltungen zur Hilfeleistung für den Arbeiter und seine Familie bei plötzlichem Unglück, in Krankheits und Todesfällen, Einrichtungen zum Schutz für Kinder, jugendliche Personen oder auch Erwachsene. Den ersten Platz aber nehmen in dieser Hinsicht die Arbeitervereinigungen ein, unter deren Zweck einigermaßen alles andere Genannte fällt. In der Vergangenheit haben die Korporationen von Handwerkern lange Zeit eine gedeihliche Wirksamkeit entfaltet. Sie brachten nicht bloß ihren Mitgliedern erhebliche Vorteile, sondern trugen auch viel bei zur Entwicklung und zur Ehre des Handwerkes, wie die Geschichte dessen Zeuge ist. In einer Zeit wie der unsrigen mit ihren geänderten Lebensgewohnheiten können natürlich nicht die alten Innungen in ihrer ehemaligen Gestalt wieder ins Leben gerufen werden; die neuen Sitten, der Fortschritt in Wissenschaft und Bildung, die gesteigerten Lebensbedürfnisse, alles stellt andere Anforderungen. Es ist notwendig, daß die Vereinigungen der Arbeiter sich nach den neuen Verhältnissen einrichten. Sehr erfreulich ist es, daß in unserer Zeit mehr und mehr Vereinigungen jener Art entstehen, sei es, daß sie aus Arbeitern allein oder aus Arbeitern und Arbeitgebern sich bilden, und man kann nur wünschen, daß sie an Zahl und an innerer Kraft zunehmen. Obgleich Wir schon wiederholt von den Arbeitervereinen gesprochen haben, wollen Wir doch an dieser Stelle eingehender ihre Zeitgemäßheit und Berechtigung darlegen, indem Wir damit das Nötige über ihre Einrichtung und die von ihnen festzuhaltenden Ziele verbinden.

37. Es ist die Beschränktheit der eigenen Kräfte, die den Menschen stets von selbst dazu antreibt, sich mit andern zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung zu verbinden. "Es ist besser, daß zwei zusammen seien, als daß einer allein stehe; sie haben den Vorteil ihrer Gemeinschaft. Fällt der eine, so wird er vom andern gehalten. Wehe dem Vereinzelten! Wenn er fällt, so hat er niemand, der ihn aufrichtet"(33). So das Wort der Heiligen Schrift. Und wiederum: "Der Bruder, der vom Bruder unterstützt wird, ist gleich einer festen Stadt"(34). Wie also dieser natürliche Zug zur Gemeinschaft den Menschen zum staatlichen Zusammenleben führt, so treibt er ihn auch zu den verschiedensten Vereinigungen mit andern Menschen. Wenngleich es nur kleine und keine vollkommenen Gesellschaften sind, die durch solche Vereinigungen entstehen, so sind es doch wahre Gesellschaften.
Zwischen ihnen und der großen staatlichen Gesellschaft besteht ein mannigfacher Unterschied. Der Zweck des Staates umfaßt alle Einwohner, denn er geht auf die allgemeine öffentliche Wohlfahrt, deren Vorteile alle zu genießen das Recht haben; und der Staat wird eben darum als das "Gemeinwesen" bezeichnet, weil in demselben, um mit dem hl. Thomas zu sprechen, "die Menschen sich vereinigen, um eine Gemeinschaft zu bilden"(35). Jene Gesellschaften hingegen, die sich im Schoße des Staates bilden, heißen private, weil ihr nächster Zweck der private Nutzen, nämlich der Nutzen ihrer Mitglieder, ist. "Eine private Gesellschaft", sagt der hl. Thomas, "ist jene, welche ein privates Ziel verfolgt; eine solche ist z.B. vorhanden, wenn zwei oder drei sich zur Durchführung eines Handelsgeschäftes verbinden"(36).

