Katechismus KK 1997 2363

Eheliche Treue

(Vgl. dazu auch CEC 1646-1648)

2364 "Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe, vom Schöpfer begründet und mit eigenen Gesetzen geschützt, wird durch den Ehebund, das heißt durch ein unwiderrufliches personales Einverständnis, gestiftet" (GS 48,1). Die Ehegatten schenken sich einander endgültig und ganz. Sie sind nicht mehr zwei, sondern bilden fortan ein einziges Fleisch. Der von den Ehegatten in Freiheit geschlossene Bund verpflichtet sie, an seiner Einheit und Unauflöslichkeit fest zu halten (Vgl. CIC 1056). "Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mc 10,9) (Vgl. Mt 19,1-12 1Co 7 1Co 10-11) (Vgl. dazu auch CEC 1603 CEC 1615).

2365 Die Treue kommt darin zum Ausdruck, daß das gegebene Wort stets gehalten wird. Gott ist treu. Das Sakrament der Ehe nimmt den Mann und die Frau in die Treue Christi zu seiner Kirche hinein. Durch die eheliche Keuschheit bezeugen sie vor der Welt dieses Mysterium (Vgl. dazu auch CEC 1640).

Der hl. Johannes Chrysostomus empfiehlt den jungen Ehemännern, zu ihrer Gattin zu sagen: "(Ich habe dich in meine Arme genommen) und liebe dich sogar mehr als mein Leben. Das gegenwärtige Leben bedeutet ja nichts, und mein glühendster Traum ist der, es zusammen mit dir so zu durchschreiten, daß wir sicher sind, in dem Leben, das unser harrt, nicht voneinander getrennt zu werden ... Deine Liebe geht mir über alles, und nichts wäre für mich schmerzlicher, als nicht so gesinnt zu sein wie du" (hom. in EP 20,8).



Eheliche Fruchtbarkeit

(Vgl. dazu auch CEC 1652-1653)

2366 Die Fruchtbarkeit ist eine Gabe, ein Zweck der Ehe, denn die eheliche Liebe neigt von Natur aus dazu, fruchtbar zu sein. Das Kind kommt nicht von außen zu der gegenseitigen Liebe der Gatten hinzu; es entspringt im Herzen dieser gegenseitigen Hingabe, deren Frucht und Erfüllung es ist. Darum lehrt die Kirche, die "auf der Seite des Lebens" steht (FC 30), "daß jeder eheliche Akt von sich aus auf die Erzeugung menschlichen Lebens ausgerichtet bleiben muß" (HV 11). "Diese vom kirchlichen Lehramt oft dargelegte Lehre gründet in einer von Gott bestimmten unlösbaren Verknüpfung der beiden Bedeutungen - liebende Vereinigung und Fortpflanzung -, die beide dem ehelichen Akt innewohnen" (HV 12) (Vgl. Pius Xl., Enz. "Casti connubii").

2367 Dazu berufen, Leben zu schenken, haben die Gatten an der Schöpferkraft und Vaterschaft Gottes teil (Vgl. Ep 3,14 Mt 23,9). "In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen, die als die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen sich die Eheleute als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als Interpreten dieser Liebe. Daher müssen sie in menschlicher und christlicher Verantwortlichkeit ihre Aufgabe erfüllen" (GS 50,2) (Vgl. dazu auch CEC 2205).

2368 Ein besonderer Aspekt dieser Verantwortung betrifft die Empfängnisregelung. Aus berechtigten Gründen dürfen die Eheleute für Abstände zwischen den Geburten ihrer Kinder sorgen wollen. Es ist an ihnen, zu prüfen, ob ihr Wunsch nicht auf Egoismus beruht, sondern der angebrachten Großmut einer verantwortlichen Elternschaft entspricht. Außerdem werden sie ihr Verhalten nach den objektiven Maßstäben der Sittlichkeit regeln:

"Wo es sich um den Ausgleich zwischen ehelicher Liebe und verantwortlicher Weitergabe des Lebens handelt, hängt die sittliche Qualität der Handlungsweise nicht allein von der guten Absicht und Bewertung der Motive ab, sondern auch von objektiven Kriterien, die sich aus dem Wesen der menschlichen Person und ihrer Akte ergeben und die sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren. Das ist nicht möglich ohne aufrichtigen Willen zur Übung der Tugend ehelicher Keuschheit" (
GS 51,3).

2369 "Wenn die beiden wesentlichen Gesichtspunkte der liebenden Vereinigung und der Fortpflanzung beachtet werden, behält der Verkehr in der Ehe voll und ganz die Bedeutung gegenseitiger und wahrer Liebe und seine Hinordnung auf die erhabene Aufgabe der Elternschaft, zu der der Mensch berufen ist" (HV 12).

