Katechismus KK 1997 2177

Die sonntägliche Eucharistiefeier

2177 Die sonntägliche Feier des Tages des Herrn und seiner Eucharistie steht im Mittelpunkt des Lebens der Kirche. "Der Sonntag, an dem das österliche Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten" (CIC 1246, § 1) (Vgl. dazu auch CEC 1167).

"Ebenso müssen gehalten werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und schließlich Allerheiligen" (CIC 1246, § 1) (Vgl. dazu auch CEC 2043).

2178 Dieser Brauch der christlichen Versammlung geht auf die Zeit der Apostel zurück (Vgl. Ac 2,42-46 1Co 11,17). Der Hebräerbrief ermahnt: "Laßt uns nicht unseren Zusammenkünften fernbleiben, wie es einigen zur Gewohnheit geworden ist, sondern ermuntert einander" (He 10,25) (Vgl. dazu auch CEC 1343).

Die Überlieferung bewahrt die Erinnerung an eine stets aktuelle Ermahnung: "Früh zur Kirche kommen, sich dem Herrn nahen und seine Sünden beichten, im Gebet bereuen, ... der heiligen, göttlichen Liturgie beiwohnen, sein Gebet beenden und nicht weggehen vor der Entlassung ... Wir sagten es schon oft: Dieser Tag ist euch zum Gebet und zum Ausruhen gegeben. Er ist der Tag, den der Herr gemacht hat. An ihm laßt uns jubeln und uns freuen" (Sermo de die dominica).

2179 "Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird" (CIC 515, § 1). Sie ist der Ort, wo sich alle Gläubigen zur sonntäglichen Eucharistiefeier versammeln können. Die Pfarrei führt das christliche Volk in das liturgische Leben ein und versammelt es bei dieser Feier; sie gibt die Heilslehre Christi weiter; sie übt in guten und brüderlichen Werken die Nächstenliebe des Herrn aus (Vgl. dazu auch CEC 1567 CEC 2691 CEC 2226).

"Du kannst daheim nicht beten wie in der Kirche, wo eine große Anzahl da ist und wo wie aus einem Herzen zu Gott gerufen wird. Hier ist mehr: die Einheit der Gesinnungen, der Einklang der Seelen, das Band der Liebe, die Gebete der Priester" (Johannes Chrysostomus, incomprehens. 3,6).



Das Sonntagsgebot

2180 Eines der Kirchengebote bestimmt das Gesetz des Herrn genauer: "Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet" (CIC 1247). "Dem Gebot zur Teilnahme an der Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird" (CIC 1248, § 1) (Vgl. dazu auch CEC 2042 CEC 1389).

2181 Die sonntägliche Eucharistie legt den Grund zum ganzen christlichen Leben und bestätigt es. Deshalb sind die Gläubigen verpflichtet, an den gebotenen Feiertagen an der Eucharistiefeier teilzunehmen, sofern sie nicht durch einen gewichtigen Grund (z. B. wegen Krankheit, Betreuung von Säuglingen) entschuldigt oder durch ihren Pfarrer dispensiert sind (Vgl. CIC 1245). Wer diese Pflicht absichtlich versäumt, begeht eine schwere Sünde.

2182 Die Teilnahme an der gemeinsamen sonntäglichen Eucharistiefeier bezeugt die Zugehörigkeit und Treue zu Christus und seiner Kirche. Die Gläubigen bestätigen damit ihre Gemeinschaft im Glauben und in der Liebe. Sie bezeugen gemeinsam die Heiligkeit Gottes und ihre Hoffnung auf das Heil. Sie bestärken einander unter der Leitung des Heiligen Geistes (Vgl. dazu auch CEC 815).

2183 "Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daß die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen" (CIC 1248, § 2).

Tag der Gnade und der Arbeitsruhe

2184 So wie Gott "ruhte am siebten Tag, nachdem er sein ganzes Werk vollbracht hatte" (Gn 2,2), so erhält das Leben des Menschen durch die Arbeit und die Ruhe seinen Rhythmus. Die Einsetzung des Tages des Herrn trägt dazu bei, daß alle über genügend Zeit der Ruhe und der Muße verfügen, um ihr familiäres, kulturelles, gesellschaftliches und religiöses Leben zu pflegen (Vgl. GS 67,3) (Vgl. dazu auch CEC 2172).

