Die Pfarrei im Kanonischen Recht

P. Paolo Scarafoni, L.C.

Rektor der Päpstlichen Universität Regina Apostolorum

 

„Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird." (515).

Diese Definition betont den gemeinschaftlichen Aspekt der Pfarrei. Dem lokalen Aspekt wird hingegen eine zweitrangige Bedeutung zugemessen. Das Pfarramt definiert sich als die Seelsorge der Gemeinschaft.

Die kirchliche Kommunion mit Diözese und Universalkirche konkretisiert sich in der Pfarreikommunion (529), namentlich in der Feier der Sakramente und besonders der Eucharistie.

Die Pfarrei wird vom Bischof gebildet und kann von ihm auch wieder abgeschafft werden. Der Bischof orientiert sich am Prinzip des Heils der Seelen, die ihm anvertraut werden. Der Umfang und die Zusammensetzung der Pfarrei müssen dergestalt festgelegt werden, dass jedem Mitglied eine angemessene Seelsorge geboten wird und Gemeinde, Pfarrer und Priester sich gut kennen und zusammenarbeiten.

Die Pfarrei besitzt eine Rechtspersönlichkeit, allerdings nicht in dem Sinne eines Vereins, in dem Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden: In der Pfarrei werden Entscheidungen von der Autorität getroffen, welche die Vorschläge der Gemeinde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen kann.

Die Pfarreien entsprechen einem Gebiet; jedoch können persönliche Pfarreien auf Grundlage des Ritus, der Sprache, der Nationalität oder anderer Überlegungen gebildet werden (518).

Der Pfarrer übt das seelsorgerische Amt aus. Es handelt sich hierbei um die Mission des spirituellen Dienstes. Er ist somit seelsorgerischer Hauptmitarbeiter des Bischofs und übt mit ihm die dreifache Funktion des Lehrens, des Heilens und des Regierens aus.

Lehren bedeutet die Predigt, die Katechese, die katholische Aus- und Fortbildung, die Verbreitung des Glaubens. Heilen bedeutet die Eucharistie, die Sakramente, das Gebet und die Liturgien. Regieren als ein Hirte bedeutet, die Gläubiger kennen zu lernen, ihre Familien und die Kranken zu besuchen, den Armen und Leidenden zu helfen sowie den Eheleuten und Eltern bei der Erfüllung ihrer Mission beizustehen. Dem Pfarrer stehen ins besondere folgende Funktionen zu: Taufen, Trauen, Sterbesakramente erteilen, Bestattungen zelebrieren, Umzüge führen, feierliche Segnungen erteilen und die Hauptmesse am Sonntag zu feiern.

Jede Pfarrei wird von einem Pfarrer geführt, welcher der de-jure-Vertreter der Pfarrei und dafür verantwortlich ist, dass die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach dem Kirchenrecht verwendet werden (1281-1288). Der Pfarrer muss eine physische Person sein. Der Bischof kann jedoch eine Pfarrei an ein klerikales Institut päpstlichen Rechts anvertrauen, wenn das Pfarramt von einem vom höheren Oberen vorgeschlagenen Presbyter ausgeübt wird. Der Pfarrer ist ein Priester, der sich durch die Ehrlichkeit und Integrität seiner Lehre und seiner Sitten auszeichnet. Er wird vom Bischof ernannt, welcher seine Eignung geprüft und sichergestellt haben muss. Sein Amt ist auf unbegrenzte Zeit ausgelegt und verlangt Stabilität.

Das Kirchenrecht definiert ebenfalls die Funktionen des solidarischen Pfarramts (Pluribus in Solidum) (518). Die Seelsorge einer oder mehrerer Pfarreien wird in diesem Fall mehreren Priestern anvertraut. Diese bilden eine Priestergruppe, welche gemeinsam und solidarisch unter der Koordination eines Moderators das Pfarramt ausübt. Die Aufgabenverteilung erfolgt nach einer festgelegten Ordnung. Außerdem darf ein Pfarrer von jemand anders vorübergehend in seinem Amt vertreten werden.

In den Pfarreien kann eventuell auch ein Pastoralrat gebildet werden. Dieses Gremium übt eine beratende Funktion aus und seine Statuten sind vom Bischof zu genehmigen. Es muss die Zusammensetzung der Gemeinde widerspiegeln, das heißt eventuell aus einer beschränkten Zahl von Priestern, Ordensleuten und Laien nach dem Rotationsprinzip zusammengesetzt sein. Mit dem Ziel der Kontinuität wird der Pastoralrat auf unbegrenzte Zeit berufen. Das Kirchenrecht schreibt außerdem die Einberufung eines Vermögensverwaltungsrats (537) verbindlich vor, dessen Mitglieder nach Effizienz- und Kompetenzkriterien auszuwählen sind.