2370 Die zeitweilige Enthaltsamkeit sowie die auf Selbstbeobachtung und der Wahl von unfruchtbaren Perioden der Frau beruhenden Methoden der Empfängnisregelung (Vgl. HV HV 16) entsprechen den objektiven Kriterien der Moral. Diese Methoden achten den Leib der Eheleute, ermutigen diese zur Zärtlichkeit und begünstigen die Erziehung zu echter Freiheit. Hingegen "ist jede Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzuges des ehelichen Aktes oder im Anschluß an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel" (HV 14).

"Während die geschlechtliche Vereinigung ihrer ganzen Natur nach ein vorbehaltloses gegenseitiges Sich-Schenken der Gatten zum Ausdruck bringt, wird sie durch die Empfängnisverhütung zu einer objektiv widersprüchlichen Gebärde, zu einem Sich-nicht-ganz-Schenken. So kommt zur aktiven Zurückweisung der Offenheit für das Leben auch eine Verfälschung der inneren Wahrheit ehelicher Liebe, die ja zur Hingabe in personaler Ganzheit berufen ist." Dieser anthropologische und moralische Unterschied zwischen der Empfängnisverhütung und der Zuflucht zu den natürlichen Fruchtbarkeitszyklen ist "mit zwei sich ausschließenden Vorstellungen von Person und menschlicher Sexualität verknüpft"(FC 32).

2371 "Mögen alle daran denken: Das menschliche Leben und die Aufgabe, es weiterzuvermitteln, haben nicht nur eine Bedeutung für diese Zeit und können deshalb auch nicht von daher allein bemessen und verstanden werden, sondern haben immer eine Beziehung zu der ewigen Bestimmung des Menschen" (GS 51,4) (Vgl. dazu auch CEC 1703).

2372 Der Staat ist für das Wohl der Bürger verantwortlich. Aus diesem Grund ist er berechtigt, auf das Bevölkerungswachstum einzuwirken. Er darf das mittels einer taktvollen objektiven Information tun, nicht aber auf autoritäre Weise und durch Ausübung von Zwang. Er darf sich nicht über den freien Entschluß der Gatten hinwegsetzen, welche die erste Verantwortung für die Zeugung und Erziehung ihrer Kinder tragen (Vgl. HV HV 23 PP 37). Er ist nicht berechtigt, der Moral widersprechende Mittel zur Regelung des Bevölkerungswachstums zu begünstigen (Vgl. dazu auch CEC 2209).



Kinder sind ein Geschenk

2373 Die Heilige Schrift und die kirchliche Überlieferung sehen in kinderreichen Familien ein Zeichen des göttlichen Segens und der Großzügigkeit der Eltern (Vgl. GS 50,2).

2374 Keine Kinder bekommen zu können, ist für Eheleute ein schweres Leid. "Herr, mein Herr, was willst du mir schon geben? Ich gehe doch kinderlos dahin ..." (Gn 15,2). "Verschaff mir Söhne! Wenn nicht, sterbe ich" schreit Rahel ihrem Gatten Jakob zu (Gn 30,1) (Vgl. dazu auch CEC 1654).

2375 Forschungsarbeiten zur Behebung der Unfruchtbarkeit sind zu ermutigen, vorausgesetzt, daß sie "im Dienst der menschlichen Person stehen, ihrer unveräußerlichen Rechte sowie ihres wahren und ganzheitlichen Wohls gemäß dem Plan und dem Willen Gottes" (DnV intr. 2) (Vgl. dazu auch CEC 2293).

2376 Techniken, die durch das Einschalten einer dritten Person (Ei- oder Samenspende, Leihmutterschaft) die Gemeinsamkeit der Elternschaft auflösen, sind äußerst verwerflich. Diese Techniken (heterologe künstliche Insemination und Befruchtung) verletzen das Recht des Kindes, von einem Vater und einer Mutter abzustammen, die es kennt und die miteinander ehelich verbunden sind. Sie verletzen ebenso das Recht beider Eheleute, "daß der eine nur durch den anderen Vater oder Mutter wird" (DnV 2,1).

2377 Werden diese Techniken innerhalb des Ehepaares angewendet (homologe künstliche Insemination und Befruchtung), sind sie vielleicht weniger verwerflich, bleiben aber dennoch moralisch unannehmbar. Sie trennen den Geschlechtsakt vom Zeugungsakt. Der Akt, der die Existenz des Kindes begründet, ist dann kein Akt mehr, bei dem sich zwei Personen einander hingeben. Somit vertraut man "das Leben und die Identität des Embryos der Macht der Mediziner und Biologen an und errichtet eine Herrschaft der Technik über Ursprung und Bestimmung der menschlichen Person. Eine derartige Beziehung von Beherrschung widerspricht in sich selbst der Würde und der Gleichheit, die Eltern und Kindern gemeinsam sein muß" (DnV 2,5). "Die Fortpflanzung ist aus moralischer Sicht ihrer eigenen Vollkommenheit beraubt, wenn sie nicht als Frucht des ehelichen Aktes, also des spezifischen Geschehens der Vereinigung der Eheleute, angestrebt wird ... Nur die Achtung vor dem Band, das zwischen den Sinngehalten des ehelichen Aktes besteht, und die Achtung vor der Einheit des menschlichen Wesens gestatten eine der Würde der Person entsprechende Fortpflanzung" (DnV 2,4).