2185 Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sollen die Gläubigen keine Arbeiten oder Tätigkeiten ausüben, die die schuldige Gottesverehrung, die Freude am Tag des Herrn, das Verrichten von Werken der Barmherzigkeit und die angemessene Erholung von Geist und Körper verhindern (Vgl. CIC 1247). Familienpflichten oder wichtige soziale Aufgaben entschuldigen rechtmäßig davon, das Gebot der Sonntagsruhe einzuhalten. Die Gläubigen sollen aber darauf achten, daß berechtigte Entschuldigungen nicht zu Gewohnheiten führen, die für die Gottesverehrung, das Familienleben und die Gesundheit nachteilig sind (Vgl. dazu auch CEC 2428).

Die Liebe zur Wahrheit drängt zu heiliger Muße; die Dringlichkeit der Liebe nimmt willig Arbeit auf sich" (Augustinus, CIV 19,19).

2186 Christen, die über freie Zeit verfügen, sollen an ihre Brüder und Schwestern denken, die die gleichen Bedürfnisse und Rechte haben, sich jedoch aus Gründen der Armut und der Not nicht ausruhen können. Der Sonntag wird in der christlichen Frömmigkeitstradition für gewöhnlich guten Werken und demütigem Dienst an Kranken, Behinderten und alten Menschen gewidmet. Die Christen sollen den Sonntag auch dadurch heiligen, daß sie ihren Angehörigen und Freunden die Zeit und Aufmerksamkeit schenken, die sie ihnen an den übrigen Tagen der Woche zu wenig widmen können. Der Sonntag ist ein Tag der Besinnung, der Stille, der Bildung und des Betrachtens, die das Wachstum des christlichen inneren Lebens fördern (Vgl. dazu auch CEC 2447).

2187 Die Heiligung der Sonn- und Feiertage erfordert eine gemeinsame Anstrengung. Ein Christ soll sich hüten, einen anderen ohne Not zu etwas zu verpflichten, das ihn daran hindern würde, den Tag des Herrn zu feiern. Auch wenn Veranstaltungen (z. B. sportlicher oder geselliger Art) und gesellschaftliche Notwendigkeiten (wie öffentliche Dienste) von Einzelnen Sonntagsarbeit verlangen, soll sich doch jeder genügend Freizeit nehmen. Christen werden maßvoll und in Liebe darauf bedacht sein, die Auswüchse und Gewalttätigkeiten zu meiden, zu denen es manchmal bei Massenveranstaltungen kommt. Trotz aller wirtschaftlichen Zwänge sollen die Behörden für eine der Ruhe und dem Gottesdienst vorbehaltene Zeit ihrer Bürger sorgen. Die Arbeitgeber haben eine entsprechende Verpflichtung gegenüber ihren Angestellten (Vgl. dazu auch CEC 2289).

2188 Die Christen sollen darauf hinwirken, daß die Sonntage und kirchlichen Feiertage als gesetzliche Feiertage anerkannt werden, wobei sie die Religionsfreiheit und das Gemeinwohl aller zu achten haben. Sie sollen allen ein öffentliches Beispiel des Gebetes, der Ehrerbietung und der Freude geben und ihre Überlieferungen als einen wertvollen Beitrag zum geistlichen Leben der menschlichen Gesellschaft verteidigen. Falls die Gesetzgebung des Landes oder andere Gründe zur Sonntagsarbeit verpflichten, soll dieser Tag dennoch als der Tag unserer Erlösung gefeiert werden, der uns an der "festlichen Versammlung", an der "Gemeinschaft der Erstgeborenen, die im Himmel verzeichnet sind", teilnehmen läßt (He 12,22-23) (Vgl. dazu auch CEC 2105).



KURZTEXTE

2189 "Achte auf den Sabbat: Halte ihn heilig!" (Dt 5,12). "Der siebte Tag ist Sabbat, Ruhetag, heilig für den Herrn" (Ex 31,15).

2190 An die Stelle des Sabbats, des Gedenkens an die Vollendung der ersten Schöpfung, ist der Sonntag getreten, der an die neue Schöpfung erinnert, die mit der Auferstehung Christi angebrochen ist.

2191 Die Kirche feiert die Auferstehung Christi am achten Tag, der mit Recht Tag des Herrn oder Sonntag genannt wird (Vgl. SC 106).

2192 "Der Sonntag ... ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten" (CIC 1246 § 1). "Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet" (CIC 1247).

2193 An diesen Tagen haben sie "sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern" (CIC 1247).

2194 Die Institution des Sonntags tragt dazu bei, daß alle "über ausreichende Ruhezeiten und Muße verfügen für das Leben mit ihren Familien, für ihr kulturelles, gesellschaftliches und religiöses Leben" (GS 67,3).

2195 Jeder Christ soll sich hüten, ohne Notwendigkeit andere zu etwas zu verpflichten, das sie hindern würde, den Tag des Herrn zu halten.





