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Antwort auf Ihre Fragen

Elemente zur Beschreibung des kanonischen Verantwortungsbereiches des Diözesanbischofs gegenüber den Priestern der eigenen Diözese   versione testuale

I. Ekklesiologische Voraussetzungen

 

Die Diözesanbischöfe leiten die ihnen als Stellvertreter und Gesandte Christi anvertrauten Teilkirchen «durch Rat, Zuspruch, Beispiel, aber auch in Autorität und heiliger Vollmacht».[2]

Kaft des Weihesakramentes sind die Priester zur Verkündigung der Frohbotschaft, zum Hirtendienst an den Gläubigen und zur Feier des Gottesdienstes geweiht und so wirkliche Priester des Neuen Bundes. [3] Dem jeweiligen Grad ihres Dienstamts entsprechend, nehmen sie an der Funktion Christi, des alleinigen Mittlers, teil. Jeder Kleriker muß entweder einer Teilkirche oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft apostolischen Lebens, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein (can. 265).[4]  

Zwischen dem Diözesanbischof und seinen Priestern besteht aufgrund des hierarchischen oder Weihepriestertums eine communio sacramentalis, welche Teilnahme am Priesteramt Christi ist.[5]

Vom juridischen Standpunkt aus betrachtet, kann die Beziehung zwischen dem Diözesanbischof und seinen Priestern demzufolge weder als ein hierarchisches Untergebenenverhältnis, wie sie das öffentliche Recht staatlicher Rechtssysteme vorsieht, noch mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis, das sich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt, verglichen werden.

 

Volltext

Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte