Katechismus KK 1997 1625
1625 Der Ehebund wird geschlossen von einem Mann und einer Frau, die getauft und die frei sind, die Ehe zu schließen, und die ihren Konsens freiwillig äußern. "Frei sein" heißt (Vgl. dazu auch CEC 1734):
- unter keinem Zwang stehen;
- nicht durch ein Natur- oder Kirchengesetz gehindert sein.
1626 Die Kirche betrachtet den Konsens der Brautleute als unerläßliches Element des Ehebundes. "Die Ehe kommt" durch dessen gegenseitige Kundgabe "zustande" (CIC 1057, § 1). Falls der Konsens fehlt, kommt es nicht zur Ehe (Vgl. dazu auch CEC 2201).
1627 Der Konsens besteht in dem "personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen" (GS 48,1) (CIC 1057, § 2) "Ich nehme dich zu meiner Frau"; "Ich nehme dich zu meinem Mann" (0cM 45). Dieser Konsens, der die Brautleute aneinander bindet, wird dadurch vollzogen, daß "die beiden ein Fleisch werden" (Vgl. Gn 2,24 Mc 10,8 Ep 5,31).
1628 Der Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder schwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird (Vgl. CIC 1103). Keine menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen (Vgl. CIC 1057, § 1). Falls diese Freiheit fehlt, ist die Ehe ungültig (Vgl. dazu auch CEC 1735).
1629 Aus diesem Grund (oder aus anderen Gründen, welche die Ehe null und nichtig machen) (Vgl. CIC 1095-1107) kann die Kirche, nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen Gericht geprüft worden ist, die Ehe für ungültig erklären, das heißt erklären, daß die Ehe nie bestanden hat. In diesem Fall sind die beiden Partner frei zu heiraten; sie müssen nur die natürlichen Verpflichtungen einhalten, die sich aus einer früheren Verbindung ergeben (Vgl. CIC 1071).
1630 Der Priester oder Diakon, der bei der Trauung assistiert, nimmt im Namen der Kirche den Konsens der Brautleute entgegen und erteilt den Segen der Kirche. Die Gegenwart des Amtsträgers der Kirche und der Trauzeugen bringt sichtbar zum Ausdruck, daß die Ehe eine kirchliche Lebensform ist.
1631 Aus diesem Grund verlangt die Kirche normalerweise von ihren Gläubigen, daß sie die Ehe in kirchlicher Form schließen (Vgl. K. v. Trient: DS 1813-1816 CIC 1108). Für diese Bestimmung liegen mehrere Gründe vor:
- Die sakramentale Trauung ist ein liturgischer Akt. Darum ist es angebracht, daß sie in der öffentlichen Liturgie der Kirche gefeiert wird (Vgl. dazu auch CEC 1069).
- Die Trauung führt in einen kirchlichen Stand ein; sie schafft Rechte und Pflichten in der Kirche, zwischen den Gatten und gegenüber den Kindern (Vgl. dazu auch CEC 1537).
- Weil die Ehe ein Lebensstand in der Kirche ist, muß über den Abschluß der Ehe Gewißheit bestehen - darum ist die Anwesenheit von Zeugen verpflichtend.
-. Der öffentliche Charakter des Konsenses schützt das einmal gegebene Jawort und hilft, ihm treu zu bleiben (Vgl. dazu auch CEC 2365).
1632 Damit das Ja der Brautleute ein freier, verantwortlicher Akt ist und damit der Ehebund feste und dauerhafte menschliche und christliche Grundlagen hat, ist die Vorbereitung auf die Ehe höchst wichtig.
Das Beispiel und die Erziehung durch Eltern und Familien bleiben die beste Vorbereitung (Vgl. dazu auch CEC 2206).
Die Seelsorger und die christliche Gemeinde als eine "Familie Gottes" spielen bei der Weitergabe der menschlichen und christlichen Werte der Ehe und der Familie eine unersetzliche Rolle (Vgl. CIC 1063), und zwar umsomehr, als in unserer Zeit viele junge Menschen das Zerbrechen von Ehen erleben müssen, so daß diese Vorbereitung nicht mehr genügend gewährleistet ist.
"Jugendliche sollen über die Würde, die Aufgaben und den Vollzug der ehelichen Liebe am besten im Kreis der Familie selbst rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichtet werden, damit sie, an keusche Zucht gewöhnt, im entsprechenden Alter nach einer ehrenhaften Brautzeit in die Ehe eintreten können" (GS 49,3) (Vgl. dazu auch CEC 2350).
1633 Mischehen (zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken), zu denen es in zahlreichen Ländern häufig kommt, bedürfen besonderer Achtsamkeit, sowohl von den beiden Gatten als auch von den Seelsorgern. Im Fall der Kultverschiedenheit (zwischen Katholiken und Ungetauften) ist noch größere Umsicht geboten.
1634 Der Umstand, daß die Brautleute nicht der gleichen Konfession angehören, stellt nicht ein unüberwindliches Ehehindernis dar, falls es ihnen gelingt, das, was jeder in seiner Gemeinschaft erhalten hat, zusammenzubringen und voneinander zu lernen, wie jeder seine Treue zu Christus lebt. Doch dürfen die Probleme, die Mischehen mit sich bringen, nicht unterschätzt werden. Sie gehen darauf zurück, daß die Spaltung der Christen noch nicht behoben ist. Für die Gatten besteht die Gefahr, daß sie die Tragik der Uneinheit der Christen sogar im Schoß ihrer Familie verspüren. Kultverschiedenheit kann diese Probleme noch erschweren. Unterschiedliche Auffassungen über den Glauben und selbst über die Ehe, aber auch unterschiedliche religiöse Geisteshaltungen können in der Ehe zu Spannungen führen, vor allem in bezug auf die Kindererziehung. Dann kann sich die Gefahr einstellen, religiös gleichgültig zu werden (Vgl. dazu auch CEC 817).
1635 Gemäß dem in der lateinischen Kirche geltenden Recht bedarf eine Mischehe, um erlaubt zu sein, der ausdrücklichen Erlaubnis der kirchlichen Autorität (Vgl. CIC 1124). Im Fall der Kultverschiedenheit ist zur Gültigkeit eine ausdrückliche Dispens von diesem Hindernis erforderlich (Vgl. CIC 1086). Diese Erlaubnis und diese Dispens setzen voraus, daß die beiden Partner die wesentlichen Zwecke und Eigenschaften der Ehe sowie die Verpflichtungen kennen und nicht ausschließen, die der katholische Partner in bezug auf die Taufe und die Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche hat (Vgl. CIC 1125).
1636 Dank des ökumenischen Dialogs konnten in vielen Gegenden die betroffenen christlichen Gemeinschaften eine gemeinsame Mischehenpastoral organisieren. Diese soll die Paare dazu ermutigen, ihre besondere Situation im Licht des Glaubens zu leben. Sie soll ihnen auch dabei helfen, die Spannungen zwischen den Verpflichtungen der Ehepartner füreinander und für ihre jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften zu überwinden. Diese Pastoral muß die Entfaltung dessen fördern, was dem Glauben der Partner gemeinsam ist und die Achtung vor dem, was sie trennt (Vgl. dazu auch CEC 821).
1637 Bei Kultverschiedenheit hat der katholische Partner eine besondere Aufgabe, "denn der ungläubige Mann ist durch die Frau geheiligt, und die ungläubige Frau ist durch ihren gläubigen Mann geheiligt" (1Co 7,14). Für den christlichen Ehepartner und für die Kirche ist es eine große Freude, wenn diese "Heiligung" zur freiwilligen Bekehrung des anderen Partners zum christlichen Glauben führt (Vgl. 1Co 7,16). Die aufrichtige eheliche Liebe, die schlichte, geduldige Ausübung der Familientugenden und beharrliches Gebet können den nichtchristlichen Ehepartner darauf vorbereiten, die Gnade der Bekehrung anzunehmen.
1638 "Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes" (CIC 1134).
1639 Das Versprechen, durch das sich die Brautleute einander schenken und einander annehmen, wird durch Gott selbst besiegelt (Vgl. Mc 10 Mc 9). Aus ihrem Bund entsteht "eine nach göttlicher Ordnung feste Institution, und zwar auch gegenüber der Gesellschaft" (GS 48,1). Der Bund zwischen den Gatten wird in den Bund Gottes mit den Menschen eingegliedert: "Echte eheliche Liebe wird in die göttliche Liebe aufgenommen" (GS 48,2).
1640 Das Band der Ehe wird somit von Gott selbst geknüpft, so daß die zwischen Getauften geschlossene und vollzogene Ehe nie aufgelöst werden kann. Dieses Band, das aus dem freien menschlichen Akt der Brautleute und dem Vollzug der Ehe hervorgeht, ist fortan unwiderrufliche Wirklichkeit und stellt einen durch die Treue Gottes gewährleisteten Bund her. Es liegt nicht in der Macht der Kirche, sich gegen diese Verfügung der göttlichen Weisheit auszusprechen (Vgl. CIC 1141) (Vgl. dazu auch CEC 2365).
1641 "Die christlichen Gatten ... haben so in ihrem Lebensstand und in ihrer Ordnung ihre eigene Gabe im Volk Gottes" (LG 11). Diese eigene Gnade des Ehesakramentes ist dazu bestimmt, die Liebe der Gatten zu vervollkommnen und ihre unauflösliche Einheit zu stärken. Kraft dieser Gnade fördern sich die Gatten "gegenseitig im ehelichen Leben sowie der Annahme und Erziehung der Nachkommenschaft zur Heiligung" (LG 11) (Vgl. LG 41).
1642 Christus ist der Quell dieser Gnade. Wie "Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Gatten" (GS 48,2). Er bleibt bei ihnen und gibt ihnen die Kraft, ihr Kreuz auf sich zu nehmen und ihm so nachzufolgen, aufzustehen, nachdem sie gefallen sind, einander zu vergeben, die Last des andern zu tragen (Vgl. Ga 6,2), sich einander unterzuordnen "in der gemeinsamen Ehrfurcht vor Christus" (Ep 5,21) und in zarter, fruchtbarer übernatürlicher Liebe einander zu lieben. In den Freuden ihrer Liebe und ihres Familienlebens gibt er ihnen schon hier einen Vorgeschmack des Hochzeitsmahles des Lammes.
"Wie vermag ich das Glück jener Ehe zu schildern, die von der Kirche geeint, vom Opfer gestärkt und vom Segen besiegelt ist, von den Engeln verkündet und vom Vater anerkannt? ... Welches Zweigespann: Zwei Gläubige mit einer Hoffnung, mit einem Verlangen, mit einer Lebensform, in einem Dienste; Kinder eines Vaters, Diener eines Herrn! Keine Trennung im Geist, keine im Fleisch, sondern wahrhaft zwei in einem Fleisch. Wo das Fleisch eines ist, dort ist auch der Geist eins" (Tertullian, ux. 2,9) (Vgl. FC 13).
1643 "Die eheliche Liebe hat etwas Totales an sich, das alle Dimensionen der Person umfaßt: Sie betrifft Leib und Instinkt, die Kraft des Gefühls und der Affektivität, das Verlangen von Geist und Willen; sie ist auf eine zutiefst personale Einheit hingeordnet, die über das leibliche Einswerden hinaus dazu hinführt, ein Herz und eine Seele zu werden; sie fordert Unauflöslichkeit und Treue in der endgültigen gegenseitigen Hingabe und ist offen für die Fruchtbarkeit. In einem Wort, es handelt sich um die normalen Merkmale jeder natürlichen ehelichen Liebe, jedoch mit einem neuen Bedeutungsgehalt, der sie nicht nur läutert und festigt, sondern so hoch erhebt, daß sie Ausdruck spezifisch christlicher Werte werden" (FC 13) (Vgl. dazu auch CEC 2361).
1644 Die Liebe der Gatten erfordert von Natur aus die Einheit und Unauflöslichkeit ihrer personalen Gemeinschaft, die ihr ganzes Leben umfaßt: "sie sind nicht mehr zwei, sondern eins" (Mt 19,6) (Vgl. Gn 2,24). Sie sind "berufen, in ihrer Einheit ständig zu wachsen durch die Treue, mit der sie täglich zu ihrem Eheversprechen gegenseitiger Ganzhingabe stehen" (FC 19). Diese menschliche Gemeinschaft wird durch die im Sakrament der Ehe gegebene Gemeinschaft in Jesus Christus bekräftigt, geläutert und vollendet. Sie vertieft sich durch das gemeinsame Glaubensleben und durch die gemeinsam empfangene Eucharistie.
1645 "Wenn wirklich durch die gegenseitige und bedingungslose Liebe die gleiche personale Würde sowohl der Frau wie des Mannes anerkannt wird, wird auch die vom Herrn bestätigte Einheit der Ehe deutlich" (GS 49,2). Die Polygamie widerspricht dieser gleichen Würde der Gatten und der ehelichen Liebe, die einzig und ausschließlich ist (Vgl. FC 19) (Vgl. dazu auch CEC 369).
(Vgl. dazu auch CEC 2364-2365)
1646 Die eheliche Liebe verlangt von Natur aus von den Gatten unverletzliche Treue. Das ergibt sich aus der gegenseitigen Hingabe, in der die beiden Gatten sich einander schenken. Liebe will endgültig sein. Sie kann nicht bloß "bis auf weiteres" gelten. "Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit" (GS 48,1).
1647 Der tiefste Grund liegt in der Treue Gottes zu seinem Bund und in der Treue Christi zu seiner Kirche. Durch das Sakrament der Ehe werden die Gatten fähig, diese Treue zu leben und sie zu bezeugen. Durch das Sakrament erhält die Unauflöslichkeit der Ehe einen neuen, tieferen Sinn.
1648 Sich lebenslang an einen Menschen binden, kann schwierig, ja unmöglich erscheinen. Umso wichtiger ist es, die frohe Botschaft zu verkünden, daß Gott uns mit einer endgültigen, unwiderruflichen Liebe liebt, daß die Gatten an dieser Liebe teilhaben, daß diese sie trägt und stützt, und daß sie durch ihre Treue Zeugen der treuen Liebe Gottes sein können. Die Gatten, die mit der Hilfe Gottes in oft sehr schwierigen Verhältnissen dieses Zeugnis geben, verdienen den Dank und den Beistand der kirchlichen Gemeinschaft (Vgl. FC 20).
1649 Es gibt jedoch Situationen, in denen das eheliche Zusammenleben aus sehr verschiedenen Gründen praktisch unmöglich wird. In diesen Fällen gestattet die Kirche, daß sich die Gatten dem Leib nach trennen und nicht länger zusammenwohnen. Die Ehe der getrennten Gatten bleibt aber vor Gott weiterhin aufrecht; sie sind nicht frei, eine neue Ehe zu schließen. In dieser schwierigen Situation wäre, falls dies möglich ist, die Versöhnung die beste Lösung. Die christliche Gemeinde soll diesen Menschen behilflich sein, in ihrem Leben diese Situation christlich zu bewältigen, in Treue zu ihrem Eheband, das unauflöslich bleibt (Vgl. FC 83 CIC 1151-1155) (Vgl. dazu auch CEC 2383).
1650 In vielen Ländern gibt es heute zahlreiche Katholiken, die sich nach den zivilen Gesetzen scheiden lassen und eine neue, zivile Ehe schließen. Die Kirche fühlt sich dem Wort Jesu Christi verpflichtet: "Wer seine Frau aus der Ehe entläßt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entläßt und einen anderen heiratet" (Mc 10,11-12). Die Kirche hält deshalb daran fest, daß sie, falls die Ehe gültig war, eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann. Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund können sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben (Vgl. dazu auch CEC 2384).
1651 Den Christen, die in dieser Situation leben und oft den Glauben bewahren und ihre Kinder christlich erziehen möchten, sollen die Priester und die ganze Gemeinde aufmerksame Zuwendung schenken, damit sie sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, an deren Leben sie sich als Getaufte beteiligen können und sollen.
"Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Meßopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und Unternehmungen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen" (FC 84).
(Vgl. dazu auch CEC 2366-2379)
1652 "Durch ihre natürliche Eigenart sind die Ehe als Institution und die eheliche Liebe auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet und finden darin gleichsam ihre Krönung" (GS 48,1) (Vgl. dazu auch CEC 372).
"Kinder sind gewiß die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr viel bei. Derselbe Gott, der gesagt hat: ,Es ist nicht gut, daß der Mensch allein sei' (Gn 2,18) und ,der den Menschen von Anfang an als Mann und Frau schuf' (Mt 19,4), wollte ihm eine besondere Teilnahme an seinem schöpferischen Wirken verleihen, segnete darum Mann und Frau und sprach: ,Wachset und mehret euch' (Gn 1,28). Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, daß die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer mehr vergrößert und bereichert" (GS 50,1).
1653 Die Fruchtbarkeit der ehelichen Liebe besteht auch in den Früchten des sittlichen, geistigen und übernatürlichen Lebens, das die Eltern durch die Erziehung ihren Kindern weitergeben. Die Eltern sind die ersten und wichtigsten Erzieher ihrer Kinder (Vgl. GE 3). In diesem Sinn ist die grundlegende Aufgabe der Ehe und der Familie die, im Dienst des Lebens zu stehen (Vgl. FC 28) (Vgl. dazu auch CEC 2221).
1654 Eheleute, denen Gott Kindersegen versagt hat, können dennoch ein menschlich und christlich sinnvolles Eheleben führen. Ihre Ehe kann fruchtbar sein an Nächstenliebe, Hilfsbereitschaft und Opfergeist und diese ausstrahlen.
1655 Christus wollte im Schoß der heiligen Familie Josefs und Marias zur Welt kommen und aufwachsen. Die Kirche ist nichts anderes als die "Familie Gottes". Von Anfang an wurde der Kern der Kirche oft von denen gebildet, die "mit ihrem ganzen Haus" gläubig geworden waren (Vgl. Ac 18,8). Als sie sich bekehrten, wünschten sie auch, daß "ihr ganzes Haus" das Heil erlange (Vgl. Ac 16,31 und Ac 11,14). Diese gläubig gewordenen Familien waren Inseln christlichen Lebens in einer ungläubigen Welt (Vgl. dazu auch CEC 759).
1656 Heute, in einer Welt, die dem Glauben oft fernsteht oder sogar feind ist, sind die christlichen Familien als Brennpunkte lebendigen, ausstrahlenden Glaubens höchst wichtig. Darum nennt das Zweite Vatikanische Konzil die Familie nach einem alten Ausdruck "Ecclesia domestica" (Hauskirche) (LG 11) (Vgl. FC 21). Im Schoß der Familie "sollen die Eltern durch Wort und Beispiel für ihre Kinder die ersten Glaubensboten sein und die einem jeden eigene Berufung fördern, die geistliche aber mit besonderer Sorgfalt" (LG 11) (Vgl. dazu auch CEC 2204).
1657 Hier wird das durch die Taufe erworbene Priestertum des Familienvaters, der Mutter, der Kinder, aller Glieder der Familie aufs schönste ausgeübt "im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, durch das Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe" (LG 10). Die Familie ist so die erste Schule des christlichen Lebens und "eine Art Schule reich entfalteter Humanität" (GS 52,1). Hier lernt man Ausdauer und Freude an der Arbeit, geschwisterliche Liebe, großmütiges, ja wiederholtes Verzeihen und vor allem den Dienst Gottes in Gebet und Hingabe des Lebens (Vgl. dazu auch CEC 1268 CEC 2214-2231 CEC 2685).
1658 Wir müssen noch an diejenigen Menschen denken, die aufgrund der konkreten Verhältnisse, in denen sie - oft ohne es gewollt zu haben - leben müssen, dem Herzen Jesu besonders nahestehen und deshalb die Wertschätzung und angelegentliche Sorge der Kirche, vor allem der Seelsorger, verdienen: an die große Zahl der unverheirateten Menschen. Viele von ihnen bleiben, oft wegen ihrer Armut, ohne menschliche Familie. Einige bewältigen ihre Lebenssituation im Geist der Seligpreisungen, indem sie Gott und dem Nächsten vorbildlich dienen. Ihnen allen sind die Pforten der Familien, der "Hauskirchen", und die der großen Familie, der Kirche, zu öffnen. "Niemand ist ohne Familie auf dieser Welt; die Kirche ist Haus und Familie für alle, besonders für jene, die ,sich plagen und schwere Lasten tragen'" (Mt 11,28) (FC 85) (Vgl. dazu auch CEC 2231 CEC 2233).
KURZTEXTE
1659 Der hl. Paulus sagt: "Ihr Männer, liebt eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt hat ... Dies ist ein tiefes Mysterium; ich beziehe es auf Christus und die Kirche" (Ep 5 Ep 25 Ep 32).
1660 Der Bund der Ehe, durch den ein Mann und eine Frau miteinander eine innige Lebens- und Liebesgemeinschaft bilden, wurde durch den Schöpfer grundgelegt und mit eigenen Gesetzen versehen. Er ist von Natur aus auf das Wohl der Ehegatten, sowie auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet. Der Ehebund zwischen Getauften wurde von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben (Vgl. GS 48,1 CIC 1055, § 1).
1661 Das Sakrament der Ehe ist ein Zeichen für den Bund zwischen Christus und der Kirche. Er gibt den Gatten die Gnade, einander mit der Liebe zu lieben, mit der Christus die Kirche liebt. Die Gnade des Sakramentes vervollkommnet so die menschliche Liebe der Gatten, stärkt ihre unauflösliche Einheit und heiligt sie auf dem Weg zum ewigen Leben (Vgl. K. v. Trient: DS 1799).
1662 Die Ehe gründet auf dem Konsens der Vertragspartner, das heißt auf dem Willen, sich einander endgültig hinzugeben, um in einem treuen und fruchtbaren Ehebund zu leben.
1663 Da die Ehe die Gatten in einen öffentlichen Lebensstand innerhalb der Kirche stellt, ist es angebracht, daß die Trauung öffentlich, im Rahmen einer liturgischen Feier geschieht vor dem Priester (oder dem dazu bevollmächtigten Zeugen der Kirche), den Trauzeugen und der Gemeinde der Gläubigen.
1664 Einheit, Unauflöslichkeit und Bereitschaft zur Fruchtbarkeit sind für die Ehe wesentlich. Die Polygamie laßt sich mit der Einheit der Ehe nicht vereinbaren. Eine Scheidung trennt, was Gott vereint hat; die Weigerung, fruchtbar zu sein, bringt das eheliche Leben um seine vorzüglichste Gabe, das Kind (GS 50 GS 1).
1665 Geschiedene, die zu Lebzeiten des rechtmäßigen Gatten wieder heiraten, verstoßen gegen den Plan und das Gesetz Gottes, wie Christus es gelehrt hat. Sie sind zwar nicht von der Kirche getrennt, dürfen aber die heilige Kommunion nicht empfangen. Sie können ihr Leben dennoch christlich führen, vor allem dadurch, daß sie ihre Kinder im Glauben erziehen.
1666 Die christliche Familie ist die Stätte, wo die Kinder die erste Kunde vom Glauben erhalten. Darum wird sie mit Recht "Hauskirche" genannt - eine Gnaden- und Gebetsgemeinschaft, eine Schule der menschlichen Tugenden und der christlichen Liebe.
1667 "Außerdem hat die heilige Mutter Kirche Sakramentalien eingesetzt. Diese sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden. Durch diese Zeichen werden die Menschen bereitet, die eigentliche Wirkung der Sakramente aufzunehmen; zugleich wird durch solche Zeichen das Leben in seinen verschiedenen Gegebenheiten geheiligt" (SC 60) (Vgl. CIC 1166 CIO 867)
1668 Die Kirche hat Sakramentalien eingesetzt, um gewisse Ämter der Kirche, gewisse Lebensstände, vielerlei Umstände des christlichen Lebens sowie den Gebrauch von Gegenständen, die dem Menschen nützlich sind, zu heiligen. Gemäß den pastoralen Entscheiden der Bischöfe dürfen sie auch den besonderen Bedürfnissen und der besonderen Kultur und Geschichte des christlichen Volkes einer Region oder Zeit angepaßt werden. Sie enthalten stets ein Gebet, das oft von einem bestimmten Zeichen begleitet wird, etwa von der Handauflegung, dem Kreuzzeichen oder der Besprengung mit Weihwasser, die an die Taufe erinnert (Vgl. dazu auch CEC 699 CEC 2157).
1669 Die Sakramentalien fallen unter die Zuständigkeit des Priestertums aller Getauften: Jeder Getaufte ist dazu berufen, ein "Segen" zu sein (Vgl. Gn 12,2) und zu segnen (Vgl. Lc 6,28 Rm 12,141 Petr Rm 3,9). Daher können Laien gewissen Segnungen vorstehen (Vgl. SC 79 CIC 1168). Je mehr eine Segnung das kirchliche und sakramentale Leben betrifft, desto mehr ist ihr Vollzug dem geweihten Amt (Bischöfen, Priestern und Diakonen) (Vgl. Ben 16; 18) vorbehalten (Vgl. dazu auch CEC 784 CEC 2626)
1670 Die Sakramentalien verleihen die Gnade des Heiligen Geistes nicht nach Art der Sakramente, sondern bereiten durch das Gebet der Kirche vor, die Gnade zu empfangen und mit ihr mitzuwirken. "Wenn die Gläubigen recht bereitet sind, wird ihnen nahezu jedes Ereignis ihres Lebens geheiligt durch die göttliche Gnade, die ausströmt vom Pascha-Mysterium des Leidens, des Todes und der Auferstehung Christi, aus dem alle Sakramente und Sakramentalien ihre Kraft ableiten. Auch bewirken sie, daß es kaum einen rechten Gebrauch der materiellen Dinge gibt, der nicht auf das Ziel ausgerichtet werden kann, den Menschen zu heiligen und Gott zu loben" (SC 61) (Vgl. dazu auch CEC 1128 CEC 2001).