ZWEITES KAPITEL

"DU SOLLST DEINEN NÄCHSTEN

LIEBEN WIE DICH SELBST"



Jesus sagte zu seinen Jüngern: "Liebt einander! Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch ihr einander lieben" (Jn 13,34).

2196 Auf die Frage, welches das erste Gebot sei, antwortete Jesus: "Das erste ist: Höre, Israel, der Herr, unser Gott, ist der einzige Herr. Darum sollst du den Herrn, deinen Gott, lieben mit ganzem Herzen und ganzer Seele, mit all deinen Gedanken und all deiner Kraft. Als zweites kommt hinzu: Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst. Kein anderes Gebot ist größer als diese beiden" (Mc 12,29-31).

Der hl. Apostel Paulus erinnert daran: "Wer den andern liebt, hat das Gesetz erfüllt. Denn die Gebote: Du sollst nicht die Ehe brechen, du sollst nicht töten, du sollst nicht stehlen, du sollst nicht begehren!, und alle anderen Gebote sind in dem einen Satz zusammengefaßt: Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst. Die Liebe tut dem Nächsten nichts Böses. Also ist die Liebe die Erfüllung des Gesetzes" (Rm 13,8-10) (Vgl. dazu auch CEC 2822).




ARTIKEL 4 DAS VIERTE GEBOT



"Ehre deinen Vater und deine Mutter, damit du lange lebst in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir gibt" (Ex 20,12).

"Er ... war ihnen gehorsam" (Lc 2,51).

Jesus selbst hat an die Geltung dieses "Gebotes Gottes" erinnert (Vgl. Mc 7,8-13). Der Apostel lehrt: "Ihr Kinder, gehorcht euren Eltern, wie es vor dem Herrn recht ist. Ehre deinen Vater und deine Mutter: Das ist ein Hauptgebot, und ihm folgt die Verheißung: damit es dir gut geht und du lange lebst auf der Erde" (Ep 6,1-3) (Vgl. Dt 5,16).

2197 Mit dem vierten Gebot beginnt die zweite Tafel des Dekalogs. Es weist auf die Ordnung der Liebe hin. Gott hat gewollt, daß wir nach ihm auch unsere Eltern ehren, denen wir das Leben verdanken und die uns den Glauben vermittelt haben. Wir sind verpflichtet, alle zu ehren und zu achten, die Gott zu unserem Wohl mit seiner Autorität ausgestattet hat (Vgl. dazu auch CEC 1897).

2198 Dieses Gebot ist positiv formuliert; es weist auf Pflichten hin, die zu erfüllen sind. Es leitet über zu den folgenden Geboten, in denen gefordert wird, das Leben, die Ehe, die irdischen Güter anderer und das menschliche Wort zu achten. Es stellt eine der Grundlagen der Soziallehre der Kirche dar (Vgl. dazu auch CEC 2419).

2199 Das vierte Gebot wendet sich ausdrücklich an die Kinder und betrifft ihre Beziehungen zu Vater und Mutter, denn diese ist die grundlegendste aller Beziehungen. Es schließt auch die Verwandtschaftsbeziehungen mit den übrigen Familienmitgliedern ein. Es verlangt, den älteren Verwandten und den Vorfahren Ehre, Liebe und Dank zu erweisen. Schließlich erstreckt es sich auch auf die Pflichten der Schüler gegenüber dem Lehrer, der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, der Untergebenen gegenüber ihren Vorgesetzten, der Bürger gegenüber ihrem Vaterland und gegenüber denen, die es verwalten und regieren.

Im weiteren Sinn schließt dieses Gebot auch die Pflichten von Eltern, Vormündern, Lehrern, Vorgesetzten, Behörden und Regierenden mit ein, all jener also, die über andere Menschen oder über eine Gemeinschaft Autorität ausüben.

2200 Mit der Befolgung des vierten Gebotes ist eine Belohnung verbunden: "Ehre deinen Vater und deine Mutter, damit du lange lebst in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir gibt" (Ex 20,12) (Vgl. Dt 5,16). Die Beherzigung dieses Gebotes bringt neben geistlichen auch zeitliche Früchte, nämlich Frieden und Wohlergehen. Die Mißachtung dieses Gebotes hingegen zieht schwere Nachteile für menschliche Gemeinschaften und Einzelpersonen nach sich (Vgl. dazu auch CEC 2304).



I Die Familie im Plane Gottes



Natur der Familie

2201 Die Ehegemeinschaft beruht auf dem Konsens der Gatten, ihrem gegenseitigen Einverständnis. Ehe und Familie sind auf das Wohl der Gatten sowie auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet. Die Liebe der Gatten und die Zeugung von Kindern lassen zwischen den Familienmitgliedern persönliche Beziehungen und grundlegende Verantwortung entstehen (Vgl. dazu auch CEC 1625).

2202 Ein Mann und eine Frau, die miteinander verheiratet sind, bilden mit ihren Kindern eine Familie. Diese Gemeinschaft geht jeder Anerkennung durch die öffentliche Autorität voraus; sie ist ihr vorgegeben. Man muß sie als die normale Beziehungsgrundlage betrachten, von der aus die verschiedenen Verwandtschaftsformen zu würdigen sind (Vgl. dazu auch CEC 1882).

2203 Indem Gott Mann und Frau erschuf, hat er die menschliche Familie gegründet und ihr die Grundverfassung gegeben. Ihre Glieder sind Personen gleicher Würde. Zum Gemeinwohl der Familienmitglieder und der Gesellschaft gibt es in der Familie verschiedene Verantwortungen, Rechte und Pflichten (Vgl. dazu auch CEC 369).



Christliche Familie

(Vgl. dazu auch CEC 1655-1658)

2204 Die christliche Familie ist eine spezifische Darstellung und Verwirklichung der kirchlichen Gemeinschaft. Sie kann und muß deshalb auch "Hauskirche" genannt werden" (FC 21) (Vgl. LG 11). Sie ist eine Gemeinschaft des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe; wie im Neuen Testament angedeutet wird (Vgl. Eph 5,21-6,4; Col 3,18-21 1P 3,1-7), kommt ihr in der Kirche eine einzigartige Bedeutung zu (Vgl. dazu auch CEC 553).

2205 Die christliche Familie ist eine Gemeinschaft von Personen, ein Zeichen und Abbild der Gemeinschaft des Vaters und des Sohnes im Heiligen Geist. In der Zeugung und Erziehung von Kindern spiegelt sich das Schöpfungswerk des Vaters wider. Die Familie ist berufen, am Gebet und am Opfer Christi teilzunehmen. Das tägliche Gebet und die Lesung des Wortes Gottes stärken in ihr die Liebe. Die christliche Familie wirkt evangelisierend und missionarisch (Vgl. dazu auch CEC 1702).

2206 Die Familienbeziehungen bewirken eine besondere gegenseitige Nähe der Gefühle, Neigungen und Interessen, vor allem, wenn ihre Mitglieder einander achten. Die Familie ist eine Gemeinschaft mit besonderen Vorzügen: sie ist berufen, "herzliche Seelengemeinschaft, gemeinsame Beratung der Gatten und sorgfältige Zusammenarbeit der Eltern bei der Erziehung der Kinder" zu verwirklichen (GS 52,1).


II Familie und Gesellschaft

2207 Die Familie ist die Urzelle des gesellschaftlichen Lebens. Sie ist die natürliche Gemeinschaft, in der Mann und Frau zur Hingabe der Liebe und zur Weitergabe des Lebens berufen sind. Die Autorität, die Beständigkeit und das Gemeinschaftsleben innerhalb der Familie bilden die Grundlage von Freiheit, Sicherheit und Brüderlichkeit innerhalb der Gesellschaft. Die Familie ist die Gemeinschaft, in der man von Kind auf lernen kann, die sittlichen Werte zu achten, Gott zu ehren und die Freiheit richtig zu gebrauchen. Das Familienleben ist eine Einübung in das gesellschaftliche Leben (Vgl. dazu auch CEC 1880 CEC 372 CEC 1603).

2208 Die Familie soll so leben, daß ihre Mitglieder lernen, sich um Junge und Alte, um Kranke, Behinderte und Arme zu kümmern und sich ihrer anzunehmen. Es gibt zahlreiche Familien, die zeitweilig nicht imstande sind, diese Hilfe zu leisten. Dann ist es Sache anderer Personen oder Familien, subsidiär auch Sache der Gesellschaft, für die Bedürfnisse dieser Menschen zu sorgen. "Ein reiner und makelloser Dienst vor Gott, dem Vater, besteht darin: für Waisen und Witwen zu sorgen, wenn sie in Not sind, und sich vor jeder Befleckung durch die Welt zu bewahren" (Jc 1,27).

2209 Die Familie ist durch geeignete soziale Maßnahmen zu unterstützen und zu schützen. Wenn die Familien nicht imstande sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, haben andere Körperschaften der Gesellschaft die Pflicht, der Institution der Familie beizustehen und sie zu unterstützen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollen die größeren Gemeinschaften davon Abstand nehmen, sich die Rechte der Familie anzumaßen oder in ihr Leben einzugreifen (Vgl. dazu auch CEC 1883).

