Universi dominici gregis DE 23

KAPITEL IV


VOLLMACHTEN DER DIKASTERIEN DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES



24 Während der Sedisvakanz haben die Dikasterien der Römischen Kurie, mit Ausnahme der in Nr. 26 dieser Konstitution genannnten, keinerlei Vollmachten in jenen Angelegenheiten, die sieSede plena nicht behandeln oder wahrnehmen können, es sei denn facto verbo cum SS.mo oderex Audientia SS.mi oder vigore specialium et extraordinariarum facultatum, die der Papst den Präfekten, den Präsidenten oder den Sekretären derselben Dikasterien zu gewähren pflegt.


25 Die einem jeden Dikasterium eigenen ordentlichen Vollmachten erlöschen hingegen mit dem Tod des Papstes nicht; ich bestimme jedoch, daß die Dikasterien von ihren Vollmachten nur zur Gewährung von Gnadenerweisen, die von geringerer Bedeutung sind, Gebrauch machen, während schwerwiegendere oder umstrittene Fragen, die auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben müssen; wenn sie keinen Aufschub erlauben (wie unter anderem die Dispensfälle in articulo mortis, die der Papst zu gewähren pflegt), können sie vom Kardinalskollegium dem Kardinal anvertraut werden, der bis zum Tod des Papstes Präfekt des Dikasteriums gewesen ist, oder auch dem Erzbischof, der bis dahin Präsident gewesen ist, sowie den übrigen Kardinälen derselben Behörde, der sie der verstorbene Papst wahrscheinlich zur Bearbeitung übergeben hätte. Unter diesen Umständen können sie per modum provisionis bis zur Wahl des Papstes jene Entscheidungen treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen Rechte und Überlieferungen für am besten geeignet und angemessen erachten.


26 Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota behandeln auch während der Vakanz des Apostolischen Stuhles weiterhin die Rechtsfälle entsprechend ihren eigenen Gesetzen, jedoch unter Beachtung der Vorschriften, die im Artikel 18, 1 und 3 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (18) enthalten sind.

(18) Vgl. AAS 80 (1988), 864.

KAPITEL V


DIE BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÜR DEN PAPST VON ROM



27 Nach Ableben des Papstes von Rom halten die Kardinäle die Trauerfeierlichkeiten für seine Seelenruhe an neun aufeinanderfolgenden Tagen entsprechend dem Ordo exsequiarum Romani Pontificis, an dessen Normen sie sich ebenso wie an jene des Ordo rituum conclavis genau halten.


28 Wenn die Beisetzung in der Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das entsprechende amtliche Dokument vom Notar des Kapitels dieser Basilika oder vom Archivkanoniker angefertigt. Danach werden ein Beauftragter des Kardinal-Camerlengo und ein Beauftragter des Präfekten des Päpstlichen Hauses, jeder für sich, die Dokumente abfassen, die die stattgefundene Beisetzung beglaubigen; ersterer in Gegenwart der Mitglieder der Apostolischen Kammer, letzterer in Anwesenheit des Präfekten des Päpstlichen Hauses.


29 Wenn der Papst außerhalb Roms sterben sollte, wird es Aufgabe des Kardinalskollegiums sein, alle notwendigen Anordnungen für eine würdige und ehrenvolle Überführung des Leichnams in die Petersbasilika im Vatikan zu treffen.


30 Niemandem ist es erlaubt mit irgendeinem Hilfsmittel, den Papst auf dem Krankenbett oder nach seinem Ableben zu fotografieren noch mit irgendeinem Instrument seine Worte für eine spätere Wiedergabe aufzunehmen. Wenn jemand nach dem Tode des Papstes zu Dokumentationszwecken Fotografien zu machen wünscht, muß er darum beim Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche nachsuchen, der jedoch die Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird, wenn dieser nicht mit den Pontifikalgewändern bekleidet ist.


31 Nach der Bestattung des Papstes und während der Wahl des neuen Papstes soll kein Teil der päpstlichen Privatgemächer bewohnt werden.


32 Wenn der verstorbene Papst durch Hinterlassung von Briefen und Privatdokumenten über seinen Besitz ein Testament gemacht und einen eigenen Testamentsvollstrecker ernannt hat, steht es diesem zu, entsprechend der vom Erblasser erhaltenen Vollmacht, das anzuordnen und auszuführen, was den Privatbesitz und die Schriften des verstorbenen Papstes betrifft. Dieser Testamentsvollstrecker hat über die Durchführung seiner Aufgabe einzig und allein dem neuen Papst Rechenschaft abzulegen.


ZWEITER TEIL

DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM

KAPITEL I

DIE WÄHLER DES PAPSTES VON ROM



33 Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.