1671 Zu den Sakramentalien gehören in erster Linie die Segnungen (von Personen, Gegenständen, Orten oder Mahlzeiten). Jede Segnung ist ein Lobpreis Gottes und ein Gebet um seine Gaben. In Christus sind die Christen "mit allem Segen seines Geistes gesegnet" (Ep 1,3). Darum ruft die Kirche, wenn sie einen Segen erteilt, den Namen Jesu an und macht dabei für gewöhnlich das heilige Zeichen des Kreuzes Christi (Vgl. dazu auch CEC 1078).
1672 Gewisse Segnungen haben eine dauernde Bedeutung, nämlich die Wirkung, Personen Gott zu weihen und Gegenstände und Orte dem liturgischen Gebrauch vorzubehalten. Zu den für Personen bestimmten Segnungen - die nicht mit der sakramentalen Weihe zu verwechseln sind - gehören die Segnung des Abtes oder der Äbissin eines Klosters, die Jungfrauenweihe, der Ritus der Ordensprofeß und die Segnungen von Personen, die in der Kirche bestimmte Dienste verrichten (wie Lektoren, Akolythen und Katecheten). Beispiele von Segnungen, welche Gegenstände betreffen, sind die Weihe oder Segnung einer Kirche oder eines Altars, die Segnung der heiligen Öle, der sakralen Gefäße und Gewänder sowie der Glocken (Vgl. dazu auch CEC 923 CEC 925 CEC 903).
1673 Wenn die Kirche öffentlich und autoritativ im Namen Jesu Christi darum betet, daß eine Person oder ein Gegenstand vor der Macht des bösen Feindes beschützt und seiner Herrschaft entrissen wird, spricht man von einem Exorzismus.Jesus hat solche Gebete vollzogen (Vgl. Mc 1,25-26); von ihm hat die Kirche Vollmacht und Auftrag, Exorzismen vorzunehmen (Vgl. Mc 3,15 Mc 6,7 Mc 6,13 Mc 16,17). In einfacher Form wird der Exorzismus bei der Feier der Taufe vollzogen. Der feierliche, sogenannte Große Exorzismus darf nur von einem Priester und nur mit Erlaubnis des Bischofs vorgenommen werden. Man muß dabei klug vorgehen und sich streng an die von der Kirche aufgestellten Regeln halten. Der Exorzismus dient dazu, Dämonen auszutreiben oder vom Einfluß von Dämonen zu befreien und zwar kraft der geistigen Autorität, die Jesus seiner Kirche anvertraut hat. Etwas ganz anderes sind Krankheiten, vor allem psychischer Art; solche zu behandeln ist Sache der ärztlichen Heilkunde. Folglich ist es wichtig, daß man, bevor man einen Exorzismus feiert, sich Gewißheit darüber verschafft, daß es sich wirklich um die Gegenwart des bösen Feindes und nicht um eine Krankheit handelt (Vgl. CIC 1172) (Vgl. dazu auch CEC 395 CEC 550 CEC 1237).
1674 Die Katechese soll nicht nur der sakramentalen Liturgie und den Sakramentalien Beachtung schenken, sondern auch den Frömmigkeitsformen der Gläubigen und der Volksreligiosität. Der religiöse Sinn des christlichen Volkes hat von jeher in mannigfaltigen Frömmigkeitsformen Ausdruck gefunden, die das liturgische Leben der Kirche umgeben - wie die Reliquienverehrung, das Aufsuchen von Heiligtümern, die Wallfahrten und Prozessionen, die Kreuzwegandachten, die religiösen Tänze, der Rosenkranz und die Medaillen (Vgl. 2. K. v, Nizäa: DS 601 DS 603 K. v. Trient: DS 1822) (Vgl. dazu auch CEC 2688 CEC 2669 CEC 2678).
1675 Diese Ausdrucksformen setzen das liturgische Leben der Kirche fort, ersetzen es aber nicht. Sie sollen "unter Berücksichtigung der liturgischen Zeiten so geordnet werden, daß sie mit der heiligen Liturgie zusammenstimmen, gewissermaßen aus ihr herausfließen und das Volk zu ihr hinführen, da sie ihrer Natur nach ja weit über diesen steht" (SC 13).
1676 Es braucht pastorales Unterscheidungsvermögen, um die Volksfrömmigkeit zu stützen und zu fördern und, falls nötig, den religiösen Sinn, der solchen Andachten zugrunde liegt, zu reinigen und zu berichtigen, damit diese Andachten die Kenntnis des Mysteriums Christi immer mehr zur Entfaltung bringen. Ihre Feier untersteht der Obhut und dem Urteil der Bischöfe und den allgemeinen Normen der Kirche (Vgl. CTR CTR 54) (Vgl. dazu auch CEC 426).
"Die Religiosität des Volkes ist in ihrem Kern eine Ansammlung von Werten, die mit christlicher Weisheit auf die großen Existenzfragen Antwort gibt. Die katholische Volksweisheit hat eine Fähigkeit zur Lebenssynthese; so führt sie in schöpferischer Weise das Göttliche und das Menschliche, Christus und Maria, Geist und Leib, Gemeinschaft und Institution, Person und Gemeinschaft, Glauben und Vaterland, Verstand und Gefühl zusammen. Diese Weisheit ist ein christlicher Humanismus, der von Grund auf die Würde jeder Person als Kind Gottes bejaht, eine grundsätzliche Brüderlichkeit begründet, lehrt, der Natur zu begegnen und die Arbeit zu verstehen, und Gründe zur Freude und zum Humor, auch inmitten eines sehr harten Lebens bereitstellt. Diese Weisheit ist auch für das Volk ein Grundprinzip für sein Unterscheidungsvermögen, ein vom Evangelium getragener Instinkt, aufgrund dessen es spontan begreift, wann in der Kirche dem Evangelium gedient wird, und wann es ausgehöhlt und durch andere Interessen erstickt wird" (Dokument von Puebla 448) (Vgl. EN EN 48).
KURZTEXTE
1677 Als Sakramentalien bezeichnet man die von der Kirche eingesetzten heiligen Zeichen, die dazu bestimmt sind, die Menschen auf den Empfang der Frucht der Sakramente vorzubereiten und die verschiedenen Lebensumstände zu heiligen.
1678 Unter den Sakramentalien nehmen die Segnungen einen wichtigen Platz ein. Sie sind zugleich Lobpreisungen Gottes um seiner Werke und Gaben willen und Bitte der Kirche für die Menschen, damit diese von den Gaben Gottes im Geist des Evangeliums Gebrauch machen können.
1679 Das christliche Leben nährt sich nicht nur aus der Liturgie, sondern zudem aus den vielfältigen Formen der Volksfrömmigkeit, die in den verschiedenen Kulturen verwurzelt sind. Die Kirche ist darauf bedacht, die Volksfrömmigkeit durch das Licht des Glaubens zu erhellen; sie begünstigt diejenigen Formen, in denen sich ein dem Evangelium entsprechendes Gespür und eine menschliche Weisheit äußern und die das christliche Leben bereichern.
1680 Alle Sakramente, zumal die der christlichen Initiation, haben das letzte Pascha zum Ziel, das das Kind Gottes durch den Tod in das Leben des Himmelreiches eintreten läßt. So geht in Erfüllung, was es in Glauben und Hoffnung bekannte: "Wir erwarten die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt" (Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel) (Vgl. dazu auch CEC 1525).
1681 Der christliche Sinn des Sterbens wird im Licht des Pascha-Mysteriums des Todes und der Auferstehung Christi offenbar, auf dem unsere einzige Hoffnung beruht. Der Christ, der in Christus Jesus stirbt, ist dabei, "aus dem Leib auszuwandern, und daheim beim Herrn zu sein" (2Co 5,8) (Vgl. dazu auch CEC 1010-1014).
1682 Mit dem Tod, dem Abschluß des sakramentalen Lebens, beginnt für den Christen die Vollendung der bei der Taufe begonnenen Wiedergeburt - die endgültige "Verähnlichung mit dem Bild des Sohnes" kraft der Salbung durch den Heiligen Geist - und die Teilnahme am Festmahl des Himmelreiches, das in der Eucharistie vorweggenommen wurde. Das gilt auch dann, wenn er noch weiterer Läuterungen bedürfen sollte, um das hochzeitliche Gewand anziehen zu dürfen.
1683 Die Kirche, die den Christen während seiner Pilgerschaft auf Erden als Mutter sakramental in ihrem Schoß getragen hat, begleitet ihn am Ende seines Weges, um ihn "den Händen des Vaters zu übergeben". Sie bietet in Christus dem Vater das Kind seiner Gnade an und senkt voll Hoffnung den Samen des Leibes, der in Herrlichkeit auferstehen wird (Vgl. 1Co 15,42-44), in die Erde. Diese Darbringung wird im eucharistischen Opfer am vollkommensten gefeiert; die Segnungen, die vorausgehen und folgen, sind Sakramentalien (Vgl. dazu auch CEC 1020 CEC 627).
Katechismus KK 1997 1625