2210 Weil die Familie für das Leben und das Wohlergehen der Gesellschaft so bedeutend ist (Vgl. GS 47,1), hat diese eine besondere Verpflichtung, Ehe und Familie zu unterstützen und zu stärken. Die Staatsgewalt hat es als ihre besondere Pflicht anzusehen, "die wahre Eigenart von Ehe und Familie anzuerkennen, zu hüten und zu fördern, die öffentliche Sittlichkeit zu schützen und den häuslichen Wohlstand zu begünstigen" (GS 52,2).

2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht, die Familie in Ehren zu halten, ihr beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten:

- die Freiheit, eine Familie zu gründen, Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen;

- den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie;

- die Freiheit, seinen Glauben zu bekennen, weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen;

- das Recht auf Privateigentum, die Freiheit, selbständig oder unselbständig zu arbeiten, eine Wohnung zu erhalten und das Recht, auszuwandern;

- den Institutionen des betreffenden Landes entsprechend das Recht auf medizinische Betreuung, auf Beistand im Alter und auf Kindergeld;

- den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit, insbesondere gegenüber Gefahren wie Drogen, Pornographie und Alkoholismus;

- die Freiheit, Familienverbände zu bilden und so bei den staatlichen Institutionen vertreten zu sein (Vgl.
FC 46).

2212 Das vierte Gebot erhellt auch die anderen Beziehungen innerhalb der Gesellschaft.In unseren Geschwistern sehen wir Kinder unserer Eltern; in unseren Vettern und Basen Nachkommen unserer Ahnen; in unseren Mitbürgern Söhne und Töchter unseres Heimatlandes; in allen Getauften Kinder unserer Mutter, der Kirche; in jedem Menschen einen Sohn oder eine Tochter dessen, der "unser Vater" genannt werden will. Dadurch erhalten unsere Beziehungen zu unseren Mitmenschen einen persönlichen Charakter. Der Nächste ist kein bloßes "Individuum" innerhalb der Masse, sondern "jemand", der aufgrund seiner bekannten Herkunft besondere Aufmerksamkeit und Achtung verdient (Vgl. dazu auch CEC 225 CEC 1931).

2213 Die menschlichen Gemeinschaften setzen sich aus Personen zusammen. Sie gut zu regieren besteht nicht bloß darin, daß Rechte gewährleistet, Pflichten erfüllt und Verträge eingehalten werden. Gerechte Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen Regierenden und Bürgern setzen das natürliche Wohlwollen voraus, das der Würde menschlicher Personen entspricht, die auf Gerechtigkeit und Brüderlichkeit bedacht sind (Vgl. dazu auch CEC 1939).



III Pflichten der Familienmitglieder

Pflichten der Kinder

2214 Die Vaterschaft Gottes ist die Quelle der menschlichen Elternschaft (Vgl. Ep 3,14); auf ihr gründet die Ehre der Eltern. Die Achtung der minderjährigen oder erwachsenen Kinder vor Vater und Mutter (Vgl. Spr 1,8;Tob 4,3-4) erwächst aus der natürlichen Zuneigung, die sie miteinander vereint. Sie wird vom Gebot Gottes gefordert (Vgl. Ex 20,12).

2215 Die Achtung der Kinder vor den Eltern (Kindesliebe, pietas filialis) entspringt der Dankbarkeit gegenüber denen, die ihnen das Leben geschenkt und durch ihre Liebe und Arbeit ihnen ermöglicht haben, an Größe, Weisheit und Gnade zu wachsen. "Ehre deinen Vater von ganzem Herzen, vergiß niemals die Schmerzen deiner Mutter! Denk daran, daß sie dir das Leben gaben. Wie kannst du ihnen vergelten, was sie für dich taten?" (Si 7,27-28).

2216 Die Kindesliebe zeigt sich in Folgsamkeit und wahrem Gehorsam."Achte, mein Sohn, auf das Gebot deines Vaters, mißachte nicht die Lehre deiner Mutter! ... Wenn du gehst, geleitet sie dich, wenn du ruhst, behütet sie dich, beim Erwachen redet sie mit dir" (Pr 6,20-22). "Ein weiser Sohn ist die Frucht der Erziehung des Vaters, der zuchtlose aber hört nicht auf die Mahnung" (Pr 13,1) (Vgl. dazu auch CEC 532).