2378 Das Kind ist nicht etwas Geschuldetes, sondern ein Geschenk. Das "vorzüglichste Geschenk der Ehe" ist also eine menschliche Person. Das Kind darf nicht als Eigentum angesehen werden, so als könnte man ein "Recht auf das Kind" beanspruchen. In diesem Bereich besitzt einzig das Kind eigentliche Rechte: "das Recht, die Frucht des spezifischen Aktes der ehelichen Hingabe seiner Eltern zu sein" und das Recht, "vom ersten Augenblick seiner Empfängnis an als Person geachtet zu werden" (DnV 2,8).

2379 Wie das Evangelium zeigt, ist körperliche Unfruchtbarkeit kein absolutes Übel. Eheleute, die, nachdem sie alle berechtigten medizinischen Hilfsmittel ausgeschöpft haben, weiterhin an Unfruchtbarkeit leiden, werden sich dem Kreuz des Herrn anschließen, dem Quell aller geistlichen Fruchtbarkeit. Sie können ihre Großmut zeigen, indem sie verlassene Kinder adoptieren oder anspruchsvolle Dienste an anderen erfüllen.



IV Verstöße gegen die Würde der Ehe

2380 Ehebruch, das heißt eheliche Untreue. Wenn zwei Partner, von denen wenigstens einer verheiratet ist, miteinander eine, wenn auch nur vorübergehende geschlechtliche Beziehung eingehen, begehen sie Ehebruch. Christus verurteilt schon den Ehebruch im Geiste (Vgl. Mt 5,27-28). Das sechste Gebot und das Neue Testament verbieten den Ehebruch absolut (Vgl. Mt 5,32 Mt 19,6 Mc 10,11 1Co 6,9-10). Die Propheten prangern ihn als schweres Vergehen an. Sie betrachten den Ehebruch als Abbild des sündigen Götzendienstes (Vgl. Os 2 Os 7 Jr 5,7 Jr 13,27) (Vgl. dazu auch CEC 1611).

2381 Ehebruch ist ein Unrecht. Wer die Ehe bricht, wird seinen Verpflichtungen untreu. Er verletzt das Band der Ehe, das Zeichen des Bundes ist; er verletzt auch das Recht seines Ehepartners und schädigt die Institution der Ehe, indem er den Vertrag nicht einhält, der ihr zugrunde liegt. Er setzt das Gut der menschlichen Zeugung aufs Spiel sowie das Wohl der Kinder, die eine dauerhafte Verbundenheit der Eltern benötigen (Vgl. dazu auch CEC 1640).



Ehescheidung

2382 Jesus betonte die ursprüngliche Absicht des Schöpfers, der wollte, daß die Ehe unauflöslich sei (Vgl. Mt 5,31-32 Mt 19,3-9 Mc 10,9 Lc 16,18 1Co 7,10-11). Er hob die Duldungen auf, die sich in das alte Gesetz eingeschlichen hatten (Vgl. Mt 19,7) (Vgl. dazu auch CEC 1614).

"Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe" zwischen Getauften "kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden" (CIC 1141).

2383 Die Trennung der Gatten unter Beibehaltung des Ehebandes kann in gewissen Fällen, die das kanonische Recht vorsieht, berechtigt sein (Vgl. CIC 1151-1155) (Vgl. dazu auch CEC 1649).

Falls die zivile Scheidung die einzige Möglichkeit ist, gewisse legitime Rechte, die Sorge für die Kinder oder das ererbte Vermögen zu sichern, darf sie in Kauf genommen werden und ist dann keine sittliche Verfehlung.

2384 Die Ehescheidung ist ein schwerer Verstoß gegen das natürliche Sittengesetz. Sie gibt vor, den zwischen den Gatten freiwillig eingegangenen Vertrag, bis zum Tod zusammenzuleben, brechen zu können. Die Ehescheidung mißachtet den Bund des Heiles, dessen Zeichen die sakramentale Ehe ist. Das Eingehen einer, wenn auch vom Zivilrecht anerkannten, neuen Verbindung verstärkt den Bruch noch zusätzlich. Der Ehepartner, der sich wieder verheiratet hat, befindet sich dann in einem dauernden, öffentlichen Ehebruch (Vgl. dazu auch CEC 1650).

"Wenn der Gatte, nachdem er sich von seiner Frau getrennt hat, sich einer anderen Frau nähert, ist er ein Ehebrecher, denn er läßt diese Frau Ehebruch begehen; und die Frau, die mit ihm zusammenwohnt, ist eine Ehebrecherin, denn sie hat den Gatten einer anderen an sich gezogen" (Basilius, moral. reg. 73).

2385 Die Ehescheidung ist auch deshalb unsittlich, weil sie in die Familie und in die Gesellschaft Unordnung bringt. Diese Unordnung zieht schlimme Folgen nach sich: für den Partner, der verlassen worden ist; für die Kinder, die durch die Trennung der Eltern einen Schock erleiden und oft zwischen diesen hin- und hergerissen werden; für die Gesellschaft, für die sie aufgrund ihrer ansteckenden Wirkung zu einer tiefen Wunde wird.

2386 Möglicherweise ist einer der beiden Gatten das unschuldige Opfer der durch das Zivilgesetz ausgesprochenen Scheidung. In diesem Fall verstößt er nicht gegen das sittliche Gebot. Es besteht ein beträchtlicher Unterschied zwischen dem Ehepartner, der sich redlich bemüht hat, dem Sakrament der Ehe treu zu bleiben, und ungerechterweise verlassen wird, und demjenigen, der durch ein schweres Vergehen eine kirchenrechtlich gültige Ehe zerstört (Vgl. FC 84) (Vgl. dazu auch CEC 1640).



Weitere Verstöße gegen die Würde der Ehe

2387 Man kann sich vorstellen, welchen inneren Konflikt es für jemanden, der sich zum Evangelium bekehren will, bedeutet, deshalb eine oder mehrere Frauen entlassen zu müssen, mit denen er jahrelang ehelich zusammengelebt hat. Doch läßt sich die Polygamie mit dem sittlichen Gesetz nicht vereinbaren, denn sie "widerspricht radikal" der ehelichen Gemeinschaft. "Sie leugnet in direkter Weise den Plan Gottes, wie er am Anfang offenbart wurde; denn sie widerspricht der gleichen personalen Würde von Mann und Frau, die sich in der Ehe mit einer Liebe schenken, die total und eben deshalb einzig und ausschließlich ist" (FC 19) (Vgl. GS 47,2). Ein Christ, der einst mehrere Frauen hatte, untersteht der strengen Gerechtigkeitspflicht, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen ehemaligen Frauen und seinen Kindern nachzukommen (Vgl. dazu auch CEC 1610).

2388 Als Inzest bezeichnet man intime Beziehungen zwischen Verwandten oder Verschwägerten, unter denen die Ehe verboten wäre (Vgl. Lv 18,7-20). Der hl. Paulus brandmarkt dieses besonders schwere Vergehen: "Übrigens hört man von Unzucht unter euch ... daß nämlich einer mit der Frau seines Vaters lebt. Im Namen Jesu, unseres Herrn, wollen wir ... diesen Menschen dem Satan übergeben zum Verderben seines Fleisches" (1Co 5,1 1Co 5,4-5). Inzest verdirbt die Beziehungen in der Familie und stellt einen Rückschritt zu tierischem Verhalten dar (Vgl. dazu auch CEC 2356 CEC 2207).

2389 Mit Inzest sind auch sexuelle Mißbräuche Erwachsener von Kindern oder Jugendlichen, die ihrer Obhut anvertraut sind, in Verbindung zu bringen. Dann kommt zu der Verfehlung ein skandalöser Verstoß gegen die leibliche und moralische Unversehrtheit der jungen Menschen hinzu, die dadurch für ihr ganzes Leben gezeichnet bleiben. Hier ist zudem eine krasse Verletzung der Erziehungsverantwortung gegeben (Vgl. dazu auch CEC 2285).

2390 Ein Verhältnis liegt dann vor, wenn ein Mann und eine Frau sich weigern, ihrer auch die sexuelle Intimität einbegreifenden Beziehung eine öffentliche Rechtsform zu geben (Vgl. dazu auch CEC 1631).

Der Ausdruck "freie Liebe" ist trügerisch: Was kann ein Liebesverhältnis bedeuten, bei dem die beiden Partner keine gegenseitigen Verpflichtungen eingehen und damit bezeugen, daß sie weder auf den Partner noch auf sich selbst noch auf die Zukunft genügend vertrauen?

Der Ausdruck "Verhältnis" bezeichnet unterschiedliche Situationen: Konkubinat, Ablehnung der Ehe als solcher und Unfähigkeit, sich durch langfristige Verpflichtungen zu binden (Vgl. FC 81). Alle diese Situationen verletzen die Würde der Ehe; sie zerstören den Grundgedanken der Familie; sie schwächen den Sinn für Treue. Sie verstoßen gegen das moralische Gesetz: Der Geschlechtsakt darf ausschließlich in der Ehe stattfinden; außerhalb der Ehe ist er stets eine schwere Sünde und schließt vom Empfang der Heiligen Kommunion aus (Vgl. dazu auch CEC 2353 CEC 1385).

2391 Manche, die zu heiraten beabsichtigen, beanspruchen heute eine Art Versuchsrecht.Wenn auch der Wille zur Heirat fest ist, besteht doch die Tatsache, daß verfrühte geschlechtliche Beziehungen "keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau zu gewährleisten noch sie vor allem gegen Laune und Begierlichkeit zu schützen vermögen" (CDF, Erkl. "Persona humana" 7). Die leibliche Vereinigung ist nur dann moralisch zu rechtfertigen, wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist. Die menschliche Liebe läßt den bloßen "Versuch" nicht zu. Sie verlangt eine endgültige und ganze gegenseitige Hingabe der beiden Partner (Vgl. FC 80) (Vgl. dazu auch CEC 2364).



KURZTEXTE



2392 "Die Liebe ist die grundlegende und naturgemäße Berufung jedes Menschen" (FC 11).

2393 Als Gott den Menschen als Mann und Frau erschuf, gab er beiden die gleiche personale Würde. Mann und Frau haben ihre Geschlechtlichkeit wahrzunehmen und anzunehmen.

2394 Christus ist das Vorbild der Keuschheit. Jeder Getaufte ist berufen, seinem Lebensstand entsprechend ein keusches Leben zu führen.

2395 Keuschheit bedeutet, daß die Geschlechtlichkeit in die Person integriert ist. Sie ist eine Schule der Selbstbeherrschung.

2396 Zu den Sünden, die schwer gegen die Keuschheit verstoßen, gehören Masturbation, Unzucht, Pornographie und homosexuelle Praktiken.

2397 Zum Bund, den die Brautleute in Freiheit eingehen, gehört treue Liebe. Diese bringt die Verpflichtung mit sich, die Ehe unauflöslich zu bewahren.

2398 Fruchtbarkeit ist ein Gut, ein Geschenk, ein Zweck der Ehe. Indem die Eheleute Leben schenken, nehmen sie an der Vaterschaft Gottes teil.

2399 Die Empfängnisregelung stellt einen der Aspekte verantwortlicher Elternschaft dar. Auch wenn die Absicht der beiden Gatten gut ist, sind sie doch nicht berechtigt, sich sittlich unzulässiger Mittel zu bedienen (z. B. direkte Sterilisation oder Verhütungsmittel).

2400 Ehebruch und Ehescheidung, Polygamie und Verhältnisse sind schwere Verstöße gegen die Würde der Ehe.






ARTIKEL 7 DAS SIEBTE GEBOT



"Du sollst nicht stehlen" (Ex 20,15 Dt 5,19 Mt 19,18).

2401 Das siebte Gebot verbietet, fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab und Gut Schaden zuzufügen. Es schreibt Gerechtigkeit und Liebe in der Verwaltung der irdischen Güter und der Früchte der menschlichen Arbeit vor. Es verlangt, im Hinblick auf das Gemeinwohl, die allgemeine Bestimmung der Güter und das Recht auf Privateigentum zu achten. Der Christ ist in seinem Leben bestrebt, die Güter dieser Welt auf Gott und die Bruderliebe hinzuordnen (Vgl. dazu auch CEC 1807 CEC 952).



I Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum

2402 Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut, damit sie für die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche und ihre Früchte genieße (Vgl. Gn 1,26-29). Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt. Die Erde ist jedoch unter die Menschen aufgeteilt, um die Sicherheit ihres Lebens zu gewährleisten, das in Gefahr schwebt, Mangel zu leiden und der Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen. Die Aneignung von Gütern ist berechtigt, um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem die Möglichkeit zu verschaffen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm Anvertrauten aufzukommen. Sie soll ermöglichen, daß unter den Menschen eine natürliche Solidarität besteht (Vgl. dazu auch CEC 226 CEC 1939).

2403 Das Recht auf das Privateigentum, das man sich selbst erarbeitet oder von andern geerbt oder geschenkt bekommen hat, hebt die Tatsache nicht auf, daß die Erde ursprünglich der ganzen Menschheit übergeben worden ist. Daß die Güter für alle bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das Gemeinwohl erfordert, das Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten.

2404 "Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern er muß sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können" (GS 69,1). Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; er soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie mit seinen Angehörigen, teilen (Vgl. dazu auch CEC 307).

2405 Materielle oder immaterielle Produktionsgüter - wie z. B. Ländereien oder Fabriken, Fachwissen oder Kunstfertigkeiten - sollen von ihren Besitzern gut verwaltet werden, damit der Gewinn, den sie abwerfen, möglichst vielen zugute kommt. Die Eigentümer von Gebrauchs- und Konsumgütern sollen sie mit Maß verwenden und den besten Teil davon Gästen, Kranken und Armen vorbehalten.

2406 Die staatliche Gewalt hat das Recht und die Pflicht, zugunsten des Gemeinwohls die rechtmäßige Ausübung des Eigentumsrechtes zu regeln (Vgl. GS 71,4 SRS 42 CA 40 CA 48) (Vgl. dazu auch CEC 1903).





II Achtung der Menschen und ihrer Güter

2407 Auf wirtschaftlichem Gebiet erfordert die Achtung der Menschenwürde die Tugend der Mäßigung, um die Anhänglichkeit an die Güter dieser Welt zu zügeln; die Tugend der Gerechtigkeit, um die Rechte des Nächsten zu wahren und ihm zu geben, was ihm zusteht; und die Solidarität gemäß der Goldenen Regel und der Freigebigkeit des Herrn, denn "er, der reich war, wurde euretwegen arm, um euch durch seine Armut reich zu machen" (2Co 8,9) (Vgl. dazu auch CEC 1809 CEC 1807 CEC 1939).



Achtung fremden Gutes

2408 Das siebte Gebot untersagt den Diebstahl, der darin besteht, daß man sich fremdes Gut gegen den vernünftigen Willen des Besitzers widerrechtlich aneignet. Kein Diebstahl ist es, wenn man das Einverständnis des Besitzers voraussetzen kann, oder wenn seine Weigerung der Vernunft oder der Bestimmung der Güter für alle widerspricht. So wenn in äußerster und offensichtlicher Notlage die Aneignung und der Gebrauch fremden Gutes das einzige Mittel ist, um unmittelbare Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung) zu befriedigen (Vgl. GS 69,1).

2409 Sich fremdes Gut auf welche Weise auch immer ungerecht anzueignen oder es zu behalten, ist selbst dann, wenn dabei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes nicht zuwidergehandelt wird, ein Verstoß gegen das siebte Gebot. Das Gleiche gilt vom bewußten Zurückbehalten entliehener Sachen oder von Fundgegenständen, vom Betrug im Handel (Vgl. Dt 25,13-16), von der Zahlung ungerechter Löhne (Vgl. Dt 24,14-15 Jc 5,4) und dem Hochtreiben von Preisen unter Ausnützung der Unwissenheit oder der Notlage der anderen (Vgl. Am 8,4-6) (Vgl. dazu auch CEC 1867).

Ebenfalls sittlich verwerflich sind: Spekulation, durch die man Preise für Güter künstlich steigert oder senkt, um daraus zum Schaden anderer Gewinn zu ziehen; Korruption, durch die man Verantwortliche dazu verführt, entgegen den Rechtsbestimmungen zu entscheiden; Aneignung und private Verwendung des Gesellschaftseigentums eines Unternehmens; schlechte Ausführung von Arbeiten, Steuerhinterziehung, Fälschung von Schecks und Rechnungen, überhöhte Ausgaben und Verschwendung. Privates oder öffentliches Eigentum mutwillig zu beschädigen verstößt gegen das moralische Gesetz und verlangt Wiedergutmachung.

2410 Versprechen und Verträge müssen gewissenhaft gehalten werden, soweit die eingegangene Verpflichtung sittlich gerecht ist. Das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben hängt zu einem großen Teil davon ab, daß man sich an die Verträge zwischen physischen oder moralischen Personen hält: an Verkauf- oder Kaufverträge, Miet- oder Arbeitsverträge. Jeder Vertrag ist guten Glaubens abzuschließen und auszuführen (Vgl. dazu auch CEC 2101).

2411 Verträge unterstehen der ausgleichenden Gerechtigkeit, die den Austausch zwischen Personen unter genauer Beachtung ihrer Rechte regelt. Die ausgleichende Gerechtigkeit ist streng verpflichtend. Sie fordert, daß man Eigentumsrechte wahrt, Schulden zurückzahlt und sich an freiwillig eingegangene Verpflichtungen hält. Ohne ausgleichende Gerechtigkeit ist keine andere Form der Gerechtigkeit möglich (Vgl. dazu auch CEC 1807).

Man unterscheidet ausgleichende (kommutative) von legaler Gerechtigkeit, die das betrifft, was der Bürger gerechterweise der Gemeinschaft schuldet, und von austeilender (distributiver) Gerechtigkeit, die regelt, was die Gemeinschaft den Bürgern im Verhältnis zu deren Beiträgen und Bedürfnissen schuldet.

2412 Im Sinne der ausgleichenden Gerechtigkeit fordert die Verpflichtung zur Wiedergutmachung einer begangenen Ungerechtigkeit, daß man das entwendete Gut dem Eigentümer zurückgibt (Vgl. dazu auch CEC 1459).

Jesus lobt Zachäus für sein Versprechen: "Wenn ich von jemand zu viel gefordert habe, gebe ich ihm das Vierfache zurück" (Lc 19,8). Wer sich direkt oder indirekt fremdes Gut angeeignet hat, ist verpflichtet, es zurückzugeben oder, falls es nicht mehr vorhanden ist, den Gegenwert bar oder in Naturalien zurückzuzahlen sowie die Zinsen und den Nutzen zu vergüten, die sein Eigentümer rechtmäßig daraus gewonnen hätte. Wer in irgendeiner Weise an einem Diebstahl beteiligt war oder in dessen Kenntnis daraus Nutzen gezogen hat, z. B. wer ihn befohlen oder daran mitgewirkt oder ihn gedeckt hat, ist entsprechend seiner Verantwortung und seinem Profit ebenfalls zur Wiedergutmachung verpflichtet (Vgl. dazu auch CEC 2487).

2413 Glücksspiele (wie Kartenspiele) oder Wetten verstoßen an und für sich nicht gegen die Gerechtigkeit. Sie werden jedoch dann sittlich unzulässig, wenn sie jemand um das bringen, was er zu seinem und anderer Menschen Lebensunterhalt braucht. Die Spielleidenschaft droht den Spieler zu versklaven. Eine ungerechte Wette abzuschließen oder beim Spiel zu betrügen ist schwerwiegend, außer wenn der zugefügte Schaden so gering ist, daß der Geschädigte ihn vernünftigerweise nicht ernst nehmen kann.

2414 Das siebte Gebot verbietet Handlungen oder Unternehmungen, die aus irgendeinem Grund - aus Egoismus, wegen einer Ideologie, aus Profitsucht oder in totalitärer Gesinnung - dazu führen, daß Menschen geknechtet, ihrer persönlichen Würde beraubt oder wie Waren gekauft, verkauft oder ausgetauscht werden. Es ist eine Sünde gegen ihre Menschenwürde und ihre Grundrechte, sie gewaltsam zur bloßen Gebrauchsware oder zur Quelle des Profits zu machen. Der hl. Paulus befahl einem christlichen Herrn, seinen christlichen Sklaven "nicht mehr als Sklaven, sondern als weit mehr: als geliebten Bruder" zu behandeln (Phm 16) (Vgl. dazu auch CEC 2297).



Achtung der Unversehrtheit der Schöpfung

2415 Das siebte Gebot verlangt auch, die Unversehrtheit der Schöpfung zu achten. Tiere, Pflanzen und leblose Wesen sind von Natur aus zum gemeinsamen Wohl der Menschheit von gestern, heute und morgen bestimmt (Vgl. Gn 1,28-31). Die Bodenschätze, die Pflanzen und die Tiere der Welt dürfen nicht ohne Rücksicht auf sittliche Forderungen genutzt werden. Die Herrschaft über die belebte und die unbelebte Natur, die der Schöpfer dem Menschen übertragen hat, ist nicht absolut; sie wird gemessen an der Sorge um die Lebensqualität des Nächsten, wozu auch die künftigen Generationen zählen; sie verlangt Ehrfurcht vor der Unversehrtheit der Schöpfung (Vgl. CA 37-38) (Vgl. dazu auch CEC 226 CEC 358 CEC 373 CEC 378).

2416 Tiere sind Geschöpfe Gottes und unterstehen seiner für sorgenden Vorsehung (Vgl. Mt 6,26). Schon allein durch ihr Dasein preisen und verherrlichen sie Gott (Vgl. Da 3,57-58). Darum schulden ihnen auch die Menschen Wohlwollen. Erinnern wir uns, mit welchem Feingefühl die Heiligen, z. B. der hl. Franz von Assisi und der hl. Philipp Neri, die Tiere behandelten (Vgl. dazu auch CEC 344).

2417 Gott hat die Tiere unter die Herrschaft des Menschen gestellt, den er nach seinem Bild geschaffen hat (Vgl. Gn 2,19-20 Gn 9,1-14). Somit darf man sich der Tiere zur Ernährung und zur Herstellung von Kleidern bedienen. Man darf sie zähmen, um sie dem Menschen bei der Arbeit und in der Freizeit dienstbar zu machen. Medizinische und wissenschaftliche Tierversuche sind in vernünftigen Grenzen sittlich zulässig, weil sie dazu beitragen, menschliches Leben zu heilen und zu retten (Vgl. dazu auch CEC 2294).

2418 Es widerspricht der Würde des Menschen, Tiere nutzlos leiden zu lassen und zu töten. Auch ist es unwürdig, für sie Geld auszugeben, das in erster Linie menschliche Not lindern sollte. Man darf Tiere gern haben, soll ihnen aber nicht die Liebe zuwenden, die einzig Menschen gebührt (Vgl. dazu auch CEC 2446).