34 Sollte es eintreten, daß der Apostolische Stuhl im Verlauf der Feier eines Ökumenischen Konzils oder einer Bischofssynode, die in Rom oder an einem anderen Ort der Welt abgehalten werden, vakant wird, ist die Wahl des neuen Papstes einzig und allein von den in der vorhergehenden Nummer genannten wahlberechtigten Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode selbst vorzunehmen. Daher erkläre ich jene Handlungen für nichtig und ungültig, durch die sie etwa vermessenerweise die Normen bezüglich der Wahl oder des Wahlkollegiums abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muß das Konzil oder die Bischofssynode, unter der diesbezüglichen Bestätigung von can. 340 sowie can. 347 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 53 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, an welchem Punkt sie sich auch immer befinden, sich sofort als ipso iure aufgelöst betrachten, sobald die Nachricht von der Vakanz des Heiligen Stuhles vorliegt. Sie müssen also unverzüglich alle Zusammenkünfte, Versammlungen oder Sitzungen abbrechen und dürfen unter Androhung ihrer Ungültigkeit keine Dekrete oder Canones mehr abfassen oder vorbereiten und auch nicht jene bestätigten veröffentlichen; das Konzil oder die Synode darf aus keinem noch so schwerwiegenden und anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden, solange nicht der neue, kanonisch gewählte Papst die Wiederaufnahme oder Fortsetzung verfügt hat.


35 Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.


36 Ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit aufgrund der in Nr. 33 dieser Konstitution bestimmten Norm das Recht, den Papst zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat.

Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben. Außerdem darf das Kardinalskollegium während der Sedisvakanz diese nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.


37 Ferner bestimme ich, daß die anwesenden wahlberechtigten Kardinäle nach Eintitt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die abwesenden warten müssen; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.


38 Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muß.


39 Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet.


40 Falls ein wahlberechtigter Kardinal sich weigern sollte, die Vatikanstadt zu betreten, um am Wahlvorgang teilzunehmen, oder, wenn er nach Beginn der Wahl sich weigern sollte zu bleiben, um seiner Aufgabe nachzukommen, ohne einen eindeutigen, von Ärzten per Eid anerkannten und von der Mehrheit der Wähler bestätigten Krankheitsgrund, schreiten die anderen im Wahlvorgang ungehindert fort, ohne auf ihn zu warten oder ihn von neuem zuzulassen. Muß hingegen ein wahlberechtigter Kardinal die Vatikanstadt wegen plötzlicher Erkrankung verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren werden; will er aber nach oder auch vor seiner Genesung zum Wahlort zurückkehren, muß er wieder zugelassen werden.

Wenn ferner ein wahlberechtigter Kardinal aus einem anderen ernsthaften Grund, der von der Mehrheit der Wähler anerkannt wurde, die Vatikanstadt verläßt, kann er zurückkehren, um an der Wahl teilzunehmen.

KAPITEL II


DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN



41 Das Konklave für die Wahl des Papstes erfolgt innerhalb des Gebietes der Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und Gebäuden, die den Unbefugten verschlossen bleiben, um eine angemessene Unterbringung und einen passenden Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle und all jener, die rechtmäßig zur Mitarbeit an der regulären Abwicklung der Wahl selbst bestellt worden sind, zu gewährleisten.


42 Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen alle wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten Domus Sanctae Marthae, das erst jüngst in der Vatikanstadt fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen haben.

Wenn aus Gesundheitsgründen ein wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei sich haben muß und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, daß auch dieser Person eine geeignete Unterkunft zugesichert wird.


43 Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.

Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.


44 Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt, anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu, mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten.


45 Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden, aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig einem der wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen.


46 Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere.

Weiter sollen einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.

Man wird ferner beizeiten für eine entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen müssen, die für den Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen.

Alle hier genannten Personen müssen vom Kardinal-Camerlengo und von den drei Assistenten vorher bestätigt werden.


47 Alle in Nr. 46 dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet: deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten.


48 Die in Nr. 46 der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Zeremoniäre zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben:

Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst (vgl.
CIC 1399) anzuwenden gedenkt.

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

KAPITEL III


DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN



49 Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten Tag — also am 15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder, gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht später als am 20. Tag — die wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa (19) teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.

(19) Missale Romanum Nr. 4, S. 795.


50 Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl.


