Päpstlicher Rat für die Sozialen Kommunikationsmittel

 

Codex des kanonischen Rechts und der Sozialen Kommunikationsmittel

 

Can. 211 - Alle Gläubigen haben die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt.

 

Can. 212 - § 3. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.

 

Can. 218 - Die sich theologischen Wissenschaften widmen, besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen; dabei ist der schuldige Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.

 

Can. 666 - Beim Gebrauch der Sozialen Kommunikationsmittel soll die erforderliche Unterscheidung eingehalten und das gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der geweihten Person gefährlich ist.

 

Can. 761 - Bei der Verkündigung der christlichen Lehre sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden, besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen; aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen und Akademien, auf Konferenzen und Versammlungen jedweder Art wie auch ihre Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Autorität zu bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen Sozialen Kommunikationsmitteln.

 

Can. 775 - § 1. Unter Wahrung der Vorschriften des Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß geeignete Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß er, wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert.

§ 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es nützlich scheint, dafür zu sorgen, daß, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden.

 

Can. 779 - Die katechetische Unterweisung ist unter Verwendung all jener Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und Sozialen Kommunikationsmittel zu erteilen, die als besonders wirksam anzusehen sind, damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter und ihren Lebensbedingungen, die katholische Lehre voller zu erlernen und besser in die Praxis umzusetzen vermögen.

 

Can. 804 - § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen Sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.

§ 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.

 

Can. 822 - § 1. Die Hirten der Kirche sollen bemüht sein, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch Wahrnehmung des eigenen Rechts der Kirche die Sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden.

§ 2. Denselben Hirten obliegt die Sorge, die Gläubigen dahingehend zu belehren, daß sie zur Mitarbeit verpflichtet sind, damit der Gebrauch der Sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem Geist belebt wird.

§ 3. Alle Gläubigen, besonders die in irgendeiner Weise an der Gestaltung dieser Mittel oder ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum besorgt sein, Hilfe für das pastorale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch mit diesen Mitteln ihre Aufgabe wirksam ausübt.

 

Can. 823 - §1. Um die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den Gebrauch der Sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den guten Sitten schaden.

§ 2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf das ganze Volk Gottes.

 

Can. 824 - §1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.

§ 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.

 

Can. 825 - § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift dürfen nicht herausgegeben werden, ohne daß sie vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichenden Erklärungen versehen sind.

§ 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern erarbeiten und herausgeben.

 

Can. 826 - § 1. Bezüglich der liturgischen Bücher sind die Vorschriften von can. 838 zu beachten.

§ 2. Um erneut liturgische Bücher sowie ihre Übersetzungen in eine Landessprache oder auch Teile davon herauszugeben, muß die Übereinstimmung mit der genehmigten Ausgabe durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes feststehen, an dem diese Ausgaben veröffentlicht werden.

§ 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius herausgegeben werden.

 

Can. 827 - § 1. Katechismen sowie andere, für die katechetische Unterweisung bestimmte Schriften und deren Übersetzungen bedürfen zu ihrer Herausgabe der Genehmigung des Ortsordinarius, unbeschadet der Vorschrift von can. 775, § 2.

§ 2. In allen Schulen dürfen als Texte, auf die sich die Unterweisung stützt, nur solche Bücher benutzt werden, die mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt worden sind, wenn sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des Kirchenrechts, der Kirchengeschichte oder andere, die Religion oder Sitten betreffende Disziplinen behandeln.

§ 3. Es wird empfohlen, Bücher, die in § 2 genannte Materien behandeln, auch wenn sie nicht als Texte bei der Unterrichtserteilung benutzt werden, ebenso Schriften, in denen etwas enthalten ist, was sich in besonderer Weise auf die Würde von Religion oder Sitten bezieht, dem Urteil des Ortsordinarius zu unterwerfen.

§ 4. In Kirchen und Kapellen dürfen Bücher oder andere Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, nur ausgelegt, verkauft oder verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind.

 

Can. 828 - Von einer kirchlichen Autorität herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfen ohne vorherige Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die Bedingungen zu beachten sind, die von dieser vorgeschrieben werden.

 

Can. 829 - Die für die Herausgabe eines Werkes im Originaltext erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben oder Übersetzungen.

 

Can. 830 - § 1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Ortsordinarius, ihm geeignet erscheinende Personen mit der Beurteilung von Büchern zu beauftragen, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von Gutachtern erstellen, die sich durch Fachwissen, Rechtgläubigkeit und kluges Urteil auszeichnen, die den Diözesankurien zur Verfügung stehen, oder auch eine Gutachterkommission bilden, welche die Ortsordinarien konsultieren können.

§ 2. In der Ausübung seines Amtes darf der Gutachter unter Hintansetzung jeder persönlichen Rücksichtnahme nur die Lehre der Kirche über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das kirchliche Lehramt vorlegt.

§ 3. Der Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben; ist es positiv, so soll der Ordinarius nach seinem klugen Ermessen die Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilen, indem sie mit seinem Namen sowie mit Ort und Datum der Erlaubniserteilung versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt, hat der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Verweigerung zu begründen.

 

Can. 831 - § 1. In Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor; Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius tun.

§ 2. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen hinsichtlich der Erfordernisse zu erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von Ordensinstituten in Hörfunk oder Fernsehen bei der Behandlung von Fragen erlaubt mitwirken können, die die katholische Lehre oder die Sitten betreffen.

 

Can. 832 - Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe der Konstitutionen.

 

Can. 838 - § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.

§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen Ordnungen überall getreu eingehalten werden.

§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.

 

Can. 1063 - Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten:

1° durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den Jugendlichen und den Erwachsenen angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von Sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden;

2° durch persönliche Vorbereitung auf die Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden;

3° durch eine fruchtbringende liturgische Feier der Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche darstellen und daran teilnehmen;

4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.

 

Can. 1369 - Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter Benutzung von Sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Haß und Verachtung hervorruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.