38. Wenngleich nun diese privaten Gesellschaften innerhalb der staatlichen Gesellschaft bestehen und gewissermaßen einen Teil von ihr bilden, so besitzt der Staat nicht schlechthin die Vollmacht, ihr Dasein zu verbieten. Sie ruhen auf der Grundlage des Naturrechtes; das Naturrecht aber kann der Staat nicht vernichten, sein Beruf ist es vielmehr, dasselbe zu schützen. Verbietet ein Staat dennoch die Bildung solcher Genossenschaften, so handelt er gegen sein eigenes Prinzip, da er ja selbst, ganz ebenso wie die privaten Gesellschaften unter den Staatsangehörigen, einzig aus dem natürlichen Trieb des Menschen zu gegenseitiger Vereinigung entspringt. Allerdings ist in manchen einzelnen Fällen die staatliche Gewalt vollauf berechtigt, gegen Vereine vorzugehen; so wenn sie sich zu Zielen bekennen, die offenkundig gegen Recht und Sittlichkeit oder sonstwie gegen die öffentliche Wohlfahrt gerichtet sind. Steht dem Staat die Befugnis zu, die Bildung solcher Vereine zu verhindern und bestehende aufzulösen, so liegt es ihm andererseits sehr strenge ob, jeden Schein des Eingriffs in die Rechte der Bürger zu unterlassen. Der Vorwand des nötigen Schutzes für die öffentlichen Interessen darf ihn auf keine Weise zu Schritten verleiten, die nicht auf vernünftigem Grunde beruhen. Denn staatliche Gesetze und Anordnungen besitzen inneren Anspruch auf Gehorsam nur, insofern sie der richtigen Vernunft und damit dem ewigen Gesetze Gottes entsprechen (37).

39. Wir gedenken hier der mannigfachen Genossenschaften, Vereine und geistlichen Orden, welche auf dem Boden der Kirche entsprochen sind, Gründungen der Kirche und der frommen Gesinnung ihrer Kinder. Wie viel Segen sie gebracht haben, davon ist die Vergangenheit bis auf unsere Tage Zeuge. Der sittliche Charakter ihres Zweckes sagt schon der bloßen Vernunft, daß sie, auf dem Naturrecht gründend, ein natürliches und unbestreitbares Recht des Bestandes haben. Insoweit sie aber die Religion berühren, hat ausschließlich die Kirche über sie zu verfügen. Die Regierungen besitzen keinerlei Recht über sie und sind auch nicht bevollmächtigt, ihre äußere Verwaltung an sich zu ziehen; sie sind ihnen im Gegenteil den Tribut der Achtung und des Schutzes schuldig; sie haben die Pflicht, für dieselben einzutreten, um gegebenenfalls Unrecht von ihnen abzuwehren. Leider haben Wir indessen, namentlich in letzter Zeit, ganz andere Dinge geschehen sehen. An vielen Orten ist die staatliche Obrigkeit gegen jene Korporationen mit ungerechten und verletzenden Maßregeln vorgegangen; sie hat die Freiheit derselben durch gehässige Gesetzesbestimmungen eingeschränkt, hat ihnen Stellung und Rechte einer juristischen Person entzogen, hat sie schnöde ihres Vermögens beraubt. Auf das Vermögen besaß aber nicht bloß die Kirche unveräußerliche Rechte, sondern auch die Mitglieder, ferner die Stifter und Wohltäter, welche ihre Beiträge für jene frommen Zwecke bestimmt hatten, und endlich diejenigen, für deren Bestes die Stiftungen geschaffen waren. Deshalb können Wir Uns nicht enthalten, gegen jene ungerechten und verderblichen Beraubungen Beschwerde zu erheben. Hierbei ist insbesondere dies ein betrübender Umstand, daß den friedlichen und allseitig nützlichen Vereinigungen von Katholiken der Weg verlegt wird zu gleicher Zeit, wo man verkündet, daß Vereinsfreiheit ein allgemeines gesetzliches Gut sei, und wo ihr Gebrauch religionsfeindlichen und staatsgefährlichen Verbindungen im weitesten Umfange gestattet wird.

40. Die verschiedensten Genossenschaften und Vereinigungen treten In unserer Zeit, zumal in den Arbeiterkreisen, in viel größerer Zahl auf als früher. Woher manche ihren Ursprung nehmen, wohin sie zielen, auf welchem Wege sie vorangehen, das ist hier nicht zu untersuchen. Aber Wir müssen auf die allgemeine, durch Tatsachen gestützte Meinung hinweisen, daß sie vielfach einer einheitlichen geheimen Leitung gehorchen und Einrichtungen haben, die dem Wohle der Religion und des Staates nicht entsprechen; daß sie darauf ausgehen, ein gewisses Arbeitsmonopol an sich zu reißen und die charakterfesten Arbeiter, die den Beitritt ablehnen, in Not und Elend bringen. Damit sehen sich christlich gesinnte Arbeiter vor die Wahl gestellt, entweder Mitglieder von Bünden zu werden, die ihrer Religion Gefahr bringen, oder aber ihrerseits Vereine zu gründen, um mit gemeinsamen Kräften gegen jenes schmähliche System der Unterdrückung anzukämpfen. Jeder, der nicht die höchsten Güter der Menschheit aufs Spiel gesetzt sehen will, muß das letztere als höchst zeitgemäß und wünschenswert betrachten.