51 Die wesentlichen Elemente des Konklave bleiben bestehen, doch werden einige zweitrangige Modalitäten geändert, die durch die Änderung der Umstände für den Zweck, dem sie vorher dienten, unnötig geworden sind. Mit dieser Konstitution bestimme und verfüge ich deshalb, daß alle Handlungen der Papstwahl gemäß den Vorschriften in den folgenden Nummern ausschließlich in der sogenannten Sixtinischen Kapelle des Apostolischen Palastes stattfinden; diese bleibt also ein absolut abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl, so daß die strengste Geheimhaltung über all das, was dort direkt oder indirekt, in welchem Bezug zur Papstwahl auch immer, geschieht und gesagt wird, sichergestellt ist.

Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden.

Es sind besonders, auch mit Hilfe zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert werden.


52 Sobald die wahlberechtigten Kardinäle gemäß den Bestimmungen in Nr. 50 in die Sixtinische Kapelle gelangt sind, legen sie noch in Gegenwart derjenigen, die am feierlichen Geleit teilgenommen haben, nach der in der nächsten Nummer festgelegten Formel den Eid ab.

Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal liest laut die Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr. 9 dieser Konstitution: Am Ende wird dann jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal unter Berührung des heiligen Evangeliums die Eidesformel laut vorlesen, wie in der folgenden Nummer beschrieben ist.

Nach der Eidesablegung des letzten wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die Sixtinische Kapelle verlassen.

In der Kapelle bleiben nur der Päpstliche Zeremonienmeister und der bereits erwählte Kleriker, um den wahlberechtigten Kardinälen die zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende Aufgabe vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit, mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum Deum prae oculis habentes.


53 Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer Verfügten trägt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal folgende Eidesformel vor:

Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, daß jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.

Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden Formel den Eid:

Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.


54 Nach der Betrachtung verläßt der Kleriker, der diese gehalten hat, zusammen mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle. Nach Beendigung der Gebete, die im entsprechenden Ordo enthalten sind, hören die wahlberechtigten Kardinäle den Kardinaldekan (oder seinen Stellvertreter) an, der dem Kollegium der Wähler insbesondere die Frage stellt, ob nunmehr mit dem Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch Unklarheiten bezüglich der Normen und der Modalitäten, die in dieser Konstitution festgelegt worden sind, zu klären sind, ohne daß jedoch erlaubt sei, auch wenn unter den Wählern darüber Einigkeit herrschte, — und dies unter Strafe der Nichtigkeit der Beschlußfassung selbst — diese zu verändern oder zu ersetzen, insbesondere jene, die wesentlich mit den Wahlhandlungen zusammenhängen.

Wenn dann nach dem Urteil der Mehrheit der Wähler dem Beginn dem Wahlverfahrens nichts mehr im Wege steht, geht man gemäß den in dieser Konstitution festgelegten Modalitäten unverzüglich zur Wahl über.

KAPITEL IV


GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE



55 Der Kardinal-Camerlengo und die pro tempore assistierenden drei Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet, damit die Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen Kapelle geschieht, wo die Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden Räumlichkeiten, sei es vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner Weise verletzt wird.

Ganz besonders werden sie auch unter Zuhilfenahme der Erfahrung zweier vertrauenswürdiger Techniker darauf achten, daß die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in der Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist, indem sie sich vergewissern, daß kein Aufnahme- oder audiovisuelles Sendegerät von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wird.

Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen und entdeckt werden würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie mit schwerwiegenden Strafen nach Ermessen des künftigen Papstes belegt werden.


56 Solange die Wahlhandlungen andauern, sind die wahlberechtigten Kardinäle angehalten, sich schriftlicher Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon oder Funk, mit Personen, die nicht rechtens in den reservierten Gebäuden zugelassen sind, zu enthalten.

Nur aus ganz schwerwiegenden und dringenden Gründen, die von der Sonderkongregation der Kardinäle gemäß Nr. 7 geprüft werden müssen, können solche Gespräche geführt werden.

Die wahlberechtigten Kardinäle müssen also vor Beginn der Wahlhandlungen dafür sorgen, daß alles, was ihr Amtsgeschäft oder persönliche Angelegenheiten betrifft und nicht auf später verlegt werden kann, so geregelt werden soll, daß solche Gespräche nicht mehr notwendig sind.


57 Gleichermaßen dürfen die wahlberechtigten Kardinäle weder Botschaften jedweder Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei es natürlich verboten ist, daß dort rechtmäßig zugelassene Personen diese Korrespondenz vermitteln. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es in besonderer Weise verboten, solange das Wahlverfahren andauert, Zeitungen und Zeitschriften jeglicher Art zu erhalten, wie auch Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen.


58 Diejenigen, die in irgendeiner Weise gemäß der in Nr. 46 vorgesehenen Bestimmungen dieser Konstitution ihren Dienst durch mit der Wahl zusammenhängende Aufträge verrichten und die direkt oder indirekt die Geheimhaltung verletzen könnten,sei es durch Wort, Schrift, Zeichen oder dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie ansonsten die Strafe der Exkommunikationlatae sententiae auf sich ziehen würden, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.