III Soziallehre der Kirche

2419 "Die christliche Offenbarung ... führt ... zu einem tieferen Verständnis der Gesetze des gesellschaftlichen Lebens" (GS 23,1). Die Kirche erhält durch das Evangelium die volle Offenbarung der Wahrheit über den Menschen. Wenn sie ihren Auftrag, das Evangelium zu verkünden, erfüllt, bescheinigt sie dem Menschen im Namen Christi seine Würde und seine Berufung zu personaler Gemeinschaft; sie lehrt ihn die Forderungen der Gerechtigkeit und der Liebe, die der göttlichen Weisheit entsprechen (Vgl. dazu auch CEC 1960 CEC 359).

2420 Die Kirche fällt auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet ein sittliches Urteil, "wenn die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen es verlangen" (GS 76,5). Im Bereich der Moral hat sie eine andere Sendung als die staatliche Gewalt: Die Kirche kümmert sich um die zeitlichen Belange des Gemeinwohls, weil diese auf das höchste Gut, unser letztes Ziel, hingeordnet sind. Sie ist bestrebt, die richtige Einstellung zu den irdischen Gütern und den gesellschaftlich wirtschaftlichen Beziehungen zu verbreiten (Vgl. dazu auch CEC 2032 CEC 2246).

2421 Die Soziallehre der Kirche entwickelte sich im 19. Jahrhundert, veranlaßt durch die Konfrontation des Evangeliums mit der modernen Industriegesellschaft, ihren neuen Strukturen zur Herstellung von Verbrauchsgütern, ihrer neuen Auffassung von der Gesellschaft, dem Staat und der Autorität und ihren neuen Arbeits- und Eigentumsformen. Die Entwicklung der Wirtschafts- und Soziallehre der Kirche bezeugt den bleibenden Wert der kirchlichen Lehrtätigkeit sowie den wahren Sinn ihrer stets lebendigen und wirksamen Überlieferung (Vgl. CA 3).

2422 Die Soziallehre der Kirche besteht aus einem Lehrgefüge, das sich dadurch bildet, daß die Kirche die geschichtlichen Ereignisse unter dem Beistand des Heiligen Geistes im Licht der gesamten Offenbarung Christi deutet (Vgl. SRS 141). Diese Lehre wird für Menschen guten Willens umso annehmbarer, je stärker sich die Gläubigen in ihrem Verhalten von ihr bestimmen lassen.

(Vgl. dazu auch CEC 2044)

2423 Die Soziallehre der Kirche legt Grundsätze für die Reflexion vor, erarbeitet Maßstäbe des Urteilens und gibt Wegweisungen zum Handeln.

Jedes System, in dem die gesellschaftlichen Beziehungen ausschließlich durch wirtschaftliche Faktoren bestimmt werden, widerspricht der Natur der menschlichen Person und ihrer Handlungen (Vgl.
CA 24).

2424 Eine Theorie, die den Profit zur alleinigen Regel und zum letzten Zweck aller wirtschaftlichen Tätigkeit macht, ist sittlich unannehmbar. Ungezügelte Geldgier zieht böse Folgen nach sich. Sie ist eine der Ursachen der zahlreichen Konflikte, die die Gesellschaftsordnung stören (Vgl. GS 63,3 LE 7 CA 35) (Vgl. dazu auch CEC 2317).

Systeme, die "um einer kollektivistischen Organisation des Produktionsprozesses willen grundlegende Rechte der Einzelpersonen und der Gruppen hintansetzen", widersprechen der Würde des Menschen (GS 65,2). Alles, was die Menschen zu bloßen Profitmitteln erniedrigt, knechtet den Menschen, führt zur Vergötzung des Geldes und trägt zur Ausbreitung des Atheismus bei. "Ihr könnt nicht beiden dienen, Gott und dem Mammon" (Mt 6,24 Lc 16,13).

2425 Die Kirche hat die totalitären und atheistischen Ideologien abgelehnt, die in neuerer Zeit mit dem "Kommunismus" oder dem "Sozialismus" einhergingen. Andererseits hat sie in der Handlungsweise des "Kapitalismus" den Individualismus und den absoluten Primat der Marktgesetze über die menschliche Arbeit abgelehnt (Vgl. CA 10 CA 13 CA 44). Die ausschließliche Regulierung der Wirtschaft durch zentralistische Planung verdirbt die gesellschaftlichen Beziehungen von Grund auf; ihre ausschließliche Regulierung durch das Gesetz des freien Marktes verstößt gegen die soziale Gerechtigkeit, denn "es gibt ... unzählige menschliche Bedürfnisse, die keinen Zugang zum Markt haben" (CA 34). Deshalb ist auf eine vernünftige Regelung des Marktes und der wirtschaftlichen Unternehmungen hinzuwirken, die sich an die rechte Wertordnung hält und auf das Wohl aller ausgerichtet ist (Vgl. dazu auch CEC 676 CEC 1886).




Katechismus KK 1997 2363