41. In klarer Erkenntnis der Forderungen der Zeit beschäftigt sich eine Reihe katholischer Männer mit dem Studium der sozialen Frage, und sie verdienen das höchste Lob für die Hingebung, mit welcher sie die Mittel aufsuchen und erproben, durch welche die Besitzlosen nach und nach in eine bessere Lage versetzt werden können. Wir sehen sie des herrschenden Übelstandes und der materiellen Stellung der Familien und der einzelnen sich annehmen. Sie arbeiten dahin daß in der gegenseitigen Verbindlichkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Billigkeit und Gerechtigkeit zur Geltung kommen. Sie suchen in anerkennenswerter Weise bei beiden Teilen das Gefühl der Pflicht und den Gehorsam gegen die Vorschriften des heiligen Evangeliums zu kräftigen; diese göttlichen Vorschriften sind es ja, welche der Genußsucht und der Unmäßigkeit mit Macht Grenzen ziehen und bei aller Ungleichheit der gesellschaftlichen Stände eine friedliche Wechselbeziehung zwischen denselben aufrechterhalten. Treffliche Männer vereinigen sich zu Versammlungen, um das Vorgehen zugunsten der Arbeiter zu beraten und die sich ergebenden schwierigen Fragen einer Lösung näherzubringen. Anderwärts ist das löbliche Bestreben wach geworden, Handwerker und Arbeiter in Vereinen zu organisieren und sie mit Rat und Tat zu unterstützen, auch in der Richtung, daß ihnen eine dauernde und einträgliche Arbeit gesichert sei. Die Bischöfe aber eifern diese ganze Tätigkeit an und bieten ihr einen Rückhalt mit ihrer Autorität. Im Namen der Bischöfe beteiligen sich Mitglieder des Welt und Ordensklerus an der Leitung der Vereine nach ihrer geistigen Seite. Es fehlt auch nicht an reichen Katholiken, die sich mit Großmut zu Gönnern und Genossen des arbeitenden Standes machen, und die für die Errichtung und Ausbreitung von Vereinen ansehnliche Geldmittel auswerfen; sie verhelfen damit dem Arbeiter, welcher teilnimmt, zu einem regelmäßigen und ausreichenden Unterhalt, ja versetzen ihn in die Möglichkeit, für das Alter sich ein kleines Vermögen zurückzulegen, das jhrl. der Sorge enthebt. Es braucht nicht gesagt zu werden, welchen Nutzen bisher schon diese vielfache und eifrige Tätigkeit geschaffen hat. Wir nähren im Hinblick darauf die besten Hoffnungen für die Zukunft, wenn anders diese Vereine sich an Zahl vermehren, und wenn sie weise organisiert werden. Der Staat sollte ihnen seine schützende Hand leihen, aber in ihre inneren Angelegenheiten nicht eingreifen; fremdartige Eingriffe gereichen sehr leicht einem Leben, das von innen, vom eigenen Prinzip ausgehen muß, zur Zerstörung.

42. Umsicht und Weisheit sind hier aufzuwenden zur Erhaltung der notwendigen innern Einheit und Harmonie. Wenn also das Vereinsrecht ein Recht der Staatsbürger ist, wie es tatsächlich der Fall, so müssen auch jene Vereine ungehindert ihre Statuten und Einrichtungen dem Zwecke entsprechend gestalten dürfen. Es ist unmöglich, die Einrichtungen der gedachten Vereine in einer für alle geltenden Form vorzuzeichnen; dazu hängen sie zu sehr vom Volkscharakter, von den Erfahrungen, von der wirtschaftlichen Entwicklung, von der Art und Einträglichkeit der verschiedenen Arbeiten, endlich von manchen anderen Umständen ab, die in Erwägung zu ziehen sind. Vor allem kommt es darauf an, bei Gründung und Leitung dieser Vereine ihren Zweck im Auge zu behalten und demselben die Statuten und alle Tätigkeit dienstbar zu machen; Zweck aber ist die Hebung und Förderung der leiblichen und geistigen Lage der Arbeiter.
Das religiöse Element muß dem Verein zu einer Grundlage seiner Einrichtungen werden. Die Religiosität der Mitglieder soll das wichtigste Ziel sein, und darum muß der christliche Glaube die ganze Organisation durchdringen. Andernfalls würde der Verein in Bälde sein ursprüngliches Gepräge einbüßen; er würde nicht viel besser sein als jene Bünde, die auf die Religion keine Rücksicht zu nehmen pflegen. Was nützt es aber dem Arbeiter, für seine irdische Wohlfahrt noch soviel Vorteile vom Verein zu gewinnen, wenn aus Mangel an geistiger Nahrung seine Seele in Gefahr kommt? "Was nützt es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewinnt, aber an seiner Seele Schaden leidet?"(38) Christus der Herr hat ein unterscheidendes Merkmal zwischen Heiden und Christen in den Worten aufgestellt; "Diesem allem gehen die Heiden nach. Suchet zuerst das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit, und dieses alles wird euch hinzugegeben werden"(39). Indem alle jene Vereine das Reich Gottes zum letzten Zielpunkt nehmen, sollen sie darauf bedacht sein, den religiösen Unterricht der Arbeiter zu befördern. Die Unwissenheit in Glaubenssachen, die wachsende Unkenntnis der Pflichten gegen Gott und den Nächsten soll durch geeignete Unterweisungen bekämpft werden. Man sorge für gründliche Aufklärung über die Irrtümer der Zeit und über die Trugschlüsse der Glaubensfeinde, für Belehrung und Warnung gegen die Lockmittel der Verführung. Man erwecke bei den Mitgliedern Hochschätzung der Frömmigkeit und des Gottesdienstes; insbesondere halte man sie zur religiösen Feier der Sonn und Festtage an. Man lehre den Arbeiter, die Kirche Gottes als allgemeine Mutter verehren und lieben, ihre Gebote befolgen und die göttlichen Gnadenmittel ihrer Sakramente, welche die Seele reinigen und das Gnadenleben erschließen, öfters empfangen.

43. Hat der Verein in dieser Weise die Religion zum Fundament genommen, so ist damit schon eine Richtung gegeben für die Festsetzung des gegenseitigen Verhältnisses der Vereinsgenossen, und die Folge ist ein einträchtiges Zusammenleben und das Gedeihen der Sache. Dem Zweck entsprechend sind die Ämter so zu verteilen, daß nicht ein zu großer Abstand der Personen und Interessen die Eintracht gefährde. Auch soll man streben, alle Klagen wegen Beeinträchtigung von Mitgliedern abzuschneiden durch klare und einsichtige Vorzeichnung des Geschäftskreises, Die gemeinsame Kasse werde gewissenhaft verwaltet. Die dem einzelnen zu gewährende Hilfe bestimme man nach dem wahren Bedürfnisse. Als Ziel gelte stets das gesunde Verhältnis zwischen Arbeitern und Lohnherren in bezug auf Rechte und Pflichten. Zur Erledigung von Beschwerden der einen und der andern Seite sollten Ausschüsse aus unbescholtenen und erfahrenen Männern derselben Vereinigung gebildet werden mit einer durch die Statuten gewährleisteten Geltung ihres Schiedsspruches.
Ein Hauptbemühen hat dahin zu gehen, daß es den Mitgliedern nie an Arbeit fehle, und daß eine gemeinsame Kasse vorhanden sei, aus welcher den einzelnen die Unterstützungen zufließen bei Arbeitsstockungen, in Krankheit, im Alter und bei Unglücksfällen.
Wofern derlei Bestimmungen entgegenkommend gehandhabt werden, wird gewiß manches zur Besserung der Lage des dürftigeren Teiles erreicht sein, und ohne Zweifel werden die katholischen Arbeiterverbände einen kräftigen Hebel zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt abgeben können. Die Vergangenheit gestattet in mancher Hinsicht auch auf unserem Gebiete einen Blick in die Zukunft. Es wiederholen sich die gleichen Erscheinungen bei allem Wechsel der Zeiten und der Völker oft mit wunderbarer Ähnlichkeit, weil der Weltlauf der Vorsehung Gottes untergeordnet ist, welche nach ewigem Plane alle Dinge ihrem höchsten Zwecke anbequemt und dienstbar macht. Bekannt ist, daß dem Christentum in den ersten Jahrhunderten der Vorwurf entgegengehalten wurde, seine Anhänger seien meist nur arme Leute, die von Händearbeit lebten. Indessen diese Armen, diese Verachteten errangen allmählich die Gunst der Reichen und Mächtigen. Sie boten der Welt ein Schauspiel der Arbeitsamkeit, der Friedfertigkeit, aller Rechtschaffenheit und zumal der brüderlichen Liebe. Gegenüber diesem beredten Zeugnisse ihres Wandels schwanden die Vorurteile, verstummten die gehässigen Anklagen, und der heidnische Unglaube mußte sich vor dem ausstrahlenden Lichte der christlichen Wahrheit nach und nach zurückziehen.