2217 Solange das Kind bei den Eltern wohnt, muß es jeder Aufforderung der Eltern gehorchen, die seinem eigenen Wohl oder dem der Familie dient. "Ihr Kinder, gehorcht euren Eltern in allem; denn so ist es gut und recht im Herrn" (Col 3,20) (Vgl. Ep 6,1). Die Kinder haben auch den vernünftigen Vorschriften ihrer Erzieher und all derer zu gehorchen, denen sie von den Eltern anvertraut wurden. Falls jedoch das Kind im Gewissen überzeugt ist, daß es unsittlich wäre, einem bestimmten Befehl zu gehorchen, soll es ihm nicht Folge leisten.

Auch wenn sie größer werden, sollen die Kinder ihre Eltern weiterhin achten. Sie sollen ihren Wünschen zuvorkommen, ihren Rat suchen und ihre gerechtfertigten Ermahnungen annehmen. Die Pflicht, den Eltern zu gehorchen, hört mit der Volljährigkeit der Kinder auf, doch schulden sie ihnen für immer Achtung. Diese wurzelt in der Gottesfurcht, einer der Gaben des Heiligen Geistes (Vgl. dazu auch CEC 1831).

2218 Das vierte Gebot ruft den erwachsenen Kindern die Pflichten gegenüber den Eltern in Erinnerung. Im Alter, in Krankheit, Einsamkeit oder Not sollen sie ihnen, so gut sie können, materiell und moralisch beistehen. Jesus erinnert an diese Dankespflicht (Vgl. Mk 7,1O-12).

"Der Herr hat den Kindern befohlen, ihren Vater zu ehren, und die Söhne verpflichtet, das Recht ihrer Mutter zu achten. Wer den Vater ehrt, erlangt Verzeihung der Sünden, und wer seine Mutter achtet, gleicht einem Menschen, der Schätze sammelt. Wer den Vater ehrt, wird Freude haben an den eigenen Kindern, und wenn er betet, wird er Erhörung finden. Wer den Vater achtet, wird lange leben, und wer seiner Mutter Ehre erweist, erweist sie dem Herrn" (
Si 3,2-6).

"Mein Sohn, wenn dein Vater alt ist, nimm dich seiner an, und betrübe ihn nicht, solange er lebt. Wenn sein Verstand abnimmt, sieh es ihm nach, und beschäme ihn nicht in deiner Volikraft! ... Wie ein Gotteslästerer handelt, wer seinen Vater im Stich läßt, und von Gott ist verflucht, wer seine Mutter kränkt" (Si 3,12-13 Si 3,16).

2219 Die Kindesliebe begünstigt die Harmonie des ganzen Familienlebens; sie beeinflußt auch die Beziehungen zwischen den Geschwistern. Die Achtung vor den Eltern durchstrahlt die Atmosphäre innerhalb der Familie. "Eine Krone der Alten sind Kindeskinder" (Pr 17,6). "Seid demütig, friedfertig und geduldig, ertragt einander in Liebe" (Ep 4,2).

2220 Die Christen sind jenen besondere Dankbarkeit schuldig, denen sie die Gabe des Glaubens, die Gnade der Taufe und das Leben in der Kirche verdanken. Es kann sich dabei um die Eltern, um andere Familienmitglieder, um die Großeltern, um Seelsorger, Katecheten, Lehrer oder Freunde handeln. "Ich denke an deinen aufrichtigen Glauben, der schon in deiner Großmutter Lois und in deiner Mutter Eunike lebendig war und der nun, wie ich weiß, auch in dir lebt" (2Tm 1,5).



Pflichten der Eltern

2221 Die Fruchtbarkeit der ehelichen Liebe beschränkt sich nicht darauf, Kinder zu zeugen; sie muß sich auch auf ihre sittliche Erziehung und ihre geistliche Bildung erstrecken. Die Erziehung durch die Eltern "ist so entscheidend, daß sie dort, wo sie fehlt, kaum zu ersetzen ist" (GE 3). Das Grundrecht und die Grundpflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, sind unveräußerlich (Vgl. FC 36) (Vgl. dazu auch CEC 1653).

2222 Die Eltern sollen ihre Kinder als Kinder Gottes ansehen und sie als menschliche Personen achten. Sie erziehen ihre Kinder dazu, das Gesetz Gottes zu erfüllen, indem sie selbst gegenüber dem Willen des Vaters im Himmel gehorsam sind (Vgl. dazu auch CEC 494).