59 Den wahlberechtigten Kardinälen ist es insbesondere verboten, irgendeiner anderen Person direkt oder indirekt Auskunft über die Abstimmungen zu geben, wie auch darüber, was über die Wahl des Papstes in den Zusammenkünften der Kardinäle vor oder während der Zeit der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese Pflicht zur Geheimhaltung betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle, die an den Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der vorliegenden Konstitution teilnehmen.


60 Überdies verordne ich den wahlberechtigten Kardinälen, graviter onerata ipsorum conscientia, die Geheimhaltung über diese Angelegenheiten auch nach der erfolgten Wahl des neuen Papstes zu wahren, eingedenk dessen, daß diese auf keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht diesbezüglich eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung von seiten des Papstes selbst erteilt worden ist.


61 Zum Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Kardinäle gegen die Indiskretion anderer und gegen etwaige Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit ihres Urteils und gegen ihre Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten, verbiete ich schließlich unter allen Umständen, daß unter welchem Vorwand auch immer, technische Geräte jedweder Art in die Räumlichkeiten, in denen die Wahlhandlungen stattfinden, eingeführt werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen, oder daß von ihnen, falls solche schon vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird.

KAPITEL V


DER ABLAUF DER WAHL



62 Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationemund per compromissum, wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt.

Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich sind.

Für den Fall, daß die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr erforderlich.


63 Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser Konstitution genannten Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten.

Falls dies schon am Nachmittag des ersten Tages stattfindet, wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten, wobei die Uhrzeit des Beginns der Wahlgänge vorher durch die vorbereitenden Kongregationen oder während der Wahlperiode gemäß der in den Nummern 64 ff. dieser Konstitution bestimmten Modalitäten festgelegt wird.


64 Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die jedem wahlberechtigten Kardinal wenigsten zwei oder drei davon aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurzInfirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer.


65 Für diese Phase der Abstimmung sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) der Stimmzettel muß rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck, die Worte enthalten:Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben; deswegen ist der Zettel so beschaffen, daß er doppelt gefaltet werden kann; 2) die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muß dann zweimal gefaltet werden; 3) während der Wahlvorgänge dürfen nur die wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle sein; deshalb haben der Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister und die Zeremoniäre sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die Wähler zu schreiben beginnen, den Raum zu verlassen; nachdem sie hinausgegangen sind, schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, die er jeweils wieder öffnet und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B. wenn die Infirmarii hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken einzusammeln, und in die Kapelle zurückkehren.


66 Die zweite Phase, die man als den eigentlichen Wahlgang bezeichnen kann, umfaßt: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die dafür bereitgestellte Urne; 2) das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die öffentliche Auszählung der Stimmen. Jeder wahlberechtigte Kardinal bringt den Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt und gefaltet hat, nach der Rangordnung und allen sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, an dem die Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet, um die Zettel aufzunehmen. Dort angekommen, spricht der wahlberechtigte Kardinal mit erhobener Stimme folgende Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, daß ich den gewählt habe, von dem ich glaube, daß er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und gibt ihn damit in die Urne. Hierauf macht er eine Verneigung zum Altar hin und kehrt an seinen Platz zurück.

Wenn einer der in der Kapelle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle sich aus Krankheitsgründen nicht zum Altar begeben kann, begibt sich der letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener Wähler übergibt, nachdem er den obengenannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer den gefalteten Zettel, bringt ihn, allen sichtbar, zum Altar, legt ihn, ohne den Eid zu sprechen, auf den Teller und führt ihn damit in die Urne.


67 Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle in ihren Zimmern gemäß Nr. 41 ff. dieser Konstitution, gehen die drei Infirmarii mit einem Kästchen zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen den Infirmariiübergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die übrigen Wähler feststellen können, daß es leer ist: darauf verschließen sie es und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich dieInfirmarii mit dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln, die auf einem kleinen Teller liegen, unter vorschriftsmäßiger Begleitung ins Domus Sanctae Marthaezu jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den obengenannten Eid geleistet hat. Ist ein Kranker außerstande zu schreiben, führt einer der drei Infirmarii oder ein anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die voraufbeschriebenen Handlungen aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid über die Geheimhaltung in die Hand der Infirmarii zu leisten hat. Danach bringen die Infirmarii das Kästchen in die Kapelle, dieses wird von den Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben; daraufhin zählen sie die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, daß ihre Zahl der Zahl der Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzusehr aufzuhalten, können dieInfirmarii ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen der Kranken zu begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre Stimmzettel abgeben.


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