44. In der Gegenwart ist die Lage der Arbeiter Gegenstand vielfachen Streites. Daß dieser Streit eine friedliche und gesetzmäßige Lösung finde, liegt nach beiden Seiten hin im höchsten Interesse des Staates. Die Frage wird aber durch die christlich gesinnten Arbeiter einer richtigen Lösung näher geführt werden, wenn diese in gut organisierten Vereinigungen und unter weiser Führung denselben Weg einschlagen, welchen die Christen im Altertum der heidnischen Welt gegenüber zu ihrem eigenen Heil und dem der Gesellschaft eingehalten haben. Denn so stark auch die Macht des Vorurteils und der Leidenschaft ist, so wird dennoch überall, wo nicht ein verderbter Wille das Gefühl für Recht und Wahrheit abgestumpft hat, die öffentliche Gunst sich Männern zuwenden, welche Fleiß und Mäßigung auf ihre Fahne geschrieben haben; man wird gerne für Arbeiter Partei ergreifen, denen Billigkeit über den Gewinn und ernste Pflichtgetreue über alle an dem Rücksichten geht. Die Verbreitung dieser Arbeiterverbände würde auch denjenigen Arbeitern zugute kommen und ihre Rückkehr zu besserer Gesinnung erleichtern, welche Glauben oder Sittlichkeit darangegeben haben. Auch sie erkennen oft genug, daß falsche Hoffnung und trügerischer Schein sie täuschte; sie fühlen es, wie hart sie von geldgierigen Herren behandelt, und daß sie nur nach der Höhe des Gewinnes, den sie ihnen bringen, gewertet werden. Es ist ihnen nicht verborgen, daß in den Verbänden, denen sie sich angeschlossen haben, an Stelle gegenseitiger Achtung und Liebe innere Zwietracht herrscht, die ja immer im Gefolge der gewissenlosen und glaubenslosen Armut auftritt. Wie gar viele dieser Unglücklichen, die körperlich gebrochen und geistig entmutigt sind, möchten solch erniedrigender Knechtschaft entrinnen; sie wagten es aber nicht, sei es, daß sie die Scham oder die Furcht vor Armut zurückhält. Diesen allen nun könnten die katholischen Arbeiterverbände große Hilfe bringen, wenn sie nämlich die Schwankenden zur Erleichterung ihrer schwierigen Lage in ihre Gemeinschaft einladen und den Zurückkehrenden Schutz und brüderliche Teilnahme erweisen würden.