2223 Die Eltern sind die Erstverantwortlichen für die Erziehung ihrer Kinder. In erster Linie erfüllen sie diese Verantwortung, indem sie ein Zuhause schaffen, wo Zärtlichkeit, Vergebung, gegenseitige Achtung, Treue und selbstlose Dienstbereitschaft herrschen. Die Erziehung zu den Tugenden beginnt zu Hause. Hier müssen die Kinder Opferbereitschaft, gesundes Urteil und Selbstbeherrschung lernen, die Voraussetzung zu wahrer Freiheit sind. Die Eltern sollen die Kinder lehren, "die materiellen und triebhaften (Dimensionen) den inneren und geistigen" unterzuordnen (CA 36). Die Eltern haben die große Verantwortung, ihren Kindern ein gutes Beispiel zu geben. Wenn sie ihre Fehler vor ihnen eingestehen können, werden sie eher imstande sein, sie zu leiten und zurechtzuweisen (Vgl. dazu auch CEC 1804).

"Wer seinen Sohn liebt, hält den Stock für ihn bereit, damit er später Freude erleben kann. Wer seinen Sohn in Zucht hält, wird Freude an ihm haben" (Si 30,1-2). "Ihr Väter, reizt eure Kinder nicht zum Zorn, sondern erzieht sie in der Zucht und Weisung des Herrn!" (Ep 6,4).

2224 Das Zuhause ist die natürliche Umgebung, in der die Kinder zur Solidarität und zur gemeinsamen Verantwortung angeleitet werden sollen. Die Eltern sollen die Kinder dazu erziehen, sich vor falschen Zugeständnissen und dem Verlust der Würde zu bewahren, die jede menschliche Gesellschaft in Gefahr bringen (Vgl. dazu auch CEC 1939).

2225 Durch die Gnade des Ehesakramentes haben die Eltern die Pflicht und das Vorrecht erhalten, ihre Kinder zu evangelisieren. Sie sollen als "die ersten Glaubensboten" (LG 11) ihre Kinder möglichst früh in die Mysterien des Glaubens einführen und sie schon von früher Kindheit an in das kirchliche Leben miteinbeziehen. Die Lebensweise in der Familie kann jene Gefühlshaltungen prägen, die während des ganzen späteren Lebens Voraussetzung und Stütze eines lebendigen Glaubens bleiben werden (Vgl. dazu auch CEC 1656).

2226 Die Erziehung zum Glauben durch die Eltern muß schon in frühester Kindheit einsetzen. Sie beginnt damit, daß die Familienmitglieder einander helfen, durch das Zeugnis eines dem Evangelium entsprechenden Lebens im Glauben zu wachsen. Die Familienkatechese geht allen anderen Formen der Glaubensunterweisung voran, begleitet und bereichert sie. Die Eltern haben die Sendung, ihre Kinder beten zu lehren und sie ihre Berufung als Kinder Gottes entdecken zu lassen (Vgl. LG 11). Die Pfarrei ist für die christlichen Familien Eucharistiegemeinschaft und Herz des liturgischen Lebens. Sie ist ein besonders geeigneter Ort für die Katechese der Kinder und der Eltern (Vgl. dazu auch CEC 2179).

2227 Die Kinder tragen ihrerseits dazu bei, daß ihre Eltern an Heiligkeit zunehmen (Vgl. GS 48,4). Wenn es zu Beleidigung, Streit, Ungerechtigkeit und Mangel an Aufmerksamkeit kommt, sollen alle einander großmütig und unermüdlich verzeihen, wie es die gegenseitige Liebe nahelegt und die Liebe Christi verlangt (Vgl. Mt 18,21-22 Lc 17,4) (Vgl. dazu auch CEC 2013).

2228 Die Achtung und die Liebe der Eltern gegenüber ihren Kindern zeigt sich während der ersten Jahre in der Sorge und der Zuwendung, mit der sie ihre Kinder erziehen und deren leibliche und geistige Bedürfnisse stillen. Wenn die Kinder heranwachsen, werden die Eltern aufgrund der gleichen Achtung und Hingabe ihre Kinder dazu anleiten, Vernunft und Freiheit recht zu gebrauchen.

2229 Als Erstverantwortliche für die Erziehung ihrer Kinder haben die Eltern das Recht, für sie eine Schule zu wählen, die ihren Überzeugungen entspricht. Das ist ein Grundrecht. Die Eltern haben die Pflicht, soweit wie möglich solche Schulen zu wählen, die sie in ihrer Aufgabe als christliche Erzieher am besten unterstützen (Vgl. GE 6). Die Behörden haben die Pflicht, dieses Elternrecht zu gewährleisten und dafür zu sorgen, daß es auch wirklich ausgeübt werden kann.

2230 Wenn die Kinder erwachsen werden, haben sie die Pflicht und das Recht, ihren Beruf und Lebensstand zu wählen. Sie sollen diese neuen Verantwortungen in vertrauensvoller Beziehung zu ihren Eltern wahrnehmen und deren Ansichten und Ratschläge gerne erfragen und entgegennehmen. Die Eltern mögen darauf bedacht sein, weder in der Berufswahl noch in der Partnerwahl auf ihre Kinder Zwang auszuüben. Diese Pflicht, sich zurückzuhalten, verbietet ihnen jedoch nicht, den Kindern durch kluge Ratschläge beizustehen, besonders dann, wenn diese vorhaben, eine Familie zu gründen (Vgl. dazu auch CEC 1625).

2231 Manche Menschen heiraten nicht, um für ihre Eltern oder Geschwister zu sorgen, sich intensiver einem Beruf zu widmen oder aus anderen achtenswerten Beweggründen. Sie können zum Wohl der Menschheitsfamilie einen großen Beitrag leisten (Vgl. dazu auch CEC 1658).



IV Familie und Reich Gottes

2232 Die Familienbande sind zwar wichtig, aber nicht absolut. So wie das Kind zur menschlichen und geistigen Selbständigkeit heranreift, bestätigt sich auch seine besondere Berufung, die von Gott kommt, immer klarer und stärker. Die Eltern sollen diese Berufung achten und ihre Kinder ermutigen, ihr Folge zu leisten. Man muß überzeugt sein, daß es die erste Berufung des Christen ist, Christus nachzufolgen (Vgl. Mt 16,25): "Wer Vater oder Mutter mehr liebt als mich, ist meiner nicht würdig, und wer Sohn oder Tochter mehr liebt als mich, ist meiner nicht würdig" (Mt 10,37) (Vgl. dazu auch CEC 1618).

2233 Jünger Jesu werden heißt die Einladung annehmen, zur Familie Gottes zu gehören und so zu leben wie er: "Wer den Willen meines himmlischen Vaters erfüllt, der ist für mich Bruder und Schwester und Mutter" (Mt 12,49). Die Eltern sollen es freudig und dankbar annehmen und achten, wenn der Herr eines ihrer Kinder beruft, ihm in der Jungfräulichkeit um des Himmelreiches willen, im gottgeweihten Leben oder im priesterlichen Dienst nachzufolgen (Vgl. dazu auch CEC 542 CEC 1547).



V Autoritäten in der Gesellschaft

2234 Das vierte Gebot Gottes befiehlt uns auch, all jene zu ehren, die von Gott zu unserem Wohl ein öffentliches Amt in der Gesellschaft erhalten haben. Es gibt Aufschluß über die Pflichten der Amtsträger sowie jener, zu deren Wohl sie bestellt sind (Vgl. dazu auch CEC 1897).



Pflichten der Behörden

2235 Der Inhaber eines Amtes muß dieses als einen Dienst ausüben. "Wer bei euch groß sein will, der soll euer Diener sein" (Mt 20,26). Die Ausübung eines Amtes wird sittlich gemessen an seinem göttlichen Ursprung, seiner vernünftigen Natur und seinem besonderen Objekt. Niemand darf etwas befehlen oder einführen, was der Menschenwürde und dem natürlichen Sittengesetz widerspricht (Vgl. dazu auch CEC 1899).

2236 Die Ausübung von Autorität zielt darauf ab, eine gerechte Rangordnung der Werte sichtbar zu machen, um allen den Gebrauch ihrer Freiheit und Verantwortung zu erleichtern. Die Vorgesetzten sollen die austeilende Gerechtigkeit weise ausüben, dabei den Bedürfnissen sowie dem Beitrag eines jeden Rechnung tragen und gegenseitiges Einvernehmen und Frieden anstreben. Sie sollen darauf bedacht sein, daß die von ihnen getroffenen Maßnahmen und Anordnungen nicht dadurch in Versuchung führen, daß sie das persönliche Interesse in Widerspruch zum Gemeinwohl bringen (Vgl. CA 25) (Vgl. dazu auch CEC 2411).

2237 Die politischen Autoritäten sind verpflichtet, die Grundrechte der menschlichen Person zu achten. Sie sollen die Gerechtigkeit menschlich ausüben und dabei das Recht eines jeden, besonders das der Familien und Bedürftigen, achten (Vgl. dazu auch CEC 357).

Die staatsbürgerlichen Rechte dürfen und sollen gemäß den Erfordernissen des Gemeinwohls gewährt werden. Die öffentlichen Gewalten dürfen sie nicht ohne berechtigten und angemessenen Grund außer Kraft setzen. Die Ausübung der politischen Rechte soll das Gemeinwohl der Nation und der menschlichen Gesellschaft fördern.




Katechismus KK 1997 2177