45. Im vorstehenden haben Wir Euch gezeigt, Ehrwürdige Brüder, wer zur Mitwirkung bei der Lösung der wichtigen sozialen Frage berufen ist und wie die Mitwirkung sich zu gestalten hat. Möge jeder Berufene Hand anlegen und ohne Verzug, damit die Heilung des bereits gewaltig angewachsenen Übels nicht durch Säumnis noch schwieriger werde. Die Staatsregierungen mögen durch Gesetze und Verordnungen vorgehen; die Reichen und die Arbeitsherren mögen sich ihrer Pflicht bewußt bleiben; die Besitzlosen, um deren Los es sich handelt, mögen auf gerechte Weise ihre Interessen vertreten; und da die Religion, wie Wir zu Anfang gesagt haben, allein zu einer vollkommenen innern Abhilfe der Mißstände befähigt ist, so möge sich die Überzeugung immer mehr verbreiten, daß es vor allem auf die Wiederbelebung christlicher Gesinnung und Sitte ankommt, ohne welche alle noch so vielversprechenden Maßnahmen menschlicher Klugheit, wahres Heil zu schaffen, unvermögend bleiben.
Was aber die Kirche angeht, so wird diese keinen Augenblick ihre allseitige Hilfe vermissen lassen. Ihre Tätigkeit wird um so wirksamer sein, je größere Freiheit der Bewegung ihr gelassen wird. Mögen dies namentlich diejenigen vor Augen haben, in deren Hände die Sorge für das Heil der Staaten gelegt ist. Mögen alle Glieder der Geistlichkeit ihre volle Kraft und allen Eifer der großen Aufgabe widmen, unter Eurer Führung und nach Eurem Beispiele und Vorgange, Ehrwürdige Brüder, unermüdlich die Grundsätze des heiligen Evangeliums allen Ständen vorhalten und einschärfen, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln am Heile des Volkes arbeiten, vor allem aber die Liebe, aller Tugenden Herrin und Königin, in sich bewahren und in den andern, Hohen wie Niederen, anfachen. Das Heil ist ja insbesondere von der vollen Betätigung der Liebe zu erwarten, jener christlichen Liebe, die der kurzgefaßte Inbegriff der evangelischen Gebote ist, die, immer bereit, sich selbst für des Nächsten Heil zu opfern, das heilkräftigste Gegengift gegen den Hochmut und Egoismus der Welt darstellt, und deren göttliches Bild und Walten der Apostel Paulus mit den Worten gezeichnet hat: "Die Liebe ist geduldig, sie ist gütig; sie sucht nicht das Ihrige, sie duldet alles, sie trägt alles"(40).
Als Unterpfand des göttlichen Segens und Erweis Unseres Wohlwollens spenden Wir Euch, Ehrwürdige Brüder, Eurem Klerus und Volke in Liebe den Apostolischen Segen im Herrn.


Gegeben zu Rom bei St. Peter am 15. Mai 1891, im vierzehnten Jahre Unseres Pontifikates.

Leo XIII., Papst

Anmerkungen

 

(1) Dt 5,21.
(2) Gn 1,28.
(3) S. Thom. 2,2, q. 10, a. 12.
(4) Gn 3,17.
(5) Jak 5,4.
(6) 2 Tin 2,12.
(7) 2 Kor 4, 17.
(8) Mt 19,23 24.
(9) Lk 6,24 25.
(10) 2,2 q. 66, a. 2.
(11) 2,2 q. 66 a. 2 und 1 Tim. 6, 17.
(12) 2,2 q. 32, a. 6.
(13) Lk 11, 41.
(14) Apg 20, 35.
(15) Mt 25, 40.
(16) In Evang. horn. 9, n. 7.
(17) 2 Kor 8, 9.
(18) Mk 6, 3.
(19) Mt 5, 3: "Selig sind die Armen im Geiste"
(20) Mt 11, 28: "Kommet zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid, und ich will euch erquicken."
(21) Röm 8, 29.
(22) Röm 8, 17.
(23) "Die Wurzel aller Übel ist die Habsucht" 1 Tim 6, 10.
(24) Apg 4, 34.
(25) Apol 2, 39.
(26) 1, 2, q. 61, a. 1 ad 2.
(27) S. Thom., De reg. princip. 1, c. 15.
(28) Gn 1, 28.
(29) Röm 10, 12.
(30) Ex 20, 8.
(31) Gn 2, 2.
(32) Gn 3, 19.
(33) Prd 4, 9, 10.
(34) Spr 18, 19.
(35) Contra impugnantes Dei cultum et religionem c. 2.
(36) ebenda.

(37) "Das menschliche Gesetz hat den Charakter eines wahren Gesetzes", so lehrt der hl. Thomas, "insoweit als es der Vernunft entspricht; unter dieser Rücksicht leitet es sich offenbar vom ewigen Gesetze ab. Insofern es aber von der Ordnung der Vernunft abirrt, heißt es ein ungerechtes Gesetz und hat nicht den Charakter eines Gesetzes, sondern eher den einer Vergewaltigung". (Summa Theol. 1, 2 q. 93, a. 3 ad 2).

(38) Mt 16, 26.
(39) Mt 6, 32 33.
(40) 1 Kor 13, 4-7.